Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.03.1989, Az.: BVerwG 4 B 1.89
Voraussetzungen von "im Zusammenhang bebauter Ortsteile"; Vorliegen eines Eindrucks der Geschlossenheit; Bandartige und einzeilige Bebauung als Widerspruch zu den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 1.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 17424
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 26.07.1988 - AZ: 1 B 87.01553
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli 1988 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Die von der Beschwerde vorgebrachte Rüge, daß das Urteil des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhe (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ist nicht begründet. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht schon dann vor, wenn das Bundesverwaltungsgericht in einem "Präzedenzfall" angeblich anders entschieden hat. Voraussetzung ist vielmehr, daß das Berufungsgericht sich mit sachlich rechtlichen Ausführungen in den tragenden Gründen seiner Entscheidung in Widerspruch zu einem Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - Buchholz 310 § 132 Nr. 130). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:
In dem Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 47.68 - (Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20) hat der Senat ausgeführt, daß die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG maßgeblich davon abhängt, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Diesem Rechtssatz hat das Berufungsgericht nicht widersprochen, sondern es hat auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung ausgeführt, daß die hier in Rede stehende Bebauung nicht den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt (BU S. 6/7). Dabei hat es nicht auf Gesichtspunkte abgestellt, die - wie zum Beispiel die formalen Grundstücksgrenzen - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) unerheblich sind. Das Berufungsgericht hat ferner nicht die Auffassung vertreten, eine bandartige und zudem einzeilige Bebauung widerspreche schon wegen dieser Eigenart den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur; es hat vielmehr - ohne Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - angenommen, daß die Entfernung des südlichen Nachbargebäudes von dem ersten Gebäude der Reihe einer einzeiligen Bebauung von etwa 115 m ein deutlich trennendes Element sei. Die notwendige Zusammengehörigkeit fehlt nach Auffassung des Berufungsgerichts übrigens nicht nur wegen der deutlich abgesetzten anderweitigen Bebauung, sondern auch wegen der unterschiedlichen wegemäßigen Erschließung. Während die Häuser der bandartigen Bebauung nahe der Gemeindestraße ständen, sei die geplante Bebauung und die Bebauung der beiden Nachbargrundstücke ca. 80 bis 100 m von der - auslaufenden - Gemeindestraße abgesetzt. Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt daher nicht die Auffassung zugrunde, schon eine verhältnismäßig augelockerte Bebauung hebe den Bebauungszusammenhang auf; vielmehr ist seinen Ausführungen ohne weiteres zu entnehmen, daß es aufgrund seiner zusammenfassenden Würdigung der hierfür erheblichen Umstände den "Eindruck der Geschlossenheit" der vorhandenen Bebauung verneint hat. Da schon hinsichtlich dieser Voraussetzung ein Grund für die Zulassung der Revision nicht gegeben ist, kommt es hier auf die weitere Voraussetzung der Ortsteilseigenschaft im Ergebnis nicht an: Soweit die Beschwerde wegen dieses Rechtsbegriffs eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rügt, wäre die Abweichung - selbst wenn sie vorläge - nicht entscheidungserheblich.
Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Urteil des Senats vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 14 <S. 33> = BVerwGE 31, 20) ab. Das Berufungsgericht hat nämlich nicht verkannt, daß es von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen abhängt, ob ein Grundstück sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet. Es hat nicht - wie die Beschwerde meint - eine von diesen örtlichen Verhältnissen abgelöste Vermutung aufgestellt, sondern - wie jenes Urteil (a.a.O. S. 35) fordert - seiner Beurteilung eine "echte Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts" zugrunde gelegt. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß es die erforderliche Offenheit der Bewertung in Frage gestellt und sich - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht - von einer "Vermutung" hat leiten lassen. Daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung auf die "großzügig geschnittenen Grundstücke" und die "parkähnliche Siedlungsweise" - übrigens eine Sachverhaltswürdigung durch die Beschwerde, die das Berufungsgericht nicht in dieser Weise getroffen hat - nicht eingegangen ist, mag daran liegen, daß es diesen Gesichtspunkten angesichts der von ihm erkannten "deutlich trennenden Elemente" keine wesentliche Bedeutung zugemessen hat. Jedenfalls ist den berufungsgerichtlichen Ausführungen nicht zu entnehmen, daß das Gericht bereits im Ansatz seiner Bewertung prinzipiell nicht hinreichend offen gewesen sei.
Schließlich ist auch die Rüge der Abweichung von dem Urteil des Senats vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 31.66 - (BVerwGE 31, 22) nicht begründet. Die dort genannten Merkmale eines Ortsteils im Sinne des § 34 BBauG hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt. Insbesondere ist - wie bereits ausgeführt wurde - seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, daß eine bandartige und zudem einzeilige Bebauung den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur widerspreche. Ferner kommt es auf die gesetzliche Voraussetzung der "Ortsteileigenschaft" hier nicht an, da bereits die Voraussetzung des Bebauungszusammenhangs nicht gegeben ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Niehues
Dr. Lemmel