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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.02.1990, Az.: BVerwG 4 B 24.90

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Reichweite eines Bebauungszusammenhangs innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 24.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17969
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.12.1989 - AZ: 7 A 837/88

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkernann.
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 VwGO erfüllt sind.

3

Das Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB, weil das klägerische Grundstück von einem Bebauungszusammenhang nicht mehr erfaßt werde. Die hierzu von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Dabei kommt es für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhanges auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20). Ein Grundstück liegt im Rechtssinne dagegen nicht schon deshalb innerhalb eines Bebauungszusammenhanges, weil es von Bebauung umgeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 77.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 169 = BauR 1981, 54). Erforderlich ist vielmehr weiter, daß das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227). Ein Bebauungszusammenhang endet andererseits nicht zwangsläufig mit dem letzten vorhandenen Bauwerk; eine (daran) anschließende Fläche ist aber nur dann in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen, wenn besondere topographische oder geographische Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 B 249.87 - unveröffentl.). Lassen sich im Anschluß an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB erfüllende Bebauung keinerlei Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus (vgl. das bereits angeführte Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20).

4

Diese feststehende Rechtsprechung des beschließenden Senats hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der vorliegenden konkreten Verhältnisse seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat dabei nicht vorausgesetzt, daß für eine Zuordnung zum Innenbereich stets besondere Geländemarkierungen zu verlangen seien. Vielmehr hat es darauf hingewiesen, daß allein eine beginnende Waldfläche nicht notwendig eine derartige Markierung darzustellen braucht. Eine derartige tatrichterliche Betrachtung wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Denn auch insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. auch Beschlüsse vom 16. Februar 1988 - BVerwG 4 B 19.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123 und vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - DÖV 1988, 840). Das gilt auch, soweit die Beschwerde auf eine gedachte Verlängerung vorhandener Bebauungsgrenzen hinweist. Maßgebend bleibt der Gesichtspunkt der Zusammengehörigkeit der vorhandenen Bebauung. Ob sich einer planerischen Ordnung eine bestimmte Gestaltung aufdrängt, ist grundsätzlich eine Frage der städtebaulichen Konzeption. Darauf hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Demgegenüber knüpft § 34 Abs. 1 BauGB allein an die vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse an.

5

Das Vorbringen der Beschwerde zur Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist unzulässig. Das Vorbringen genügt nicht Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde trägt selbst vor, das Berufungsgericht habe die als maßgeblich angesehene Frage ausdrücklich offengelassen. Dann kann die angegriffene Entscheidung auf der geltend gemachten Divergenz nicht beruhen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes rechtfertigt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 S. 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann