Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1986, Az.: VI ZR 187/85
Verletzungen auf Grund eines mangelhaften Arbeitsstoffes; Nicht ordnungsgemäße Hinweise auf einer Spraydose; Verletzung der Instruktionspflichten eines Warenherstellers; Anspruch auf Schadensersatz; Hinweis auf die Brennbarkeit eines Stoffes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1986
- Aktenzeichen
- VI ZR 187/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 26.06.1985
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1987, 222-223 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 372-374 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 278 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1987, 102-107 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Hermann W. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Quintin I.L. K. und Dr. M. S., D. Straße 102, H.
2. Aerosologen Hans-Peter B., P. Straße 20, W.
Prozessgegner
Wassermeister Franz F., U. 65, T.
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Gesetze oder Rechtsverordnungen bzw. darin in Bezug genommene technische Regeln konkretisieren, soweit sie Bestimmungen über die Kennzeichnung gefährlicher Produkte und über erforderliche Warnhinweise oder Sicherheitsratschläge enthalten, die Sorgfaltspflichten des Herstellers; doch enthalten sie im allgemeinen kein abschließendes Verhaltensprogramm gegenüber den Schutzgütern, sondern sind gelegentlich noch ergänzungsbedürftig.
- 2.)
Der Hersteller eines gefährlichen Produktes wird nicht schon dadurch von seinen Instruktionspflichten entlastet, daß er dieses an einen anderen Unternehmer liefert, der es mit einem Aufdruck in den Verkehr gibt, der auf ihn als den Hersteller hindeutet.
- 3.)
Ein Labor- und Herstellungsleiter trägt im allgemeinen nur Verantwortung im Konstruktions- und Fabrikationsbereich, hat jedoch nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen die Aufgabe, auch für die Erfüllung der Instruktionspflichten des Herstellers zu sorgen.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juni 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Erstbeklagte stellt den zur Verzinkung von Metallflächen bestimmten Spray "ZINKOTOM" her. Er wird von der M. GmbH als "M-ZINKOTOM" in von der Erstbeklagten gelieferten Spraydosen von 400 ml Inhalt vertrieben. Auf den Spraydosen ist das "ZINKOTOM" als "Spitzenprodukt der M. GmbH Spezial- Schweißtechnik-Fabrikation-Vertrieb-Service" bezeichnet.
Der Zweitbeklagte ist bei der Erstbeklagten als Laboratoriumsleiter tätig und für die Herstellung des "ZINKOTOM" verantwortlich.
Der Kläger, der als Wassermeister in dem Wasserwerk E. beschäftigt war, beseitigte dort am 25. Februar 1981 an dem inneren Boden eines 1,80 m hohen zylindrischen Kessels, der dem Ausgleich von Wasserdruck dient, zunächst Rost. Anschließend verzinkte er die entrostete Fläche (0,25 qm oder 0,8 qm) mit "ZINKOTOM"-Spray aus einer im Jahre 1979 in den Verkehr gegebenen Spraydose. Diese Arbeit verrichtete er von außen durch ein sogenanntes Mannloch mit einem Durchmesser von etwa 15 bis 20 cm in dem im übrigen geschlossenen Kessel. Nach einiger Zeit (5 bis 15 Minuten) stellte er fest, daß die verzinkte Fläche noch nicht trocken war. Um das Trocknen zu beschleunigen, erwärmte er den verzinkten Bereich des Kessels von außen mit einer Lötflamme. Dabei kniete er vor dem Mannloch. Etwa 7 bis 8 Minuten später entzündete sich das bei dem Verzinken entstandene Gas-/Luftgemisch. Eine Stichflamme, die aus dem Mannloch herausschoß, verletzte den Kläger schwer.
Auf der Spraydose war - durch Einrahmung hervorgehoben - folgender Hinweis angebracht:
"Behälter steht unter Druck, vor Erwärmung über 50 GradC (z.B. durch Sonnenbestrahlung) schützen. Nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen. Nicht gegen Flammen oder auf glühende Körper sprühen. Nur völlig entleert fortwerfen. Brennbar."
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Gefahrenhinweise auf der Spraydose seien ungenügend gewesen. Dafür seien beide Beklagte verantwortlich.
Er hat deshalb von beiden Beklagten den Ersatz seines materiellen Schadens von 2.130 DM, ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 75.000 DM Kapital und 300 DM monatlicher Rente verlangt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm jeden weiteren, aus dem Vorfall vom 25. Februar 1981 entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergehe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Erstbeklagte alle nach der Arbeitsstoffverordnung 1975, der Druckgasverordnung vom 20. Juni 1968 und den Technischen Regeln für Druckgase (TRG 300, Ausgabe Mai 1978) erforderlichen Hinweise auf der Spraydose angebracht habe. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben, bezüglich des Schmerzensgeldantrages jedoch nur dem Grunde nach. Mit ihrer Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat aufgrund des vom Landgericht eingeholten Gutachtens der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt O. festgestellt, daß der "ZINKOTOM"-Spray außer Zinkstaub und dem Treibgas noch weitere brennbare Flüssigkeit, u.a. Xylol, enthält, daß bei dem Versprühen (aus dem Treibgas) Ethylchloriddämpfe und Propangas frei werden und daß sich diese Bestandteile mit Luft zu einem explosiven Gemisch verbinden. Es folgt ersichtlich - und rechtlich zutreffend - der Auffassung des Landgerichts, daß sich die Kennzeichnungsvorschriften der im Zeitpunkt der Inverkehrgabe der Spraydose geltenden Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe 1975 (BGBl I 2494) ausschließlich auf giftige und gesundheitsschädliche Stoffe und Zubereitungen beschränkten und daß die Druckgasverordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl I 730) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Druckgase (BABl 1978, Fachteil Arbeitsschutz, S. 281) nur eine Aufschrift verlangte, wie sie auf der Spraydose abgedruckt war. Da die bestimmungsgemäße Anwendung des Sprays aber auch das Verzinken von Metallflächen in engen Räumen, wie Kesseln und anderen Behältern, einschließe, und nach der Auffassung des Berufungsgerichts der Hersteller eines solchen Sprays damit rechne, daß bei dessen Anwendung ein entzündliches Gas-/Luftgemisch entstehen könne und bei fehlender Belüftung in einem engen Raum auch einige Zeit sich erhalte, hält das Berufungsgericht den beklagten Hersteller für verpflichtet, über die öffentlich-rechtlichen Hinweispflichten hinaus auch vor dieser Gefahr zu warnen.
Eine derartige Warnung ist nach Auffassung des Berufungsgerichts den Hinweisen auf der von dem Kläger benutzten Spraydose nicht zu entnehmen, da diese - abgesehen von dem Innendruck in der Dose - nur die unmittelbare Brennbarkeit des reinen Doseninhaltes beträfen.
Ein mitwirkendes Verschulden an seinen Verbrennungen fällt dem Kläger nach Meinung des Berufungsgerichts nicht zur Last. Als chemischer Laie habe er damit, daß sich einige Zeit nach dem Verzinken noch ein entzündliches Gas-/Luftgemisch in dem Kessel befinden würde, nicht rechnen können.
Da nicht widerlegbar sei, daß der Kläger einen Hinweis auf die Entzündlichkeit des Gas-/Luftgemisches beachtet hätte, stehe dem Kläger ein Anspruch auf vollen Schadensersatz gegen beide Beklagte zu.
II.
Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die grundsätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Instruktionspflicht des Warenherstellers.
a)
Zutreffend weist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 7. Juli 1981 (VI ZR 62/80 - VersR 1981, 957, 958 = NJW 1981, 2514 [BGH 16.06.1981 - VI ZR 38/80]) darauf hin, daß der industrielle Hersteller eines chemischen Erzeugnisses den Verbraucher in geeigneter Weise vor den Gefahren warnen muß, mit denen aufgrund der Zusammensetzung des Erzeugnisses bei der - im weitesten Sinne - bestimmungsgemäßen Anwendung zu rechnen ist. Das Berufungsgericht hat ersichtlich auch nicht verkannt, daß Instruktionspflichten des Herstellers nur im Rahmen der Verbrauchererwartung bestehen und nur, soweit er damit rechnen muß, daß seine Produkte in die Hand von Personen gelangen, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind (Senatsurteil vom 4. Februar 1986 - VI ZR 179/84 - VersR 1986, 653).
aa)
Ist das aber der Fall, dann kann es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf ankommen, ob Gesetze bzw. Rechtsverordnungen oder darin in Bezug genommene technische Regeln andere oder geringere Hinweise vorschreiben. Der Revision ist zwar dahingehend zu folgen, daß solche Rechtsvorschriften auch Sorgfaltspflichten konkretisieren, doch enthalten sie prinzipiell kein abschließendes Verhaltensprogramm gegenüber den Schutzgütern, sondern sind gelegentlich hoch ergänzungsbedürftig (vgl. RGRK-BGB, 12. Aufl., § 823 Rdn. 406). Bezüglich der Konstruktionspflichten des Herstellers ist die höchstrichterliche Rechtsprechung schon bisher davon ausgegangen, daß dieser insoweit unter Umständen mehr tun muß, als Behörden von ihm verlangen. So darf er sich nicht darauf verlassen, eine Genehmigungs- oder Zulassungsbehörde werde schon etwaige Mängel aufdecken und dann die Genehmigung bzw. Zulassung versagen, wenn die Behörde nur die Konstruktion des Herstellers unter Berücksichtigung des für sie überschaubaren Sachverhalts überprüft, wie z.B. nach § 19 StVZO (vgl. dazu das durch das BGH-Urteil vom 23. Juni 1952 - III ZR 168/51 - Rungenverschluß - VersR 1952, 357 bestätigte und bei Schmidt-Salzer, Entscheidungssammlung Produkthaftung Bd. I Nr. I. 19 abgedr. Urteil des OLG Stuttgart) oder nach § 25 Arzneimittelgesetz. Durch die behördliche Genehmigung geht deshalb in derartigen Fällen die Verantwortung grundsätzlich nicht vom Hersteller auf die Behörde über (vgl. Brüggemeier/Reich, WM 1986, S. 149, 152).
Auch außerhalb der Herstellerhaftung hat der erkennende Senat gelegentlich mehr an Sorgfalt verlangt, als Behörden von dem Verkehrssicherungspflichtigen gefordert haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1965 - VI ZR 149/64 - VersR 1966, 165, 166). Ähnliches muß auch bezüglich der Instruktionspflichten des Herstellers gelten. Auch hier kann er sich nicht schlechthin auf die Gefahrenhinweise und Gefahrenkennzeichnungen beschränken, die Gesetze oder Rechtsverordnungen von ihm verlangen. Er hat in derartigen Fällen dem Verwender alle etwa noch erforderlichen weiteren Informationen und Hinweise zu geben, die dieser benötigt, um das Produkt ohne Gefahren für sich oder andere zu verwenden (vgl. auch die Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Antrage in der BT-Drucks. Nr. 10/4285 vom 19. November 1985, S. 24 f. und den Leitfaden zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung, S. 14 [= Nr. 9 der Schriftenreihe Gefährliche Arbeitsstoffe, 1982). Das gilt nicht nur dann, wenn in den Rechtsnormen nur ein Hinweis auf eine bestimmte Art von Gefahren verlangt wird (wie z.B. in § 3 Abs. 3 Gerätesicherheitsgesetz auf Gefahren, die durch die Art der Aufstellung oder Anbringung eines technischen Arbeitsmittels verhütet werden können), aber ganz offensichtlich auch Gefahren anderer Art entstehen können, oder wenn sie zwar für eine bestimmte Produktgruppe Hinweispflichten festlegen, aber einige in diese Gruppe fallende Produkte unerwähnt lassen wie z.B. die Arbeitsstoffverordnung 1975, die für giftige Stoffe galt, aber für eine Reihe hochtoxischer, komplexer Zyanide keine Kennzeichnungsvorschriften enthielt. Letzteres ist jetzt ausdrücklich in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Chemikaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGBl I 1718) klargestellt. Die Notwendigkeit einer Kennzeichnung seiner Produkte muß der Hersteller aber auch dann selbst beurteilen, wenn in öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur die Warnung vor Gefahren bestimmter Produktbestandteile geregelt wird, während andere Bestandteile des Produkts ebenfalls Gefahren hervorrufen können. Geradezu typische Beispiele für eine unvollständige Regelung von Gefahrenhinweisen bieten die bereits erwähnte Druckgasverordnung von 1968, die bei der Inverkehrgabe bestimmter Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 220 ccbm nur die von der Zulassungsbehörde bestimmten Kennzeichen und Angaben verlangt (§ 11 Abs. 2), und die ebenfalls bereits erwähnten Technischen Regeln Druckgase von 1978, die in Nr. 3.9 für alle Arten von Druckgaspackungen ohne Rücksicht auf ihren speziellen Inhalt nur die Aufschrift verlangen, die auf der "ZINKOTOM"-Spraydose abgedruckt waren, mit der der Kläger arbeitete. Die letztgenannte Kennzeichnungsvorschrift galt also für viele ihrem Gefahrenpotential nach ganz unterschiedliche Sprays, wie sie im Haushalt allgemein verwendet werden (Trocken-Shampoo, Lack-Spray für PKW, Tennisschläger-Spray, Scheiben-Defroster usw.). Sie berücksichtigte nur die Gefahren, die sich aus der Verwendung des Druckgases ergeben. Auf die speziellen Gefahren, die das mit dem Treibgas herausgepreßte Produkt gegebenenfalls noch zusätzlich für Benutzer und Dritte mit sich bringt, hat daher derjenige besonders hinzuweisen, der das Produkt in den Verkehr bringt, zumal die Entstehung dieser Gefahren vielfach nicht nur von dem Inhalt des Produkts, sondern auch von der Art, wie das Produkt normalerweise verwendet wird, abhängt. Im Streitfalle kann unentschieden bleiben, ob der Hersteller gefährlicher Produkte sich etwa dann auf die Anbringung der von einer Rechtsverordnung verlangten Gefahrensymbole, Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge beschränken darf, wenn diese eine umfangreiche diesbezügliche Regelung enthält und zusätzlich - wie z.B. die neue Verordnung über gefährliche Stoffe vom 26. August 1986, BGBl I, 1470 - sogar ausdrücklich vorsieht, welche Angaben die Kennzeichnung darüberhinaus noch enthalten "darf", oder ob bei solch umfassender Regelung zumindest ein Verschulden des Herstellers entfallen kann, wenn er Hinweise auf zusätzliche Gefahren unterläßt.
bb)
Die Sicherheit der Verwendung von Industrieprodukten wird entgegen der Ansicht der Revision nicht schon dadurch gefährdet, daß für die Bezeichnung besonderer Gefahren auf der Verpackung oder dem Behältnis Gefahrenhinweise und Warnsymbole angebracht werden, die in Rechtsverordnungen oder technischen Regelwerken für dieses Produkt nicht besonders vorgeschrieben sind. Selbstverständlich ist der Hersteller, vor allem wenn damit zu rechnen ist, daß auch ausländische Arbeitskräfte mit seinem Produkt umgehen, verpflichtet, möglichst allgemeinverständliche, bekannte und aussagekräftige Gefahrensymbole zur Kennzeichnung zu verwenden (vgl. Kullmann/Pfister, Handbuch Produzentenhaftung, Kennzahl 1520, S. 46 Fn. 284), insbesondere solche, die bereits in Rechtsverordnungen und technischen Regelwerken erwähnt und damit im Verkehr eingeführt sind. Die Standardisierung bestimmter Warnhinweise kann zur Erhöhung der Sicherheit stärker beitragen als eine speziell auf das einzelne Produkt und seine besondere Anwendung zugeschnittene individuelle Warnung. Auch hat der Hersteller seine Gefahrenhinweise für den Verbraucher möglichst eindrücklich zu gestalten; in Grenzen kann ein Zuviel an detaillierten Instruktionen dieses Ziel verfehlen. Das darf den Hersteller jedoch nicht davon abhalten, auf zusätzliche Gefahren besonders hinzuweisen.
cc)
Der hier vertretenen Auffassung steht nicht das Senatsurteil vom 20. Oktober 1959 (VI ZR 152/58 - Klebemittel - VersR 1960, 342, 343) entgegen. Darin ist zwar erwähnt, die Revision in dem damaligen Verfahren habe die Auffassung vertreten, von dem verklagten Hersteller eines Klebemittels habe nur der Hinweis auf die Feuergefährlichkeit verlangt werden können, der in der damals geltenden Verordnung über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten verlangt worden sei; von dem Hersteller könne aber nicht mehr verlangt werden, als diese Schutzvorschrift von ihm fordere. Der Senat brauchte sich mit dieser Rechtsansicht der Revision in jenem Urteil nicht näher auseinanderzusetzen, da sich - wie dort ausgeführt - diese Verordnung mit der Lagerung und dem Transport brennbarer Flüssigkeit, nicht aber mit den Vorsichtsmaßnahmen bei der Verarbeitung befaßt hatte, um die es in dem damaligen Streitfalle ging.
b)
Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht ersichtlich auch davon aus, daß die Erstbeklagte als Hersteller des "ZINKOTOM"-Spray nicht schon dadurch von ihrer deliktischen Instruktionspflicht befreit wurde, daß sie ihr Produkt über die M. GmbH mit einem Spraydosenaufdruck in Verkehr gegeben hat, der auf die M. GmbH als Hersteller hindeutete. Der sogenannte "Quasi-Hersteller", der nach dem geltenden Deliktsrecht nicht uneingeschränkt für Konstruktions- und Fabrikationsfehler der von ihm vertriebenen Erzeugnisse haftet (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - VersR 1980, 380, 381 - Klappfahrrad - m.w.N.; vgl. auch OLG München VersR 1980, 1052), trägt zwar auch eine Instruktionsverantwortung (vgl. Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Kennzahl 1520, S. 73). Dadurch kann aber der eigentliche Hersteller von seinen Verkehrssicherungspflichten nicht entlastet werden, zumal im allgemeinen nur er aufgrund der Konstruktion bzw. Zusammensetzung seines Produktes genau weiß, wie es gefahrlos zu verwenden ist, er also in aller Regel die Produktgefahren, vor denen der Verwender gewarnt werden muß, eher erkennt als derjenige, der die Ware nur vertreibt (a.A. offenbar Klees, die Verkehrspflicht der Aufklärung, Diss. Freiburg 1976, S. 119).
2.
Rechtliche Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der beklagte Hersteller sei dem Kläger schadensersatzpflichtig, weil er nicht auf die Brennbarkeit eines in engen Räumen nach der Versprühung von "ZINKOTOM" entstehenden Gas-/Luftgemisches hingewiesen hat, bestehen aber deswegen, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, wie der Unfall tatsächlich entstanden ist. Denn bei den beiden möglichen Fallgestaltungen verwirklichten sich unterschiedliche Gefahren, auf die teilweise schon durch den Aufdruck auf der Spraydose hingewiesen worden war.
a)
Entstand der Unfall dadurch, daß der Kläger - wie die Beklagten behauptet haben (GA Bd. II Bl. 214) - unabsichtlich mit der Lötflamme an die Öffnung des Kessels geraten ist und dort das ausströmende Gas-/Luftgemisch entzündet hat, was er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (GA Bd. I Bl. 93) für möglich gehalten hat und das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen offenbar auch als Unfallursache annimmt (BU S. 12 Mitte), dann hätte sich allerdings eine Gefahr verwirklicht, vor der der beklagte Hersteller zusätzlich hätte warnen müssen. Der erkennende Senat folgt für diese Fallgestaltung dem Berufungsgericht, daß die Hinweise auf der Spraydose - abgesehen von dem Innendruck in der Dose - nur die unmittelbare Brennbarkeit des reinen Doseninhaltes betreffen, daß daraus aber nicht - jedenfalls nicht für jeden Benutzer dieses Mittels - deutlich genug die Gefahr der Entflammbarkeit des Gas-/Luftgemisches ersichtlich wird, die dadurch entsteht, daß ein solcher Spray bei fehlender Belüftung in einem engen Raum versprüht wird. Aus einer Warnung, mit der viele andere Sprays versehen sind, die auch im Haushalt verwendet werden (Haarspray, Insektenvernichtungsmittel, Rasiercreme usw.), war keineswegs, wie die Revision meint, für jeden Laien ohne weiteres verständlich, daß das Aerosol bei einer Verarbeitung Dämpfe bildete, die sich an einer offenen Flamme entzünden konnten.
b)
Ist es allerdings zur Entzündung des sich in dem Kessel befindlichen Gas-/Luftgemisches dadurch gekommen (wie es nach der Sachverhaltsangabe, die Entzündung sei erst 7-8 Minuten nach der Erwärmung mit der Lötflamme erfolgt, naheliegt, der Kläger behauptet hatte und das Berufungsgericht nicht ausschließt), daß der Kläger den Behälter von außen erwärmt und sich dann in dessen Inneren das Gas-/Luftgemisch selbst entzündet hat, dann rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung wesentlichen Sachvortrag der Beklagten übergangen hat. Diese hatten nämlich in ihrer Berufungserwiderung vorgetragen (GA Bd. II Bl. 224), der Behälter habe in einem solchen Falle von außen bis zur (Grau-)Glut erhitzt werden müssen, um im Inneren die dafür nötige Entzündungstemperatur von 460 Grad zu erreichen. Vor den bei einem solchen Vorgehen des Klägers entstehenden Gefahren brauchte die Erstbeklagte jedoch nicht zusätzlich zu warnen. Jedem einsichtigen Menschen und vor allem einem Installateur wie dem Kläger mußte es sich, wie die Revision mit Recht geltend macht, aufdrängen, daß bei der Erhitzung eines mit dem Spray ausgesprühten Behälters von außen bis zur Grauglut die gleichen Gefahren entstehen konnten wie bei dem Sprühen auf glühende Körper, vor dem auf der Dose gewarnt worden war.
3.
Rechtsfehlerhaft verneint, wie die Revision ferner geltend macht, das Berufungsgericht auch jedes Mitverschulden des Klägers an dem Unfall.
Auch für den Fall, daß der Kläger den Behälter nicht bis zur Grauglut erhitzt, sondern nur erwärmt hat und sich das in dem Behälter befindliche Gas-/Luftgemisch beim Austreten aus dem Mannloch an der Lötflamme entzündet hat, kann nicht ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen werden, daß der Kläger nicht mit der Möglichkeit entzündlicher Dämpfe rechnen mußte. Wenn der Kläger auch chemischer Laie war, so kann er als Installateur und Wassermeister nicht ohne Erfahrung im Umgang mit Farben und Lacken gewesen sein. Es lag dann, wie die Revision zutreffend vorbringt, zumindest nahe, daß er spätestens nach dem Gebrauch des Sprays mit der Nase wahrnehmen konnte, daß sich in der Aerosoldose außer dem Treibgas auch ein (brennbares) Lösungsmittel befand, das beim Trocknen des Lacks in gasförmigen Zustand übergehen konnte und entflammbar war. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang insbesondere Feststellungen darüber treffen müssen, ob der Kläger bei seiner Ausbildung zum Wassermeister diese Kenntnisse hätte erwerben müssen.
4.
Die Verurteilung des Zweitbeklagten schließlich läßt sich mit den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch bei der für ihn ungünstigsten Sachverhaltsvariante nicht aufrecht erhalten. Die Verantwortlichkeit des Zweitbeklagten ist bisher nicht einmal schlüssig vom Kläger dargelegt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist der Zweitbeklagte bei dem erstbeklagten Hersteller als Laboratoriumsleiter tätig und für die Herstellung des Sprays verantwortlich. Angestellte dieser Art tragen jedoch im allgemeinen nur Verantwortung im Konstruktions- und Fabrikationsbereich, haben jedoch nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen die Aufgabe, auch für die Erfüllung der Instruktionspflichten des Herstellers, insbesondere für den Aufdruck von Warnhinweisen auf Verpackungen, zu sorgen. Hinsichtlich des Zweitbeklagten ergeben sich Bedenken dagegen, daß er mit diesen Aufgaben betraut war, im Streitfalle vor allem auch daraus, daß die Erstbeklagte, der Arbeitgeber des Zweitbeklagten, den "ZINKOTOM"-Spray zusammen mit den Spraydosen der M. GmbH lieferte und diese sie mit dem Hinweis in den Verkehr brachte, "ZINKOTOM" sei ein "Spitzenprodukt der M. GmbH SpezialSchweißtechnik-Fabrikation-Vertrieb-Service". Da - wie zuvor ausgeführt - auch die M. GmbH als sogenannter "Quasi-Hersteller" sicherstellen mußte, daß die Ware so gekennzeichnet war, daß der Produktbenutzer die Produktgefahren und die zu ihrer Vermeidung zu beachtenden Verhaltensregeln erfahren konnte, spricht vieles dafür, daß diese in Verbindung mit der Geschäftsleitung der Erstbeklagten den Aufdruck auf den Spraydosen festgelegt hat. Ohne besonderen diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß ein Labor- und Herstellungsleiter in einem solchen Falle auch für unterlassene Warnungen von Produktgefahren mitverantwortlich ist.
Auch aus dem Vorbringen in der Klageschrift, der Zweitbeklagte sei im Unternehmen der Erstbeklagten für die Überwachung von Produkthaftpflichtgefahren verantwortlich gewesen, ergibt sich ohne nähere Erläuterung nichts anderes. Das kann nur ein Hinweis darauf sein, daß dem Zweitbeklagten auch die sogenannte Produktbeobachtungspflicht übertragen war (BGHZ 80, 199, 202). Daraus ergibt sich jedenfalls aber nicht ohne weiteres, wie das Landgericht vermutet hat, seine Einstandspflicht auch für die Erfüllung der Instruktionspflichten des Herstellers. Das vom Landgericht herangezogene Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juni 1975 (VI ZR 192/73 - Spannkupplung - VersR 1975, 922, 923 f = NJW 1975, 1827) vermag die gegenteilige Ansicht nicht zu stützen. Auch in diesem Urteil ging der Senat davon aus, daß der verklagte Geschäftsleiter, der für die Produktion verantwortlich war, nur dafür Sorge zu tragen hatte, daß niemand durch mit Fehlern behaftete Werkzeuge gefährdet wurde. Instruktionspflichten hat er ihm nicht auferlegt.
III.
Bei dieser Sachlage war das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist insgesamt zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Obwohl der Kläger bisher eine Haftung des Zweitbeklagten nicht schlüssig dargelegt hat, konnte der Senat auch insoweit keine abschließende, die Klage abweisende, Entscheidung treffen, da das Landgericht in seinem Urteil davon ausgegangen ist, daß auch den Zweitbeklagten grundsätzlich eine Instruktionsverantwortung traf und der Kläger deshalb ohne besonderen Hinweis nach § 139 ZPO in dem Berufungsrechtszug keine Veranlassung hatte, insoweit sein tatsächliches Vorbringen noch zu ergänzen.
In seiner neuen Entscheidung wird sich das Berufungsgericht, wenn es ein haftungsbegründendes Verschulden der Beklagten wieder bejaht, auch eingehender mit der Frage der Ursächlichkeit des unterlassenen Gefahrenhinweises für den Schaden auseinanderzusetzen haben. Entgegen der bisher vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung trifft den Hersteller im deliktischen Bereich nicht ohne weiteres die Beweislast dafür, daß der Geschädigte einen gegebenen Hinweis nicht berücksichtigt hätte, vielmehr muß grundsätzlich der Geschädigte den Ursachenbeweis führen (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1976 - VI ZR 3/76 - Autoskooter - VersR 1977, 334, 335 und vom 29. Januar 1980 - VI ZR 11/79 - Schwimmbad - VersR 1980, 863, 864).
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Schmitz