Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1986, Az.: VI ZR 179/84
Hersteller; Bausätze; Überrollbügel; Landmaschinenfachbetriebe; Anbauanleitungen; Nichtbeachtung; Gefahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1986
- Aktenzeichen
- VI ZR 179/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1986, 744 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1863-1865 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 902 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1986, 653-654 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Hersteller von Bausätzen für sogenannte Überrollbügel, die nur an Landmaschinenfachbetriebe geliefert werden, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, in die beigefügten Anbauanleitungen eine Belehrung über die der Konstruktion der Bügel zugrundeliegenden statischen Berechnungen oder Prinzipien aufzunehmen oder einen Hinweis darauf, daß für die Benutzer der Zugmaschinen, an denen solche Überrollbügel angebracht werden, bei Nichtbeachtung der Montageanweisungen Gefahren bestehen.
2. Hat ein Hersteller jedoch solche Bausätze zunächst mit Anbauanleitungen in den Verkehr gebracht, die eine unsachgemäße und damit sicherheitsgefährdende Montage vorsahen, so ist er nach Aufdeckung des Fehlers verpflichtet, in den neuen Anbauanleitungen durch deutliche, nicht zu übersehende Hinweise auf die richtige Montageart aufmerksam zu machen.