Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1993, Az.: 5 StR 494/93
Verdrängung der Nötigung durch die Geiselnahme im Zwei Personen Verhältnis; Notwendigkeit einer Außenwirkung für die Bejahung des § 239 b StGB; Einschränkende Auslegung des § 239 b StGB im Zwei Personen Verhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 494/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1994, 128-130 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Geiselnahme u.a.
Prozessgegner
Andreas G. aus Wi., dort geboren am ... 1963,
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 13. Oktober 1993
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der 5. Strafsenat erwägt zu entscheiden, daß die Geiselnahme die Nötigung verdrängt, wenn in einem Zwei-Personen-Verhältnis infolge einer Nötigungshandlung der Tod oder die schwere Körperverletzung des Opfers aus dessen Sicht unmittelbar bevorstehen.
- 2.
Die Sache wird dem 1. sowie dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage vorgelegt, ob einer solchen Entscheidung die Rechtsprechung der genannten Senate entgegensteht.
Gründe
I.
Der Senat hat über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
1.
Ende 1991 fuhren der Beschwerdeführer G. und L., dessen Verurteilung rechtskräftig ist, zur Wohnung der Michaela N., die als Aushilfskraft im Kiosk des G. tätig war. Zuvor war Michaela N. im Kiosk von G. nach einer kurzen Auseinandersetzung bewußtlos geschlagen worden. In der Wohnung schlugen G. und LCD auf den Ehemann N. ein. Als Michaela N. in panischer Angst um ihren Mann und ihr dreijähriges Kind in die Wohnung stürzte, forderte G. sie auf, im Auto mitzukommen. Dieser Aufforderung kam Michaela N. nach, um ihre Familie zu schützen. Die nachfolgenden Vorgänge sind Gegenstand der Anklage und der Verurteilung.
G. und L. fuhren mit der nichtsahnenden Michaela N. in Richtung El. in Wi.. Als sie fragte, wohin es denn gehe, erwiderte L. nur: "Ich bringe dich um!" Vor der El. stellten sie das Auto ab. Sie zogen die vor Angst wie gelähmte Michaela N. aus dem Wagen bis zur Brücke. LTD hob Michaela N. über das Geländer der El., so daß sie mit dem Bauch über dem Geländer hing und infolge des so entstandenen Übergewichts fast heruntergestürzt wäre, wenn sie sich nicht im letzten Moment mit den Unterarmen im Geländer hätte verhaken können. Einen Sturz aus der Höhe von acht Metern hätte sie voraussichtlich nicht überlebt. Eine Stunde lang hielt L. das Opfer nach Anweisung G. über das Geländer. Dabei schob er sie bald mehr, bald weniger weit über das Geländer hinaus. Während dieser "Prozedur" fragte G. Michaela N. immer wieder, was sie über seine (kriminellen) "Geschäfte" wisse und was sein Bekannter T. ihr erzählt habe. Sie beteuerte wiederholt, daß sie nichts wisse. Anschließend brachten die Angeklagten Michaela N. zum Kiosk, wo sie bis 6.30 Uhr morgens verbleiben mußte. Während dieser Zeit sprachen die Angeklagten in Anwesenheit des Opfers darüber, was sie weiter mit Michaela N. machen sollten, ob sie etwa deren Finger in eine laufende Kreissäge halten sollten. Während der ganzen Zeit war Michaela N. fast ohnmächtig vor Angst.
2.
Das Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Geiselnahme nach §§ 239 b, 25 Abs. 2 StGB verurteilt. Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beschwerdeführers zu verwerfen. Er hält den Tatbestand des § 239 b StGB für erfüllt. Die Angeklagten haben sich Michaela N. bemächtigt, um sie durch die Drohung mit dem Tod zu einer Handlung zu nötigen, nämlich, ihr Wissen über Straftaten des G. preiszugeben. Daß sie darüber hinaus veranlaßt werden sollte, ihr Wissen anderen Personen nicht mitzuteilen, liegt nahe, ist aber nicht festgestellt worden.
II.
Der Senat sieht sich durch die Rechtsprechung des 1. sowie des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs an der Verwerfung der Revision gehindert.
1.
Mit Beschluß vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91 - (insoweit in BGHSt 38, 32 [BGH 11.07.1991 - 1 StR 357/91] und NStZ 1991, 537 nicht abgedruckt) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs noch den Tatbestand der Geiselnahme nach § 239 b StGB in einem Fall bejaht, bei dem die Angeklagten ihr Opfer verschleppten und mit dem Tode bedrohten, um von ihm Haschisch zurückzuerhalten. Entsprechend hat der 1. Strafsenat im Urteil vom 14. Juli 1992 - 1 StR 243/91 - (NStZ 1993, 39) die Geiselnahme in einem Fall bejaht, in dem der Angeklagte von vornherein eine Entführung beabsichtigt, sich einer Frau bemächtigt und durch Bedrohung mit einer Pistole die Duldung des Geschlechtsverkehrs erzwungen hatte.
Im Urteil vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 - (BGHSt 39, 36 mit Anm. Geerds JR 1993, 424) hat der 1. Strafsenat den § 239 b StGB einschränkend ausgelegt und entgegenstehende Erwägungen aus seinem Urteil vom 14. Juli 1992 aufgegeben. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte das Opfer in eine einsame Gegend gelockt und es durch Bedrohung mit einem Messer zur Herausgabe von Geld und zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gezwungen. Der 1. Strafsenat hat ausgesprochen, daß die Vorschrift jedenfalls auf solche Fälle nicht anwendbar sei, in denen das bloße Sichbemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer Vergewaltigung, sexuellen Nötigung oder räuberischen Erpressung ist und in denen eine über das hierdurch begründete unmittelbare Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll. Die Einschränkung des vom Wortlaut gezogenen Anwendungsbereichs folge für die zu beurteilenden Fallgestaltungen sowohl aus der historischen als auch aus der teleologischen und systematischen Auslegung. Mit der Fallgestaltung seien insbesondere die Fälle gemeint, in denen der Täter mit seiner Gewalt- und Nötigungshandlung jede Außenwirkung gerade vermeiden wolle.
Diese Auffassung hat der 1. Strafsenat mit dem Urteil vom 19. Januar 1993 - 1 StR 782/92 - und den Beschlüssen vom 15. Dezember 1992 - 1 StR 498/92-, 2. Februar 1992 - 1 StR 528/92 - und 27. Juli 1992 - 1 StR 419/93 - für die Fälle der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und räuberischen Erpressung bekräftigt. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der 1. Strafsenat mit Beschluß vom 16. Februar 1993 - 1 StR 43/93 - den § 239 a StGB wegen fehlender Außenwirkung - der Angeklagte hatte das Opfer in der Videothek, in der es beschäftigt war, unter Bedrohung mit einer Schreckschußpistole in seine Gewalt gebracht - nicht angewendet.
2.
In dem Beschluß vom 22. Juni 1993 - 1 StR 69/93 - hat der 1. Strafsenat demgegenüber den insoweit vergleichbaren Tatbestand des § 239 a StGB bejaht. Dort hatten die Täter das Opfer zunächst in Thailand entführt und sodann gezwungen, seiner Bank in München telefonisch einen Überweisungsauftrag zu erteilen. Darin sah der 1. Strafsenat die Außenwirkung. Entsprechendes hat der 1. Strafsenat in dem Beschluß vom 24. Juni 1993 - 1 StR 30/93 - angenommen, weil das abgenötigte Verhalten - Ermöglichen des Eindringens der Täter in die Bank - eine Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten sollte.
Dieser Rechtsprechung hat sich der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93 - angeschlossen und ausgesprochen, daß die vom 1. Strafsenat im Urteil vom 17. November 1992 entwickelten Grundsätze nicht entgegenstünden. Das Opfer wurde auf längere Dauer entführt und das dem Opfer abgenötigte Verhalten sollte jedenfalls teilweise - Abheben von Geld aus Bankautomaten mittels Scheckkarte - eine Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten.
3.
Der 1. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 376/93 - seine Rechtsprechung fortgeführt und die einschränkende Auslegung des § 239 b StGB auch auf die Handlungsalternative des "Entführens" erweitert, wenn diese bereits unmittelbares Nötigungsmittel für ein Handlungsziel ist, das keinerlei Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten soll. Nach den Feststellungen hatte der Täter das Opfer entführt und ihm damit gedroht, es umzubringen, wenn es sich nicht füge. Im Wald erzwang er nach massiver Gewalteinwirkung gegen den Hals und unter Todesdrohungen schließlich nach einer Reihe gravierender sonstiger sexueller Handlungen mehrfach den Geschlechtsverkehr. Der 1. Strafsenat hat das über die Vergewaltigung hinausgehende Handlungsunrecht der Entführung dadurch erfaßt, daß er auch den Tatbestand des § 237 StGB als erfüllt ansah. Diese speziellen Straftatbestände (Entführung, Vergewaltigung und sexuelle. Nötigung) würden die Geiselnahme - auch nach dem Willen des Gesetzgebers - verdrängen.
III.
1.
Der anfragende Senat ist mit dem 1. Strafsenat der Meinung, daß § 239 b StGB in Fällen eines Zwei-Personen-Verhältnisses einschränkend auszulegen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Entführen oder das Sichbemächtigen die Nötigungshandlung im Rahmen einer räuberischen Erpressung, einer Vergewaltigung oder einer sexuellen Nötigung darstellt. Bei diesen Tatbeständen spricht schon die systematische Auslegung gegen die Anwendbarkeit des § 239 b StGB. Entsprechendes mag bei anderen Fallgestaltungen gelten, in denen eine Geiselnahme in einem Zwei-Personen-Verhältnis Strafgesetze verletzt, durch die ein spezieller Lebenssachverhalt umfassend strafrechtlich in einer Weise geregelt ist, daß das Unrecht dem Verbrechenstatbestand des § 239 b StGB entsprechend geahndet werden kann.
In den oben genannten Entscheidungen mußten sich der 1. und der 2. Strafsenat nicht mit der Frage befassen, ob § 239 b StGB auch dann verdrängt wird, wenn das Opfer durch die Drohung mit dem Tod zu einem Verhalten im Sinne des § 240 StGB genötigt wird, ohne daß die weitergehenden Voraussetzungen solcher Verbrechenstatbestände hinzukommen, die in ihrer Strafdrohung der des § 239 b StGB entsprechen. Möglicherweise wollen die genannten Senate die einschränkende Auslegung des § 239 b StGB auch auf diese Fälle erstrecken, denn die Einschränkung soll "jedenfalls" für die Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und die räuberische Erpressung sowie für das Vergehen des § 237 StGB gelten.
2.
Der anfragende Senat ist der Auffassung, daß bei einer Nötigung im Sinne des § 240 StGB, bei der dem Opfer mit den in § 239 b StGB bezeichneten Folgen gedroht wird, - anders als in den Fällen der §§ 177, 178 und 255 StGB - der Anwendungsbereich des § 239 b StGB nicht mit den Kriterien "spezieller Lebenssachverhalt, der seit jeher zum Kernbestand des materiellen Strafrechts zählt," und "Außenwirkung" einschränkend ausgelegt werden kann.
a)
Dagegen spricht zunächst, daß das Handlungsunrecht von Nötigungshandlungen wie der vorliegenden - unmittelbare, für das Opfer erkennbare Todesdrohung mit folterähnlichen Mitteln und dadurch hervorgerufene Todesangst - auch mit dem erhöhten Strafrahmen der Nötigung in einem besonders schweren Fall nach § 240 Abs. 1 2. Alt. StGB (Höchststrafe von fünf Jahren) nicht stets angemessen geahndet werden kann. Der Senat ist vielmehr der Ansicht, daß dafür der Strafrahmen des § 239 b StGB - mit der Milderungsmöglichkeit nach Abs. 2 i.V.m. § 239 a Abs. 2 StGB für minder schwere Fälle - angemessenere Ahndungsmöglichkeiten eröffnet. Daß der 1. Strafsenat in seinem Urteil vom 5. Oktober 1993 für das Handlungsunrecht der Entführung den - mit der Nötigung vergleichbaren - Strafrahmen des § 237 StGB für ausreichend erachtet hat, steht dem nicht entgegen, denn dort ging es nur noch um das "über die Vergewaltigung hinausgehende Handlungsrecht".
b)
Der Tatbestand der Geiselnahme wäre hier allerdings zu verneinen, wenn auch bei Nötigungshandlungen wie der vorliegenden das vom 1. Strafsenat - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - aufgestellte Erfordernis der Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens hinzukommen müßte. Hier nämlich sollte nach der Vorstellung der Täter keine über das unmittelbar tatbezogene Gewaltverhältnis hinausreichende Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens eintreten.
Der anfragende Senat hält das Merkmal der Außenwirkung nicht für ein taugliches Eingrenzungskriterium. Die Unbestimmtheit dieses Begriffs ergibt sich schon aus den genannten Fällen aus der Rechtsprechung des 1. und des 2. Strafsenats. Im hiesigen Fall würde eine Außenwirkung wohl fehlen, wenn das Opfer gezwungen werden sollte, Dritten gegenüber zu schweigen, dagegen wohl vorliegen, wenn die Nötigung zum Ziel hatte, das Opfer zu einer Erklärung Dritten gegenüber zu veranlassen.
c)
Der Senat möchte im Zwei-Personen-Verhältnis - für den Fall der Nötigung nach § 240 StGB - die gebotene restriktive Anwendung der Geiselnahme nicht an das abgenötigte Verhalten anknüpfen, sondern an die Zwangslage, die gerade dadurch entstanden ist, daß der Täter einen anderen entführt oder sich seiner bemächtigt hat (§ 239 b Abs. 1 StGB). Dafür spricht die amtliche Überschrift "Geiselnahme" des § 239 b StGB, die die im klassischen Dreiecksverhältnis begründete Zwangslage umschreibt. Damit die Zwangslage des Zwei-Personen-Verhältnisses der des Dreiecksverhältnisses in der Wirkung gleichsteht, muß im Zwei-Personen-Verhältnis hinzukommen, daß die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung oder einer lang dauernden Freiheitsentziehung so konkret ist, daß diese Folgen in den Vorgang der Entführung oder Bemächtigung eingebettet und aus der Sicht des Opfers unmittelbar bevorstehend sind. Bei der Geiselnahme im Dreiecksverhältnis weiß der Genötigte typischerweise nicht, wie konkret und unmittelbar die Gefahr für das Opfer ist; er muß aber die unmittelbar drohende Gefahr in Rechnung stellen. Deshalb reicht im Dreiecksverhältnis schon die Sorge um das Wohl des Opfers aus. Im Zwei-Personen-Verhältnis kennt der Genötigte seine Zwangslage selbst; somit hat seine Sorge um sein eigenes Wohl nur dann ein dem Dreiecksverhältnis vergleichbares Gewicht, wenn die Drohung so konkret ist, daß aus seiner Sicht die angedrohten Folgen unmittelbar bevorstehen.
Im vorliegenden Fall war dem Opfer die Lebensgefahr nicht nur für einen späteren Zeitpunkt angedroht; vielmehr drohte der Tod objektiv und aus der Sicht des Opfers infolge der folterähnlichen Nötigungshandlung unmittelbar. Dieser Umstand rechtfertigt die Anwendung des § 239 b StGB mit seinem hohen Strafrahmen. Deshalb möchte der Senat die Revision verwerfen.
IV.
Der Senat verkennt nicht, daß mit dieser Gesetzesauslegung nicht alle Konkurrenzfragen befriedigend gelöst werden können, die infolge des erheblichen gesetzgeberischen Eingriffs mit dem Gesetz vom 9. Juni 1989 in die systematische Struktur der Strafvorschriften durch die Erweiterung der Geiselnahme und des erpresserischen Menschenraubs auf Zwei-Personen-Verhältnisse auftreten können. Mit dem 1. und 2. Strafsenat ist er der Meinung, daß diese Vorschriften einschränkend ausgelegt werden sollten. Soweit es die Konkurrenz mit der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und räuberischen Erpressung angeht, folgt er der Rechtsprechung der genannten Senate schon aus Gründen der systematischen Auslegung, ohne daß auf das nach Ansicht des Senats ungeeignete Merkmal der Außenwirkung abgestellt zu werden braucht. Bei der Nötigung kommt § 239 b StGB demgegenüber zur Anwendung, wenn die Drohung aus der Sicht des Opfers so konkret ist, daß die angedrohten Folgen unmittelbar bevorstehen. Wertungswidersprüche, die durch Anwendung des Verbrechenstatbestandes nach § 239 b StGB in Fällen der Nötigung nach § 240 StGB entstehen, können in ihren Auswirkungen dadurch abgemildert werden, daß der Strafzumessung der für minder schwere Fälle des § 239 b StGB vorgesehene Strafrahmen zugrunde gelegt wird.
In erster Linie ist es Aufgabe des Gesetzgebers, derartige Systembrüche zu beseitigen. Auf die entsprechenden Probleme wurde im Gesetzgebungsverfahren (Empfehlung des Rechts- und Innenausschusses des Bundesrats vom 28. April 1989 - BRDrucks. 222/1/89 S. 4 -) und in der Literatur mit beachtlichen Argumenten hingewiesen (Blei JA 1977, 92; Sturm MDR 1977, 9; Kunert/Bernsmann NStZ 1989, 450).
Horstkotte
Harms
Häger
Nack