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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1993, Az.: 1 StR 782/92

Einschränkende Auslegung der Geiselnahme gem. § 239 b Strafgesetzbuch (StGB); Sich-Bemächtigen als unmittelbares Nötigungsmittel einer Vergewaltigung oder einer sexuellen Nötigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1993
Aktenzeichen
1 StR 782/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 17498
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgericht Stuttgart - 23.07.1992

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessgegner

Erich K. aus R., geboren am ... 1961 in St.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. Januar 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juli 1992 wird verworfen.

  2. II.

    Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagte nicht auch wegen Geiselnahme (§ 239 b StGB) verurteilt worden ist. Die Revision ist unbegründet.

2

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

3

In der Nacht vom 8. zum 9. April 1992 bestellte der Angeklagte eine Prostituierte in seine Wohnung und führte dort mit ihr einvernehmlich den Geschlechtsverkehr aus. Als die Frau anschließend telefonisch ein Taxi herbeirufen wollte, holte der Angeklagte aus seinem Wohnzimmer eine täuschend echt aussehende, mit Gas- und Platzpatronen geladene Schreckschußpistole, bedrohte damit die Prostituierte und veranlaßte sie mit der Bemerkung, es handele sich um eine 45er Magnum, die "große Löcher mache", den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihm zu dulden. Er erkannte dabei, daß sein Opfer mit diesem Verkehr nicht einverstanden war und ihn nur in ihrer Todesangst über sich ergehen ließ. Während der Tat behielt der Angeklagte die Waffe in Reichweite neben sich.

4

II.

Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, das Landgericht hätte bei dem festgestellten Sachverhalt den Angeklagten auch wegen Geiselnahme verurteilen müssen, trifft nicht zu.

5

Zwar ist es richtig, daß die Bestimmung des § 239 b StGB ihrem Wortlaut nach auch Fallgestaltungen der vorliegenden Art erfaßt; insbesondere kann die unter Bedrohung mit einer Waffe erlangte Gewalt über eine Person ein "Sich-Bemächtigen" im Sinne dieser Vorschrift darstellen. In seiner nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen, zur Veröffentlichung in der Sammlung BGHSt vorgesehenen Grundsatzentscheidung vom 17. November 1992 (1 StR 534/92) hat der Senat jedoch klargestellt, daß § 239 b StGB einschränkend ausgelegt werden muß. Die Vorschrift ist deshalb nicht auf solche Fälle anzuwenden, in denen das bloße Sich-Bemächtigen - wie hier - unmittelbares Nötigungsmittel einer Vergewaltigung oder einer sexuellen Nötigung ist und in denen eine über das hierdurch begründete unmittelbare Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters nicht eintreten soll. Bemächtigt sich der Täter des Opfers allein zu dem Zweck, es zu vergewaltigen oder sexuell zu nötigen, und verwirklicht er diese Absicht innerhalb des genannten Gewaltverhältnisses, so ist er daher lediglich wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung (§§ 177, 178 StGB) zu bestrafen. Diese restriktive Auslegung erscheint, wie der Senat in dem Urteil vom 17. November 1992 im einzelnen dargelegt hat, vor allem nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, darüber hinaus aber auch nach teleologischen und systematischen Regeln geboten, um eine unangemessene Ausdehnung des vom Wortlaut her zu weit gezogenen Anwendungsbereichs des § 239 b StGB zu vermeiden.

6

III.

Auch im übrigen hat die auf Grund der Sachrüge vorgenommene Überprüfung des landgerichtlichen Urteils keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Ungunsten (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben. Die Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich deshalb in vollem Umfang als erfolglos.

Gribbohm
Granderath
Brüning
Beyer
Wahl