Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.1993, Az.: 1 StR 30/93
Möglichkeit der tateinheitlichen Begehung einer schweren räuberischen Erpressung mit erpresserischem Menschenraub
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 30/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kempten - 08.10.1992
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberischer Erpressung u.a.
Prozessgegner
Peter B. aus Bu., geboren am ... 1962 in K. (A.)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. Juni 1993
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. Oktober 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Was den Vorwurf des tateinheitlich mit schwerer räuberischer Erpressung begangenen erpresserischen Menschenraubs angeht (Fall II 7 der Urteilsgründe), so stehen die Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 - entwickelt hat (BGHSt 39, 36), der Anwendung des § 239 a Abs. 1 StGB jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil der Zeuge Schmid mit einem Kraftfahrzeug entführt worden ist und darüber hinaus das ihm abgenötigte Verhalten - Ermöglichen des Eindringens der Täter in die Bank - eine Wirkung außerhalb des unmittelbaren Gewaltverhältnisses entfalten sollte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ulsamer
Foth
Granderath
Brüning