Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.1992, Az.: 1 StR 498/92
Unanwendbarkeit der Strafvorschrift des § 239 b Strafgesetzbuch (StGB) in bestimmten Fällen bei einschränkender Gesetzesauslegung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 498/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16773
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 13.03.1992
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Peter Gerhard G. aus St., geboren am ... 1963 in M.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Dezember 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. März 1992
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Vorwurf einer tateinheitlich begangenen Geiselnahme (§ 239 b StGB) entfällt,
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellung gen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung, sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Wie der Senat in seinem zum Abdruck in BGHSt bestimmten Urteil vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 - entschieden hat, führt eine einschränkende Gesetzesauslegung dazu, daß die Strafvorschrift des § 239 b StGB in Fällen der vorliegenden Art nicht anwendbar ist.
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Der Senat kann nicht völlig ausschließen, daß sich der aufgezeigte Mangel auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat, zumal das Landgericht strafschärfend anführt, neben der Vergewaltigung habe sich der Angeklagte "noch weiterer, schwerwiegender Straftaten, nämlich der Geiselnahme, der sexuellen Nötigung und der gefährlichen Körperverletzung" schuldig gemacht (UA S. 55).
Foth
Granderath
Brüning
Wahl