Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1967, Az.: III ZR 25/66

Gültigkeit eines Testaments; Vermächtnis in Gestalt einer lebenslangen Rente; Testierfähigkeit im Zeitpunkt einer Widerrufsverfügung; Fortgeschrittenes Stadium der Gehirnarteriosklerose; Ausschluss eines lichten Augenblicks ("lucidum intervallum"); Wirksamkeit eines in Deutschland errichteten eigenhändigen Testaments eines Niederländers; Auslegung von Vorschriften ausländischen Rechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.1967
Aktenzeichen
III ZR 25/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 15.12.1965
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1967, 1035 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1967, 770 (Volltext)
  • DRiZ 1967, 166
  • MDR 1968, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1177-1178 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1710 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Prozessführer

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

Prozessgegner

...

Amtlicher Leitsatz

Die selbständige Kollisionsnorm des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bewirkt, daß ein Niederländer trotz der Bestimmung des Art. 992 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs in Deutschland rechtswirksam ein eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB) errichten kann.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Die Klägerin war lange Jahre Hausdame der am 27. April 1959 im Alter von 80 Jahren verstorbenen Frau Antoinette Wilhelmina Mari P. geb. B.. Frau P. war niederländische Staatsangehörige, hatte ihren Wohnsitz aber in Düsseldorf. Die Beklagten sind ihre Kinder und Erben. Die Parteien streiten um die Gültigkeit eines Testamentes, durch das die Erblasserin ein der Klägerin in einer früheren Verfügung ausgesetztes Vermächtnis widerrufen hat.

2

Durch notarielles Testament vom 7. November 1950 hatte die Erblasserin ihre Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt und weiter bestimmt:

"Ich vermache meiner langjährigen Hausdame Fräulein Wilhelmine F. eine lebenslängliche Rente von monatlich 300 DM - i.B. dreihundert Deutsche Mark -. Ich verpflichte meine Erben, dieses Vermächtnis monatlich zur Auszahlung zu bringen, und zwar aus den Erträgnissen der Kommanditbeteiligung bei der Firma P. & C., Düsseldorf - Berlin. ...

...

Meine Erben sind berechtigt, die Rentenzahlung durch eine Kapitalzahlung von 50.000 DM - i.B. fünfzigtausend Deutsche Mark - abzulösen. Die Kapitalzahlung hat als Grundlage das heutige Lebensalter von Fräulein F. nämlich 49 Jahre. Die Kapitalsumme ermäßigt sich daher für jedes Jahr einer späteren Zahlung um 1.500 DM - i.B. eintausendfünfhundert Deutsche Mark -."

3

Am 15. November 1956 wurde für die Erblasserin eine Gebrechlichkeitspflegschaft zur Erledigung ihrer Vermögensangelegenheiten bestellt (45/47 VIII P 5527 AG Düsseldorf).

4

Am 22. Januar 1957 fertigte die Erblasserin ein von ihr eigenhändig geschriebenes, datiertes und unterschriebenes Schriftstück folgenden Inhalts:

"Ich hebe alle meine früheren testamentarischen Verfügungen auf."

5

Die Klägerin hat unter Angabe von Einzelheiten vorgetragen, die Erblasserin sei im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 22. Januar 1957 nicht mehr testierfähig gewesen. Der Obermedizinalrat Dr. Baucke habe am 30. Oktober 1956 ohne jede Einschränkung ärztlich bescheinigt, daß die Erblasserin an Geistesstörung, d.h. an einem hirnorganischen Altersabbau leide. Deshalb sei im November 1956 auf Betreiben der Familie der Erblasserin eine Gebrechlichkeitspflegschaft eingeleitet worden.

6

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vom 27. April 1959 ab eine monatliche Rente von 300 DM zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort, die später fällig werdenden jeweils am 1. jeden Monats im Voraus.

7

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie haben den Vortrag der Klägerin bestritten und vorgebracht, die Gebrechlichkeitspflegschaft sei mit der beschränkten Aufgabe der reinen Vermögensverwaltung eingerichtet worden. Das ärztliche Zeugnis des Obermedizinalrates Dr. Baucke besage nichts dafür, daß die Erblasserin geschäftsunfähig oder testierunfähig gewesen sei. Die Schwiegertochter Helma P. habe die Erblasserin dauernd erlebt, diese sei stets völlig klar gewesen. Den Text des Widerrufstestaments habe sie selbst mit ihrer Schwiegertochter überlegt und eigenhändig ohne Hilfe geschrieben.

9

Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung stattgegeben. Die Beklagten haben Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug erklärt, für den Fall ihrer Verurteilung die Rente entsprechend der ihnen im Testament vom 7. November 1950 eingeräumten Wahlmöglichkeit durch eine Kapitalzahlung abgelten zu wollen. Die Klägerin hat ihren Antrag dem angepaßt. Dementsprechend ist die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß sie verurteilt worden sind, an die Klägerin 37.250 DM nebst Zinsen zu zahlen.

10

Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unangefochten ausführt, ist die Erblasserin als niederländische Staatsangehörige nach niederländischem Recht beerbt worden, auch soweit es sich um in Deutschland belegenes Vermögen handelt (Art. 25 EGBGB; Art. 877 ff niederl. Burgerlijk Wetboek - BW). Auch ihre Geschäftsfähigkeit ist nach dem niederländischen Gesetz zu beurteilen (Art. 7 EGBGB). Dagegen reicht es für die formelle Gültigkeit des Widerrufstestaments aus, wenn den Formerfordernissen des deutschen Rechtes genügt ist (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).

12

Allerdings darf nach Art. 992 BW ein niederländischer Unterfall, der sich im Ausland befindet - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden, in Art. 982 BW geregelten Ausnahmefällen minderer Bedeutung -, sein Testament nur durch einen öffentlichen Akt unter Beobachtung der Förmlichkeiten errichten, die in dem Land, wo dieser Akt vorgenommen wird, gebräuchlich sind. Die Niederlande erkennen also den Satz, daß sich die Form eines Rechtsgeschäfts nach den Gesetzen des Vornahmeortes richtet, der sonst auch im niederländischen Rechte gilt (Art. 10 des Gesetzes über die allgemeinen Bestimmungen für die Gesetzgebung des Königreichs v. 15. Mai 1829) für den hier vorliegenden Fall nicht an, daß ein Niederländer im Ausland privatschriftlich testiert.

13

Dieser Umstand hindert jedoch nicht, ein solches Testament in Deutschland gemäß Arte 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB als wirksam anzusehen. Die entgegenstehende Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1913, 333, nach welcher der Satz, daß für die Form eines Rechtsgeschäfts die Vorschriften des Ortes der Vornahme gelten, nur insoweit gelten könne, als die Sachnormen nichts Abweichendes bestimmten, ist durch die spätere ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts überholt (RGZ 88, 191, 192; 133, 161, 163; 138, 214, 216; 157, 257, 259; WarnRspr 1926 Nr. 15 = JW 1926, 375). Danach enthält Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB eine selbständige, für alle Rechtsgeschäfte geltende Kollisionsnorm und ist auch dann anzuwenden, wenn das ausländische Recht die Vorschriften des Vornahmeortes nicht als ausreichend anerkennt. Dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof in BGHZ 29, 137 angeschlossen. Die Rechtsprechung wird im übrigen gestützt durch die Entstehungsgeschichte des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB: der zweite Entwurf dieser Vorschrift (damals § 2365), in welchem der Satz vorgesehen war "... sofern nicht das nach Satz 1 (als das für das Rechtsverhältnis) maßgebende Gesetz entgegensteht", ist insoweit gerade nicht Gesetz geworden.

14

Deshalb wird das in Deutschland errichtete eigenhändige Testament eines Niederländers allgemein für wirksam angesehen (OLG Düsseldorf NJW 1963, 2227; OLG Hamburg in OLG 35, 295; KG in IPRspr 1934, Nr. 71; Soergel-Siebert-Kegel BGB 9. Aufl. EGBGB Art. 11 Anm. 13; Arte 24 Vorbem. 38 ff; Erman-Arndt BGB 3. Aufl. Art. 11 EGBGB Anm. 11; Mezger JZ 1956, 136; Jansen in Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer 1963, 321). Lediglich Raape (Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 231 und in Staudinger BGB 9. Aufl. EG Art. 11 Anm. B III, Art. 24 Anm. B IV 2 c) möchte hier das ausländische Erbrecht entscheiden lassen. Der Ansicht von Raape, deren Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht er selbst bezweifelt, wäre nur zuzustimmen, wenn Art. 982, 992 BW keine Formvorschrift, sondern eine Einschränkung der Testierfähigkeit enthielten. Die Zuordnung dieser Vorschriften ist nach deutschem Recht vorzunehmen (RGZ 138, 243, 245; BGHZ 29, 137, 139) [BGH 19.12.1958 - IV ZR 87/58]. Dabei sind folgende Auslegungsgrundsätze zu beachten: Die Vorschriften des ausländischen Rechts sind nach ihrem Sinn und Zweck zu erfassen, in ihrer Bedeutung vom Standpunkt des ausländischen Rechts zu würdigen und mit den Einrichtungen der deutschen Rechtsordnung zu vergleichen. Auf der so ermittelten Grundlage sind sie den aus den Begriffen und Abgrenzungen der deutschen Rechtsordnung aufgebauten Merkmalen der deutschen Kollisionsnormen, d.h. im vorliegenden Fall dem Begriff der Formvorschrift oder dem der materiall-rechtlichen Norm zuzuordnen.

15

Diese Auslegung ergibt, daß die genannten Vorschriften entgegen einer inbesondere von der italienischen und französischen Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. die Nachweise bei Fragistas in Rabels Z 1930, 932 Anm. 1) Formvorschriften sind. Sie stehen systematisch in dem die Testamentsform behandelnden Abschnitt (II. Buch Titel XII 4. Abt. Art. 977 ff BW) mit der Überschrift "Van den vorm der uiterste willen", während die Testierfähigkeit in einem anderen Abschnitt (2. Abt.) desselben Titels behandelt wird (Art. 942 ff BW). Ferner sollte Art. 992 BW gerade den für die Form geltenden Grundsatz einschränken, daß die Vorschriften des Ortes der Vornahme des Rechtsgeschäfts ausreichen. Der Zweck der Vorschrift, den Erblasser vor Übereilungen zu schützen, spricht nicht gegen ihre Einordnung als Formvorschrift; diesem Zweck dienen nach deutschem Recht auch andere Formbestimmungen. Deshalb werden diese Vorschriften nach der überwiegenden niederländischen Rechtsansicht als Formbestimmungen angesehen (vgl. Fragistas Rabels Z 1930 S. 932 ff, 934 Anm. 1; Jansen a.a.O. S. 321; Lewald Internationales Privatrecht 1931 S. 63 ff; Kegel in Soergel-Siebert Art. 24 EGBGB Vorbem. 38) und als solche auch von der Rechtsprechung und dem Schrifttum in Deutschland behandelt (vgl. weiter: Lewald Internationales Privatrecht 1931 S. 63 ff; Wolff Internationales Privatrecht S. 127 ff).

16

Damit ergibt sich, daß ein Niederländer auch ein Widerrufstestament in Deutschland gültig in eigenhändiger Form errichten kann. Allerdings richtet sich die Widerruflichkeit eines Testaments wieder nach dem Heimatrecht des Testators (OLG Düsseldorf NJW 1963, 2227; OLG Hamm NJW 1964, 553 [OLG Hamm 18.12.1963 - 15 W 93/63]). Nach Art. 1039 BW erfolgt der Widerruf durch ein späteres Testament oder durch besondere notarielle Urkunden in welcher der Erblasser seinen Widerruf zum Ausdruck bringt. Nach Art. 1042 BW kann der Widerruf auch stillschweigend durch eine spätere Verfügung erfolgen, die der früheren entgegensteht oder teilweise von ihr abweicht. Das bedeutet, daß nach niederländischem Recht ein Testament ebenso wie ein Testament nach deutschem Rechts widerrufen werden kann. Die Form des Widerrufs, der von einem Niederländer in Deutschland erklärt wird, richtet sich wieder nach der Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, die nicht nur den Errichtungs- sondern auch den Aufhebungsakt betrifft. Deshalb kann der Niederländer in Deutschland ein früheres Testament durch ein eigenhändiges privatschriftliches Testament widerrufen, obwohl nach Art. 1039 ff BW ein Widerruf grundsätzlich nur durch ein notarielles Testament erklärt werden kann.

17

II.

1.)

Wie unter den Parteien unstreitig ist, ist das Testament vom 22. Januar 1957 von der Erblasserin in vollem Umfang eigenhändig geschrieben und unterschrieben, außerdem mit Orts- und Datumsangabe versehen; es entspricht daher den Vorschriften, die § 2247 BGB für das eigenhändige Testament aufstellt.

18

Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht geprüft, ob die Erblasserin zur Zeit der Errichtung des Testaments nach niederländischem Recht im Stande war, wirksam letztwillig zu verfügen. Für die Testierfähigkeit ist nach niederländischem Recht zur Errichtung oder zum Widerruf einer letztwilligen Verfügung erforderlich, daß der Erblasser zur Zeit der Verfügung im Besitz seiner geistigen Fähigkeiten ist (Art. 942, 945 BW). Der Beweis des Fehlens der geistigen Fähigkeiten des Erblassers im Augenblick der Errichtung des Testaments obliegt dem, der sich darauf beruft, wobei alle Beweismittel zugelassen sind, Ein Fehlen der geistigen Fähigkeiten im Sinne des Art. 942 BW liegt vor, wenn der Erblasser durch die geistige Störung gehindert ist, sich ein Urteil über die bei der Errichtung eines Testaments betroffenen Interessen zu bilden. Es braucht nicht bewiesen zu werden, daß er den Inhalt des Testaments oder einer bestimmten Verfügung darin nicht gewollt hat. Danach ist ein Testament auch nach niederländischem Rechte ungültig, wenn beim Erblasser zur Zeit der Errichtung des Testamentes die Voraussetzungen des § 2229 Abs. 4 BGE nachweisbar vorgelegen haben.

19

2.)

Über den geistigen Zustand der Erblasserin haben das Landgericht und das Berufungsgericht eine Anzahl Zeugen gehört. Das Berufungsgericht hat sich außerdem von Dr. Schuberth, dem Direktor des Rheinischen Landeskrankenhauses Süchteln, ein schriftliches nervenfachärztliches Gutachten erstatten lassen und dann den Sachverständigen persönlich gehört. Nach dem Gutachten war die Erblasserin am 22. Januar 1957 wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit aus Hirnarteriosklerose nicht in der Lage, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Berufungsgericht ist dem Gutachten gefolgt.

20

III.

Die Revision greift das Beweisverfahren und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erfolglos an.

21

1.)

Sie meint, das Berufungsgericht und der Gutachter hätten das Zeugnis des Arztes Dr. Baucke vom 30. Oktober 1956 unrichtig gewürdigt, das zum Zwecke der Einleitung einer Gebrechlichkeitspflegschaft nach § 1910 BGB für die Erblasserin erstellt wurde. Dem ist entgegenzuhalten, daß Dr. Baucke, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 14. September 1961 seinen Befund vom Oktober 1956 dahin erläutert hat, durch einige gezielte Fragen habe sich schnell erkennen lassen, daß die Erblasserin nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre geschäftlichen Angelegenheiten selbständig zu regeln; sie habe damals in psychischer Hinsicht das Bild eines beginnenden hirnorganischen Altersabbaus geboten. Der sachverständige Zeuge hat also das Bestehen einer hirnorganischen Störung bestätigt, und von diesem Befund sind der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht ausgegangene Es kann der Revision daher nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß das Zeugnis Dr. Bauckes nur dem Zweck gedient habe, "ein pflegschaftliches Fürsorgebedürfnis glaubhaft zu machen", und es habe verkannt, daß unter den Begriff der geistigen Gebrechen im Sinne des § 1910 BGB neben Geisteskrankheit und Geistesschwäche auch eine erhebliche Minderung der Geisteskräfte falle. Es ist nicht ersichtlich, daß der Sachverständige oder das Berufungsgericht aus der Tatsache der Anordnung der Pflegschaft zu weit gehende Schlüsse gezogen hätten.

22

Ebensowenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß der Sachverständige auf Grund des Zeugnisses und der schriftlichen Aussage Dr, Bauckes zu dem Ergebnis gelangt, die Gehirnarteriosklerose habe bei der Erblasserin "auch schon im Herbst 1956 in recht eindrucksvoller Weise zu psychopathologischen Störungen geführt". Hier handelt es sich um eine Beurteilung, die der Sachverständige auf Grund seiner Sachkunde vorgenommen hat. Das Berufungsgericht durfte ihr folgen, weil sie weder im Widerspruch zu anderen Feststellungen steht noch sonst Anlaß zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit gibt, vielmehr durch die Feststellung des Sachverständigen untermauert ist, das hier in Rede stehende Leiden entwickele sich nicht kurzfristig, sondern brauche für seine Entwicklung geraume Zeit. Das muß umsomehr gelten, als eine andere medizinische Ursache für die Erscheinungen weder behauptet noch ersichtlich ist, die im Herbst 1956 der Familie Anlaß gaben, die Erblasserin unter Pflegschaft stellen zu lassen.

23

2.)

Unrichtig ist die Ansicht der Revision, der Sachverständige sei auf die Bekundungen der Zeugen P., Müller und Aretz nicht eingegangen, die nach ihren Aussagen in der entscheidenden Zeit an der Erblasserin keine geistige Störung bemerkt haben. Der Gutachter hat diese Aussagen ausführlich wiedergegeben, auch noch die Angaben der Beklagten, Frau Fusbahn im Armenrechtsverfahren 3 OH 3/60 LG Düsseldorf bewertet und in seiner Beurteilung den Wert der Aussagen abgewogen. Dabei hat er näher zu den Aussagen der Zeuginnen P., Müller und Aretz Stellung genommen. Er hat ausgeführt, diese hätten die Erblasserin nur in ganz bestimmten Lebenssituationen beobachtet, die im allgemeinen bei hochgradigem geistigem Abbau noch routinemäßig erledigt werden könnten, und sie hätten als medizinische Laien die vorhandenen Störungen nicht bemerken müssen. An anderer Stelle hat er gesagt, er wisse aus Erfahrung, wie lebhaft wirkende, jedoch bereits in geistigem Abbau verfallene Menschen ihre alltägliche Umgebung über den Grad ihrer wirklich vorliegenden geistigen Störungen hinwegtäuschen könnten, zumal sie trotz erheblichen geistigen Abbaus durchaus noch in der Lage seien, dem medizinischen Laien durch Routineleistungen ein Bild unversehrter geistiger Fassade zu geben. Auch hier handelt es sich um eine Beurteilung, die der Sachverständige auf Grund seiner Sachkunde vorgenommen hat und der das Berufungsgericht folgen durfte.

24

Ebensowenig ist ein Fehler des Sachverständigen darin zu erblicken, daß er sein Gutachten mit auf die Bekundungen der Eheleute Maus gestützt hat, denen nach ihren Angaben die Erblasserin in der fraglichen Zeit, insbesondere am Sylvesterabend 1956, also kurz vor der Errichtung des Widerrufstestaments, den Eindruck geistigen Verfalles machte. Es liegt in der Natur der Sache, daß der Sachverständige gerade auch auf die Zeugenaussagen eingehen mußte, die Auffälligkeiten im Verhalten der Erblasserin berichten. Allerdings mußte er den Wert der Aussagen gegenüber denen der Zeugen abwägen, die nichts Auffälliges bemerkt hatten. Das hat der Sachverständige jedoch getan.

25

Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe die Abwägung der Bedeutung der Aussagen nicht dem Sachverständigen überlassen dürfen. Das hat das Berufungsgericht nicht getan. Es hat vielmehr zu den Zeugenaussagen selbst Stellung genommen (BU S. 11-13). Außerdem ist auf Folgendes hinzuweisen: Wohl wäre es Sache des Gerichts gewesen, den Sachverständigen vor der Erstattung des Gutachtens zu unterrichten, wenn es eine Aussage aus irgendwelchen Gründen für unglaubhaft und damit für unverwertbar gehalten hätte. Denn der Tatbestand, auf Grund dessen der Sachverständige sein Gutachten zu erstatten hat, ist grundsätzlich vom Gericht zu ermitteln. Indessen lassen sich hier starre Grenzen nicht ziehen. Vielfach bedarf es hier bereits zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Angaben von Zeugen und Parteien teilweise der besonderen Sachkunde des Sachverständigen. Deshalb darf das Gericht z.B. die Beurteilung darüber, ob etwas, was behauptet worden ist, überhaupt naturgesetzlich möglich ist, - unbeschadet seiner noch zu behandelnden Nachprüfungspflicht - dem Sachverständigen überlassen. Im vorliegenden Falle ging es nicht darum, die objektive Glaubhaftigkeit und die subjektive Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen abzuwägen, sondern lediglich darum festzustellen, welche für die Beurteilung des Geisteszustandes der Erblasserin wesentlichen Tatsachen sich den Zeugenaussagen entnehmen ließen. Diese Aufgabe konnte nur auf Grund der besonderen Sachkunde des Sachverständigen gelöst werden. Es liegt daher kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht sie dem Sachverständigen überlassen hat. Der Sachverständige hat nicht etwa Aussagen als unglaubhaft abgetan oder sonst seine Befugnisse überschritten. Das Berufungsgericht war daher nicht gehindert, sich bei seiner Prüfung der Bewertung der Aussagen durch den Sachverständigen anzuschließen.

26

3.)

Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe das Ergebnis des Sachverständigen nicht ohne eigene Prüfung übernehmen dürfen und insbesondere selbständig prüfen müssen, ob die vom Sachverständigen festgestellten gehirnorganischen Veränderungen im Zeitpunkt des Widerrufs bereits einen solchen Grad erreicht hatten, daß die Erblasserin nicht einmal mehr in der Lage war, einen so einfachen Vorgang wie den Widerruf eines Testamentes zu erfassen. Allerdings sind die Gerichte verpflichtet, Gutachten der Sachverständigen auf ihre logische und wissenschaftliche Begründung im Rahmen des Möglichen nachzuprüfen. Es ist nicht ersichtlich, daß das Gutachten Fehler gegen die Logik enthalte; das ist von der Revision auch nicht ausgeführt. Die Revision hat nicht dargetan, daß der Gutachter bestimmte wissenschaftliche Erfahrungssätze übersehen habe. Im übrigen ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils (BU S. 14, 15), daß das Oberlandesgericht den Inhalt und das Ergebnis des Gutachtens in dem ihm möglichen Maße überprüft und Verstöße gegen die Logik nicht gefunden hat. Zu einer Überprüfung in medizinisch-wissenschaftlicher Hinsicht hat sich das Berufungsgericht außer Stande erklärte Darin liegt kein Fehler, weil es allein um die Frage des Geisteszustandes der Erblasserin ging, deren Beurteilung dem Berufungsgericht aus Mangel an Fachkenntnissen nicht möglich war.

27

Die Revision kann auch nichts daraus herleiten, daß der Sachverständige und das Berufungsgericht sich nur mit der Frage der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin allgemein und nicht besonders mit der Frage befaßt haben, ob die Erblasserin am 22. Januar 1957 nicht einmal mehr in der Lage gewesen sei, die Bedeutung eines Testamentswiderrufs zu erfassen. Es mag zwar nicht schlechthin ausgeschlossen sein, daß ein Testierender unter ganz besonderen Umständen auf Grund seines geistigen Zustandes sinnvolle positive Bestimmungen über seinen künftigen Nachlaß zwar nicht mehr zu treffen, immerhin aber eine bestehende Verfügung aus vernünftigen Erwägungen aufzuheben vermag; das Gesetz sieht selbst für die Sonderfälle des § 2253 Abs. 2 BGB vor, daß im übrigen testierunfähige Personen ein Testament wirksam widerrufen können. Im vorliegenden Falle gelangen aber der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Erblasserin sei am 22. Januar 1957 der eigenen Bestimmbarkeit durch normale Motive bereits beraubt und ihre freie Willensbestimmung sei ausgeschlossen gewesen. Damit ist die Geschäftsfähigkeit in vollem Umfang verneint und auch die Möglichkeit eines wirksamen Testamentswiderrufs ausgeschlossen. Es liegt daher kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht diese Möglichkeit nicht ausdrücklich behandelt hat.

28

Ebenfalls als unbegründet erweist sich die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht hätte die Aussage des Rechtsanwalts Dr. Keil, des für die Erblasserin bestellten Pflegers, berücksichtigen müssen, der im täglichen Umgang mit der Erblasserin keine Anzeichen für geistige Störungen festgestellt habe. Das Berufungsgericht vermerkt in seinem Urteil, daß Rechtsanwalt Dr. Keil im Beisein des Sachverständigen vernommen wurde, und daß dieser sein vorher schriftlich erstattetes Gutachten trotz allen Vorhalten aufrecht erhalten hat. Die Aussage Keils ist also nicht übersehen worden. Daß der Sachverständige und ihm folgend das Gericht aus dieser Aussage nicht die Schlüsse gezogen haben, die die Revision zieht, liegt im Rahmen der für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellung. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß Rechtsanwalt Keil zum Abschluß seiner Vernehmung der Meinung Ausdruck gegeben hat, die Erblasserin habe eine bereits am 30. Oktober 1950, also viele Jahre vor dem Widerruf des Testaments, von ihr abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung nicht in ihrer Bedeutung erkannt.

29

4.)

Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision weiter meint, rechtsirrig bei zweifelhaftem Beweisergebnis zugunsten der für die fehlende Geschäftsfähigkeit der Erblasserin beweispflichtigen Klägerin entschieden. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts lag keine Ungewißheit über den Geisteszustand der Erblasserin vor. Das Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, auf die Frage der Beweislast einzugehen, die im übrigen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach niederländischem Recht zu entscheiden gewesen wäre und daher vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden könnte (BGHZ 3, 342).

30

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten, ein Obergutachten einzuholen, mit Recht unberücksichtigt gelassen. Es geht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, die mehrfach ausgesprochen hat, das Gericht sei zu dieser Maßnahme nur dann verpflichtet, wenn eine besonders schwierige Frage den Gegenstand des Gutachtens bilde oder wenn das vorliegende Gutachten grobe Mängel aufweise (BGH Urt. v. 14. Juli 1952 - V ZR 97/52 = MDR 1953, 605 und seither öfter, so Urteile des erkennenden Senats vom 4. Oktober 1965 - III ZR 178/63 - und vom 8. November 1965 - III ZR 114/64). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit zuzustimmen ist, oder ob die von der langjährigen Rechtsprechung zu § 244 Abs. 4 StPO erarbeiteten Grundsätze eine genauere und zweckmäßigere Abgrenzung der Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens gestatten und ihre Anwendung deshalb auch im Zivilprozeß geboten ist. Danach kann zwar die Anhörung eines weiteren Sachverständigen auch dann abgelehnt werden, wenn das erste Gutachten bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen hat; doch gilt das nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn es Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen (Urteile des erkennenden Senats vom 11. Juli 1960 - III ZR 144/59; vom 16. Dezember 1963 - III ZR 99/63). Die Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens sind in keinem Falle gegeben. Weder kann die häufig zu beurteilende Frage, ob in einem bestimmten Falle eine die Geschäftsfähigkeit ausschließende Arteriosklerose des Gehirns anzunehmen ist, ohne besondere, hier nicht ersichtliche Umstände zu den besonders schwierigen gerechnet werden, noch weist das sorgfältig erstattete Gutachten grobe Mängel auf. Ein solcher kann insbesondere nicht damit begründet werden, die Ansicht des Sachverständigen, daß sich die Erblasserin im Januar 1957 schon in einem fortgeschrittenen Stadium der Gehirnarteriosklerose befunden habe, stehe in Widerspruch zu der Ansicht Dr. Bauckes, der im Oktober 1956 einen beginnenden hirnorganischen Altersabbau festgestellt habe. Der Sachverständige hat gerade auf Grund der Angaben Dr. Bauckes angenommen, daß bei der Erblasserin schon im Oktober 1956 starke Ausfälle auf geistigem Gebiet vorgelegen hätten. Diese Auffassung des Sachverständigen ist, wie bereits dargelegt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie läßt für den von der Revision behaupteten Widerspruch keinen Raum. Die Sachkunde des Sachverständigen ist nicht angezweifelt worden. Es fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, daß ein anderer in Betracht kommender Sachverständiger über Forschungsmittel verfüge, die denen des zugezogenen Gutachters überlegen wären.

31

Ein Mangel liegt auch nicht darin, daß der Gutachter die Möglichkeit verneint hat, daß die Erblasserin das Widerrufstestament während eines lichten Zwischenraumes errichtet habe. Die Beklagten haben im Berufungsverfahren auf eine Bemerkung im Handbuch der Geisteskrankheiten von Prof. Bumke hingewiesen, welche sich nach dem Vortrag der Beklagten auf die Arteriosklerose Cerebri bezieht und lautet: "Das aber, was tatsächlich auch bei scheinbar fortgeschrittenen arteriosklerotischen Demenz-Zuständen oft auffällt, ist die Beobachtung, daß manchmal plötzliche Leistungen von den benommenen stumpfen Kranken vollbracht werden können, die eine unerwartete Erinnerungsfähigkeit und Denkschärfe verraten." Der Gutachter hatte vorher bei der mündlichen Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens ausgeführt, nach seiner Überzeugung habe das leiden der Erblasserin schon lange vor 1957 begonnen und im Januar 1957 bereits einen solchen Grad erreicht, daß nach seiner Überzeugung lichte Augenblicke ausgeschlossen gewesen seien; "lucidum intervallum" und Demenz schlössen sich grundsätzlich aus; dieser Standpunkt entspreche der allgemeinen medizinischen Auffassung. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, den Gutachter im Hinblick auf die Bemerkung im Handbuch Prof. Dr. Bumkes nochmals zu befragen oder ein Obergutachten einzuholen. Denn die angeführte Anmerkung besagt nichts über eine - auch nur vorübergehende - Wiederherstellung der Geschäftsfähigkeit. Diese setzt nämlich nicht nur Erinnerungsvermögen und Denkschärfe, sondern vor allem auch die Fähigkeit voraus, kritisch zu prüfen und selbständig kraft eigenen Willens zu entscheiden. Daß auch diese Fähigkeiten in solchem Maße wiederhergestellt werden könnten, daß der Kranke, wenn auch nur für vorübergehende Zeit, wieder als geschäftsfähig behandelt werden dürfe, läßt sich der angeführten Stelle nicht entnehmen. Zwar hat der Tatrichter bei der Überzeugungsbildung die vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen und sich mit beachtlichen wissenschaftlichen Meinungen auseinanderzusetzen (BGH Urt. v. 10. Februar 1960 - IV ZB 7/60 = LM § 411 ZPO Nr. 3). Die angeführte Bemerkung im ärztlichen Handbuch ist indessen so allgemein gehalten, daß ihr das Berufungsgericht einen unvereinbaren Widerspruch gegenüber der Auffassung des Gutachters nicht entnehmen mußte; sie brauchte dem Berufungsgericht nicht ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des vorliegenden Gutachtens aufzudrängen (vgl. BGHZ 44, 75, 82) [BGH 10.03.1965 - IV ZR 76/64], zumal der Sachverständige die Möglichkeit lichter Augenblicke nicht allgemein und grundsätzlich verneint hatte.

32

Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch aus sonstiger Gründen nicht zu beanstanden, daß der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht die Möglichkeit ausgeschlossen haben, die Erblasserin könne sich zur Zeit der Errichtung des Widerrufstestaments in einem lichten Augenblick befunden haben. Die Aussagen der Zeugen P., Aretz und Müller hat der Gutachter nicht übersehen, wie bereits ausgeführt ist.

33

Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten nicht stattgegeben hat, die Zeugin Helma P. eidlich zu der Behauptung zu vernehmen, die Erblasserin habe das Widerrufstestament während eines "lucidum intervallum" errichtet. Die Zeugin war bereits zweimal vernommen und zwar über den Geisteszustand der Erblasserin und auch über die Umstände, unter denen das Widerrufstestament zustande kam. Die Anordnung einer nochmaligen Vernehmung lag im pflichtgemäßen, vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts (§ 398 ZPO). Umstände, die es dem Revisionsgericht ausnahmsweise gestattet hätten, die Ablehnung der wiederholten Vernehmung als Rechtsfehler anzusehen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. Baumbach ZPO 29. Aufl. § 398 Anm. 2).

34

Damit erweist sich die Revision der Beklagten in vollem Umfang als unbegründet. Gemäß §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO tragen die Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.

Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Beyer ist auf Urlaubsreise und kann deshalb nicht unterschreiben. Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt