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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1963, Az.: III ZR 99/63

Einholung eines Obergutachtens; Verfahrensrechtliche Pflicht; Besonders schwierige Fragen; Mängelbehaftete Gutachten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1963
Aktenzeichen
III ZR 99/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 10.04.1963

Fundstellen

  • VRS 26, 339
  • VersR 1964, 440-442 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten besteht eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens (siehe auch BGH vom 16. 2. 1960, VersR 1960, 596; BGH vom 13. 7. 1962, VRS 23, 334).

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm
sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. April 1963 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Mutter der Kläger, Frau Elisabeth Sch., ist bei einem Unfall tödlich verletzt worden, bei dem ein in der B. stationierter Lastzug der französischen Armee beteiligt war. Die Kläger verlangen den Ersatz entgangenen Unterhaltes nach §§ 839, 844 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Folgender Sachverhalt steht fest:

2

Am ... 1959 gegen 20.30 Uhr, also bei Dunkelheit, war bei Kilometer ...,9 auf der Autobahn St.-U. ein französischer Heereslastzug am rechten Fahrbahnrand abgestellt, weil eine Panne behoben werden sollte. Der aufsichtsführende französische Offizier hatte etwa 100 m hinter dem Lastzug auf der Fahrbahn ein Dreieck-Warnschild aufstellen lassen, das nicht mit Rückstrahlern versehen war. Bei diesem Warnschild befand sich der Soldat He. als Sicherungsposten; er hatte keine Taschenlampe.

3

Die Kläger fuhren zusammen mit ihrer Mutter und dem Kellner Christian M. in einem Volkswagen der Firma H. auf der Autobahn in Richtung St.. Die Kläger saßen hinten. Mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/st näherte sich der Volkswagen dem abgestellten Lastzug, überfuhr das Warnzeichen, geriet ins Schleudern und prallte gegen den Anhänger. Die Insassen wurden auf die Fahrbahn geworfen. M. und die Mutter der Kläger starben noch an der Unfallstelle. Der Kläger Hans-Joachim Sch. erlitt eine Gehirnerschütterung. Der Kläger Günther Klaus Sch. wurde nur leichter verletzt.

4

Die Eltern der Kläger sind geschieden. Die Mutter der Kläger war Vertreterin der Möbelfirma H.. Sie hat den Unterhalt der Kläger allein in vollem Umfang bestritten, weil der Aufenthalt des Vaters unbekannt war. Nach dem Tode der Mutter ist der Bezirksfürsorgeverband Reg.-L. für den Unterhalt der Kläger aufgekommen. Am 29. September 1960 erfolgte die Anzeige gemäß § 21 a der Fürsorgepflichtverordnung, jedoch hat der Fürsorgeverband die Kläger ermächtigt, den Anspruch in vollem Umfang im eigenen Namen geltend zu machen. Der D., der am 8. Januar 1960 zum Vormund der Kläger bestellt worden war, hat deren Entschädigungsansprüche, die das Kreisjugendamt M. schon im Dezember 1959 vorsorglich angemeldet hatte, mit Schreiben vom 8. Februar 1960 geltend machen lassen, zunächst ohne Spezifizierung; diese ist am 26. Oktober 1960 erfolgt. Mit Bescheid vom 29. August 1961, zugestellt am 31. August 1961, hat sich das Amt für Verteidigungslasten bereiterklärt, den Anspruch der Kläger dem Grunde nach zu 40 % anzuerkennen. Es ging davon aus, daß die Mutter der Kläger am Steuer gesessen sei, und daß ihr ein Mitverschulden an dem Unfall zur Last falle, welches sich die Kläger entgegenhalten lassen müßten.

5

Mit ihrer am 31. Oktober 1961 bei Gericht eingegangenen und nach Bewilligung des gleichzeitig erbetenen Armenrechts am 27. Februar 1962 zugestellten Klage verlangen die Kläger vollen Schadensersatz. Sie tragen vor, ein Mit verschulden ihrer Mutter scheide aus, weil im Zeitpunkt des Unfalls M. das Fahrzeug gelenkt habe.

6

Die Kläger haben beantragt festzustellen, daß die Beklagte den den Klägern aus dem Verkehrsunfall vom 17. Oktober 1959 entstandenen und noch entstehenden Schaden, soweit sich dieser aus § 844 BGB herleitet, in vollem Umfang zu ersetzen hat.

7

Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen, weil die Mutter der Kläger zur Zeit des Unfalls den Wagen gesteuert habe und ihre unachtsame Fahrweise die Hauptursache des Unfalls sei; daß die französischen Soldaten ein Verschulden trifft, leugnet sie nicht.

8

Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, daß ein etwaiger Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger zu berücksichtigen sei. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Landgericht und Oberlandesgericht haben nicht feststellen können, ob im Augenblick des Unfalls die Mutter der Kläger oder M. den Volkswagen geführt hat. Sie gehen deshalb davon aus, daß die Beklagte den ihr obliegenden Beweis eines den Klägern im Rahmen der §§ 839, 844 BGB anzurechnenden Mitverschuldens ihrer Mutter (§ 254 BGB) nicht geführt habe, andererseits aber der den Klägern nach ihrem eigenen Vortrag an sich zustehende und gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB den Anspruch gegen die Beklagte ausschließende Ersatzanspruch gegen die Erben M. nicht durchgesetzt werden könne.

10

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe es fehlerhaft unterlassen, entsprechend den Beweisanträgen der Beklagten zur Klärung der Frage, wer den Volkswagen zur Zeit des Unfalls gefahren habe, den Soldaten He. als Zeugen zu vernehmen und ein Obergutachten einzuholen.

11

II.

Unbegründet ist die Rüge, es hätte ein Obergutachten eingeholt werden müssen. Die Beklagte hat ein Gutachten des Technischen Überwachungsvereins St. vom 21. Dezember 1960 vorgelegt, das zum Ergebnis gelangt, aus der Lage der Verunglückten nach dem Unfall sei nach den physikalischen Gesetzen zu folgern, daß die Mutter der Kläger auf dem Führersitz gesessen habe. Demgegenüber führt das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Forschungsinstituts für Kraftfahrzeugwesen und Kraftfahrzeugmotoren an der Technischen Hochschule St. vom 30. Mai 1962 aus, auf Grund der nach dem Unfall festgestellten Tatsachen sei die Bewegung des Unfallfahrzeugs - das zunächst an den Anhänger des Lastzugs und dann an den Zugwagen anstieß und nach beiden Anstößen Drehbewegungen ausführte - im ganzen annähernd zu erkennen, aber die Stöße auf die Personen und deren Bewegungen im Wagen selbst könnten nicht in allen Einzelheiten genügend genau angegeben werden. Das Gutachten legt eingehend dar, daß die Lage der Verunglückten sich nach den physikalischen Gesetzen sowohl erklären lasse, wenn M. den Wagen geführt habe, als auch, wenn Frau Schreiber am Steuer gesessen sei. Keiner der beiden Möglichkeiten für das Herausfallen der vorn sitzenden Personen könne vom physikalischen Standpunkt aus eine wesentlich größere Wahrscheinlichkeit gegenüber der anderen zugemessen werden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auch einem Laien leuchte ein, daß die einzelnen Vorgänge bei dem Unfall nicht sicher genug rekonstruiert werden könnten, um aus der Lage der Verunglückten einen zuverlässigen Schluß auf die Person des Fahrzeuglenkers zu ermöglichen. Die Einholung eines Obergutachtens erscheine nicht erforderlich.

12

Zu Unrecht ragt die Revision dies als widersprüchlich mit der Begründung, wenn die Rekonstruktion des Unfalls ein derartig schwieriges Unterfangen sei, könne sie nicht dem Urteil von Laien anheimgegeben werden. Das Berufungsgericht hat nicht eine besondere Sachkunde für sich in Anspruch genommen, sondern ist lediglich der Ansicht des vom Landgericht erhobenen Gutachtens gefolgt, die Ungewißheit der Einzelheiten des Unfallhergangs lasse einen sicheren Schluß nicht zu. Damit hat es sich im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung gehalten. Der Richter muß die eingeholten Gutachten - grundsätzlich nicht die von einer Partei eingereichten Gutachten, sog. Privatgutachten (BGH VI ZR 204/61 vom 2. Oktober 1963 mit weiteren Nachweisen) - auf ihre logische und wissenschaftliche Begründung hin nach Möglichkeit prüfen. Die Frage, ob das Ergebnis der Prüfung richtig ist, ist als solche vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen, sondern lediglich die Frage, ob der Tatrichter bei der Bildung seiner Überzeugung die sich ihm bietenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat. Dabei kann ein Fehler in der Überzeugungsbildung nicht schon deshalb festgestellt werden, weil das Ergebnis der Würdigung von dem Urteil eines Sachverständigengutachtens abweicht, was sich bei mehreren, einander widersprechenden Gutachten gar nicht vermeiden läßt; die Würdigung des Sachverhalts durch den Tatrichter muß lediglich erkennen lassen, daß die Abweichung auf hinreichenden sachlichen Gründen beruht (BGH LM Nr. 3 zu § 411 ZPO). Das ist hier mit Rücksicht auf die sachliche und erschöpfende Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit den Ausführungen beider Gutachten der Fall. Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob das Gutachten des Technischen Überwachungsvereins, das vom Amt für Verteidigungslasten in dem durch Art. 8 des Finanzvertrages vorgesehenen Verfahren eingeholt worden ist, einem Privatgutachten gleichzustellen ist, und etwa schon deshalb die Notwendigkeit entfiel, zu ihm Stellung zu nehmen.

13

Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens hat im übrigen die Rechtsprechung nur ausnahmsweise bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten angenommen (BGH LM Nr. 2 zu § 739 ZPO - MDR 1953, 605; VersR 1960, 596; III ZR 144/59 v. 11. Juli 1960 S. 10; III ZR 55/60 vom 8. Mai 1961 S. 5). Wenn das Berufungsgericht die Frage, ob sich aus der Lage der Verunglückten sichere Schlüsse ziehen lassen, nicht als eine besonders schwierige angesehen hat, so läßt das einen Rechtsfehler nicht erkennen; eine Frage ist nicht schon deshalb besonders schwierig, weil von zwei Gutachtern nur der eine die unterlagen für ausreichend ansieht, zu einem eindeutigen Ergebnis zu gelangen.

14

Endlich setzt die verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens die Möglichkeit voraus, einen Gutachter heranzuziehen, dem größere Sachkunde oder bessere Erkenntnisquellen, wie besondere Untersuchungsmethoden, zur Verfügung stehen als dem Erstgutachter. Das folgt aus dem Begriffe des "Obergutachtens". Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, daß das Gutachten einer anderen Stelle zuverlässiger sei als das vom Landgericht eingeholte des Instituts einer technischen Hochschule.

15

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Einholung eines Obergutachtens sei nicht erforderlich, beruht also nicht auf einem Rechtsverstoß.

16

III.

Ein Rechtsfehler liegt jedoch darin, daß das Berufungsgericht die beantragte Vernehmung des Zeugen He. abgelehnt hat.

17

Die in das Wissen der Zeugen gestellte Behauptung, beim Zusammenstoß habe eine Frau den Unfallwagen gelenkt, ist erheblich. Die Vernehmung des Zeugen durfte daher nur dann unterbleiben, wenn von vornherein der völlige Unwert des Beweismittels ersichtlich und deshalb jede. Möglichkeit, daß die Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben werde, ausgeschlossen war (RG JW 1930, 1061; BGH LM Nr. 1 u. Nr. 7 a zu § 286 (E) ZPO = NJW 1951, 481 [BGH 12.04.1951 - IV ZR 22/50] und 1956, 1480; BVerwG in NJW 1956, 923; Rosenberg, Lehrbuch, 9. Aufl. S. 561; Stein-Jonas ZPO 18. Aufl. § 284 Anm. III 2 b; Wieczorek ZPO § 286 Anm. C IV a 3; Baumbach ZPO 26, Aufl. § 286 Anm. 3 A; Zöller ZPO 9. Aufl. § 286 Anm. 1 - S. 258 a.E. -). Bloße Umwahrscheinlichkeit des Beweiswertes genügt nicht (OGH BrZ 1, 347, 353).

18

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei dem beugen He. handele es sich um ein offensichtlich ungeeignetes Beweismittel. Das werde klar, wenn man sich in die Lage des Warnpostens versetze. Der Unfallwagen sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/st mit aufgeblendeten Scheinwerfern herangekommen, um dann 100 m weiter auf den Anhänger des Lastzugs aufzuprallen. Es sei ausgeschlossen, daß He., wahrend sich das Fahrzeug auf der. Strecke vor dem Warnzeichen befand, erkannt habe, ob ein Mann oder eine Frau am Steuer sitze. Bekanntlich lasse sich schon bei abgeblendoten Scheinwerfern zur Nachtzeit das Innere eines auf den Beobachter zukommenden Fahrzeugs nicht erkennen. Das gelte in erhöhtem Maße bei eingeschaltetem Fernlicht. Ebenso sei es ausgeschlossen, daß He. die in sein Wissen gestellte Feststellung getroffen habe, als das Fahrzeug auf die Höhe seines Standorts gekommen sei und diesen passiert gehabt habe. Die Beklagte behaupte nicht, daß die Beleuchtung im Wageninnern eingeschaltet gewesen sei. Das sei auch ganz unwahrscheinlich. Beobachtungen über die Insassen eines bei Nacht mit einer Geschwindigkeit von 100 km/st am Beobachter herbeifahrenden Fahrzeugs zu machen, sei nicht möglich.

19

Die Revision bringt demgegenüber vor, He. könne sehr wohl genauere Einzelheiten des Unfallgeschehens selbst wahrgenommen haben. Er müsse das Überfahren des Dreieckschildes bemerkt und zwangsläufig sein Augenmerk in den folgenden Sekunden auf den Volkswagen und dessen weitere Fortbewegung gerichtet haben. Er könne daher gesehen haben, an welcher Stelle und in welcher Weise die Insassen ins Freie geschleudert worden seien, zumal unstreitig der Lastzug und der hinter diesem stehende Kombiwagen des Reparaturkommandos beleuchtet gewesen seien, so daß die Scheinwerfer des letzteren die Rückseite des Lastwagenanhängers beleuchtet hätten.

20

Der Revision ist zugegeben, daß das Berufungsgericht dies nicht erwogen hat. Es widerspricht zwar der Lebenserfahrung, daß ein Zeuge Vorgänge der hier in Frage kommenden Art, die sich nachts in rd. 100 m Entfernung von ihm in Sekundenschnelle abspielen, mit genügender Deutlichkeit wahrnehmen und hinterher noch bekunden kann, auf welcher Seite des Wagens die einzelnen Insassen bei dessen Drehbewegungen herausgefallen sind. Indessen ist die Möglichkeit, daß der Zeuge sachdienliche Angaben machen kann, doch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Es ist nicht völlig unmöglich, daß er, unmittelbar nach dem der Volkswagen an ihm vorbeigefahren war, die Köpfe der vorne sitzenden Personen von schräg hinten gegen den von den Scheinwerfern erzeugten Lichtkreis als Silhouetten mit genügender Deutlichkeit wahrgenommen hat, um feststellen zu können, ob eine Frau oder ein Mann den Führersitz und den rechten Vordersitz eingenommen hat. Es ist auch nicht völlig ausgeschlossen, daß der Zeuge im Lichte der Scheinwerfer des Reparaturwagens hat sehen können, ob M. und Frau Sch. aus der rechten oder linken Tür des Wagens gefallen sind. Der erkennende Senat verkennt nicht, daß der Zeuge mit sehr großer Wahrscheinlichkeit keine sachdienliche. Aussage wird machen können. Der Senat verkennt auch nicht, daß durch die Vernehmung des Zeugen der Rechtsstreit verteuert und die Entscheidung hinausgezögert wird. Das ändert nichts an der Notwendigkeit, Beweisangeboten über rechtserhebliche Behauptungen zu entsprechen, soweit das Beweismittel nicht völlig ungeeignet ist. Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt hat, He. habe vor der Französischen Behörde bereits bekundet, eine Frau habe am Steuer gesessen (Schriftsatz der Beklagten vom 6. Februar 1963 S. 3).

21

Für das Revisionsgericht ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß das Berufungsurteil auf der Unterlassung der Vernehmung des Zeugen beruht. Das Urteil kann daher mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden; vielmehr muß es aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Keßler