Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1965, Az.: III ZR 114/64
Schadensersatzverlangen auf Grund eines Unfalles; Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Unfall; Unfall als alleinige Ursache für eine Schadensersatzpflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1965
- Aktenzeichen
- III ZR 114/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 13.04.1964
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Bauhilfsarbeiter Otto B., S./L.
Prozessgegner
Deutsche Bundespost,
vertreten durch die Oberpostdirektion H.,
diese vertreten durch ihren Präsidenten, H.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. April 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche auf Grund eines Unfalles geltend, den er am 21. November 1958 dadurch erlitten hat, daß er als Radfahrer von einem Omnibus der Beklagten, als dieser ihn überholte, gestreift wurde und zu Fall kam. Er erlitt dabei einen dreifachen Beckenbruch, der einen Krankenhausaufenthalt von acht Wochen erforderlich nachte. Am 16. Januar 1959 wurde er aus dem Krankenhaus entlassen und war bis zum 15. April 1959 arbeitsunfähig.
Der Kläger verlangte von der Beklagten zunächst Ersatz des ihm durch den Unfall bis zum 15. April 1959 entstandenen Schadens, Schmerzensgeld sowie die Feststellung, daß ihm der Schaden zu ersetzen sei, den er aus dem am 21. November 1958 erlittenen Unfall gehabt habe und der ihm noch entstehen werde.
Entsprechend ihrem Anerkenntnis wurde die Beklagte durch Teilanerkenntnisurteil vom 6. Februar 1961 verurteilt, an den Kläger 1.382,17 DM zu zahlen. Soweit nicht bereits durch dieses Teilanerkenntnisurteil entschieden war, erging am 3. Juli 1961 ein Teilurteil über die Schadenersatzansprüche des Klägers bis zum 15. April 1959 und über seinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Darin wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.158,35 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Kläger ist der Ansicht, daß auch seine nach den 15. April 1959 aufgetretenen körperlichen Leiden mit den Unfall in einem ursächlichen Zusammenhang ständen und ihn deshalb auch der in der Zeit nach dem 15. April 1959 noch erwachsene geltend gemachte restliche Verdienstausfall von 615 DM zuzusprechen und seinem Feststellungsanspruch stattzugeben sei.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 615 DM nebst Zinsen zu zahlen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden aus dem Unfall vom 21. November 1958 zu ersetzen, soweit er nach dem 15. April 1959 entstanden ist und noch entstehen wird und nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach nicht mehr bestritten, ist jedoch der Ansicht, daß die nach dem 15. April 1959 aufgetretenen Leiden des Klägers nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
In der Revisionsinstanz geht es allein um Ansprüche des Klägers (Leistungsanspruch in Höhe von 615 DM und Feststellungsanspruch), die einen dem Kläger aus dem Unfall vom 21. November 1958 angeblich entstandenen Schaden für die Zeit nach dem 15. April 1959 betreffen. Das Berufungsgericht hält diese Ansprüche für nicht begründet, da, wie in dem Berufungsurteil ausgeführt ist, es dem Kläger nicht gelungen sei, die Unfallbedingtheit der bei ihm in der Zeit nach dem 15. April 1959 noch vorhandenen körperlichen Leiden, auf die er diese noch streitigen Ansprüche stützt, nachzuweisen.
Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Würdigung von Sachverständigengutachten. Seine zum Ausdruck gebrachte Ansicht, der Kläger habe die Unfallbedingtheit des ihm nach dem 15. April 1959 entstandenen Schadens nicht nachzuweisen vermocht, und weitere Ausführungen, mit denen es einen Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Klägers nicht für gegeben erachtet, könnten die Vermutung nahelegen, daß das Berufungsgericht sich bei der Schadenermittlung der ihm durch § 287 ZPO gegebenen freien Stellung nicht bewußt gewesen ist und deshalb infolge Rechtsirrtum die Klage abgewiesen hat, da der Kläger nicht bewiesen habe, daß der von ihm behauptete Schaden auf den Unfall zurückzuführen sei. Die Vorschrift des § 287 ZPO ist nämlich dazu bestimmt, den Geschädigten den Nachweis seines Schadens zu erleichtern, indem an die Stolle der sonst erforderlichen Einzelbegründung das freie Ermessen des Gerichts zu treten hat. Fehlt es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen, so muß das Gericht nötigenfalls zu einer Schätzung greifen und selbst unter Berücksichtigung nicht vorgetragener Tatsachen nach freiem Ermessen entscheiden. Im Rahmen des § 287 ZPO ist daher die Entscheidung von der Beweislast nur dann abhängig, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen gänzlich in der Luft schweben würde. Diese Regelung des § 287 ZPO gilt, wie sich ohne weiteres aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für den Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Schaden (BGH LM § 287 ZPO Nr. 4 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß dem Berufungsgericht dieser Rechtsirrtum nicht unterlaufen ist. Jedenfalls läßt die von ihm vorgenommene Würdigung der erholten Sachverständigengutachten nicht erkennen, daß sie unter den Blickwinkel der dem Kläger obliegenden Beweislast erfolgt sei. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen im Gegenteil, daß es unabhängig von jeder Beweislastfrage auf Grund freier "Schätzung" zur Verneinung einer Unfallbedingtheit gelangt ist. Von der Revision wird auch insoweit eine Verletzung des § 287 ZPO nicht gerügt.
Oblag es aber dem Berufungsgericht, den Ursachenzusammenhang gemäß § 287 ZPO zu ermitteln, dann gab diese Vorschrift seinem tatrichterlichen Ermessen einen weiten. Spielraum, und das Revisionsgericht kann auf entsprechende Rüge nur nachprüfen, ob die Ermittlung des Ursachenzusammenhanges auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (BGH 3, 162, 175; 6, 62, 63). Bedient sich der Tatrichter bei dieser Schadenermittlung, wie es hier der Fall war, der Mithilfe eines Sachverständigen, dann braucht er nicht zu den einzelnen Punkten des Gutachtens ausdrücklich Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn er den Gutachten unter Hervorhebung der tatsächlichen Grundlagen und ihrer Auswertung beitritt. Dies erfordert allerdings, daß sich auf Grund der Darlegungen des Richters mindestens in Verbindung mit den von ihm übernommenen Ausführungen des Sachverständigen die Möglichkeit zu der dem Revisionsgericht obliegenden Nachprüfung ergeben muß.
Unter diesem Blickwinkel gesehen, läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler nicht erkennen.
Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die von dem Sachverständigen Professor Dr. Trostdorf in dessen Gutachten vom 10. September 1963 Seite 18 festgelegte Tatsache, daß beim Kläger der Verdacht eines bislang nicht erkannten Krankheitsprozesses im Bereich der inneren Organe vorliege, verfahrenswidrig außer acht gelassen. Wenn der Sachverständige sage, so führt die Revision aus, dieses Leiden bedürfe dringend der ursächlichen Klärung, so habe er damit zugegeben, daß er weder wisse, worin das Leiden bestehe, noch worauf es zurückzuführen sei. Dann sei es zumindest für einen medizinischen Laien unverständlich, wenn der Sachverständige ausführe, es bestehe ein Leiden, er wisse nicht, was für ein Leiden es sei, aber dies Leiden sei nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die Annahme des Sachverständigen, er könne sagen, daß dieses unbekannte Leiden mit dem Unfall nicht in Zusammenhang stehe, überschätze das eigene Erkenntnisvermögen. Das Berufungsgericht habe daher von sich aus feststellen müssen, welches innere Leiden der Kläger habe. Fehlerhaft sei es daher, daß das Berufungsgericht nicht, wie im Schriftsatz des Klägers vom 17. März 1964 beantragt, ein weiteres Gutachten erholt habe.
Dieser Rüge der Revision ist zunächst entgegenzuhalten, daß sich die Würdigung des Berufungsgerichts im wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Knepper vom 28. September 1961 stützt, wobei diesem Gutachten außer einer ambulanten Untersuchung durch den Sachverständigen selbst auch zahlreiche ärztliche Befunde zugrunde lagen, die in dem Unfall- und Invalidenrentenvorfahren des Klägers erstattet worden sind. In dem Gutachten Trostdorf sieht das Berufungsgericht letztlich nur eine Bestätigung des chirurgischen Gutachtens Knepper in neurologischer Hinsicht. Geht man aber zunächst von dem Gutachten Knepper aus, so läßt sich von ihm nicht sagen, daß es dem Berufungsgericht etwa nicht die Unterlagen dafür geboten habe, sich von der Richtigkeit des Gutachtens zu überzeugen.
In diesem Gutachten ist im wesentlichen ausgeführt: Die eingehende Untersuchung des Klägers habe erbracht, daß der Beckenbruch praktisch folgenlos abgeheilt sei und daß die geringe Deformierung keine Rolle spiele. Sobald aber eine rein knöcherne Verletzung ausgeheilt und die Tragfähigkeit des Beckens wieder hergestellt sei, seien Schmerzen unwahrscheinlich. Im vorliegenden Fall seien weder klinisch noch röntgenologisch Sprengungen der Bindegewebe vorhanden gewesen. Auf Grund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse seien Verletzungen an den dem Becken benachbarten Organen durch den Unfall nicht eingetreten. Eine Blasen- und Darmverletzung hätte man sicher nicht übersehen, da bei der Art, wie der Kläger sonst seine Beschwerden vorzubringen pflege, derartige Beschwerden sicher nicht unerwähnt geblieben wären. Auf den Röntgenaufnahmen hätten ebenfalls keine unfallbedingten Veränderungen an den Hüftgelenken festgestellt werden können. Hingegen hätten sich geringfügige, altersbedingte Abweichungen, die im gleichen Ausmaß bereits am Unfalltage vorhanden gewesen seien, nachweisen lassen. Eine Verschlimmerung der Wirbelsäulenbeschwerden sei durch das Unfallgeschehen nicht eingetreten. Vom Kläger seien Schmerzen im Rücken erst neun Monate nach dem Unfall erwähnt worden. Im Durchgangsarztbericht sei von einer Wirbelsäulenverletzung nicht die Rede. Der Vergleich der Lendenwirbelaufnahmen habe zudem ergeben, daß tatsächlich keine schwerwiegende Verletzung und damit auch keine Verschlimmerung der bereits am Unfalltage deutlich vorhandenen Abnutzungserscheinungen eingetreten sei. Das gleiche gelte auch für die später nachgewiesenen altersbedingten Veränderungen an der Wirbelsäule. Bei den Veränderungen an der Wirbelsäule des Klägers handele es sich um rein alters- und schicksalsbedingte Abnutzungserscheinungen im Sinne einer Osteochondrose und Spondylose, die röntgenologisch in Form von spornartigen Kantenausziehungen an den Wirbelkörpern zutage träten. Bezeichnend seien ferner die Verschmälerungen der Zwischenräume und die von der Wirbelsäule in die Arme oder Beine ausstrahlenden Schmerzen. Diese krankhaften Veränderungen und die damit sicher nicht unerheblichen Beschwerden seien durch das Unfallgeschehen nicht nachteilig beeinflußt worden. Es könne dem Kläger allerdings nicht widerlegt werden, daß sich diese bereits vorhandenen und nicht unerheblichen krankhaften Veränderungen bis zum Unfalltage noch nicht schmerzhaft bemerkbar gemacht hätten, sondern erst klinisch nach dem Unfall in Erscheinung getreten seien. Somit bestehe zwar ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und diesen bis dahin wahrscheinlich beschwerdefreien krankhaften Veränderungen an der Wirbelsäule, ein innerer ursächlicher Zusammenhang sei jedoch zu verneinen. Das ergebe sich insbesondere auch aus der Tatsache, daß für den Verlauf einer schicksalsbedingten Wirbelsäulenerkrankung die fortschreitende Tendenz und die Zunahme der Beschwerden wesentlich seien, während eine Wirbelsäulenverletzung zu Beginn die größten Schmerzen verursache, dann aber mit entsprechendem Zeitablauf eine zunehmende Heilung und eine deutliche Besserung zeige. Bei den hier geklagten Wirbelsaulenbeschwerden handele es sich um den typischen Verlauf einer schicksalsbedingten Wirbelsäulenerkrankung, denn unmittelbar nach den Unfall seien Wirbelsäulenbeschwerden nicht geltend gemacht worden. Bei der ersten Rentenbegutachtung werde von einem aufrechten Gang berichtet. Die Rückenmuskulatur sei spannungsfrei gewesen, Formabweichungen an der Wirbelsäule hätten nicht vorgelegen. Eine Wirbelsäulenverletzung sei somit ganz ausgeschlossen. Vielmehr lägen Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule vor, die erfahrungsgemäß bei irgend einer Gelegenheit erstmals klinisch in Erscheinung treten und dann individuell verschieden starke Beschwerden bereiten. Auch die im linken Fußgelenk angegebenen Beschwerden könnten, nicht auf den Unfall zurückgeführt werden, da sich keine Anhaltszeichen für eine knöcherne Verletzung ergeben hätten. Funktionsbeschränkungen oder Bänderlockerungen seien nicht nachzuweisen gewesen, dagegen hätten unfallunabhängige, Schicksals- und anlagebedingte Erkrankungen in Form von ausgedehnten Krampfadern beiderseits, ekzematösen Hautvoränderungen am linken Unterschenkel und ein erheblicher Senk- und Spreizfuß festgestellt werden können.
Außerdem lägen an beiden Beinen arterielle Durchblutungsstörungen infolge einer generalisierenden Arteriosklerose vor.
Diese Ausführungen gaben dem Berufungsgericht die erforderlichen Unterlagen, um unter ihrer Würdigung nach freier Überzeugung zu dem Ergebnis zu kommen, daß die nach dem 15. April 1959 aufgetretenen körperlichen Leiden des Klägers und seine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht ihre Ursache in dem Unfall vom 21. November 1958 hatten. Hierbei genügte es auch, daß sich das Berufungsgericht dem Gutachten unter Hervorhebung des wesentlichen Ergebnisses anschloß, ohne auf die gutachtlichen Ausführungen im Einzelnen einzugehen.
Ein Fehler läßt sich auch nicht daraus entnehmen, daß das Berufungsgericht in dem Gutachten Trostdorf die Bestätigung seiner schon aus dem Gutachten Knepper gewonnenen Überzeugung gesehen hat. Das Gutachten Trostdorf legt, wie das Berufungsgericht ausdrücklich ausführt, zur Überzeugung dar: Durch den Unfall vom 21. November 1958 sei es weder zu einer Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems (d.h. des Gehirns, Rückenmarks, der peripheren Nerven bzw. ihrer Wurzeln) gekommen, noch hätten die Beckenfrakturen zu einer nachhaltigen Schädigung der benachbart verlaufenden Nervenwurzeln geführt. Beim Kläger beständen deutliche Zeichen degenerativer osteochotischer Wirbelsäulenveränderungen, auch lägen periphere Durchblutungsstörungen auf dem Boden einer allgemeinen Gefäßsklerose (Arteriosklerose) vor. Dies erkläre seine Beschwerden. Es handle sich hierbei jedoch um schicksalhaft verlaufende Vorgänge, die nicht auf den Unfall vom 21. November 1958 zurückzuführen seien. Die Befunde im Sinne einer allgemeinen Veralterung seien so ausgeprägt, daß dem Kläger schwere körperliche Arbeit unabhängig von dem Unfall bereits seit Frühjahr 1959 nicht mehr möglich gewesen wäre. Bei der völligen Arbeitsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt dürften allerdings schon psychogene Reaktionen mitgewirkt haben.
Danach kommt das Gutachten Trostdorf aus neurologischen Sicht zu dem gleichen Ergebnis wie das chirurgische Gutachten Knepper, und das Berufungsgericht konnte mit Recht in dem Gutachten Trostdorf eine Bestätigung seiner bereits aus dem Gutachten Knepper gewonnenen Überzeugung sehen.
Hatte sonach das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Überzeugung gewonnen, daß die beim Kläger nach den 15. April 1959 vorhandenen Leiden nicht unfallbedingt seien, so bestand für es keine Veranlassung, dem im Gutachten Trostdorf infolge der Gewichtsabnahme des Klägers geäußerten Verdacht eines bei diesem noch weiterhin vorliegenden, jedoch gleichfalls nicht unfallbedingten Leidens nachzugehen.
Der von der Revision erhobenen Verfahrensrechtlichen Rüge, das Berufungsgericht wäre im Hinblick auf den geäußerten Verdacht eines weiteren Leidens gemäß dem Schriftsatz des Klägers vom 17. März 1964 verpflichtet gewesen, ein weiteres Gutachten zu erholen, käme nur dann Bedeutung zu, wenn das Berufungsgericht einen in diesem Zusammenhange gestellten Beweisantrag des Klägers nicht gewürdigt und seine Ablehnung nicht begründet hätte. In dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 17. März 1964 ist ein solcher Beweisantrag nicht enthalten. In ihm ist der im Gutachten Trostdorf geäußerte Verdacht eines weiteren Leidens überhaupt nicht angesprochen, sondern nur ausgeführt, der Kläger könne dem Gutachten Trostdorf nicht folgen, insbesondere vermöge er nicht einzusehen, daß es sich bei ihm nur um schicksalhaft verlaufende Vorgänge handeln solle, und er glaube nicht, daß die Befunde im Sinne einer allgemeinen Veralterung ausgeprägt seien, daher bitte er um Erholung eines neurologischen Obergutachtens. Diesen Vortrag aber hat das Berufungsgericht gewürdigt und die Ablehnung der beantragten Einholung eines weiteren neurologischen Gutachtens damit begründet, daß hierzu kein Anlaß bestehe, da an der erforderlichen Sachkunde und Objektivität der bereits beigezogenen Sachverständigen nicht gezweifelt werden könne.
Es liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob ein Obergutachten einzuholen ist oder nicht. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens, deren Einhaltung im Revisionsverfahren geprüft werden kann, hat die Rechtsprechung nur ausnahmsweise bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten angenommen (BGH LM § 739 ZPO Nr. 2). Hier ging es nur um die Frage, ob der Unfall von 21. November 1958 ursächlich für die beim Kläger nach dem 15. April 1959 aufgetretenen Leiden, die seine Arbeitsunfähigkeit bedingten, gewesen ist. Daß insoweit die Sachverständigengutachten mit groben Mängeln behaftet waren, die sie als hinreichende Unterlagen für die tatrichterliche Schätzung ausschlossen, zeigt die Revision nicht auf. Da beide Gutachten die wirkliche Ursache der Leiden des Klägers in überzeugender Weise darlegen, läßt sich auch nicht von einer besonders schwierigen Frage sprechen, die die Erholung eines weiteren Gutachtens erfordert hätte.
Zu weit vom tatsächlichen Geschehen aber entfernt sich die Revision, wenn sie in diesem Zusammenhange auf die Möglichkeit hinweist, der Kläger könne, sei es mit oder ohne Verschulden der Ärzte, bei seiner Behandlung der Unfallfolgen im Krankenhaus Medikamente bekommen haben, die eine Funktionsstörung der inneren Organe herbeiführten, oder er könne an und für sich gegen irgend ein Medikament an irgendeinem Körperteil allergisch gewesen sein, so daß in einem solchen Fall der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und den jetzigen Krankheitszustand des Klägers nicht zu verneinen wäre.
Da, wie schon ausgeführt, die erholten ärztlichen Gutachten die Ursache des hier in Rede stehenden Leidens des Klägers in überzeugender Weise darlegen, kann nur davon ausgegangen werden, daß die Revision mit ihren Hinweis auf das im Gutachten Trostdorf vermutete weitere Leiden des Klägers hinzielt. Dafür aber, daß dieses weitere Leiden, das sich nach dem Gutachten Trontdorf nach außen hin in einer ständigen Gewichtsabnahme und damit verbundenem Kräfteverfall des Klägers zeigte, etwa auf eine unsachgemäße Krankenhausbehandlung des Klägers anläßlich der Folgen des Unfalls vom 21. November 1958 zurückzuführen sei, lagen nicht die geringsten Anhaltspunkte vor. Eine solche Behauptung hat auch der Kläger selbst niemals aufgestellt. Es bestand daher für das Berufungsgericht keine Veranlassung, derart entfernt liegende Möglichkeiten, für die keinerlei Anhalt vorlag, bei seiner Schadensermittlung in Betracht zu ziehen.
Zu Unrecht entnimmt die Revision aus der Bemerkung auf Seite 13 des Gutachtens Knepper, das Unfallereignis sei nur eine Gelegenheitsursache gewesen, die sowieso zu erwartenden Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule erstmals auszulösen, ohne sie zu verschlimmern, der Sachverständige habe damit, vom Berufungsgericht fehlerhaft nicht beachtet, zum Ausdruck gebracht, die Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule seien durch den Unfall ausgelöst worden. Aus dem Zusammenhang des Gutachtens Knepper ergibt sich, daß der Sachverständige mit dieser Formulierung nicht zum Ausdruck bringen wollte, der Unfall habe die auf die Wirbelsäulenschäden zurückgehenden Beschwerden ausgelöst, sondern daß seine Begutachtung dahingeht, die Beschwerden wären auch ohne den Unfall sowieso schicksalsbedingt, spätestens zum 15. April 1959 aufgetreten, während ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfall nur insofern vorliege, als die Beschwerden dem Kläger erstmals nach dem Unfall zum Bewußtsein gekommen seien. Der Sachverständige folgert dies daraus, daß vom Kläger nicht unmittelbar nach dem Unfall, sondern erst 9 Monate danach, Wirbelsäulenbeschwerden geltend gemacht worden seien. Für den Verlauf einer schicksalsbedingten Wirbelsäulenerkrankung sei es aber typisch, daß mit fortschreitender Tendez die Beschwerden zunähmen, wie es auch beim Kläger der Fall sei. Dies beweist eindeutig, daß der Sachverständige nicht, wie die Revision meint, zum Ausdruck bringen wollte, die Beschwerden des Klägers hätten zwar in einer schicksalsbedingten Wirbelsäulenerkrankung ihre Ursache, seien aber durch den Unfall früher als bei regelmäßigem Verlauf der Erkrankung zum Ausbruch gekommen. Es läßt sich daher nicht feststellen, daß das Berufungsgericht eine wesentliche Tatsache unbeachtet gelassen oder gar übersehen hat.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Revision einen die Erholung eines Obergutachtens erforderlich machenden Widerspruch des Gutachtens Trostdorf darin sehen will, daß der Sachverständige auf Seite 19 seines Gutachtens einen allgemeiner Kräfteverfall des Klägers feststellt und auf Seite 20 zu dem Ergebnis kommt, der jetzige Zustand des Klägers sei im wesentlichen Ausdruck einer abnormen Reaktionsweise, die ursächlich auf die abartige Verarbeitung des Unfallerlebnisses, nicht aber auf den Unfall selbst zurückzuführen sei.
Wenn die Revision hiermit etwa zum Ausdruck bringen will, der Sachverständige rechtfertige die jetzige Verhaltensweise des Klägers einerseits mit seinen Kräfteverfall, bejahe, andererseits aber eine unfallbedingte Neurose, so ist dem nicht zu folgen.
Die Gewichtsabnahme des Klägers und seinen damit verbundenen Kräfteverfall stellt das Gutachten Trostdorf überhaupt nicht in Zusammenhang mit der Verhaltensweise des Klägers. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers, wie sie nach dem 15. April 1959 bestand, wird im Gutachten allein auf die schicksalhaft verlaufende Wirbelsäulenveränderung und allgemeine Veralterung verbunden mit einer abartigen Verarbeitung des Unfallereignisses zurückgeführt. Hinsichtlich des Kräfteverfalls ist nur gesagt, daß er nicht auf den Unfall zurückzuführen sei. Im übrigen sind aus ihm überhaupt keine Schlüsse gezogen. Der Sachverständige verknüpft ihn nur mit dem für den Kläger gutgemeinten Rat, sich möglichst bald einer stationären Beobachtung in einer inneren Abteilung zu unterziehen.
Es trifft aber auch nicht zu, daß der Sachverständige Prof. Dr. Trostdorf zur Annahme einer unfallbedingten Neurose kommt und das Berufungsgericht diesen Umstand unbeachtet gelassen hat. Der Sachverständige hält die vom Kläger behaupteten Beschwerden aufgrund der schicksalhaften Abbauveränderung im Bereich der Wirbelsäule durchaus für glaubhaft. Nur die abnorme Verhaltensweise des Klägers und seine groben psychogenen Reaktionen führt er auf "Begehrungsvorstellungen" zurück, für die die Persönlichkeit des Klägers entscheidende Voraussetzung sei und bei denen der Unfall nur eine untergeordnete Rolle spiele, so daß jedes andere Ereignis oder Erlebnis zu ganz ähnlichen Reaktionen Anlaß gegeben hätte. Dies besagt aber letztlich nur, daß der Kläger einen tatsächlich vorhandenen Krankheitszustand nicht auf seinen wirklichen Grund, sondern auf den Unfall zurückführen will, was mit einer unfallbedingten Neurose nichts zu tun hat. Das Berufungsgericht konnte sich daher auch ohne nähere Erörterung insoweit den Sachverständigen anschließen. Jedenfalls zeigt die Revision nicht auf, was durch ein weiteres Obergutachten noch der Aufklärung bedurft hätte.
Da die Rügen der Revision hiernach erfolglos bleiben und das angefochtene Urteil auch im übrigen einen Fehler zum Nachteil des Klägers nicht erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kreft
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt