Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.1960, Az.: IV ZB 7/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1960
- Aktenzeichen
- IV ZB 7/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 15008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 23.10.1959
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHWarn 1960, 390
- MDR 1960, 659 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Iser Z. E. ...th Street, B., N. Y.,
Prozessgegner
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Stuttgart,
Amtlicher Leitsatz
Das Gericht hat auf Antrag einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, dem gerichtlichen Sachverständigen, auch wenn er im Auslande wohnt, zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens Fragen vorzulegen.
Das Revisionsgericht hat die Würdigung von Sachverständigengutachten lediglich darauf zu prüfen, ob der Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung die vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und sich mit beachtlichen wissenschaftlichen Meinungen auseinandergesetzt hat.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1959
in der Sitzung vom 10. Februar 1960
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Gründe:
Der 1902 geborene jüdische Kläger befand sich von 1941 bis 1945 aus rassischen Gründen in Ghetto- und Kz-Haft. Er hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend gemacht und, nach im wesentlichen ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde, mit der Klage beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ab 1. Januar 1958 eine monatliche Rente von DM 240,- sowie Kapitalentschädigung und Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1957 in Höhe von DM 24.794,94 abzüglich der mit Bescheid vom 27. Mai 1957 gewährten DM 280,- zu bezahlen, sowie ein Heilverfahren zu leisten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil teilweise geändert und, unter Abweisung der Klage und Zurückweisung der Berufung im Übrigen, das beklagte Land verurteilt, dem Kläger Heilverfahren wegen Beschwerden nach Kopfverletzung und Gehirnerschütterung zu gewähren; es hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet, da die Voraussetzungen des §219 Abs. 2 BEG nicht vorliegen.
1.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt der Kläger darin, unter welchen Voraussetzungen in Entschädigungssachen ein Antrag auf Anordnung des persönlichen Erscheinens eines - insbesondere im Auslande wohnenden - Sachverständigen vor dem Prozeßgericht abgelehnt werden kann. Diese Frage ist vom Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden.
a)
Zu der Frage, ob das Gericht auf Antrag einer Partei überhaupt die Möglichkeit zu eröffnen habe, dem gerichtlichen Sachverständigen Fragen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vorzulegen, hat der Senat wiederholt Stellung genommen. In seinem Urteil vom 10. Juli 1952 - IV ZR 15/52 - (BGHZ 6, 398 ff) hat er ausgesprochen, die Parteien seien auch im Falle des Einverständnisses mit der Anordnung schriftlicher Begutachtung berechtigt, dem Sachverständigen Fragen vorzulegen oder stellen zu lassen und hierzu die Anordnung seines Erscheinens vor dem Gericht zu beantragen; das Prozeßgericht habe dem Antrag zu entsprechen. Wie der Senat in einer Entschädigungssache, die ebenfalls einen Gesundheitsschaden betraf, durch Urteil vom 14. Mai 1958 - IV ZR 27/58 - (RzW 1958, 335 Nr. 85) ausgesprochen hat, liegt ein Verfahrensverstoß vor, wenn das Gericht es ohne triftigen Grund unterlassen hat, im Anschluß an eine schriftliche Begutachtung das von einer Partei beantragte Erscheinen des Sachverständigen vor Gericht anzuordnen. Diesen für Rechtsstreitigkeiten jeder Art geltenden Grundsätzen kommt bei der Prüfung von Entschädigungsansprüchen, mit denen ein Schaden an Körper oder Gesundheit geltend gemacht wird, eine erhöhte Bedeutung zu; denn das Gericht ist hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit ein verfolgungsbedingter Schaden dieser Art entstanden ist und noch fortwirkt, weitgehend auf ärztliche Gutachten angewiesen, und die Parteien haben ein Interesse daran, daß solche Gutachten mit der gebotenen Sorgfalt erstattet werden (Beschluß des Senats vom 21. Mai 1958 - IV ZR 97/58 -, nicht veröffentlicht).
Das Oberlandesgericht hat sich auf Grund der §§402, 377 Abs. 4 ZPO für befugt erachtet, nach schriftlicher Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. St. von dessen mündlicher Vernehmung abzusehen, obwohl diese vom Kläger beantragt war. Eine Ablehnung dieses Antrags konnte das Berufungsgericht nicht mit dem Hinweis auf §377 Abs. 4 ZPO rechtfertigen; denn nach dieser Bestimmung hängt die Zulässigkeit einer bloß schriftlichen Äußerung anstelle der Vernehmung von dem Einverständnis der Parteien ab. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (LM Nr. 7, 9 zu §219 BEG 1956) rechtfertigt indes die Frage, ob ein bestimmtes Verfahren des Berufungsgerichts dem Gesetz entspricht, in der Regel die Zulassung der Revision nicht, weil die Anwendung einer Verfahrensvorschrift auf den Einzelfall sich im allgemeinen nur auf den jeweils zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit bezieht. Zwar könnte, wie der Senat ausgesprochen hat (Beschluß vom 21. Mai 1958 - IV ZB 97/58 -, nicht veröffentlicht), die bewußte Abweichung von den obigen Grundsätzen über die mündliche Vernehmung eines Sachverständigen nach vorangegangener schriftlicher Begutachtung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Entschädigungssachen bedeuten und aus diesem Grunde die Zulassung der Revision rechtfertigen; im vorliegenden Falle bedarf es einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus diesem Grunde jedoch nicht, da die Ausführungen des Oberlandesgerichts in ihrer Gesamtheit ergeben, daß der Verstoß gegen §377 Abs. 4 ZPO lediglich auf einem Versehen beruht.
b)
Zu der weiteren Frage, ob das Erscheinen des Sachverständigen vor dem Prozeßgericht oder an anderer Stelle anzuordnen sei, bedarf es ebenfalls keiner Entscheidung des Senats, da sich die Rechtslage insoweit unmittelbar und eindeutig aus den §§209 Abs. 1 BEG, 402, 375 ZPO ergibt (LM Nr. 7 zu §219 BEG 1956). Danach unterliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, inwieweit es die Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Entschädigungsverfahren im einzelnen Falle für notwendig oder sachdienlich hält. Insbesondere ist der Umstand, daß ein Sachverständiger seinen Wohnsitz im Auslande hat, für sich allein kein Grund, von einer mündlichen Erläuterung seines zuvor schriftlich erstatteten Gutachtens abzusehen, da auch dieser Fall im Gesetz vorgesehen und im einzelnen geregelt ist (§§363, 364, 369 ZPO).
2.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt der Kläger ferner darin, ob in Entschädigungssachen allgemein bei widersprechenden Gutachten von Vertrauensärzten und Privatärzten den ersteren der Vorzug zu geben ist. Auch hierüber bedarf es keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Wie der Bundesgerichtshof (LM Nr. 2 zu §286 [B] ZPO) ausgesprochen hat, unterliegen auch Gutachten ärztlicher Sachverständiger der freien Würdigung durch das Gericht gemäß §286 ZPO. Gegenstand einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht kann insoweit nicht die Frage sein, ob die Überzeugung, zu der das Berufungsgericht gelangt ist, richtig ist, sondern lediglich die Frage, ob es sich diese Überzeugung gebildet hat, ohne die sich ihm bietenden wissenschaftlichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen und sich mit beachtlichen wissenschaftlichen Meinungen auseinanderzusetzen, wie sie etwa in wissenschaftlichen Gutachten oder Abhandlungen vorliegen. Dabei kann ein Fehler in der Überzeugungsbildung des Tatrichters nicht schon deshalb festgestellt werden, weil das Ergebnis seiner Würdigung von dem Urteil eines Sachvarständigen oder von einer wissenschaftlichen Meinung abweicht. Die Würdigung des Sachverhalts durch den Tatrichter muß dann lediglich erkennen lassen, daß diese Abweichung auf hinreichenden sachlichen Gründen beruht.
Das Oberlandesgericht meint, bei widersprechenden Gutachten von Vertrauens- und Privatärzten sei allgemein den Gutachten von Vertrauensärzten der Vorzug zu geben, weil sie die größere Gewähr für eine objektive, unbeeinflußte Begutachtung böten und in der Gutachtertätigkeit besonders erfahren seien. Das Oberlandesgericht nähert sich mit dieser Auffassung derjenigen des Reichsgerichts, welches in der Frage der Zulässigkeit einer Benutzung von Privatgutachten durch das Gericht einen sehr zurückhaltenden Standpunkt eingenommen hat (Nachschlagewerk des Reichsgerichts Nr. 11, 14, 18, 22 zu §402 ZPO; vgl. hierzu Wieczorek, §402 ZPO Anm. B III a 4, Seite 1003). Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage dann erforderlich wäre, wenn die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf seiner oben wiedergegebenen Auffassung beruhen würde. Das Berufungsgericht hat jedoch seine Auffassung, daß das private Gutachten von Dr. M. eine geringere Überzeugungskraft habe als das Gutachten der Übrigen Sachverständigen, insbesondere des Sachverständigen Dr. St., ersichtlich nicht entscheidend auf die Erwägung gegründet, daß es sich bei dem Gutachten Dr. M. um ein Privatgutachten handelte. Denn es hat dieses Gutachten nicht unberücksichtigt gelassen, sondern dem Sachverständigen Dr. St. zur Kenntnis gebracht, damit er dazu Stellung nehme. Nachdem diese Stellungnahme vorlag, hat es sich aus sachlichen, auf den Inhalt der ihm vorliegenden Gutachten sich stützenden Erwägungen dem Urteil des Sachverständigen Dr. St. angeschlossen.
3.
Da auch die Übrigen Voraussetzungen des §219 Abs. 2 BEG nicht vorliegen, ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der sich aus den §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.