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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1958, Az.: IV ZR 27/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1958
Aktenzeichen
IV ZR 27/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14764
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 12.11.1957 - AZ: 11 U (Entsch) 7/56

Prozessführer

der Frau Christine F. geb. V. in K.straße ...,

Prozessgegner

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. November 1957 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist am 5. März 1891 geboren. Ihr Ehemann und ihr Sohn waren Mitglieder der KPD. Sie betätigten sich auch nach 1933 illegal. Beide wurden öfter verhaftet. Der Sohn floh vor der Verfolgung schließlich ins Ausland. Es fanden eine Reihe von Haussuchungen in der Wohnung der Familie statt. Die Klägerin selbst befand sich vom 23. April bis zum 25. November 1936 im Gefängnis Köln-Klingelpütz in Untersuchungshaft.

2

Die Klägerin wurde am 27. Oktober 1948 vom Sonderhilfsausschuß in Köln als Verfolgte des Naziregimes anerkannt. Sie erhielt eine Haftentschädigung von 1.200,- DM. Ihr Antrag auf eine Rente wegen Gesundheitsschadens wurde aus medizinischen Gründen am 21. November 1950 von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung, am 10. September 1951 vom Beschwerdeausschuß und am 10. Juli 1952 vom Oberversicherungsamt in Köln abgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin Rekurs ein, das Verfahren wurde nach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes auf die Entschädigungskammer übergeleitet. Dort hat die Klägerin auch ihre Ansprüche nach dem Bundesergänzungsgesetz verfolgt.

3

Die Klägerin hat die Zubilligung einer Rente wegen Gesundheitsschadens seit dem 1. September 1946, unter Zugrundelegung einer 30 %igen Erwerbsminderung, begehrt und hierzu behauptet: Sie sei in der Haft zwar nicht mißhandelt worden und habe auch nur leicht gearbeitet; seelisch und durch die schlechte Unterbringung habe sie aber schwer gelitten. Schon damals sei sie körperlich völlig heruntergekommen. Hierdurch sei auch ihr jetziger schlechter Gesundheitszustand verursacht oder doch ihr damaliger Zustand entscheidend verschlimmert worden. Sie leide an Nerven-, Herz-, Kreislauf-, Hagen-, Gallen-, Augen- und Rheumakrankheiten, außerdem an Senkfuß und Krampfadern. Sie sei durch die Verfolgung mindestens zu 30 % erwerbsbehindert.

4

Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage beantragt. Es hat die Ansicht vertreten, die bei ihr feststellbaren leiden seien durch Alter, Anlage und Fettsucht bedingt.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.

6

Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin weiter behauptet, die bis dahin vernommenen Sachverständigen hätten nur auf die Haft abgestellt und verkannt, wie schwer sie unter der Verfolgung ihres Ehemannes und ihres Sohnes gelitten habe; außerdem habe sie nie vor der Haft Gallenkoliken gehabt, wie alle Sachverständigen annähmen. Heu hervorgetreten seien Lungen-, Nieren- und Bauchspeicheldrüsenleiden.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

8

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Rentenanspruch weiter.

9

Das beklagte Land hat in der Revisionsinstanz keinen Sachantrag gestellt.

10

Die Parteien waren in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin nicht erschienen.

Entscheidungsgründe:

11

Die Revision ist nicht begründet.

12

I.

Da die Parteien in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht auf die Vorschrift des §209 Abs. III Satz 2 ZPO hingewiesen worden sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung ohne mündliche Verhandlung entschieden.

13

II.

Der auf eine Rente wegen Gesundheitsschadens gerichtete Entschädigungsanspruch der Klägerin stützt sich auf §1 Abs. II Ziff. 3 BEG. In dieser Vorschrift wird dem "Verfolgten" im Sinne des Abs. I a.a.O. gleichgestellt, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist, weil er einem Verfolgten nahegestanden hat.

14

1.

Zu der unter den Parteien zunächst streitigen Frage, ob das bloße seelische Mitleiden mit verfolgten Angehörigen oder das Mitgetroffenwerden von ihrer wirtschaftlichen Not eine "Verfolgung" der nicht unmittelbar betroffenen Familienmitglieder bedeute, hat das Oberlandesgericht ausgeführt, es habe sich in ständiger Rechtsprechung zu der Auffassung bekannt, daß nach dem Bundesentschädigungsgesetz eine unmittelbare Verfolgung der Klägerin Anspruchsvoraussetzung sei. Die Feststellung eines Verfolgungsgrundes im Sinne des §1 Abs. I BEG sei allerdings nicht erforderlich, da die Klägerin als Ehefrau und Mutter eines Verfolgten gemäß §1 Abs. II Ziff. 3 BEG diesem gleichgestellt werde. Wenn das Gesetz aber in diesem Falle auch, von dem Vorhandensein eines Verfolgungsgrundes absehe, so müßten doch gleichwohl die sonstigen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs - Verfolgungsmaßnahmen und Ursachen eines Verfolgungsschadens durch die Verfolgung - erfüllt sein.

15

Hiernach erschöpfe sich die Verfolgung der Klägerin in ihrer Verhaftung. Das seelische leiden über die Verfolgung von Angehörigen zähle nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen, ebensowenig die wirtschaftliche Not infolge der Arbeitslosigkeit der Familienangehörigen. Auch die Haussuchungen hätten sich nicht gegen die Klägerin, sondern gegen ihren Ehemann und Sohn gerichtet; daran ändere auch nichts, daß durch die Haussuchungen in den Besitz, möglicherweise auch in das Eigentum der Klägerin habe eingegriffen werden können. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Spiegelhoff sei also nicht schon deshalb zu beanstanden, weil es von dieser Anschauung ausgegangen sei.

16

Die Revision führt demgegenüber aus, als "Mitverfolgte" seien in der Regel auch die Angehörigen eines Familienvaters anzusehen, wenn sie - etwa infolge des durch seine Verhaftung ausgelösten psychischen Schocks - gesundheitlich geschädigt worden seien. Die Klägerin habe nun unter der Verfolgung ihres aus politischen Gründen verfolgten Ehemannes selbst schwer gelitten; denn sie sei nicht nur persönlich mehrere Monate in Untersuchungshaft gewesen, sondern habe auch die mit der ständigen Verfolgung ihres Ehemannes und ihres Sohnes, welcher schließlich ins Ausland habe fliehen müssen, verbundenen laufenden Hausdurchsuchungen und seelischen Qualen über sich ergehen lassen müssen.

17

Mit diesen Angriffen kann die Revision indessen keinen Erfolg haben. Der erkennende Senat hat in seinem - zur Veröffentlichung vorgesehenen - Urteil vom 13. Dezember 1957 - IV ZR 256/57 - ausgesprochen, "Verfolgter" im Sinne des §1 Abs. I BEG sei nur derjenige, gegen den die Verfolgungsmaßnahmen (§2 BEG) nach dem Willen der Verfolger gerichtet seien; Angehörige oder sonstige Personen, deren geschützte Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen usw.) durch gegen einen anderen gerichtete Verfolgungsmaßnahmen "unmittelbar" getroffen worden seien, seien nur entschädigungsberechtigt, wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimme oder die Verfolgungsmaßnahme sich im einzelnen Fall auch gegen sie als "Mitverfolgte" habe richten sollen. Das Oberlandesgericht hat daher der Klägerin einen Entschädigungsanspruch mit Recht insoweit nicht zuerkannt, als nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils der Gesundheitsschaden ausschließlich dadurch verursacht worden ist, daß sich die Verfolgungsmaßnahmen gegen ihren Ehemann und ihren Sohn gerichtet haben; denn mit diesen Maßnahmen sollten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich diese beiden Personen, nicht aber die Klägerin als solche, getroffen werden.

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2.

Soweit mit der Inhaftnahme sich eine Verfolgungsmaßnahme tatsächlich gegen die Klägerin selbst gerichtet hat, gehen die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu der Frage, ob insbesondere die Gallenerkrankung der Klägerin durch diese Freiheitsbeschränkung verursacht, also verfolgungsbedingt sei, und ob das Oberlandesgericht zur erschöpfenden Sachaufklärung eine ergänzende gutachtliche Äußerung der Medizinischen Universitätsklinik in K. über die Gallenerkrankung, der Klägerin habe herbeiführen müssen, in folgender Richtung: Gehe man von den subjektiven Beschwerden der Klägerin aus, so stünden anscheinend Nerven-, Herz- und Kreislaufbeschwerden bei ihr im Mittelpunkt; allein diese Beschwerden habe sie nämlich in ihrem ursprünglichen Antrage aufgezählt. Aus dem Gutachten des Dr. med. Spiegelhoff könne man jedoch entnehmen, daß - rein sachlich betrachtet - die Gallenerkrankung das schwerste Leiden der Klägerin sei. Dieses werde übereinstimmend als eine chronische Gallenblasenentzündung mit Gallensteinen, die sich in regelmäßigen Gallenkoliken äußere, beschrieben. Von den amtlich gehörten Sachverständigen halte keiner, insbesondere auch der behandelnde Arzt Dr. med. Koerver nicht, die vorgenannten Krankheiten für verfolgungsbedingt. Nur der Privatgutachter Dr. med. Schwarzhaupt sei anderer Meinung; er verlasse hierbei aber sein Fachgebiet und gebe der von ihm geäußerten Ansicht keine überzeugende Begründung. Dr. med. Spiegelhoff sage zu dem Leiden zutreffend, es sei nicht in der Haft erworben, weil die Klägerin einen Gelbsuchtsanfall im Jahre 1908 und längeres Diätleben schon vor der Haft zugebe; hierin seien entscheidende, vor der Freiheitsentziehung aufgetretene Brückensymptome zu sehen. Auch die übrigen Sachverständigen seien im wesentlichen der gleichen Meinung. Auf die Beweiserleichterungen und Vermutungen der §§15, 28 BEG und der 2. DVO zum BEG könne die Klägerin sich nicht berufen. Zu ihren Gunsten spreche zwar die Vermutung, daß die in oder bis zu 8 Monaten nach der Haft aufgetretenen Leiden verfolgungsbedingt gewesen seien; diese Vermutung erstrecke sich indessen nicht auf den Zusammenhang zwischen dem damaligen und dem jetzigen Gesundheitszustand. Bei dem Gallen- und Magenleiden der Klägerin gäben die Sachverständigen nun jedoch mit aller Bestimmtheit eine andere Erklärung für die Beschwerden, als die Klägerin sie wahrhaben wolle. Hier sei somit die gesetzliche Vermutung voll widerlegte.

19

Demgegenüber macht die Revision geltend, da das schwerste Leiden der Klägerin, die Gallenerkrankung, während und nach der Inhaftierung aufgetreten sei, spreche die gesetzliche Vermutung des §2 der 2. DVO zum BEG für dessen Verfolgungsbedingtheit; mit dieser Frage hafte sich indessen weder das Gutachten des Dr. med. Spiegelhoff noch das angefochtene Urteil ernstlich auseinandergesetzt. Die Feststellung des Gutachtens zu §2 der 2. DVO zum BEG habe das angefochtene Urteil auch deshalb nicht übernehmen dürfen, weil der Gutachter mit der Berücksichtigung lediglich der Haftzeit der Klägerin von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Außerdem habe in Einblick auf §§3, 4 der 2. DVO zum BEG festgestellt werden müssen, ob die Gesundheitsschäden der Klägerin durch deren Inhaftnahme nicht als frühere leiden wesentlich verschlimmert oder als anlagebedingte leiden wesentlich mitverursacht worden seien. Das Berufungsgericht habe infolgedessen dem Antrage der Klägerin auf Herbeiführung einer Ergänzung des Gutachtens stattgeben müssen und durch seine Untätigkeit in diesem Punkte unter Verletzung des §286 ZPO, die erforderliche erschöpfende Sachaufklärung verabsäumt.

20

Auch dieser Revisionsangriff ist indessen nicht begründet.

21

Allerdings könnte die Rechtslage möglicherweise dann anders zu beurteilen sein, wenn zunächst eine schriftliche Begutachtung stattgefunden und das Berufungsgericht, entgegen dem Antrage der Klägerin, das Erscheinen des Sachverständigen vor Gericht nicht angeordnet und auf diese Weise der Klägerin keine Gelegenheit gegeben hätte, dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung Fragen vorlegen zu lassen. Denn die Parteien haben, wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. Urteile vom 10. Juli 1952 - IV ZR 15/52 -, BGHZ 6, 398, 400 [BGH 10.07.1952 - IV ZR 15/52]-401 und vom 27. Februar 1957 - IV ZR 290/56 -, BGHZ 24, 9, 14) [BGH 27.02.1957 - IV ZR 290/56], das Recht, dem Sachverständigen, wie einem Zeugen, diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung des Sachverhalts für dienlich erachten. Zu diesem Zwecke ist grundsätzlich auch das Erscheinen des Sachverständigen vor Gericht anzuordnen, wenn eine Partei es beantragt. Die Ablehnung eines solchen Antrages ist nur dann zu rechtfertigen, wenn er offensichtlich nur zum Zwecke der Verschleppung des Rechtsstreits oder in einer anderen mißbräuchlichen Absicht gestellt worden ist.

22

Im vorliegenden Falle dagegen hatte die Klägerin im Anschluß an die schriftliche Begutachtung nicht das Erscheinen des Sachverständigen vor Gericht, sondern eine erneute schriftliche Begutachtung durch diesen begehrt. Mit der Ablehnung lediglich dieses Antrages fällt jedoch dem Berufungsgericht ein Verfahrensverstoß um so weniger zur Last, als nicht nur, wie bereits dargelegt, lediglich die Folgen der Inhaftnahme der Klägerin als der einzigen gegen sie selbst gerichteten Verfolgungsmaßnahme in Betracht zu ziehen waren, sondern dem Sachverständigen auch ausdrücklich unter Hinweis auf den Inhalt des §28 Abs. I S. 2 BEG die Frage gestellt worden war, ob und inwieweit die Leiden der Klägerin und die dadurch eingetretene Erwerbsminderung als verfolgungsbedingt im Sinne der Entstehung oder zumindest im Sinne der Verschlimmerung von Leiden anzusehen seien. Es ist zwar richtig, daß §286 ZPO verletzt sein kann, wenn ein Sachverständigengutachten von unrichtigen Unterlagen ausgeht, die durch die angebotenen, aber nicht erhobenen Beweise haben richtiggestellt werden sollen, und daraufhin ungenügende Darstellungen in den Gründen eines Urteils auf mangelnde Sachkunde des Gerichts schließen lassen; im vorliegenden Falle hat das Gericht jedoch nicht aus eigener Sachkunde, sondern nach Anhörung Sachverständiger entschieden, und diese sind auch von zutreffenden und vollständigen tatsächlichen Unterlagen ausgegangen.

23

Schließlich kann sich die Klägerin zur Rechtfertigung ihres Revisionsangriffs bezüglich der Gallenerkrankung als ihres schwersten Leidens auch nicht auf die Vermutung des §2 der 2. DVO zum BEG i.V.m. §§28 Abs. II, 15 Abs. II BEG berufen. Allerdings gilt darnach der Verfolgte als im unmittelbaren Anschluß an die Freiheitsentziehung geschädigt, wenn der Schaden an Körper oder Gesundheit innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Freiheitsentziehung in Erscheinung getreten ist. Diese Vermutung kann jedoch durch den Beweis widerlegt werden, daß ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung und der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme nicht gegeben ist (vgl. Blessin/Wilden/Ehrig, Bundesentschädigungsgesetze, 2. Auflage 1957, §28 BEG, Anm. 10 S. 329; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz 1957, §28 BEG Anm. 5 S. 220, §15 BEG Anm. 6 a S. 178), und eine solche Widerlegung hat das Oberlandesgericht in verfahrensmäßig einwandfreier und damit für die Revisionsinstanz bindender Weise angenommen.

24

III.

Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil zu bestätigen und die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zurückzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §§209 Abs. I, 225 Abs. I BEG, 97 Abs. I ZPO.

Ascher Raske Maaß Wilden Dr. Loewenheim