Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1957, Az.: IV ZR 256/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 256/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14863
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - AZ: 4 U (E) 70/57 OLG
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1958, 318 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Frau Gisela F. geb. H. in K., K.straße ...,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Verfolgter im Sinne des §1 Abs. 1 BEG ist nur derjenige, gegen den die Verfolgungsmaßnahmen (§2) nach dem Willen der Verfolger gerichtet sind, Angehörige oder sonstige Personen, deren geschützte Rechtsgüter (Leben, Gesundheit. Freiheit, Eigentum, Vermögen usw) durch Gegen einen anderen gerichtete Verfolgungsmaßnahmen, "unmittelbar" getroffen worden sind, sind nur entschädigungsberechtigt, wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt oder die Verfolgungsmaßnahme sich im einzelnen Fall auch gegen sie richten sollte (Mitverfolgte).
- 2)
Wird ein Sachverständigengutachten darüber erhoben, ob Verfolgungsmaßnahmen zu einer Schädigung der Gesundheit und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, so hat das Entschädigungsorgan den Sachverständigen darauf hinzuweisen, welche Vorgänge als Verfolgungsmaßnahmen in Betracht kommen, und das Gutachten darüber zu erfordern, ob diese Maßnahmen zu einem Schaden an der Gesundheit und eins dadurch bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben und in welchem Grade hierdurch die Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbg) aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist am ... 1920 als uneheliche Tochter einer nichtjüdischen Schauspielerin geboren worden. Wer ihr Erzeuger war, steht nicht fest. Bereits in frühem Kindesalter wurde sie von den jüdischen Eheleuten Ernst H. und Berta H. geb. L. in K. an Kindes Statt angenommen und im jüdischen Glauben aufgezogen. Im Jahre 1933 war die Klägerin Schülerin der Quinta einer Mädchenmittelschule in Köln. Ihr Adoptivvater war Angestellter der Stadtverwaltung Köln. Aus dieser Stellung wurde er im Jahre 1933 wegen seiner jüdischen Abstammung entlassen. Er war genötigt, die Klägerin von der Mittelschule wegzunehmen. Diese besuchte, um ihrer Schulpflicht zu genügen, daraufhin noch ein halbes Jahr eine katholische Volksschule. Nach Beendigung der Schulzeit war die Klägerin Lehrling bei einer Textilfirma in Köln, deren Inhaber Juden waren. Nach Ablauf der dreijährigen Lehrzeit hat die Klägerin jedoch keine Gesellenprüfung abgelegt, sie blieb aber bei dieser Firma noch, als diese im Jahre 1938 arisiert wurde. Ihre Absicht, die Meisterprüfung abzulegen, konnte ebenfalls nicht verwirklicht werden. Im Jahre 1941 wurde sie bei einer anderen Firma dienstverpflichtet.
Die Klägerin hat bis zum Jahre 1941 mit ihren Adoptiveltern zusammengelebt und sie auch mit ihrem Verdienst unterstützt, da die Eheleute H. nach der Entlassung des Ehemannes auf Arbeitslosenunterstützung angewiesen waren. Die Klägerin hat mit ihnen mehrmals die Wohnung gewechselt, wozu die Eheleute H. als Juden genötigt waren. Erst als die Adoptiveltern im Jahre 1941 in ein "Judenhaus" eingewiesen wurden und dort nur ein Zimmer erhielten, mußte sich die Klägerin von ihnen trennen. Sie wurden später nach Litzmannstadt deportiert; sie sind von dort nicht mehr zurückgekommen und für tot erklärt worden. Die Klägerin stand in der ersten Zeit nach der Deportation mit ihnen noch in brieflicher Verbindung. Im Jahre 1944 hat die Klägerin geheiratet, sie hat in den Jahren 1945 und 1948 zwei gesunden Kindern das Leben geschenkt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, durch die eigene Verfolgung und die ihrer Adoptiveltern habe sie erhebliche Gesundheitsschaden erlitten, ihre Erwerbsfähigkeit sei um 80 % gemindert. Außerdem sei sie in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt, da sie entgegen der Absicht ihrer Adopitveltern und ihrer eigenen die Mittelschule nicht habe durchlaufen und später die Meisterprüfung nicht habe ablegen können. Die Entschädigungsbehörde hat die Zahlung jeder Entschädigung zunächst abgelehnt. Die Klägerin hat daher Klage erhoben, mit der sie zunächst eine Kapitalentschädigung von 20.737,31 DM und eine Rente von monatlich 257,33 DM sowie 5.000,- DM für Ausbildungsschaden verlangt hat. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Beklagte den Ausbildungsschaden als entschädigungsfähig anerkannt und der Klägerin dafür die Summe von 5.000,- DM bezahlt. Der Antrag der Klägerin geht nunmehr nur hoch dahin,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie, die Klägerin, eine Kapitalentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juni 1933 bis zum 30. Oktober 1953 in Höhe von 12.300,- DM und vom 1. November 1953 ab eine monatliche Rente von 125,- DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bestreitet, daß abgesehen von der Behinderung in der Ausbildung gegen die Klägerin unmittelbare Verfolgungshandlungen gerichtet gewesen seien. Auch läge kein Gesundheitsschaden vor, der auf Verfolgungen zurückzuführen sei.
Das Landgericht hat der Klägerin eine Kapitalentschädigung in Höhe von 8.440,- DM für die Zeit bis zum 30. Oktober 1953 und vom 1. November 1953 ab eine monatliche Rente von 100,- DM zuerkannt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts leidet die Klägerin an einer krankhaften Magersucht und einer gegenwärtig bestehenden verstärkten Dystonie und allgemeinen Labilität. Während die Magersucht nach den Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung nicht mit den Erlebnissen der Klägerin in der Verfolgungszeit von 1933 bis 1945 zusammenhängt, hält es das sachverständige Gutachten für möglich, daß Dystonie und Labilität Folgen dieser Erlebnisse sind. Da der Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, daß dieses Leiden die allgemeine Erwerbsfähigkeit der Klägerin um 25 % mindere, hängt die Entscheidung über den Anspruch, den die Klägerin wegen Schadens an der Gesundheit nach §§28 ff BEG in diesem Rechtsstreit verfolgt, davon ab, ob die Klägerin im Sinne der §§1 und 2 BEG verfolgt worden ist und ob das genannte Leiden der Klägerin eine Folge der erlittenen Verfolgungsmaßnahmen ist. Der Berufungsrichter hat den Anspruch verneint, weil das Leiden der Klägerin zwar möglicherweise verfolgungsbedingt sei, aber die Erwerbsminderung zu einem geringeren Hundertsatz als 25 % auf der Verfolgung beruhe. Das Ergebnis, zu dem er gelangt ist, beruht zum Teil auf Verstößen gegen das sachliche und das Verfahrensrecht, wegen deren das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden kann.
2.
Das Berufungsgericht unterscheidet mit Recht zwischen solchen Verfolgungsmaßnahmen, die gegen die Adoptiveltern der Klägerin gerichtet waren und von denen die Klägerin nur "mitbetroffen" worden ist, und solchen, die gegen sie selbst "unmittelbar" gerichtet waren. Es ist rechtlich zutreffend, daß das Berufungsgericht den Klaganspruch nur dann für begründet hält, wenn die Krankheit der Klägerin gerade durch diese letzteren Verfolgungsmaßnahmen verursacht worden ist. Insoweit sind die Rechtsbedenken der Revision nicht stichhaltig, da sie die Rechtslage außer Betracht lassen, wie sie durch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der §§1 und 2 a.a.O. geschaffen worden ist.
Nach §1 Abs. 1 BEG ist, wenn man die Erweiterungen der Absätze 2 und 3 dieses Paragraphen zunächst außer Betracht läßt, Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Verfolgter), wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem wirtschaftlichen und in seinem beruflichen Fortkommen erlitten hat. Nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen sind nach der Definition des §2 BEG nur solche, die aus den Verfolgungsgründen des §1 auf Veranlassung oder mit Billigung der in dieser Bestimmung aufgeführten Stellen des Staates oder der Partei gegen den Verfolgten gerichtet waren. Damit bringt schon der Wortlaut der einschlägigen Gesetzesvorschriften zum Ausdruck, daß es grundsätzlich nicht genügt, daß eine Person von den Auswirkungen einer Verfolgungsmaßnahme, die nach dem Willen ihrer Urheber nicht gegen sie, sondern gegen eine andere Person gerichtet war, unmittelbar, sei es physisch oder psychisch oder wirtschaftlich, betroffen worden ist. Die Richtung, die der Verfolgungsmaßnahme von den Urhebern gegeben war, ist tatbestandserheblich. Aus dem Gesetz kann nichts anderes entnommen werden. Ihm ist der Unterschied zwischen den Verfolgten im eigentlichen Sinne und den durch die Verfolgung mitbetroffenen Dritten bekannt §86 Abs. 2 BEG räumt der Witwe eines Verfolgten bestimmte Wahlrechte ein, wenn "sie selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mitbetroffen war". In §119 a.a.O. werden Kindern, die nicht wegen der gegen sie selbst gerichteten Verfolgung, sondern "wegen der gegen ihre Eltern gerichteten Verfolgung" eine erstrebte Ausbildung nicht aufnehmen oder beenden konnten, Entschädigungsansprüche gewährt, obwohl es sich hier nur um ein Mitbetroffensein der Kinder handeln kann (vgl. Blessin-Wilden-Ehrig BEG 2. Aufl. §119 Anm. 1 S. 630). In §1 Abs. 3 Nr. 3 BEG werden dem irrtümlich durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen "Betroffenen" - gegen eine Person wird ohne den Willen der beteiligten Dienststellen des Staates oder der Partei eine Verfolgungsmaßnahme durchgeführt, weil sie bei der Durchführung der Maßnahme für eine Person gehalten wurde, gegen die die Maßnahme eigentlich durchgeführt werden sollte - dieselben Rechte zuerkannt wie einem Verfolgten im Sinne des §1 Abs. 1 a.a.O. Wollte man den gegenteiligen Ausführungen der Revision folgen, so würde, eine Abgrenzung der im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes verfolgten Personen von solchen, deren "Schädigung auf die Verfolgungsgründe des §1 zurückzuführen ist" (§171 BEG) nicht durchführbar sein, da dann Unterscheidungsmerkmale zwischen diesen Personengruppen - die "eigentlich" Verfolgten sind nur ein engerer Kreis der durch nationalsozialistische Maßnahmen betroffenen Personen - nicht vorhanden waren. Eine bestimmte Abgrenzung ist aber schon deshalb geboten, weil, wie der erkennende Senat häufig ausgesprochen hat, der Zweck des Bundesentschädigungsgesetzes nicht der ist, jedes nationalsozialistische Unrecht in vollem Umfang wiedergutzumachen. Mit Vorbedacht hat der Gesetzgeber eine solche umfassende Wiedergutmachung dem Bunde und den Ländern nicht auferlegt, weil ihre Durchführung die finanzielle Leistungsfähigkeit der Leistungsträger (Bund und Länder) bei weitem übersteigen würde. Dies muß berücksichtigt werden, wenn man den Sinn und den Zweck des §2 ermitteln will. Es ist nicht zu verkennen, daß Dritte, besonders nahe Angehörige, durch eine nicht gegen sie gerichtete Gewaltmaßnahme in ihren Rechten und rechtlich geschützten Interessen empfindlich und nachhaltig betroffen sein können, und daß häufig Familien durch die Eingriffe in das Leben, die Gesundheit oder die Arbeit eines rassisch, politisch oder religiös verfolgten Familienangehörigen zerstört und in schwere Not gebracht wurden.
Die gesetzgebenden Instanzen haben die Auswirkungen von Verfolgungsmaßnahmen gegen nahe Angehörige des Verfolgten keinesfalls übersehen. Die Einbeziehung der Familienmitglieder in den Kreis der Entschädigungsberechtigten ist bei der Beratung des Bundesergänzungsgesetzes eingehend erörtert worden. Der Entwurf des Bundesrates zu einem Bundesentschädigungsgesetz vom 20. Februar 1953 (Anlage 3 zur Bundestagsdrucksache Nr. 4527 der 1. Wahlperiode) wollte in seinem §3 Abs. 2 ebenso wie der §2 Abs. 4 des Entwurfs der Sozialdemokratischen Partei zu einem Gesetz zur Anerkennung des deutschen Widerstandes und zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Bundestagsdrucksache Nr. 2472 1, Wahlperiode) als Entschädigungsberechtigte auch Familienangehörige anerkennen, die von der Verfolgung wegen ihres Familienstandes mitbetroffen wurden, und sie auch als Verfolgte ansehen. Die in der Abhandlung von Küster in NJW RzW 1957 251 wiedergegebene Fassung des Bundesratsentwurfs vom November 1953 erweitert den Kreis der unmittelbar betroffenen Entschädigungsberechtigten gegenüber dem früheren Entwurf, enthält aber sonst keine grundsätzliche Änderung. In der Sitzung des Ausschusses des 1. Bundestages für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 7. Mai 1953 (255. Sitzung) ist bei der Beratung des Bundesergänzungsgesetzes die Frage der Entschädigung für die betroffenen nahen Angehörigen eingehend erörtert worden. Der Ausschuß ist damals zu einer abschließenden Formulierung der einschlägigen Gesetzesvorschriften jedoch nicht gekommen. Der Berichterstatter für das Bundesergänzungsgesetz hat aber als Ergebnis der Beratung u.a. festgestellt, hinter Absatz 2 des Regierungsentwurfs solle ein Absatz 2 a einzufügen sein, der dem §3 Abs. 2 des Bundesratsentwurfs entspreche.
Die Absicht, die unmittelbar betroffenen Angehörigen den eigentlichen Verfolgten grundsätzlich gleichzusetzen, ist nicht Gesetz geworden. Nur sofern einzelne Vorschriften des Gesetzes etwas Abweichendes ausdrücklich bestimmten, stehen diesen Angehörigen Entschädigungsansprüche zu. Es verbietet sich deshalb, §1 Abs. 1 BEG so auszulegen, wie es die Revision will. In diesem Sinne will auch Küster (NJW RzW 1957, 249 ff) den §1 Abs. 1 BEG nicht verstanden haben. Er meint jedoch, die von der Verfolgung Mitbetroffenen würden durch §1 Abs. 2 Nr. 3 a.a.O. erfaßt. Hiernach wird einem Verfolgten im Sinne des Absatz 1 gleichgestellt, wer durch nationalsozialistische Maßnahmen verfolgt worden ist, weil er einem Verfolgten nahegestanden hat. Küster übersieht, daß die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch voraussetzt, daß Verfolgungsmaßnahmen gegen den Geschädigten selbst gerichtet worden sind. Nur brauchen diese Maßnahmen nicht aus den Gründen der Verfolgung wegen der politischen Gegnerschart des Glaubens, der Rasse oder der Weltanschauung getroffen zu sein, es genügt, daß sie gegen den Geschädigten gerichtet wurden, weil er einem Verfolgten nahestand. Mehr besagt diese Vorschrift nicht, mehr sollte sie auch nach der Absicht der gesetzgebenden Instanzen nicht besagen. Wie sich aus der Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung zum Bundesentschädigungsgesetz (Bundestagsdrucksache Nr. 1949 2. Wahlperiode S. 87) ergibt, ist diese Bestimmung, die auch in dem Entwurf als §1 Abs. 2 Nr. 3 enthalten ist, aufgenommen worden, weil "es der Billigkeit entsprach, auch solche Personen einzubeziehen, die nur deshalb nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wurden, weil sie einem Verfolgten im Sinne des Abs. 1 nahegestanden haben". Dabei hat man, wie aus der Begründung des Entwurfs an dieser Stelle weiter hervorgeht, vornehmlich an diejenigen Personen gedacht, die durch sogenannte Sippenhaft geschädigt wurden. Dafür, daß mit dieser Vorschrift eine der Bestimmung des §3 Abs. 2 der erwähnten Bundesratsentwürfe entsprechende Ausweitung des Kreises der Entschädigungsberechtigten beabsichtigt war, ist aus den Gesetzesvorarbeiten nichts zu entnahmen.
Den zu einen gegenteiligen Ergebnis kommenden, zu §1 BErgG ergangenen Entscheidungen des OLG München in NJW RzW 1954, 259 Nr. 51 und des OLG Celle in NJW 1955, 184 Nr. 34, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sie beruhen wesentlich auf Billigkeitserwägungen. Insbesondere kann dem OLG Celle darin nicht beigetreten werden, wenn es anscheinend einen unterschied zwischen rassisch Verfolgten und solchen aus anderen Gründen machen will. Es würde der Billigkeit widersprechen, Angehörige der rassisch Verfolgten anders zu behandeln als die der aus anderen Gründen Verfolgten. Es kann für das erlittene unrecht und seine rechtliche Bewertung nichts ausmachen, ob etwa eine Ehefrau durch die Verhaftung ihres jüdischen Ehemanns einen dauernden (psychisch vermittelten) Gesundheitsschaden davongetragen hat oder ob diese Folgen bei einen nahen Angehörigen eines Kommunisten oder eines Mitglieds der bekennenden Kirche eingetreten sind Deshalb kann der Senat den Ausführungen von Blessin in Blessin-Wilden a.a.O. 2. Aufl. §1 Anm. 32 auf Seite 181 nicht zustimmen, daß die gegen den arischen Ehepartner einer Mischehe gerichteten Verfolgungsmaßnahmen schon dann auf Gründen der Rasse beruhten, wenn er von Maßnahmen gegen den jüdischen Ehepartner "mitbetroffen" worden sei. Die Ansicht dieses Kommentators ist überdies nicht ganz klar ersichtlich. In Anm. 64 zu §1 auf S. 197 f führt er nämlich aus, ein Rechtsanspruch des "arischen Ehepartners" würde auch dann gegeben sein, wenn er durch die gegen den jüdischen Ehegatten gerichtete Verfolgungsmaßnahme mitbetroffen werden sollte. Das kann nach dem Zusammenhang, in dem diese Ausführungen gemacht werden, nur bedeuten, daß der arische Ehegatte aus Gründen der Rasse verfolgt ist, wenn gegen ihn deswegen Verfolgungsmaßnahmen gerichtet wurden und er deshalb als unmittelbar geschädigter Verfolgter angesehen werden kann (vgl. Anm. 63 auf S. 197). Daß auch der der sogenannten arischen hasse angehörige Ehegatte, der wegen der Beziehung zu dem "fremdrassigen" anderen Teil Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, die entweder gegen ihn allein oder mit deswegen gerichtet waren, versteht sich von selbst und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats. Es wird daher im einzelnen Fall genau zu prüfen sein, ob die Verfolgungsmaßnahmen gegen den zunächst Verfolgten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls auch als gegen den Angehörigen gerichtet angesehen werden müssen, so daß er als Mitverfolgter und Entschädigungsberechtigter zu gelten hat.
II.
Wendet man das Gesagte auf den vorliegenden Fall an, so könnte der Klägerin ein Entschädigungsanspruch nicht zuerkannt werden, wenn der Gesundheitsschaden nur dadurch verursacht worden wäre daß sie durch die Einweisung ihrer Eltern in ein Judenhaus deren später erfolgende Verhaftung und Deportation oder sonstige gegen, diese allein gerichtete Verfolgungsmaßnahmen seelisch erschüttert worden wäre. Denn Mit diesen Maßnahmen sollten nach dem erkennbaren Willen der Verfolgenden nur die jüdischen Eheleute H. getroffen werden, nicht aber die Klägerin, die ja in den Augen dieser Stellen "reinarischer" Abstammung war und zwar von den jüdischen Adoptiveltern getrennt, aber nicht nachteilig getroffen werden sollte. Dies nimmt auch der Berufungsrichter nicht an, wenn er auch meint, die gegen die Eltern getroffenen Maßnahmen hätten "äußerst stark" auf das seelische und damit auch das körperliche Befinden der Klägerin eingewirkt. Er will jedoch den Einfluß der gegen die Klägerin gerichteten oder "möglicherweise" gerichteten Maßnahmen auf den jetzigen Gesundheitszustand der Klägerin nicht schlechthin verneinen, er hält es jedoch für eindeutig, wie die Ausführungen auf Seite 14 des Berufungsurteils zeigen, daß unmittelbar gegen die Klägerin gerichtete Einwirkungen nur eine Erwerbsminderung von weniger als 25 % herbeigeführt hätten. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 % könne aber eine Beschädigtenrente nicht gewährt werden.
Diese Schlußfolgerung ergibt sich zwar aus §31 Abs. 1 BEG. Die Aufaussetzungen, auf denen sie beruht, sind bisher aber nicht ohne Rechtsirrtum festgestellt.
1)
a)
Es ist zunächst rechtsirrtümlich, wenn das Berufungsgericht eine Reihe von Maßnahmen, die die Klägerin betrafen, überhaupt nicht oder doch nur "möglicherweise" als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des §2 BEG ansehen will. Es unterstellt zunächst, und dagegen sind Rechtsbedenken auch nicht zu erheben, daß die Entfernung von der Mittelschule im Jahre 1933 eine gegen die Klägerin gerichtete Verfolgungsmaßnahme war. Es meint dagegen, es möge zutreffen, daß die Klägerin in der Zeit, in der sie mit ihren Eltern zusammengelebt habe, nur die für Juden bestimmten. Lebensmittelkarten erhalten habe. Die Klägerin habe aber anscheinend nicht versucht, die Ursache - gemeint ist wohl der Grund - dieser Maßnahme zu erfahren oder eine andere Regelung herbeizuführen. Es stehe nicht fest, daß es sich um eine Verfolgungsmaßnahme gehandelt habe, es könne ein Versehen der zuständigen Stellen gewesen sein. Denn später, als die Klägerin nicht mehr mit ihren Eltern zusammengelebt habe, habe sie die normalen Lebensmittelkarten erhalten.
Aus diesen Erwägungen können die Voraussetzungen des §2 BEG nicht ohne weiteres verneint werden. Wenn man unterstellt, daß es sich um ein Versehen handelt, so wäre noch zu prüfen, ob dann nicht §1 Abs. 3 Nr. 3 BEG eingreift und die Klägerin insoweit als Verfolgte behandelt werden müßte, weil sie irrtümlich zu der rassisch verfolgten Personengruppe der Juden gerechnet wurde. Auch der Umstand, daß die Klägerin nach der erzwungenen Trennung von ihren Eltern die normalen Lebensmittelkarten erhalten hat, spricht nicht ohne weiteres dagegen, daß es sich nicht um eine Verfolgungsmaßnahme gehandelt habe. Es darf nicht unbeachtet bleiben, daß die nationalsozialistischen Dienststellen, mögen es Partei- oder unmittelbare oder mittelbare Staatsdienststellen gewesen sein, in der Regel gegen Juden und die ihnen nahestehenden feindlich eingestellt und bereit waren, sie auf jedem nur möglichen Wege zu benachteiligen.
b)
Nicht bedenkenfrei ist auch die Feststellung, die Klägerin habe zwar in dem Briefwechsel mit den deportierten Eltern den für Juden eingeführten Vornamen Sara führen müssen, es stehe aber nicht fest, welche Dienststelle dies angeordnet habe. Es kommt hier nicht darauf an, welche Dienststelle tätig wurde und ob die Dienststelle, die die Anordnung traf, zuständig war, es genügt, daß es eine Dienststelle getan hat, wie es der Berufungsrichter auch annimmt.
c)
Es kann im vorliegenden Fall auch nicht darauf abgestellt werden, daß die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, daß die Klägerin den Judenstern auch wirklich getragen habe, sondern nur, daß eine dahingehende Anordnung einer Dienststelle ergangen sei. Schon die bloße Anordnung kann eine Verfolgungsmaßnahme sein. Daß sich die Klägerin durch die Maßnahme betroffen fühlte, zeigt der Umstand, daß sie sich - und schließlich auch mit Erfolg - bemühte, von dieser Auflage befreit zu werden.
d)
Es kann dem Berufungsgericht auch nicht darin zugestimmt werden, daß die Tatsache, daß die Klägerin wegen der Beziehungen zu ihren Adoptiveltern den jüdischen Luftschutzkeller aufsuchen mußte, deswegen keine gegen sie gerichtete Verfolgungsmaßnahme sein könne, weil diese Anordnung nur solange gegolten habe, als die Klägerin mit ihren Eltern zusammenwohnte. Wenn allein in der Tatsache der Nichtzulassung zu dem allgemeinen Luftschutzkeller eine Verfolgungsmaßnahme nicht ohne weiteres zu sehen sein sollte, dann hätte doch auch geprüft werden müssen, ob diese Anordnung gegen die Klägerin verhängt wurde, weil sie der jüdischen Glaubensgeheimschaft angehörte (§1 Abs. 1 BEG) oder weil sie Juden nahestand (§1 Abs. 2 Nr. 3 BEG) oder weil sie versehentlich zu der Gruppe der rassisch Verfolgten gerechnet wurde (§1 Abs. 3 Nr. 3 BEG).
e)
Ebenso ist es nicht unbedenklich, wenn der Berufungsrichter ausführt, die Klägerin habe zwar keine Gesellenprüfung nach Ablauf ihrer Lehrzeit ablegen können, dies sei aber nach ihren Angaben unterblieben, weil sie es damals vermieden habe, deswegen zu einer Behörde zu gehen. Hier hätte festgestellt werden müssen, ob jüdische oder jüdisch versippte Lehrlinge damals überhaupt zu Gesellenprüfungen zugelassen worden sind. Bestanden solche allgemeine Anordnungen darüber, dann kommt es nicht darauf an, ob sich die Klägerin deswegen bei einer Behörde nicht bemüht hat. Schon der auf allgemeinen Anordnungen beruhende Ausschluß von der Gesellenprüfung ist eine Verfolgungsmaßnahme, die sich gegen die Klägerin richtete, wenn sie ohne das Adoptivverhältnis zu den Eheleuten Hirsch zu einer solchen Prüfung zugelassen worden wäre.
f)
Wenn aber nun bei der Bewertung dieser Vorgänge das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, daß es sich nicht um Verfolgungsmaßnahmen handele, so ist es widerspruchsvoll, wenn es auf Seite 11 von diesen Maßnahmen als solchen spricht, die "möglicherweise" gegen die Klägerin gerichtet gewesen wären. Waren es keine Verfolgungsmaßnahmen, dann durften sie als Umstände, die den Entschädigungsanspruch begründen konnten, bei der Beurteilung des Gesamtgeschehens nicht als solche berücksichtigt werden, die diesen Anspruch begründen können. Waren sie aber Verfolgungsmaßnahmen, dann muß ihnen auch das Gewicht bei der Würdigung zukommen, das sie unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse hatten. Denn sonst ist es nicht auszuschließen, daß sie nicht der Sachlage entsprechend bewertet wurden.
2)
Es ist der Revision ferner darin beizutreten, daß das Oberlandesgericht es unterlassen hat, die ganzen Vorgänge in ihrem Zusammenhang zu werten, vielmehr alle die "möglicherweise" gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen nach den Urteilsgründen möglicherweise nur als einzelne betrachtet und bewertet hat. Es handelt sich im vorliegenden Fall darum, wie ja auch der Berufungsrichter selbst ausführt, ob Verfolgungsmaßnahmen gegen die Klägerin "Gemüt und Herz der Verfolgten" belastet und sich "mittelbar" auch auf ihren Körperzustand ausgewirkt haben. Es kann deshalb seinen Ausführungen nicht ohne weiteres beigetreten werden, daß diese Maßnahmen, die Gemessen an dem, was anderen Personen zugemutet worden sei, nur gering und kaum geeignet gewesen seien, sich auf die Dauer und vor allem über des Ende der nationalsozialistischen "Regierung" hinaus nachteilig auf die Gesundheit der Klägerin auszuwirken. Wenn auch die einzelne der erwähnten Verfolgungsmaßnahmen für sich genommen verhältnismäßig "geringfügig" gewesen sein mag, so schließt dies nicht aus, daß sie im Zusammenhang mit den anderen Maßnahmen doch auf die Psyche der Klägerin tiefe Einwirkungen gehabt hat. Eine stärkere Einwirkung läßt sich auch nach den bisher getroffenen Feststellungen mit dem Berufungsgericht noch nicht deswegen verneinen weil der Einfluß der früheren Ereignisse in den Jahren nach 1945 ständig und in zunehmendem Maße geringer geworden sei. Das ärztliche Gutachten, auf das das Berufungsgericht sich stützt, stellt fest, daß die jetzige verstärkte Dystonie und allgemeine Labilität mit der Naziverfolgungszeit in Zusammenhang gebracht werden kann, und zwar im Sinne einer einmaligen richtunggebenden Verschlimmerung. Wenn der Sachverständige auf Grund seiner ärztlichen Sachkunde einen Kausalzusammenhang zwischen Erlebnissen einer vergangenen Zeit und dem gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen bejaht, obwohl der unmittelbare Anlaß für die psychischen Wirkungen weggefallen ist, dann durfte der Zusammenhang nicht auf Grund einer angeblichen allgemeinen Lebenserfahrung von dem weniger sachkundigen Gericht verneint werden. Psychische Ursachen können auch dann noch fortwirken, wenn ihr unmittelbarer Anlaß weggefallen ist. Wenn Bedenken bestanden, dem ärztlichen Gutachten zu folgen, so hätte das Gericht den Sachverständigen auf diese Bedenken hinweisen müssen und eine Ergänzung des erstatteten Gutachtens durch denselben oder eine neue Begutachtung durch einen anderen Gutachter einfordern müssen. Verfahrensrechtlich nicht zu billigen ist, daß das Berufungsgericht sich bei der besonderen Lage des verwickelten Falles nicht eine weitere Aufklärung über die medizinisch schwierigen Fragen, am besten durch mündliche Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens oder auch auf andere Weise, verschafft hat.
3)
Die Bedenken gegen das angefochtene Urteil liegen aber noch in einer anderen Richtung, die sich allerdings mit den bereits dargelegten Erwägungen berührt. Wie schon oben ausgeführt, kommt der Berufungsrichter schließlich zu dem Ergebnis, wenn man alle Einwirkungen der Verfolgungszeit, und nicht nur die Verfolgungsmaßnahmen, die sich unmittelbar gegen die Klägerin, sondern auch die, die sich gegen die Adoptiveltern der Klägerin richteten und die sich nur "mittelbar" bei der Klägerin auswirkten, heranziehe, so sei eindeutig, daß die unmittelbaren Einwirkungen nur eine Erwerbsminderung von weniger als 25 % herbeigeführt haben könnten. Wenn der Gutachter lediglich von dem Gesamterlebnis der Klägerin in der Verfolgungszeit ausgeht und dieses als solches in ursächliche Beziehung zu der Gesundheitsbeeinträchtigung bringt, dann reicht dieses Ergebnis nicht aus, um einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an der Gesundheit zu bejahen oder zu verneinen. Das Gesetz verlangt daß der Gesundheitsschaden durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der §§1 und 2 BEG verursacht worden ist und daß durch den so verursachten Gesundheitsschaden die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um mindestens 25 % gemindert ist. Es ist eine für den Richter schwierige Aufgabe, die Wirkungen eines Gesamttatbestandes, wie sie der Sachverständige festgestellt hat, auf die einzelnen, in diesen Gesamttatbestand eingegangenen Kausalfaktoren nun seinerseits prozentual zu verteilen. Bei dem Ergebnis, zu dem der Sachverständige im vorliegenden Fall gelangt ist, hätte der Berufungsrichter eine Ergänzung des Gutachtens herbeiführen müssen. Er hätte den Sachverständigen darauf hinweisen müssen, daß es darauf ankomme, ob die gegen die Klägerin gerichteten Verfolgungsmaßnahmen zu einer mindestens 25 %igen Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit geführt haben. Es hätte, und das ist das wesentliche, nicht dem Sachverständigen überlassen bleiben dürfen, die Frage zu entscheiden, welche Vorgänge als Verfolgungsmaßnahmen anzusprechen sind. Dies hat das Tatsachengericht zu beurteilen. Deshalb hätte es in dem Beweisbeschluß über die Einholung des Sachverständigengutachtens den Sachverständigen auf die einzelnen Verfolgungstatbestände hinweisen und sein Gutachten darüber erfordern müssen, ob diese Verfolgungstatbestände auf den Gesundheitszustand der Klägerin so eingewirkt haben, daß ihre Erwerbsfähigkeit in einem von dem Sachverständigen zu ermittelnden Grade gemindert worden sei (§6 der 2. DV - BEG). Diesen Erfordernissen entspricht der Beweisbeschluß des Landgerichts vom 14. Juni 1956 (Bl. 51 GA) nicht.
Es würde dann auch geklärt werden müssen, von wann bis wann eine etwaige Erwerbsfähigkeit durch im Rechtssinne erhebliche Verfolgungsmaßnahmen (vgl. hierzu die obigen Darlegungen) gemindert war, wobei auch zu erwägen wäre, daß die Klägerin im Jahre 1944 geheiratet und in den Jahren 1945 und 1948 zwei gesunde Kinder geboren hat und daß (S. 25 des Gutachtens der Medizinischen Universitätsklinik Köln Bl. 87 D.A.) mit großer Wahrscheinlichkeit die Magersucht im Anschluß an die Geburten aufgetreten ist.
4)
Da das Ergebnis, zu dem der Berufungsrichter gelangt ist, auf den dargelegten Rechtsirrtümern beruhen kann, und es einer erneuten Tatsachenwürdigung und gegebenenfalls einer Ergänzung der Beweisaufnahme bedarf, was das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuweisen.