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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1965, Az.: III ZR 178/63

Gültigkeit eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments; Anforderungen an die Geschäftsfähigkeit eines Erblassers; Beurteilung der Eigenhändigkeit eines Testamentes an Hand anderer handschriftlich ausgefüllter Formblätter und Unterschriften des Erblassers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1965
Aktenzeichen
III ZR 178/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

Bundesbahnoberinspektor Anton H., M., Am O.

Prozessgegner

K. C.-V. der E. M.-F e.V., M., A.strasse ...,
vertreten durch den Vorstand, Präfekten Monsignore Dr. Oskar J., M., A.strasse ...

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 1963 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Kostenentscheidung dieses Urteils lautet:

"Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (V ZB 4/62)".

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist der Bruder der am 9. März 1959 in M. ledig und kinderlos verstorbenen Zugehfrau Babette H.; er kommt allein als deren gesetzlicher Erbe in Betracht. Das katholische Stadtpfarramt St. P. und P. in M. - T. übergab dem Nachlaßgericht ein Schriftstück, das sich als eigenhändiges Testament der Babette H. darstellt. Es ist datiert: "R., den 1. März 1954", trägt die Überschrift "Mein Testament" und die Unterschrift "Babette H". Im ersten Absatz heißt es:

"Ich bestimme hiermit zum Alleinerben meines Vermögens den katholischen Karitasverband der Erzdiözese M.-F.".

2

Der Kläger hat vorgetragen, seine Schwester sei geschäfts unfähig gewesen. Sie habe seit jeher an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit gelitten, deshalb keinen Beruf erlernen können, sie habe selbst bei den einfachsten Arbeiten versagt und sei deshalb immer wieder aus ihren Stellungen entlassen worden. Der Zustand habe sich seit 1951 zusehends verschlimmert, es sei ihr seit dieser Zeit nicht mehr gelungen eine feste Stellung zu bekommen. Sie habe mehrere Stellungen, darunter bei der Stadtverwaltung M., nach kurzer Zeit wegen Untauglichkeit und Unverträglichkeit verloren. Der Kläger hat, teilweise erst im Berufungsrechtszug, noch eine Anzahl von Vorfällen angegeben, bei denen sich die Erblasserin unnormal benommen habe.

3

Der Kläger hat beantragt,

die Nichtigkeit des Testamentes festzustellen.

4

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klägerin sei nicht geschäftsunfähig gewesen.

5

Das Landgericht hat zahlreiche Zeugen, darunter drei Ärzte, zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin vernommen und dann das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt. Der Sachverständige ist aufgrund der Zeugenaussagen zu dem Schluß gekommen, Babette H. sei eine etwas minderbegabte, aber weder geisteskranke, noch geistesschwache Frau gewesen, die auch nicht an Bewußtseinsstörungen gelitten habe. Er hat daher die Testierfähigkeit der Erblasserin bejaht. Darauf hat der Kläger weiter vorgetragen, er habe durch Schriftvergleich festgestellt, daß Babette H. das Testament nicht eigenhändig geschrieben habe.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß Babette H. das Testament eigenhändig geschrieben habe und daß sie geschäftsfähig gewesen sei. Diese Feststellungen bekämpft die Revision ohne Erfolg mit verfahrensrechtlichen Rügen.

8

I.

Zur Eigenhändigkeit des Testaments:

9

Das Berufungsgericht hat ohne Zuziehung eines Sachverständigen das Testament mit verschiedenen Schriftstücken verglichen, die unstreitig von der Erblasserin stammen, nämlich einer Beschwerde vom 2. Januar 1952, einem Einstellungsgesuch vom 1. März 1951, einer Vollmacht vom 5. September 1958, zwei handschriftlich ausgefüllten Formblättern und zwölf Unterschriften. Es hat eine Reihe von Ähnlichkeiten in diesen Schriftstücken festgestellt und daraus den Schluß gezogen, daß das Testament von der Hand der Erblasserin stamme.

10

Die Revision geht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM zu § 286 (E) ZPO Nr. 1) folgend davon aus, daß die Zuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich im Ermessen des Gerichts liegt und das Gericht von ihr absehen kann, falls es sich selbst für genügend sachkundig hält, daß aber trotzdem unter besonderen Umständen die Nichterhebung eines beantragten Sachverständigenbeweises einen Verstoß gegen § 286 ZPO bedeuten kann und daß ein solcher Verstoß dann gegeben ist, wenn die Gründe des Berufungsurteils aus ungenügenden Darlegungen auf mangelnde Sachkunde schließen lassen. Die Revision zählt eine Reihe von Punkten auf, in denen das Berufungsgericht unrichtige Feststellungen aus den Schriftstücken getroffen oder sich auf in Wirklichkeit unwesentliche Schriftmerkmale gestützt habe. Sie schließt daraus, daß es dem Berufungsgericht an der erforderlichen Sachkunde gefehlt habe, und meint, in der Unterlassung der beantragten Zuziehung eines Schriftsachverständigen liege ein Verstoß gegen § 286 ZPO, auf dem das Urteil beruhen könne.

11

Darin kann der Revision nicht gefolgt werden.

12

Der Kläger hat zur Begründung seines Vortrage, das Testament sei nicht von der Erblasserin geschrieben, lediglich angeführt, die Schriftzüge des Testaments wichen grundlegend von denen anderer Schriftstücke ab, die von der Erblasserin geschrieben seien. Worin die Unterschiede bestehen, ist nicht vorgetragen worden. Weiter hat der Kläger behauptet, die Unechtheit des Testaments ergebe sich auch daraus, daß die Erblasserin schreibungewandt gewesen sei und fehlerfreie Schriftstücke erst nach mehreren Anläufen zustande gebracht habe. Diese Behauptung hat das Berufungsgericht als unerheblich bezeichnet, weil - wie auch der Kläger nicht bestreitet -, mehrere längere Schriftstücke vorliegen, die von der Erblasserin stammen und fehlerfrei sind, die Erblasserin also in der Lage war, fehlerfreie Schriftstücke zustandezubringen, wenn vielleicht auch erst nach Vorarbeiten. Hiergegen hat die Revision nichts vorgebracht.

13

Das Berufungsgericht hatte sich daher nur noch mit der in keiner Weise durch Einzelvortrag untermauerten Behauptung zu befassen, das Testament sei nicht von der Erblasserin geschrieben. Zwar hat, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, derjenige die Echtheit einer Urkunde zu beweisen, der sich auf sie beruft, indessen spricht vielfach in gewissem Grade eine tatsächliche Vermutung für die Echtheit einer Urkunde und die Anforderungen an den Beweis ihrer Echtheit können weniger hoch gestellt werden, wenn greifbare Verdachtsgründe gegen die Echtheit nicht vorliegen. Die Beurteilung eines Schriftstückes durch einen Schriftsachverständigen mag zwar in gewissen Fällen größere Sicherheit für die Richtigkeit des Ergebnisses bieten als eine, die von Personen durchgeführt ist, die zwar über lange Erfahrung mit Schriftstücken, aber nicht über Spezialkenntnisse auf den Gebiete der Schriftkunde und Schriftvergleichung verfügen. Es wird deshalb beim Vorliegen triftiger Verdachtsgründe für das Vorliegen einer Fälschung regelmäßig geboten sein, einen Schriftsachverständigen zuzuziehen. Im vorliegenden Fall, in dem es an solchen Verdachtsgründen fehlt, war es jedoch durchaus sachgerecht und entsprach es dem Gebote der Prozeßwirtschaftlichkeit, wenn das Berufungsgericht sich der Mühe unterzogen hat, die fraglichen Schriftstücke selbst zu prüfen. So lange sich bei dieser Prüfung nicht Fragen ergeben, zu deren Beantwortung Spezialkenntnisse erforderlich sind, dürfen sich erfahrene Richter die nötige Sachkunde zutrauen, die Ähnlichkeit oder Verschiedenheit von Handschriften festzustellen. Daß derartige schwierige Fragen zu beurteilen gewesen seien, hat die Revision nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.

14

Die Sachkunde der beteiligten Richter kann auch nicht aus den von der Revision ins Feld geführten Gründen angezweifelt werden. Die Bemängelungen beruhen teils auf anderer Beurteilung einzelner Merkmale, teils auch sogar auf ungenauer Beobachtung. So hat das Berufungsgericht angeführt, das erste "n" des Wortes "M." stehe im Testament und in der Vollmacht allein, so daß das Wort "M." in drei Buchstabengruppen zerfalle. Entgegen dem Vortrag der Revision trifft das für das Testament zu, soweit der Ortsname lateinisch geschrieben ist, ebenso für das Einstellungsgesuch vom 1. März 1951, in dem bei dem siebenmal vorkommenden Worte "M." das "n" fünfmal völlig allein steht und zweimal, nämlich bei Datum und Unterschrift, mit dem nachfolgenden "c" nicht verbunden ist, Ähnlich verhält es sich bei der Beschwerde vom 2. Januar 1952. Darüberhinaus zeigt sich das Fehlen der Verbindung zwischen den einzelnen Buchstaben eines Wortes häufig, vor allem bei der lateinische Schrift, aber auch bei der deutschen, und zwar besonders dann, wenn der vorhergehende Buchstabe mit einem Abstrich ausläuft, sogar in der Unterschrift, die gewöhnlich in einem Zuge geschrieben wird. Gegen die Sachkunde des Berufungsgerichts kann deshalb nichts daraus hergeleitet werden, daß es die Vereinzelung von Buchstaben als ein wesentliches Merkmal der Schrift der Erblasserin gewertet hat.

15

Ebenso ist entgegen dem Vortrag der Revision die Feststellung des Berufungsgerichts richtig, im Testament wie in der Beschwerdeschrift ständen die Worte etwas über den Zeilen. Mag das auch nicht für alle Worte zutreffen so stehen doch gerade im Testament die Worte überwiegend etwas höher als die Zeilen. Ebenso ist die Feststellung des Berufungsgerichts richtig, daß in beiden, sonst in deutscher Schrift verfaßten Schriftstücken Orts- und Familiennamen lateinisch geschrieben sind; daran ändert der von der Revision hervorgehobene Umstand nichts, daß im Testament die Ortsname M. und F. daneben auch deutsch geschrieben vorkommen. Im Gegenteil sind die Feststellungen des Berufungsgerichts dahin zu erweitern, daß in beiden Schriftstücken in auffälliger Übereinstimmung bestimmte Teile durch den Gebrauch der lateinischen Schrift gegenüber dem sonstigen in deutscher Schrift gehaltenen Text hervorgehoben sind (Datum, Überschrift, Anschrift, Name des Erben, Familienname in der Unterschrift). Es ist dem Berufungsgericht also auch hier keine Fehlbeobachtung zur Last zu legen, aufgrund deren seine Sachkunde in Frage gestellt werden könnte. Die übrigen Bemängelungen betreffen Punkte, denen keine wesentliche Bedeutung zukommt, wie die Stellung der Unterschrift (ob diese mehr rechts oder links auf dem Schriftstück angebracht ist).

16

Zusammenfassend ist zu sagen: Das Berufungsgericht hat eine große Zahl übereinstimmender Merkmale festgestellt. Die Angriffe der Revision gegen seine Feststellungen sind im wesentlichen unbegründet. Die Revision hat daher nicht mit Erfolg Umstände nachweisen können, aus denen sich Zweifel an der Sachkunde des Gerichts ergeben könnten. Soweit das Berufungsgericht, wie bei der Frage der Stellung der Unterschrift, nur auf zwei Schriftstücke abgestellt hat und seine Darstellung deshalb möglicherweise unvollständig ist und angreifbar wäre, handelt es sich um einen Einzelpunkt, der keinen Anlaß gibt, die Sachkunde des Berufungsgerichts in Zweifel zu ziehen.

17

Die Revision kann also nichts daraus herleiten, daß das Berufungsgericht selbst einen Schriftvergleich vorgenommen hat.

18

II.

Zur Frage der Geschäftsfähigkeit:

19

1.)

Das Berufungsgericht hat die Ehefrau des Klägers nicht als Zeugin gehört, deren Vernehmung der Kläger zum Beweise dafür angeboten hatte, daß schon im Jahre 1949 das Verhalten der Erblasserin deutlich "abnormal" gewesen sei, daß diese sich an mit ihr geführten Gesprächen so gut wie nicht beteiligt habe, aber ungewöhnlich oft plötzlich zu lachen begonnen habe, häufig bei unpassenden Gelegenheiten und ohne ersichtlichen Grund. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Behauptung, die Erblasserin sei 1949 "deutlich abnormal" gewesen, enthalte keine Tatsachenbehauptung, sondern ein dem Zeugenbeweis nicht zugängliches Werturteil. Das rügt die Revision ohne Erfolg als rechtsirrig. Zwar kann in der Behauptung, jemand sei "deutlich abnormal" je nach den Umständen des Falles nicht nur ein Werturteil, sondern möglicherweise auch eine allgemein gehaltene Tatsachenbehauptung liegen. Im vorliegenden Fall konnte das Berufungsgericht aber den Vortrag ohne Rechtsverstoß als das Urteil betrachten, das sich aus den weiter vorgetragenen Einzelbehauptungen ergab. Diese hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt und gewürdigt.

20

2.)

Der Kläger hat in der Berufungsbegründung weiter durch seine Ehefrau und den Bundesbahnabteilungspräsidenten M. als Zeugen unter Beweis gestellt, daß der Zeuge Stadtpfarrer L. entgegen seiner landgerichtlichen Aussage vom 7. Februar 1961 in Bezug auf die Erblasserin erklärt habe, sie spinne, sie könne für ihre Worte und Handlungen nicht verantwortlich gemacht werden, der Vater sei ein Trinker gewesen, ein geistesschwacher Mensch, ihr Dienstherr, Geistlicher Hat G., habe gesagt, sie sei zu nichts zu gebrauchen, er - Stadtpfarrer L. - wundere sich noch heute, daß G. diesen Deppen so lange behalten habe, u. ä. m. Die Revision meint, dieser Beweis hätte erhoben werden müssen. Auch damit hat sie keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil gehandelt hatte, wenn L. die Erblasserin als unzurechnungsfähig bezeichnet haben sollte. Das zeigt keinen Rechtsfehler. Denn jedenfalls im Mund eines medizinischen Laien bedeutet die Aussage, jemand sei geschäftsunfähig, in der Regel ein Werturteil. Im übrigen gilt auch hier, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers über das sonderbare Verhalten der Erblasserin als richtig unterstellt hat, der mehr ins einzelne geht, als die allgemeinen Äußerungen, die L. nach dem Vortrag des Klägers gemacht haben soll.

21

3.)

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe entgegen dem rechtzeitig im ersten Rechtszuge gestellten Antrag des Klägers den Sachverständigen sein Gutachten über die Testierfähigkeit der Erblasserin nicht mündlich erläutern lassen. Die Rüge hat keinen Erfolg, weil der Antrag in der Berufungsinstanz insbesondere im Schriftsatz vom 31. Januar 1962 nicht - jedenfalls nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit und Klarheit - wiederholt worden, vielmehr die Einholung eines Obergutachtens beantragt worden ist. Es liegt daher kein Rechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht auf den Antrag nicht mehr eingegangen ist (BGHZ 35, 103, 106) [BGH 19.04.1961 - IV ZR 217/60].

22

4.)

Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht dem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens nicht stattgegeben hat. Wie die Revision nicht verkennt, liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters zu entscheiden, ob ein Obergutachten einzuholen ist. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens, deren Einhaltung im Revisionsverfahren geprüft werden kann, hat die Rechtsprechung nur ausnahmsweise bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten angenommen (BGH LM Nr. 2 zu § 739 ZPO = MDR 1953, 605; VersR. 1960, 596; III ZR 144/59 vom 11. Juli 1960 S. 10; III ZR 55/60 vom 8. Mai 1961 S. 5; III ZR 99/63 vom 16. Dezember 1963 = VersR. 1964, 440). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die zweite kommt überhaupt nicht in Betracht, die erste ist vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden. Der Umstand, daß der Kläger im Berufungsverfahren weite Einzelheiten über das Verhalten der Erblasserin vorgetragen und das Berufungsgericht diesen Vortrag als wahr unterstellt hat, hätte eine neue Begutachtung nur dann erforderlich gemachte, wenn sich dadurch das dem ersten Gutachten zugrundeliegende Material wesentlich erweitert oder sonst verändert hätte; daß dies geschehen sei, hat das Berufungsgericht jedoch mit Ausführungen verneint, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind.

23

Damit erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet. Sie muß mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurück gewiesen werden.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt