Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.1967, Az.: BVerwG III C 112.65
Berechnung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen; Definition des "Teilwertes"; Deckung von Teilwert und Wiederbeschaffungswert
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.02.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 112.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 09.06.1965 - AZ.: VG 6 K 1912/64
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG
- § 12 S. 2 BewG
- § 12 S. 3 BewG
Fundstellen
- RLA 1967, 226
- ZLA 1967, 184
Amtlicher Leitsatz
Bei Feststellung von Kriegssachschäden an Wirtschaftsgütern eines stillgelegten Betriebsvermögens können Abschreibungen wegen wirtschaftlicher und technischer Abnutzung vom Anschaffungspreis vorgenommen werden.
Abschreibungssätze für die Zeit der Nichtbenutzung eines Wirtschaftsgutes werden in der Regel geringer sein als die Abschreibungssätze für die Zeit der Benutzung.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Bei einem Bombenangriff im Mai 1943 wurde der ... ..., den der Kläger im Jahre 1938 zu einem Preise von 1 800 RM erworben und bei Kriegsausbruch mit einem Kilometerstand von 35 000 in einer Garage in ... aufgebockt hatte, zerstört. Deshalb begehrte der Kläger, einen Kriegssachschaden an Betriebsvermögen (Handelsvertretung) festzustellen. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 24. Februar 1964 den Schaden auf 810 RM fest und erkannte dem Kläger mit Bescheid vom selben Tage Hauptentschädigung in Höhe von 810 DM zu. Sie berechnete den Schaden in der Weise, daß sie von dem Anschaffungspreis des Wagens ausging und durch Verringerung des Anschaffungspreises um 55 vom Hundert als Absetzung für Abnutzung - AfA - zu einem Teilwertverlust von 810 RM gelangte. Die Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 13. Juli 1964 zurück.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrage, den Beschluß vom 13. Juli 1964 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, den Bescheid vom 24. Februar 1964 zu ändern und den Schaden unter Berücksichtigung einer Abschreibung für Abnutzung von einem Jahr anderweitig höher festzustellen und ihm eine höhere Hauptentschädigung zuzuerkennen.
Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil vom 9. Juni 1965 die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, maßgebend sei, welchen Betrag ein Erwerber des ganzen Geschäftsbetriebes des Klägers im Mai 1943 im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den Pkw angesetzt habe. Dieser Teilwert des Kraftfahrzeuges richte sich nach seinem Anschaffungspreis und dem Ausmaß der Abnutzung. Für das Jahr der Benutzung seien mindestens 25 vom Hundert des Anschaffungspreises abzusetzen. Für die folgende Zeit der Nichtbenutzung seien etwa 10 vom Hundert jährlich in Abzug zu bringen. Auch in der Zeit der Nichtbenutzung sei eine technische und eine wirtschaftliche Abnutzung eingetreten. Da diese Berechnung im Ergebnis zu einer noch höheren Abschreibung als 55 vom Hundert vom Anschaffungspreise führe, sei der Kläger durch die Schadensfeststellung nicht beschwert. Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und nach seinem Sachantrage zu erkennen;
hilfsweise beantragt er,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er rügt mit der Revision ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens und führt aus: Das Verwaltungsgericht habe bei Prüfung der Wertminderung eine Reihe von Tatsachen unterstellt, ohne den Sachverhalt hierfür aufgeklärt zu haben. So habe es ohne Sachaufklärung angenommen, der Pkw habe in der Garage eine technische Abnutzung erlitten, obwohl er, der Kläger, immer geltend gemacht habe, daß er ausreichende Vorsorge gegen einen technischen Verschleiß getroffen habe und der frühere Inhaber der Garage dies auch hätte bekunden können. Ferner habe das Verwaltungsgericht ohne Prüfung unterstellt, daß Kraftfahrzeuge der Marke Opel-Kadett in den dem Baujahr des Pkw's folgenden Jahren technische Verbesserungen und neue Erfindungen aufgewiesen hätten. Diese Feststellungen seien unzutreffend. Seit Beginn des zweiten Weltkrieges seien nämlich an den Kraftfahrzeugen der Marke ... keine technischen Verbesserungen vorgenommen und in den nachfolgenden Kriegsjahren sei deren Produktion sogar eingestellt worden.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist zwar zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Wenn auch mit der Revision ausschließlich wesentliche Mängel des gerichtlichen Verfahrens gerügt werden, so war doch im Revisionsverfahren die materielle Rechtslage zu überprüfen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, ob bei der Feststellung eines Kriegssachschadens an Wirtschaftsgütern eines Betriebsvermögens, das bei Schadenseintritt aus kriegsbedingten Gründen stillgelegt war, Absetzungen für Abschreibungen vorgenommen werden dürfen (§ 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO - BVerwGE 17, 253 -). Die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtslage sind indessen frei vom Rechtsirrtum (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Die Berechnung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen - um die es hier geht - ist im § 13 Abs. 3 bis 6 FG zwingend vorgeschrieben. Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG ist der an anderen Wirtschaftsgütern als Betriebsgrundstücken entstandene Kriegssachschaden mit dem Betrage festzustellen, um den sich die Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter infolge des Schadens gemindert hat. Maßgebend sind dabei die Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung. Nach § 13 Abs. 4 FG ist der Schaden höchstens mit dem Betrage festzustellen, um den der für den Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert den für den Betrieb auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert übersteigt. Die Teilwertberechnungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG gehen der Schadenshöchstbetragsberechnung nach § 13 Abs. 4 FG vor, weil diese nur in dem - hier nicht gegebenen - Falle praktisch wird, in dem die Summe der Teilwertverluste den Schadenshöchstbetrag erreicht hat.
Entscheidend ist nach alledem, in welcher Höhe der Teilwert des Pkw im Rahmen der Handelsvertretung des Klägers im Zeitpunkt der Schädigung gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG zu bestimmen ist. Teilwert ist gemäß § 12 Satz 2 des Bewertungsgesetzes der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt. Dieser steuerrechtliche Begriff des Teilwertes, der auch im § 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - verwendet wird, ist für das Feststellungsverfahren und das Lastenausgleichsverfahren zu übernehmen, weil das Feststellungsgesetz und das Lastenausgleichsgesetz den Begriff des Teilwertes nicht bestimmen und im Feststellungsgesetz, insbesondere in dem hier einschlägigen § 13 Abs. 3, auf das Bewertungsgesetz Bezug genommen worden ist (Urteile vom 10. August 1961 - BVerwG IV C 345.58 - [BVerwGE 13, 13] und vom 22. September 1961 - BVerwG IV C 187.60 - [RLA 1961, 191]). Die Höchstgrenze für den Teilwert bildet der Wiederbeschaffungswert, das ist der Betrag, der für die Beschaffung eines gleichartigen Wirtschaftsgutes im Gebrauchszustand des zu bewertenden Wirtschaftsgutes am Bewertungsstichtag aufzuwenden wäre; die unterste Grenze bildet der gemeine Wert (Einzelveräußerungspreis), gegebenenfalls der Material- oder Schrottwert. Die Frage, welchem dieser beiden Grenzwerte sich der Teilwert im Einzelfall nähert, soll sich nach der Rentierlichkeit des Betriebes und der Nützlichkeit des Wirtschaftsgutes für den Betrieb entscheiden (Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., Bd. 1 Anm. 12 b zu § 6 EStG). Der Teilwert eines vollbenutzten Wirtschaftsgutes wird sich daher in der Regel mit dem Wiederbeschaffungswert decken. Der Teilwert von Wirtschaftsgütern, die nicht nur vorübergehend ungenutzt sind, z.B. bei Betriebsstillegungen, wird dagegen in der Regel niedriger anzusetzen sein und sich mit dem Einzelveräußerungspreise decken. Zur Bestimmung des Teilwerts in diesem Rahmen ist für den vorliegenden Fall die Rechtsprechung der Finanzgerichte erheblich, nach der davon auszugehen ist, daß der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten entspricht, weil ein Kaufmann in der Regel nicht mehr für einen Gegenstand aufwenden werde, als dieser ihm für seinen Betrieb wert sei (RFH RStBl. 33, 1259 [1261 linke Spalte]), und
der Teilwert bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern den Anschaffungs- oder Herstellungskosten entspricht, gemindert um Abschreibungen für Abnutzung (RFH in RStBl. 30, 360 zu Leitsatz 1).
Das Steuerrecht kennt die lineare Absetzung für Abnutzung, bei der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in gleichen Beträgen auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes verteilt werden und die degressive Absetzung für Abnutzung, bei der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in fallenden Jahresbeträgen verteilt werden (§ 7 EStG). Die lineare Absetzung ist die Regel (Blümich-Falk a.a.O. Anm. 5 c zu § 7 EStG). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach der Nutzungsart und dem Nutzungsgrad. Dabei sind die technische und die wirtschaftliche Abnutzung zu berücksichtigen.
Unter technischer Abnutzung ist der allmählich eintretende, auch durch ordnungsmäßige Instandhaltung nicht aufzuhaltende Verschleiß des Wirtschaftsgutes (Substanzverbrauch) zu verstehen. Eine wirtschaftliche Abnutzung kann durch sonstige Umstände eintreten (Zeitablauf, Wechsel der Mode, technischer Fortschritt; vgl. Blümich-Falk a.a.O. Anm. 5 b zu § 7 EStG). Daraus folgt, daß auch bei vorübergehend nicht benutzten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder bei stillgelegten Betrieben eine Absetzung für Abnutzung in Betracht kommen kann, und zwar nicht nur durch wirtschaftliche Abnutzung, sondern auch durch technische Abnutzung, nämlich bei solchen Gegenständen, die ihrer Beschaffenheit nach auch durch sorgfältige Pflege während der Dauer der Stillegung verschleißen (Materialmüdigkeit usw.).
Die für einen vollarbeitenden Betrieb und für ein vollbenutztes Wirtschaftsgut geltenden Abschreibungssätze können allerdings nicht ohne weiteres für einen stillgelegten Betrieb und für nicht benutzte Wirtschaftsgüter übernommen werden; denn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die für die Höhe der Abschreibung maßgebend ist, richtet sich wesentlich auch nach dem Grade der Benutzung. Auf eine Abschreibung überhaupt während der Stillegung eines Betriebes oder für die Zeit der Nichtbenutzung eines Wirtschaftsgutes kann indessen nicht verzichtet werden (so auch Klünder, RLA 1959, 374; Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 10 zu § 13 FG). Bei stillgelegten Betrieben werden deshalb Abschreibungssätze in Höhe von 25 bis 50 vom Hundert der Sätze als zulässig angesehen, die vor der Stillegung steuerlich anerkannt waren (vgl. Reinhardt, Passauer Vorträge, Bd. 42 der Bücherei des Steuerrechts, Seite 35/36; Blümich-Falk a.a.O. Anm. 5 b zu § 7 EStG).
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht in allen Punkten den vorstehenden Rechtsgrundsätzen über den Teilwert im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG, auf den es hier entscheidend ankommt. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff des Teilwertes nicht verkannt, und es ist auch sonst nicht zu ersehen, daß seine Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO beruht. Mit Rücksicht auf die Beschaffenheit eines Pkw war es insbesondere nicht fehlerhaft, daß das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, der Pkw des Klägers habe nicht zu den Wirtschaftsgütern gehört, bei denen ausnahmsweise während der Stillegung weder eine wirtschaftliche noch eine technische Abnutzung denkbar ist.
Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch. Sie richten sich gegen die Abschreibungen auch für die Zeit der Nichtbenutzung.
Entgegen der Ansicht der Revision durfte das Verwaltungsgericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen selbst dahin entscheiden, daß eine technische Abnutzung auch während der Stillegung bei sachgemäßer Pflege in der geheizten Garage eingetreten ist; denn nur dann wäre es nötig gewesen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn die Beurteilung des Sachverhalts eine besondere Sachkunde erfordert, die der Richter nicht hat (BVerwGE 17, 342 [BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62]). Daß diese Voraussetzungen vorliegen, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß auch während der Stilllegung ein technischer Abnutzungsprozeß eingetreten sei und daß sich dieser auf den Wirtschaftswert des Pkw in der angegebenen Höhe ausgewirkt habe, verstößt im übrigen weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze.
Auch mit ihren Angriffen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die wirtschaftliche Abnutzung muß die Revision scheitern. Selbst wenn die nicht näher belegte, aber nach den damaligen Zeitumständen zugunsten des Klägers als richtig zu unterstellende Behauptung zutrifft, daß der Opel-Kadett in den Jahren vor 1943 nicht weiterentwickelt worden ist und selbst wenn die sonstigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die sonstigen Verbesserungen und den Wechsel der Automobilmode eine falsche Würdigung der damaligen Verhältnisse darstellen sollte, ist der Senat nicht davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil hierauf beruht, weil die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in jedem Fall zu Recht auf den reinen Zeitablauf als einen Faktor für die wirtschaftliche Abnutzung hinweisen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher