Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.09.1961, Az.: BVerwG IV C 187.60
Bindung der Ausgleichsbehörden bei Teilverlusten an Betriebsvermögen an die der Einheitsbewertung zugrunde liegenden Teilwerte in gleicher Weise wie an den Einheitswert selbst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.09.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 187.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Oldenburg - 09.07.1959 - AZ: A 96.59.S
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG
Fundstellen
- MDR 1962, 337 (amtl. Leitsatz)
- Mtbl BAA 1962, 729
- RLA 1961, 191
- ZLA 1961, 379
Amtlicher Leitsatz
Die Ausgleichsbehörden sind bei Teilverlusten an Betriebsvermögen an die der Einheitsbewertung zugrunde liegenden Teilwerte in gleicher Weise gebunden wie an den Einheitswert selbst.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung von 22. September 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg, Auswärtige Kammer Stade, vom 9. Juli 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger seines während des Rechtsstreits verstorbenen Vaters die Erhöhung einer Schadensfeststellung wegen Kriegssachschadens an Betriebsvermögen. Die britische Besatzungsmacht hatte in den Monaten April/Mai 1945 den Brennofen der väterlichen Ziegelei mit Schornstein sowie einen Teil des Trockenschuppens abgerissen und das anfallende sowie weiteres auf der. Grundstück vorhandenes Material zum Auffüllen von Sprenglöchern in einer Straße verwendet. Die Ausgleichsbehörden haben den Schaden auf rund 16.000 RM festgestellt, wobei die von Finanzamt mitgeteilten betrieblichen Einheitswerte sowie die als Grundlage für die Einheitswertfeststellung aufgestellte Vermögensbilanz für den 1. Januar 1940 zugrunde gelegt wurden. Während der Ausgleichsausschuß die Summe der vollen Teilwerte für "Brennofen und Schuppen" mit rd. 20.000 RM zugrunde legte, gelangte der Beschwerdeausschuß bei gleicher Berechnungsmethode nur zu einem Schaden von rd. 16.000 RM, weil er die nur teilweise Zerstörung des Schuppens berücksichtigte. Der Kläger wendet sich gegen die Art der Berechnung des Schadens und ist der Ansicht, daß nicht die der Einheitswertfeststellung zugrunde liegenden Beträge, sondern die Anschaffung- oder Herstellungskosten als Teilwerte anzusetzen seien.
Seine Klage wurde vom Landesverwaltungsgericht Oldenburg - Auwärtige Kammer Stade - durch Urteil vom 9. Juli 1959 abgewiesen, weil die Schadensberechnung nicht zu beanstanden sei. Es möge sein, daß der wirkliche Schaden den für einen Wiederaufbau erforderlichen Kosten gleichzusetzen sei. Nach Lastenausgleichsrecht sei jedoch nicht stets die volle Höhe des tatsächlichen Schadens feststellbar. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei nicht etwa der Grundsatz der gleichen Behandlung dadurch verletzt, daß Gegenstände der Berufsausübung mit den gemeinen Wert in Zeitpunkt ihrer Schädigung anzusetzen seien; abgesehen davon nämlich, daß bei diesen Gegenständen Teilwerte nicht ermittelt werden könnten, müsse es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, in welcher Weise er die einzelnen Schadensgruppen entschädigen wolle. Sehe man aber im Teilwert den anteiligen Betriebswert, der im Gegensatz zum Einzelveräußerungspreis für den aus dem Betrieb herausgelösten Gegenstand im Rahmen des Gesamtkaufpreises erzielt werden könnte, sei der festgestellte Schaden richtig errechnet worden. In der bei der Einheitswertfeststellung zugrunde gelegten Bilanz seien "Brennofen und Schuppen" mit 20.150 RM enthalten gewesen. Auf eine Anfrage des Beklagten habe das Finanzamt mitgeteilt, daß der Vater des Klägers gelegentlich einer Vermögenserklärung für den 1. Januar 1946 den Wert des Ofens auf Grund der für 1940 aufgestellten Bilanz mit 11.500 RM entwickelt habe. Auf die Trockenschuppen entfiele entsprechend ein Teilwert von 8.650 RM. Da nur 1/6 der Schuppenanlage zerstört worden sei, ergebe sich an Brennofen und Schuppen ein Schaden von 12.942 RM. Unter Zurechnung weiterer Schäden an Steinen, Dachziegeln und Fahrzeuganhängern in Höhe von 3.424 RM habe der Beschwerdeausschuß den Gesamtschaden am Betriebsvermögen rechtmäßig auf 16.366 RM festgestellt.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger Verkennung des Begriffs "Teilwert". Dabei handele es sich nicht um den gemeinen Wert (Verkaufswert). Teilwert sei vielmehr derjenige Wert, der dem Wirtschaftsgut im Rahmen des Betriebes zukomme. Er sei mithin ein objektiver Wert. Aus diesem Gründe sei er mit dem Betrage anzusetzen, der zur Wiederherstellung des zerstörten Wirtschaftsgutes erforderlich sei. Bei Wirtschaftsgütern, die - wie der Brennofen einer Ziegelei -äußerst langlebig und für den Betrieb von besonderer Bedeutung seien, entspreche der Teilwert in der Regel dem Neuanschaffungswert.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hält das angefochtene Urteil für richtig. Der Begriff des Teilwertes sei in Bewertungsrecht geklärt. Er sei nicht ein Einzelwert, sondern ein Wert in Kähnen des gewerblichen Betriebes. Damit sei er weitgehend abhängig von der Bedeutung, die das einzelne Wirtschaftsgut in Zusammenhang des Betriebes habe. In allgemeinen sei er niedriger als der Anschaffungswert, könne aber in besonders gelagerten Fällen auch höher sein. Deshalb stimme er nicht mit dem Zeitwertüberein, der sich aus dem Anschaffungswert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzungen, ergebe. Teilwert sei mithin weder der Ankaufswert (Wiederbeschaffungswert) noch der Verkaufswert des Wirtschaftsgutes, sondern dessen Wert als Teil der wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens und insofern der Wert, den ein Käufer des Betriebes, der den Betrieb weiterführen wolle, im Rahmen des Erwerbes des Gesamtbetriebes einsetze. Sicherste Unterlage für die Ermittlung dieses Teilwertes seien die Erklärungen des Betriebsinhabers zu seinen Vermögen. Den gleichen Betrag, den der Betriebsinhaber in seiner Vermögenserklärung ansetze, werde auch ein Käufer dieses Vermögens anwenden. Da bei der Ermittlung des Teilwertes die Weiterführung des Betriebes unterstellt werde, verlange der Kläger die Berücksichtigung des Wiederbeschaffungswertes, weil nur bei Wiederbeschaffung der zerstörten Teile der Betrieb weitergeführt werden könne. Dem entgegen erkläre das Gesetz aber ausdrücklich die Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung, also in den Augenblick der beginnenden Zerstörung der Wirtschaftsgüter, für maßgebend. Zu berücksichtigen seien daher die Teilwerte des noch nicht zerstörten Betriebes; unerheblich jedoch seien die Teilwerte des wiederaufgebauten Betriebes.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil die Teilwerte für Brennofen und Schuppen richtig errechnet worden sind.
Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Feststellungsgesetzes - FG - wird der Schaden an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens mit dem Betrage festgestellt, um den sich die Summe derTeilwerte dieser Wirtschaftsgüter infolge des Schadens gemindert hat. Maßgeblich sind die Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung. Der Begriff des Teilwertes ist seinerzeit vom Reichsfinanzhof entwickelt worden und hat lange Zeit Anlaß zu Auseinandersetzungen gegeben. Man bezeichnet ihn wohl zu Recht als eine Spielart des gemeinen Wertes unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit. § 12 des Bewertungsgesetzes nennt als Teilwert den Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wenn er das Unternehmen fortführen wolle. Dem Kläger ist dahin zu folgen, daß der Teilwert eines vollgenutzten Wirtschaftsgutes sich in der Regel mit denjenigen Betrag deckt, der zur Beschaffung des Wirtschaftsgutes in seinen am Bewertungsstichtag bestehenden Zustand aufgewendet werden müßte (§ 55 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz - RGBl. 1935 S. 81 -). Die Teilwerte für Brennofen und Schuppen hätten somit seinerzeit bei Ermittlung des Einheitswertes für den 1. Januar 1940 wohl mit den Betrag ermittelt werden können, der diesen Anschaffungswert entsprach. Wenn jedoch seinerzeit auf Grund der eigenen Angaben des Vaters des Klägers hierfür ein niedrigerer Betrag angesetzt worden ist, so kann dieser heute nicht mehr zugunsten des Klägers geändert werden. Wenn das Lastenausgleichsrecht bei der Feststellung des Schadens die von den Steuerbehörden ermittelten Einheitswerte zugrunde legt, so geschieht dies sicher im wesentlichen deswegen, weil man eine klare Bewertungsrichtlinie braucht. Nicht zuletzt war dafür aber auch der Gedanke maßgebend, die höhere Bewertung eines verlorenen Wirtschaftsgutes zu verhindern, das vor. Eigentümer früher zu steuerlichen Zwecken niedriger bewertet worden ist. Dem letzteren Gedanken entspricht insbesondere § 22 FG, wonach bei der Feststellung des Schadens die Angaben zugrunde gelegt werden müssen, die der Geschädigte in einer früheren Vermögenserklärung gemacht hat. Die vor, Gesetz vorgesehene Bindung der Ausgleichsbehörden an die von den Finanzbehörden festgestellten Einheitswerte wird sowohl für Betriebsvermögen wie auch für Grundvermögen von beiden mit Lastenausgleichsrecht befaßten Senaten des Bundesverwaltungsgerichtes in laufender Rechtsprechung als verfassungsgemäß anerkannt. Diese Bindung an den festgestellten Einheitswert muß aber auch die Bindung an die dem Einheitswert zugrunde gelegten Teilwerte umfassen. Wollte man dies verneinen, so würde man durch höhere Bewertung eines von mehreren dem Einheitswert zugrunde liegenden Wirtschsftsgütern entweder zu einer ungerechtfertigten Bewertung der einzelnen Teilwerte des Einheitswertes gelangen oder den festgestellten Einheitswert des Betriebsvermögens mit einen anderen Betrage ansetzen müssen. Das aber hat das Gesetz gerade untersagt (§ 13 Abs. 1 und 3 FG). Der Kläger ist nicht schlechtergestellt als Eigentümer von vollständig zerstörten Betrieben, für die ein dem gemeinen Vierte nicht entsprechender Einheitswert festgesetzt worden war. Wie diese Geschädigten nunmehr nur einen dem niedrigeren Einheitswert entsprechenden Schaden geltend machen können, muß auch er den vielleicht zu niedrig festgelegten Teilwert gegen sich gelten lassen, auch wenn seinerzeit vielleicht zu unrecht nicht der höhere Anschaffungswert als Teilwert zugrunde gelegt worden ist. Daß Grundlage für die Feststellung des Schadens nicht etwa der Anschaffungswert oder Teilwert im Zeitpunkt des tatsächlichen Wiederaufbaues des Betriebes sein kann, hat der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wohl selbst eingesehen. Das besagt klar die Vorschrift des Gesetzes in § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG, die maßgebend für die Bewertung die im Zeitpunkt der Schädigung gelten den Teilwerte sein läßt.
Da die Bewertung der weiteren Posten des Feststellungsbescheides vom Kläger nicht angegriffen worden ist, insoweit auch eine Rechtsverletzung sich nicht erkennen läßt, war die Revision mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß