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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.04.2005, Az.: BVerwG 1 WB 53.04

Grundlage für die Entscheidung über die Rückführung eines Anwärters für eine höhere Laufbahn in seine bisherige Soldatenlaufbahngruppe; Umfang der gerichtlichen Überprüfbarkeit von derartigen Entscheidungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.04.2005
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 53.04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 14636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • ZBR 2006, 53-54 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei der Entscheidung über die Rückführung eines als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel zugelassenen Soldaten in seine bisherige Laufbahngruppe der Unteroffiziere wegen mangelnder Eignung dürfen nur Gesichtspunkte der Eignung, nicht jedoch des konkreten Bedarfs für einen bestimmten Dienstposten oder eine bestimmte Truppengattung herangezogen werden.

Tenor:

Der Antragsteller, ein Stabsunteroffizier, war "zum Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel zugelassen" worden, nachdem zuvor seine Eignung zum Feldwebel für Verwendungen in der Fernmeldetruppe und der Infanterietruppe (Jägertruppe, Fallschirmjägertruppe sowie in der Panzerjäger- und Grenadiertruppe) festgestellt worden war. Aufgrund des negativen Ergebnisses einer für die vorgesehene Verwendung als Feldwebel in der Fernmeldetruppe erforderlichen Sicherheitsüberprüfung wurde er mit Bescheid der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 7. Mai 2004 wieder in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes mit der Begründung zurückgeführt, für eine anderweitige Verwendung in der Feldwebellaufbahn bestehe mangels entsprechender freier Dienstposten kein Bedarf.

Der nach erfolgter Zurückweisung seiner dagegen eingelegten Beschwerde gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte beim Bundesverwaltungsgericht Erfolg.

Gründe

1

Der Antrag ist begründet.

2

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die angeordnete Rückführung des Antragstellers in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes liegen nicht vor. Die Bescheide sind daher rechtswidrig und aufzuheben mit der Folge, dass der Antragsteller weiterhin als Anwärter für die Laufbahngruppe der Feldwebel zugelassen und berechtigt ist, im Schriftverkehr den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers mit dem Zusatz "Feldwebelanwärter (FA)" zu führen sowie die Laufbahnabzeichen als Feldwebelanwärter zu tragen.

3

...

4

Bei der Prüfung der Frage, ob im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 3 SG und § 6 Abs. 4 Satz 2 SLV die Eignung zum Feldwebel fehlt, steht der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dagegen können fachliche Erwägungen, die zur Feststellung der Eignung und damit auch der Nichteignung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (stRspr: u.a. Beschlüsse vom 31. Januar 1996 BVerwG 1 WB 73.95 und vom 19. Dezember 2001 BVerwG 1 WB 44.01 ).

5

Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat sich für die vorgesehene Verwendung als Feldwebel nicht mehr eignet, hängt davon ab, ob er die dafür zu stellenden Anforderungen erfüllt. Dafür sind neben der fachlichen Qualifikation des Soldaten auch seine persönlichen, d.h. charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften maßgebend. Dagegen ist für die Beurteilung der Nichteignung eines Soldaten nach § 55 Abs. 4 Satz 3 SG und § 6 Abs. 4 Satz 2 SLV anders als bei der Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn (vgl. dazu die stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 30. August 1989 BVerwG 1 WB 115.87, vom 19. März 1996 BVerwG 1 WB 92.95, vom 22. Juli 1999 BVerwG 1 WB 12.99 , vom 6. September 2004 BVerwG 1 WDS-VR 6.04 und vom 30. November 2004 BVerwG 1 WB 13.04 jeweils m. w. N.) ohne rechtliche Relevanz, ob nach Abschluss seiner (weiteren) Ausbildung ein bestimmter konkreter Dienstposten in einer bestimmten Einheit oder Truppengattung voraussichtlich zur Verfügung stehen wird oder nicht. Für die Entscheidung über die Rückführung eines Feldwebelanwärters nach § 55 Abs. 4 Satz 3 SG und § 6 Abs. 4 Satz 2 SLV ist hinsichtlich der fehlenden Eignung allein maßgeblich, ob der betroffene Feldwebelanwärter die erforderliche fachliche Qualifikation sowie die notwendigen charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften "zum Feldwebel" hat oder nicht. Ist eine positive Entscheidung über die Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel mit den damit verbundenen Rechtsfolgen (u.a. hinsichtlich der Berechtigung zur Führung des Dienstgrades mit dem Zusatz "Feldwebelanwärter/-in" sowie der entsprechenden Laufbahnabzeichen) erfolgt, können bei der für den betreffenden Soldaten negativen Entscheidung über seine Rückführung in seine bisherige Laufbahngruppe wegen mangelnder Eignung nach dem klaren Wortlaut der genannten Regelungen nur noch Gesichtspunkte der Eignung, jedoch nicht des konkreten Bedarfs für einen bestimmten Dienstposten oder eine bestimmte Truppengattung herangezogen werden.

6

Die angefochtene Entscheidung der SDH in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) hat diesen rechtlichen Gehalt des Begriffs der "Eignung zum Feldwebel" in § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 SG, § 6 Abs. 4 Satz 2 SLV verkannt und ist daher rechtswidrig.

7

Im Ausgangsbescheid der SDH wird die angeordnete Rückführung des Antragstellers in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes mit dem negativen Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung begründet und ausgeführt, eine positive Sicherheitsüberprüfung sei "zwingende Voraussetzung für Ihren Dienstposten". Die Entscheidung über die Nichteignung des Antragstellers ist damit explizit auf einen bestimmten Dienstposten in einer bestimmten Truppengattung (Fernmeldetruppe) bezogen worden. In der Beschwerdeentscheidung hat der BMVg zwar im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt, die Beurteilung der Frage, ob sich ein Soldat "als Feldwebel eignet", hänge davon ab, ob er die an ihn in dieser Laufbahn zu stellenden Anforderungen erfülle. Es hat jedoch als dafür maßgebend nicht nur die fachliche Qualifikation des Soldaten und seine persönlichen Eigenschaften, sondern auch ausdrücklich "seine tatsächliche Einsetzbarkeit in einer vorgesehenen konkreten Verwendung" angesehen; dazu gehöre auch der für die bestimmte Verwendung erforderliche Nachweis über die Einsetzbarkeit in einer sicherheitserheblichen Tätigkeit. Auch in seinem Vorlageschriftsatz und in seinem auf die gerichtliche Verfügung hin ergangenen Schriftsatz hat der BMVg an dieser Auffassung festgehalten. Darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes "wegen der fehlenden Eignung" zurückgeführt worden sei, weil er "vorliegend ... für einen bestimmten Dienstposten eingestellt worden (sei), für den er sich allerdings aufgrund der bestandskräftigen Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos als nicht geeignet erwies". Mit der auf einen bestimmten Dienstposten bezogenen Beurteilung der (fehlenden) Eignung des Antragstellers ist der in § 55 Abs. 4 Satz 3 SG und § 6 Abs. 4 Satz 2 SLV maßgebliche Begriff der Eignung "zum Feldwebel" verkannt worden.

8

Wenn auch davon auszugehen ist, dass der Antragsteller auf der Grundlage der von ihm nicht angefochtenen Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß Nr. 2414 (1) ZDv 2/30 als Feldwebel in der Fernmeldetruppe nicht verwendet werden kann, schließt dies jedoch seine Eignung zum Feldwebel in anderen Verwendungsbereichen nicht aus. Wie sich aus dem "Ergebnisbericht der Eignungsfeststellung für Laufbahnwechsler (Fw)" ergibt, bezieht sich die darin festgestellte Feldwebel-Eignung des Antragstellers nicht nur auf die Fernmeldetruppe, sondern gerade auch auf Verwendungen in der Infanterietruppe (Jägertruppe, Fallschirmjägertruppe sowie in der Panzerjäger- und Grenadiertruppe). Dies ist auch vom BMVg ausdrücklich bekräftigt worden. Ferner hat der BMVg ausdrücklich bestätigt, dass die erfolgte Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos ("Versagen einer Sicherheitsstufe oder die Feststellung, dass eine Sicherheitsüberprüfung versagt wird") der Eignung des Antragstellers "für Dienstposten im Bereich der Infanterie, die der Verwendungsebene A (= Erstverwendung als Feldwebel) angehören", nicht entgegensteht. Auf die Frage, ob solche Dienstposten im Bereich der Infanterietruppe (Jägertruppe, Fallschirmjägertruppe, Panzerjäger- und Grenadiertruppe) während der verbleibenden Dienstzeit des Antragstellers verfügbar sind oder voraussichtlich verfügbar sein werden, kommt es für die hier allein maßgebliche Beurteilung der Eignung zum Feldwebel nicht an. Denn im vorliegenden Verfahren geht es nicht um eine Entscheidung über die Wegversetzung von einem oder die Zuversetzung auf einen konkreten Dienstposten, sondern um die Eignung oder Nichteignung zum Feldwebel, also um eine laufbahnbezogene Entscheidung.

9

Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1996 BVerwG 1 WB 43.96 , in der es um die Anfechtung der Rückführung eines in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) zugelassenen Hauptfeldwebels in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere wegen Nichteignung zum OffzMilFD ging. Damals hatte der Senat bei der rechtlichen Prüfung dieser Rückführungsentscheidung berücksichtigt, dass der betroffene Soldat in der Zulassungsverfügung der zuständigen Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er (nur) für eine bestimmte Verwendung ausgewählt und zugelassen worden war. Im vorliegenden Falle erfolgte jedoch eine solche Einschränkung der Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel gerade nicht. Denn der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist durch die ihm bekannt gegebenen und damit wirksam gewordenen Personalverfügungen der SDH ausdrücklich "als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel übernommen" bzw. "zum Anwärter ... für die Laufbahngruppe der Feldwebel zugelassen" worden. Eine Beschränkung der Zulassungsentscheidung etwa nur für eine bestimmte Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten oder in einer bestimmten Truppengattung lässt sich dem objektiven Regelungsgehalt dieser Personalverfügung(en) der SDH nicht entnehmen.

10

Angesichts dessen kann der Senat auch offen lassen, ob ungeachtet des eindeutigen Wortlautes der für die Rückführungsentscheidung allein maßgeblichen Rechtsvorschriften des § 55 Abs. 4 Satz 3 SG und des § 6 Abs. 4 Satz 2 SLV an der im Beschluss vom 15. Oktober 1996 BVerwG 1 WB 43.96 vertretenen Rechtsauffassung zur Berücksichtigung von Bedarfserwägungen weiter festgehalten werden kann.

Dr. Frentz
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth
Mössinger
Borger