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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.03.1996, Az.: BVerwG 1 WB 92.95

Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes; Beurteilung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.03.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 92.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungssache
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. März 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst i.G. Fiedler,
Oberfeldwebel Lenke als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der ... 1963 geborene Antragsteller leistete vom 1. Juli 1982 bis zum 30. September 1983 seinen Grundwehrdienst. Nach Teilnahme an mehreren Wehrübungen wurde er am 2. Mai 1989 als Unteroffizier der Reserve unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Unteroffizier ernannt. Seine Dienstzeit ist jetzt auf zwölf Jahre und zwei Monate bis zum 13. Dezember 1999 festgesetzt. Zum Feldwebel wurde der Antragsteller am 22. Mai 1992 und zum Oberfeldwebel am 1. Dezember 1993 befördert. Er wird zur Zeit als Versorgungsfeldwebel und Gruppenführer in der VII. Inspektion der Nachschubschule des Heeres verwendet.

2

Eine Bewerbung des Antragstellers um Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) wurde mit Bescheid des Personalstammamtes der Bundeswehr (PSABw) vom 14. März 1994 abgewiesen, da im Auswahlverfahren 1994 in keiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) des Geburtszeitraumes des Antragstellers - 1. Oktober 1962 bis 30. September 1963 -, in der er hätte zugelassen werden können, Bedarf bestanden habe. Diese Entscheidung ist nach Zurückweisung einer Beschwerde des Antragstellers vom 10. April 1994 mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - vom 5. Juli 1994 bestandskräftig geworden.

3

Am 20. April 1994 bewarb sich der Antragsteller erneut für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD in der AVR 25813 - S 1 -. Mit einem weiteren Schreiben vom 12. Juli 1994 erklärte er, mit einer Umsetzung in jede andere AVR einverstanden zu sein.

4

Mit Bescheid vom 13. März 1995 wies das PSABw den Antrag zurück. Der Antragsteller sei in das Auswahlverfahren des Heeres 1995 einbezogen und in seinem Geburtszeitraum in der AVR 25813 - Stabsdienst S 1 - eingereiht worden. Nach Auswertung der Bewerbungsunterlagen aller Bewerber habe die Auswahlkonferenz unter Beachtung des Bedarfs Bewerber zur Zulassung vorgeschlagen, deren Eignungs- und Leistungsbilder günstiger als das des Antragstellers gewesen seien. Zusätzlich seien im Rahmen der Geeigneten-/Bestenauslese Umsetzungsmöglichkeiten in andere AVR ohne Erfolg geprüft worden.

5

Gegen diesen ihm am 21. April 1995 ausgehändigten Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. April 1995 Beschwerde ein. Er befürchte zum einen eine Benachteiligung als Wiedereinsteller und zum anderen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da es eine Quotenregelung in bezug auf Soldaten "mit Vordienstzeit in der NVA" zu geben scheine.

6

Mit Bescheid vom 1. Juni 1995 wies der BMVg - P II 7 - die Beschwerde zurück. Die Entscheidung des PSABw sei nicht zu beanstanden. Entsprechend den im Grundlagenerlaß Inspekteur des Heeres - Fü H I 1 - Az. 16-05-12 - vom 8. Oktober 1993 festgelegten Bewertungsgrundlagen habe er unter Berücksichtigung der Laufbahnbeurteilung (Wert/Note: 1), planmäßigen Beurteilung (Wert/Note: 2,000), des Laufbahnlehrgangs (Wert/Note: 2) und der psychologischen Eignungsprüfung (Wert/Note: 2) einen Summenrangplatz (SRP)-Wert von 27,500 und einen Rangplatz (RP) Gesamt-Heer 409 erreicht. Im Auswahlverfahren 1995 seien entsprechend den Vorgaben des BMVg - Fü H I 2 - in der AVR 25813 im Geburtszeitraum 1963 sechs Bewerber (bis RP Gesamt-Heer 54) ausgewählt worden. Der Antragsteller habe auf Grund seines Eignungs- und Leistungsbildes als 31. dieser AVR in seinem Geburtszeitraum mit dem RP Gesamt-Heer 409 nicht für eine Zulassung vorgeschlagen werden können. Eine Umsetzung in eine andere AVR sei nicht möglich gewesen, da der Geburtszeitraum des Antragstellers in keiner anderen AVR zur Bedarfsdeckung aufgerufen worden sei. Da alle vergleichbaren Bewerber im Auswahlverfahren nach gleichen Grundsätzen und Maßstäben betrachtet und bewertet worden seien, könne niemand Nachteile dadurch haben, daß er Wiedereinsteller sei.

7

Gegen diesen ihm am 7. Juni 1995 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Juni 1995, das am 20. Juni 1995 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 1995 dem Senat vorgelegt.

8

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, die Ablehnung der Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD beruhe auf sachfremden Erwägungen. Das angewandte Auswahlverfahren an sich wolle er nicht angreifen. Es bestünden jedoch zunächst Zweifel wegen des angeblich nicht bestehenden Bedarfs. Selbst wenn die Darstellung des BMVg hinsichtlich der Bedarfsdeckung in der AVR 25813 zuträfe, hätte jedenfalls in anderen AVR noch Bedarf bestanden, insbesondere im Bereich der neuen Bundesländer. Dies ergebe sich auch aus einem Fernschreiben der Stammdienststelle des Heeres (SDH) zur Bewerbung für die Laufbahn der OffzMilFD im Zulassungsjahr 1995. Darüber hinaus sei nicht berücksichtigt worden, daß in seiner letzten Laufbahnbeurteilung der Laufbahnwechsel mit "besonderem Nachdruck" befürwortet worden sei und er den Lehrgang der fachlichen Fortbildungsstufe "A" vom 16. März bis zum 23. September 1993 als Lehrgangsbester abgeschlossen habe. Es seien Soldaten mit weitaus schlechteren Beurteilungen als er - teilweise handele es sich dabei um Soldaten, die aus der ehemaligen Nationalen Volksarmee (NVA) in die Bundeswehr übernommen worden seien - zur Laufbahn der OffzMilFD zugelassen worden.

9

Er beantragt,

den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, mich zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zuzulassen.

10

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Er hält den Antrag für unbegründet und trägt im wesentlichen vor, daß die angefochtene Entscheidung keinen Ermessensfehler erkennen lasse. Es habe im Geburtszeitraum des Antragstellers in der AVR 25813 ein Bedarf an sechs Soldaten, die die Regelausbildung in der Bundeswehr absolviert hätten, bestanden. Der Antragsteller sei auf Grund seines Eignungs- und Leistungsbildes als 31. dieser AVR in seinem Geburtszeitraum für eine Zulassung nicht in Betracht gekommen. Eine Umsetzung in eine andere AVR sei nicht möglich gewesen, da in dem Geburtszeitraum des Antragstellers in keiner anderen AVR mehr Bedarf bestanden habe. Der Antragsteller sei auch nicht gegenüber Angehörigen der ehemaligen NVA benachteiligt worden. Im Auswahlverfahren 1995 sei in der AVR 25813 im Geburtszeitraum 1963 außer den sechs erwähnten Bewerbern lediglich ein Soldat, der der ehemaligen NVA angehört habe, ausgewählt worden. Dieser Soldat habe keinen Feldwebellehrgang absolviert. Auf Grund des Erlasses des Inspekteurs des Heeres vom 8. Oktober 1993, der in der Anlage 9 den Besonderheiten bei der Zulassung von Soldaten mit Vordienstzeiten in der ehemaligen NVA Rechnung trage, seien die vorhandenen Bewertungsgrundlagen - Laufbahnbeurteilung: 1, planmäßige Beurteilung: 1,867, psychologische Eignungsprüfung: 1 - prozentual anders zu gewichten gewesen als bei den Bewerbern, die den Laufbahnlehrgang absolviert hätten. Anhand der vergleichbaren Kriterien zeige sich jedoch, daß der ausgewählte Soldat besser als der Antragsteller qualifiziert gewesen sei. Darüber hinaus seien im Auswahlverfahren 1995 im Geburtszeitraum des Antragstellers in keiner anderen AVR Soldaten, die der ehemaligen NVA angehört hätten, für die Laufbahn der OffzMilFD zugelassen worden. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers sei in dem Auswahlverfahren dessen letzte Laufbahnbeurteilung bei der Ermittlung des SRP mit dem Wert "1" gewertet worden, dies entspreche dem Befürwortungsgrad "mit besonderem Nachdruck". Das Ergebnis der fachlichen Fortbildungsstufe "A" sei kein Auswahlkriterium im Sinne des Erlasses vom 8. Oktober 1993.

12

Einen mit Schreiben vom 29. Mai 1995 an den BMVg - P II 7 - gerichteten Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD "für das laufende Auswahlverfahren" hat das PSABw mit Bescheid vom 2. August 1995 zurückgewiesen, da im Auswahlverfahren 1996 die Geburtszeiträume bis 30. September 1964 in keiner AVR zur Bedarfsdeckung aufgerufen worden seien.

13

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 397/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

14

II

Für das Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und hier zu den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgericht gegeben (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 16. März 1977 - BVerwG 1 WB 137.76 - <BVerwGE 53, 265> und vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 9.92 -).

15

Der auch im übrigen zulässige Antrag, der sich auf das Auswahlverfahren 1995 bezieht, ist jedoch nicht begründet.

16

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Hierüber entscheidet der militärische Vorgesetzte im Rahmen des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen (BVerwGE 53, 265 [267]). Das gilt auch für die Entscheidung im Rahmen der Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD (Beschluß vom 9. März 1993 a.a.O.). Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt oder überschritten worden sind oder ob der BMVg von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Hierbei entspricht es der ständigen Rechtsprechung, daß bei Entscheidungen dieser Art ein für den Antragsteller positiver Ausspruch des Gerichts nur ergehen kann, wenn das Ermessen des Vorgesetzten fehlerfrei nur noch in einer einzigen Richtung ausgeübt werden kann, jede andere Ermessensentscheidung also fehlerhaft wäre (Beschluß vom 12. Januar 1977 - BVerwG 1 WB 81.76 - <BVerwGE 53, 245 [f.]>).

17

Die Entscheidung, den Antragsteller im Auswahlverfahren 1995 nicht zur Laufbahn der OffzMilFD zuzulassen, läßt keine Ermessensfehler erkennen. Sie beruht auf § 30 SLV und den vom BMVg hierzu erlassenen Bestimmungen des Kapitels 4 ZDv 20/7. Diese Bestimmungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 107.91 -). Entsprechendes gilt für die diese Bestimmungen ausfüllenden Vorschriften des Inspekteurs des Heeres - Fü H I 1 - vom 8. Oktober 1993. Alle diese Vorschriften gehen davon aus, daß eine Zulassung geeigneter Bewerber zur Laufbahn der OffzMilFD nur dann erfolgen kann, wenn Bedarf im jeweiligen Dienstteilbereich/Verwendungsbereich/Geburtszeitraum besteht. Daß die zuständigen militärischen Stellen im Rahmen von Laufbahnwechseln bei einer Auswahl unter Bedarfsgesichtspunkten nicht nur auf den fachlichen Verwendungsbereich, sondern auch auf den im jeweiligen Geburtszeitraum abstellen dürfen, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligt (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1989 - BVerwG 1 WB 115.87 - <DokBer B 1989, 325> und vom 9. März 1993 a.a.O.).

18

Bei der Frage, welchen "Bedarf" die Bundeswehr in den einzelnen Bereichen und Geburtszeiträumen hat, handelt es sich nicht um einen gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Eine derartige Bedarfsermittlung dient vielmehr der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und ist eine organisatorische Maßnahme, mit deren Hilfe der BMVg den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr realisieren will. Solche planerischen Vorstellungen und organisatorischen Maßnahmen stehen grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit (Beschluß vom 20. Juli 1993 - BVerwG 1 WB 106.92 -). Es handelt sich hierbei in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines bestimmten Soldaten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]> m.w.N.). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellung über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen. Prüfen können die Wehrdienstgerichte lediglich, ob ein Soldat im Einzelfall in Anwendung solcher auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbaren Grundsätze in eigenen Rechten verletzt worden ist.

19

Nach dem Vortrag des BMVg war im Auswahlverfahren 1995 in der AVR 25813 für den Geburtszeitraum des Antragstellers von einem Bedarf von sieben Bewerbern auszugehen. Dieser Bedarf wurde mit leistungsstärkeren Bewerbern gedeckt. Das gilt auch für den ausgewählten Bewerber, der als ehemaliger Angehöriger der NVA als Unteroffizier mit Portepee in die Bundeswehr übernommen worden ist und demgemäß auch keinen Laufbahnlehrgang in der Bundeswehr absolviert hat. Bei gleichwertigen Laufbahnbeurteilungen weisen dessen planmäßige Beurteilung und psychologische Eignungsprüfung im Verhältnis zum Antragsteller bessere Werte aus.

20

Weiteren Bedarf hatte die Teilstreitkraft Heer im Auswahlverfahren 1995 im Geburtszeitraum des Antragstellers nach ihren Vorstellungen nicht. Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller vorgelegten Kopie eines Fernschreibens der SDL, in dem "für nachstehende AVR ... folgende Geburtszeiträume zur Bedarfsdeckung aufgerufen" wurden und für den Geburtszeitraum des Antragstellers - 1. Oktober 1962 bis 30. September 1963 - nur in der AVR 25813 ein Bedarf angegeben war. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, daß für Geburtszeiträume ab dem 1. Oktober 1993 weiterer Bedarf an Zulassungen zur Laufbahn der OffzMilFD bestand, da er zu diesem Personenkreis nicht gehört; von da her ist es auch unerheblich, welche Eignungs- und Leistungsbilder die aus diesen Geburtszeiträumen ausgewählten Bewerber aufweisen. Es ist vom Antragsteller auch nichts dafür vorgetragen, daß ein weiterer Bedarf im Auswahlverfahren 1995 für den Geburtszeitraum des Antragstellers für dessen Verwendungsbereich oder in einer anderen AVR etwa allein deshalb verneint worden sei, um leistungsschwächeren Mitbewerbern jüngerer Geburtsjahrgänge den Vorzug gegenüber dem Antragsteller geben zu können. Der Antragsteller belegte ohnehin von den Bewerbern des Auswahlverfahrens 1995 nur den RP Gesamt-Heer 409 und in der AVR 25831 den 31. Rang.

21

Da somit nicht erkennbar ist, daß das PSABw und der BMVg bei der vom Antragsteller angefochtenen Entscheidung die ihnen gesetzten rechtlichen Grenzen überschritten haben, ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

22

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Fiedler
Lenke