Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1982, Az.: BVerwG 8 C 82.81
Unvollständigkeit der Verteilungsregelung; Gesamtnichtigkeit eines Verteilungsmaßstabs; Grundstücke in besonderem Wohngebiet; Artzuschlag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 82.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 10.12.1980 - AZ: Ro 3 K 80 A. 1931
Rechtsgrundlagen
- § 131 Abs. 3 BBauG
- § 4 a BauNVO
Fundstellen
- BRS 43, 181 - 185
- DVBL 1982, 1055-1056
- DVBl 1982, 1055-1056 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1983, 393
- KStZ 1982, 231-233
- NVwZ 1983, 290-291 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1983, 427-429
- ZMR 1983, 427-429
- ZfBR 1982, 223-224
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 25.06.1982 - AZ : 8 C 83/81
Amtlicher Leitsatz
Die teilweise Nichtigkeit eines Maßstabs für die Verteilung des Erschließungsaufwands führt kraft Bundesrechts nur dann zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn sie eine (bundesrechtlich bedenkliche) Unvollständigkeit der Verteilungsregelung zur Folge hat (im Anschluß an Beschluß vom 27. November 1981 - BVerwG 8 B 188.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 44 S. 28).
§ 131 Abs. 3 BBauG gestattet nicht,alle Grundstücke in besonderen Wohngebieten im Sinne des § 4 a BauNVO mit einem Artzuschlag zu belasten.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und
Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Beklagten werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. Dezember 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Regensburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. ... der Gemarkung S., die Klägerin Erbbauberechtigte des Grundstücks Flurstück Nr. ... der gleichen Gemarkung. Beide Grundstücke sind Bestandteil des Geländes der Firma F. S. & Sohn (Automobilverkauf und Werkstätte) an der F.straße. In den Jahren 1974 bis 1976 ließ die Beklagte die Fahrbahn mit Mittelstreifen, die Gehwege, den Grünstreifen sowie die Straßenbeleuchtung und -entwässerung der F.straße im Abschnitt zwischen der Straße S.weg und der S. Straße ausbauen. Der Grunderwerb wurde noch nicht abgeschlossen. Vor dem Ausbau waren eine asphaltierte Fahrbahn, teilweise auch Gehwege, die durch Reihen von Pflastersteinen von der Fahrbahn getrennt waren, sowie an Holzmasten befestigte Beleuchtungskörper vorhanden.
Im Wege der Kostenspaltung zog die Beklagte den Kläger durch Bescheid vom 27. Februar 1980 zu einem Erschließungsteilbeitrag von 28.309,86 DM und die Klägerin durch Bescheid vom 27. November 1979 zu einem solchen von 10.094,50 DM für den durch den Ausbau der Geh- und Radwege sowie der Straßenbeleuchtung und -entwässerung entstandenen Aufwand heran.
Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren haben die Kläger Anfechtungsklagen erhoben und geltend gemacht, die F.straße sei schon vor der abgerechneten Ausbaumaßnahme erstmals hergestellt gewesen. Imübrigen seien die Grundstücksflächen nicht richtig angesetzt worden und unentgeltliche Grundstücksabtretungen seien unberücksichtigt geblieben. Ferner sei die Satzung ungültig.
Durch Urteile vom 10. Dezember 1980 hat das Verwaltungsgericht den Klagen stattgegeben und dazu im wesentlichen ausgeführt: Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sei die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 16. Juni 1976 in der Fassung der am 1. Juli 1978 in Kraft getretenen zweitenÄnderungssatzung vom 23. Juni 1978, weil der Ausspruch der Kostenspaltung erst nach dem Inkrafttreten der zweiten Änderungssatzung erfolgt sei. Auf der Grundlage dieser Erschließungsbeitragssatzung habe eine Teilbeitragspflicht der Kläger nicht entstehen können. Denn die Verteilungsregelung in dieser Satzung sei insgesamt nichtig, weil die Bestimmung des § 10 Abs. 5 insoweit nicht mit § 131 Abs. 3 BBauG vereinbar sei, als danach nicht nur alle Grundstücke in Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten, sondern auch solche in besonderen Wohngebieten mit einem Artzuschlag zu belasten seien.
Zwar sei eine unterschiedslose Belastung aller Grundstücke in Mischgebieten nicht zu beanstanden. Denn in einem Mischgebiet sei typischerweise gewerbliche und nichtgewerbliche Nutzung gleichermaßen zulässig. Anders sei dagegen die Regelung hinsichtlich der besonderen Wohngebiete zu beurteilen. § 10 Abs. 5 Nr. 1 der Satzung führe dazu, daß in besonderen Wohngebieten alle Grundstücke unterschiedslos mit dem Artzuschlag belastet werden. Während die gewerbliche Nutzung in einem Mischgebiet keine Besonderheit darstelle, sei sie in einem besonderen Wohngebiet nicht die Regel. Dem Gedanken des Vorteilsausgleichs und dem Gebot der Differenzierung nach der Nutzungsart entspreche es nicht mehr, in einem besonderen Wohngebiet alle Grundstücke mit der Begründung gleich zu belasten, es seien gewisse gewerbliche Nutzungen zulässig. Denn in besonderen Wohngebieten sei es unerwünscht, die Eigentümer von Wohngrundstücken durch eine bestimmte Art der Beitragserhebung zur Intensivierung der Nutzung zu veranlassen. In solchen Gebieten solle die Wohnnutzung prägend sein. Sie solle darüber hinaus fortentwickelt werden. Angesichts dieser städtebaulichen Zielvorstellung erscheine es als Fiktion, alle Grundstücke in einem besonderen Wohngebiet als gewerblich nutzbar zu werten und beitragsrechtlich entsprechend zu behandeln.
Gegen diese Entscheidungen richten sich die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevisionen der Beklagten. Unter Hinweis auf die während der Revisionsverfahren erlassene, rückwirkend zum 1. Juli 1978 in Kraft gesetzte vierte Änderungssatzung vom 11. September 1981, durch die der nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 der zuvor geltenden Satzung vorgesehene Artzuschlag für besondere Wohngebiete gestrichen worden ist, macht die Klägerin geltend, die Klagen seien jedenfalls nach der nunmehr maßgebenden Rechtslage unbegründet.
Die Kläger verteidigen die angefochtenen Urteile.
II.
Die Sprungrevisionen führen zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die angefochtenen Urteile verstoßen gegen § 132 BBauG.
Abzustellen ist bei der revisionsgerichtlichen Beurteilung auf die Rechtslage, auf die - hier - das Verwaltungsgericht abzustellen hätte, wenn es zu dieser Zeit entschiede (vgl. u.a. Urteile vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [230] und vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 12-16 und 18.77 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 29 S. 36 [37]). Hätte das Verwaltungsgericht erst jetzt zu entscheiden, könnte es die Stattgabe der Klagen nicht auf den in den angefochtenen Urteilen angegebenen Grund stützen, ohne dadurch Bundesrecht zu verletzen. Die angefochtenen Urteile beruhen ausschlaggebend auf der Annahme, die Klagen seien begründet, weil der Verteilungsmaßstab der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Regensburg vom 16. Juni 1976 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 23. Juni 1978 - EBS 1978 - wegen einer fehlerhaften Regelung des Artzuschlags für Grundstücke in besonderen Wohngebieten mit § 131 Abs. 3 BBauG nicht vereinbar und deshalb kraft Bundesrechts insgesamt nichtig sei. Dieser Verteilungsmaßstab ist durch die rückwirkend zum 1. Juli 1978 erlassene vierte Änderungssatzung vom 11. September 1981 - EBS 1981 - insoweit geändert worden, als der vom Verwaltungsgericht beanstandete Artzuschlag für besondere Wohngebiete weggefallen ist. Ohne die Überprüfung dieses neuen Maßstabs läßt sich die Aufhebung der angefochtenen Bescheide mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung nicht rechtfertigen.
Die angefochtenen Urteile wären gleichwohl im Ergebnis richtig und dementsprechend die Revisionen nach § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen, wenn die Klagen auch nach der nunmehr maßgebenden Rechtslage begründet sein sollten. Ob das der Fall ist, läßt sich jedoch auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht beurteilen. In den Urteilen des Verwaltungsgerichts sind keine tatsächlichen Feststellungen enthalten, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Klagen seien - unabhängig von der Gültigkeit und dem Inhalt der EBS 1981 - schon deshalb begründet, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer Teilbeitragspflicht aus anderen Gründen nicht erfüllt seien. Zur Beantwortung dieser Frage sowie zur Beurteilung der (formellen) Gültigkeit der EBS 1981 bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Da nicht schlechthin ausgeschlossen ist, daß die EBS 1981 ungültig sein könnte und sich für diesen Fall dann erneut die Fragen stellen würden, die Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens waren, weist der Senat auf folgendes hin:
Auf die Gültigkeit der EBS 1981 käme es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht an, wenn eine Teilbeitragspflicht der Kläger zeitlich schon vor dem Erlaß dieser Satzung während der Geltungsdauer der EBS 1978 entstanden sein sollte. Denn die mit der Kostenspaltung entstandene Beitragspflicht für Teilbeträge (§ 133 Abs. 2 BBauG) entsteht - wie die Erschließungsbeitragspflicht allgemein - für ein Grundstück nur einmal (Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 29.76 - Buchholz 406.11§ 127 BBauG Nr. 32 S. 36 [39]), so daß die EBS 1981, sollte bereits vor ihrem Erlaß eine Teilbeitragspflicht der Kläger entstanden sein, für diese ohne Belang wäre.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Entstehen einer Teilbeitragspflicht für die Grundstücke der Kläger während der Geltungsdauer der EBS 1978 scheitere, weil der Verteilungsmaßstab in § 10 EBS 1978 im Hinblick auf die Anordnung eines Artzuschlags für alle Grundstücke in besonderen Wohngebieten im Sinne des § 4 a der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) - BauNVO - wegen eines Verstoßes gegen § 131 Abs. 3 BBauG kraft Bundesrechts insgesamt nichtig sei. Dem ist nicht zu folgen. Zwar ist dem Verwaltungsgericht - wie noch auszuführen sein wird - in der Ansicht beizupflichten, der Teil der Bestimmung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 EBS 1978, durch den eine Belastung aller Grundstücke in besonderen Wohngebieten im Sinne des§ 4 a BauNVO mit einem Artzuschlag angeordnet wird, sei mit§ 131 Abs. 3 BBauG nicht vereinbar und deshalb nichtig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat diese Teilnichtigkeit jedoch bundesrechtlich keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Verteilungsregelung im übrigen.
Die teilweise Nichtigkeit eines Verteilungsmaßstabs, d.h. die Nichtigkeit einzelner Teile einer weitergehenden Verteilungsregelung, führt aus den im Urteil vom 28. November 1975 (- BVerwG IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2 [4]) erörterten Gründen kraft Bundesrechts nur dann zur Nichtigkeit der Verteilungsregelung insgesamt, wenn sie eine (bundesrechtlich zu beanstandende) Unvollständigkeit zur Folge hat (vgl. Beschlüsse vom 27. November 1981 - BVerwG 8 B 189.81 - Buchholz 406.11§ 131 BBauG Nr. 44 S. 28 [33] und - BVerwG 8 B 188.81 -). In diesem Sinne unvollständig ist eine Verteilungsregelung, wenn sie nicht geeignet ist, eine dem Differenzierungsgebot des § 131 Abs. 3 BBauG genügende Aufwandsverteilung für alle in dem Gemeindegebiet in Betracht kommenden Erschließungsfälle zu gewährleisten. Eine solche Eignung fehlt einem Verteilungsmaßstab, wenn eine vom Differenzierungsgebot unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in der Gemeinde verlangte Einzelbestimmung (etwa für Grundstücke in neuerschlossenen unbeplanten Gebieten) ungültig ist, nicht aber, wenn es sich bei dem ungültigen Teil um eine Sonderregelung handelt, deren Fortfall (nur) bewirkt, daß eine im Verteilungsmaßstab enthaltene allgemeinere Regelung eingreift, und sich folglich an der "Vollständigkeit" des Maßstabs nichts ändert. So liegt es hier: Wird in§ 10 EBS 1978 der Artzuschlag für besondere Wohngebiete gestrichen, bleibt eine "vollständige" Regelung übrig, nach der bei besonderen Wohngebieten - ebenso wie etwa bei allgemeinen Wohngebieten - ein Artzuschlag nicht zu machen ist. Diese Regelung trägt dem bundesrechtlichen Differenzierungsgebot hinreichend Rechnung. Denn § 131 Abs. 3 BBauG fordert hinsichtlich der Berücksichtigung der Verschiedenheit der Nutzungsart, der in beplanten und in unbeplanten Gebieten entsprochen werden muß, nicht, daß fürsämtliche in § 17 BauNVO festgelegten Baugebietsarten unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Vielmehr ist dem Differenzierungsgebot im Hinblick auf die Nutzungsart Genüge getan, wenn ein Artzuschlag für alle Grundstücke in beplanten Gewerbe- und Industriegebieten sowie in den diesen entsprechenden unbeplanten Gebieten vorgesehen ist, diese Grundstücke also stärker belastet werden als die Grundstücke in den sonstigen Baugebietsarten (ständige Rechtsprechung u.a. Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 15.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 39 S. 7 [11] mit weiteren Nachweisen). Deshalb läßt das Fehlen oder - wie hier - die Unwirksamkeit der Anordnung eines Artzuschlags für diese sonstigen Baugebietsarten die Gültigkeit des Verteilungsmaßstabs im übrigen unberührt.
Entsprechendes gilt, soweit nach § 10 Abs. 2 Satz 1 EBS 1978 für die Aufwandsverteilung auf Bebauungsplanentwürfe unabhängig davon abgestellt werden soll, ob sich ein solcher Bebauungsplanentwurf bereits bebauungsrechtlich auswirkt, also zur Anwendbarkeit des § 33 BBauG führt. Da die Gemeinden nicht gehalten sind, bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zu berücksichtigen, ob für Grundstücke des Erschließungsgebiets ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet worden ist, und da die Nichtigkeit eines Teils der auf Bebauungsplanentwürfe abstellenden Verteilungsregelung zur Folge hat, daß insoweit andere bebauungsrechtliche Zulässigkeitsmaßstäbe (z.B. § 34 BBauG) eingreifen, führt auch diese teilweise Nichtigkeit nicht zu einer bundesrechtlich beachtlichen Unvollständigkeit (vgl. Beschlüsse vom 27. November 1981 - BVerwG 8 B 189.81 - a.a.O. [34] und - BVerwG 8 B 188.81 -).
Obgleich es demnach - weil eine (bundesrechtlich) bedenkliche Unvollständigkeit des Verteilungsmaßstabs der EBS 1978 nicht in Frage steht - für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens auf die Zulässigkeit eines Artzuschlags für besondere Wohngebiete nicht ankommt, hält der erkennende Senat für angezeigt, dazu klarzustellen, daß er - mit dem Verwaltungsgericht - einen gebietsbezogenen Artzuschlag für besondere Wohngebiete nicht für zulässig hält. Ein solcher gebietsbezogener Artzuschlag, der - anders als ein grundstücksbezogener, d.h. auf die tatsächliche Nutzung der Einzelgrundstücke abstellender Artzuschlag - alle Grundstücke der jeweiligen Baugebietsart trifft, entspricht den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG nur, wenn er sich auf solche Gebiete beschränkt, in denen die gewerbliche oder industrielle Nutzbarkeit zumindest eine gebietstypische Regelnutzung darstellt. Dies findet seine Rechtfertigung in der Überlegung, daß anderenfalls - d.h. bei Erstreckung des Artzuschlags generell z.B. auch auf (nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO ebenfalls gewisse gewerbliche Nutzungen gestattende) allgemeine Wohngebiete - die gebotene differenzierende Behandlung einerseits von gewerblicher bzw. industrieller Nutzung und andererseits von Wohnnutzung in einer dem Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit widersprechenden Weise nicht mehr erreicht würde. Das Ergebnis wäre dann nämlich, daß (z.B. allgemeine) Wohngebiete nicht - wie es beim Artzuschlag gerade erreicht werden soll - den intensiver nutzbaren Gebieten gegenübergestellt und infolge dieser Gegenüberstellung günstiger behandelt werden, sondern daß sie - nur weil eine gewerbliche Nutzung auch bei ihnen nicht schlechthin ausgeschlossen ist - den von einer intensiveren Nutzung geprägten Gebietstypen gleichgestellt werden. Eine derartige Regelung wäre überdies schwerlich mit Art. 3 GG vereinbar.
Besondere Wohngebiete im Sinne des § 4 a BauNVO dienen gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift "vorwiegend dem Wohnen"; die Wohnnutzung soll in ihnen "erhalten und fortentwickelt" werden. Zwar dienen sie "auch" der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3 des § 4 a BauNVO.
Die Zulässigkeit dieser über die Wohnnutzung hinausgehenden Nutzungen steht in besonderen Wohngebieten jedoch unter einem sich aus der prägenden Wohnnutzung ergebenden Vorbehalt, d.h. sie muß wohnnutzungskonform sein. Darin wird deutlich, daß in besonderen Wohngebieten die über die Wohnnutzung hinausgehenden Nutzungen nicht gleichberechtigte Regelnutzungen sind, sondern daß der Wohnnutzung eine auch die besonderen Wohngebiete prägende Bedeutung zukommt. Dem entspricht auch ihre Bezeichnung als (besondere) "Wohngebiete". Müssen demnach bei der Regelung des Artzuschlags die besonderen Wohngebiete wie Wohngebiete behandelt werden, so ist zwar nicht die Anordnung eines grundstücksbezogenen, d.h. eines auf die im besonderen Wohngebiet etwa ausgeübte gewerbliche Nutzung abhebenden Zuschlags, wohl aber die Anordnung eines gebietsbezogenen und damit alle Grundstücke erfassenden Zuschlags unzulässig.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für die Revisionsverfahren vor ihrer Verbindung auf 28.309,86 DM für das Verfahren BVerwG 8 C 82.81 und auf 10.094,50 DM für das Verfahren BVerwG 8 C 83.81 sowie für das Verfahren seit der Verbindung auf 38.404,36 DM festgesetzt.
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl