Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1996, Az.: BLw 54/95
Vollversammlung; Wirksamkeit eines Beschlusses; Umwandlung einer LPG in eine Aktiengesellschaft; Registereintragung; Konstituierende Wirkung; Parteifähigkeit; Abfindung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1996
- Aktenzeichen
- BLw 54/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14130
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- §§ 23 ff. LAnpG
Fundstellen
- BGHZ 132, 353 - 362
- EWiR 1996, 711 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1996, 863 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1996, 557 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1996, 2165 (amtl. Leitsatz)
- WM 1996, 1221-1224 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, A63-A64 (Kurzinformation)
- ZIP 1996, 1146-1149 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird die neue Unternehmensform im Register eingetragen, ist die Umwandlung unabhängig von der Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses wirksam; die LPG besteht als Unternehmen neuer Rechtsform weiter.
2. Die konstituierende Wirkung der Registereintragung tritt nur dann ein, wenn ein Umwandlungsbeschluß überhaupt gewahrt bleibt und die neue Rechtsform im Zeitpunkt der Eintragung vom Gesetz vorgesehen ist.
3. Ist die LPG durch Eintragung der neuen Rechtform zwar wirksam umgewandelt, im Register aber als LPG i. L. eingetragen, so ist diese in einem Streit um die Abfindung eines Mitglieds nicht parteifähig.
4. Ein von der Vollversammlung in Unkenntnis der späteren Neufassung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 3.7.1991 gefaßter Beschluß, die LPG in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln, ist nichtig.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin war Mitglied der LPG "L " S. Diese und die LPG (T) "K L " D und die LPG (P) S faßten in einer gemeinsamen Vollversammlung am 21. März 1991 mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen den Beschluß, "sich mit Wirkung vom 02.01.1991 zusammenzuschließen und sodann zum gleichen Zeitpunkt das Vermögen unter Auflösung ohne Abwicklung als Gesamtheit auf die unter der Fa. S L AG mit Sitz in S zu gründende Gesellschaft zu übertragen". Die S L AG wurde am 20. September 1991 - ohne Umwandlungsvermerk - in das Handelsregister eingetragen. Die Veröffentlichung des Registereintrags erfolgte am 10. Dezember 1991 im Bundesanzeiger und am 26. November 1991 in der Freien Presse. Der im Jahre 1991 in das LPG-Register eingetragene Umwandlungsvermerk wurde am 18. Mai 1994 gemäß § 142 FGG gelöscht, nachdem das Amtsgericht - Registergericht - zuvor mit Beschluß vom 17. Mai 1994 Frau E N zur Liquidatorin der Antragstellerin bestellt hatte.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 1991 kündigte die Antragsgegnerin ihre Mitgliedschaft. Mit am 18. Februar 1993 bei dem Amtsgericht Chemnitz eingegangenen, gegen die S L AG gerichteten Antrag verlangte sie gemäß § 37 LwAnpG die gerichtliche Bestimmung einer Barabfindung. In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 30. April 1993 einen Vergleich, demzufolge die S L AG der Antragsgegnerin 11.160 DM zahlte. Damit sollten "sämtliche Ansprüche aus dem ehemaligen LPG-Mitgliedschaftsverhältnis abgegolten" sein.
Nach Bestellung einer Liquidatorin für die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin eine weitere Abfindung von 21.112 DM.
Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, daß der Antragsgegnerin aus dem LPG-Mitgliedschaftsverhältnis keine Ansprüche mehr zustehen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin weiterhin die Abweisung des Antrags verfolgt. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde.für zulässig. In dem Streit, ob die Antragstellerin als Liquidationsgesellschaft fortbestehe oder nach Umwandlung mit der S L AG identisch sei, sei die Antragstellerin als parteifähig zu behandeln. Das Rechtsmittel sei jedoch unbegründet. Der Feststellungsantrag sei zulässig, weil der Antragstellerin ungeachtet ihrer Umwandlung in die S L AG noch Kostenerstattungsansprüche aus Parallelverfahren zustünden. Der Feststellungsantrag sei auch begründet, weil die LPG sich wirksam in die S L AG umgewandelt habe und die Ansprüche der Antragsgegnerin aus ihrer Mitgliedschaft damit durch den Vergleich vom 30. April 1993 abgegolten seien. Zwar finde auf die Umwandlung das Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 29. Juni 1990 Anwendung, das nur die formwechselnde Umwandlung einer LPG in eine eingetragene Genossenschaft zugelassen habe. Jedoch müßten der Antragstellerin bei Beschlußfassung am 21. März 1991 bereits die Regelungen des 2. Entwurfs der Novelle vom 3. Juli 1991, welche die formwechselnde Umwandlung der LPG in eine Aktiengesellschaft ausdrücklich zuließen und am 23. April 1991 im Bundestag beraten wurden, bereits bekannt gewesen sein. In diesem Fall genüge es, daß die die Umwandlung sachlich zulassende Novelle spätestens im Zeitpunkt der Eintragung in das Register in Kraft getreten war.
Dies hält der Rechtsbeschwerde nicht stand.
III. Das Rechtsmittel ist trotz des Streits um die Parteifähigkeit der Antragstellerin zulässig (BGHZ 24, 91, 94). Es hat in der Sache auch Erfolg.
Der angefochtene Beschluß ist schon deswegen fehlerhaft, weil das Beschwerdegericht den Feststellungsantrag von seinem Rechtsstandpunkt aus als unzulässig hätte abweisen müssen. Ist die LPG wirksam in die S L AG umgewandelt worden, besteht keine Liquidationsgesellschaft mehr, die Partei im vorliegenden Verfahren sein könnte. Der Antrag einer nicht existenten Partei ist aber unzulässig (BGHZ 24, 91, 94).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Beschwerdegericht herangezogenen Rechtsprechung zur Parteifähigkeit einer juristischen Person, deren Liquidation beendet ist und die im Register gelöscht wurde, aber noch über einen (möglichen) Kostenerstattungsanspruch als verteilbares Vermögen verfügt (vgl. BGH, Urt. v. 21. Oktober 1985, II ZR 82/85, NJW-RR 1986, 394; Urt. v. 6. Februar 1991, VIII ZR 26/90, NJW-RR 1991, 660 [BGH 06.02.1991 - VIII ZR 26/90]; Urt. v. 18. Januar 1994, XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542). War nämlich die Umwandlung wirksam, besteht die LPG L S als S L AG weiter, so daß die Antragstellerin als Liquidationsgenossenschaft zu keiner Zeit entstanden ist und verteilbares Vermögen auch nicht erworben haben kann.
Unzutreffend ist ferner, daß der unter der Geltung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes 1990 gefaßte Umwandlungsbeschluß vom 21. März 1991 wirksam sei, weil die Eintragung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem die eine solche Umwandlung zulassende Novelle vom 3. Juli 1991 bereits in Kraft getreten war. Diese Ansicht widerspricht der vom Beschwerdegericht erwähnten Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschl. v. 28. April 1995, BLw 9/94, WM 1995, 1424 = AgrarR 1995, 237), wonach die unter der Geltung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes 1990 gefaßten Umwandlungsbeschlüsse auch dann nach diesem Gesetz zu beurteilen sind, wenn die Eintragung erst unter der Geltung der Neufassung vom 3. Juli 1991 erfolgt ist.
Fehlerhaft ist schließlich die Annahme, die Antragstellerin habe den die Möglichkeit einer Umwandlung der LPG in eine Aktiengesellschaft ausdrücklich zulassenden Gesetzesentwurf bereits bei der Beschlußfassung gekannt, obwohl er erst am 23. April 1991 in den Bundestag eingebracht wurde. Hierzu gibt es, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, weder im Parteivortrag noch sonst irgendwelche Anhaltspunkte. Auch hat das Beschwerdegericht hierzu keinerlei Feststellungen getroffen.
Nach alledem kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Er ist im Ergebnis auch nicht aus einem anderen Grunde richtig, sondern aufzuheben.
IV. Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Die LPG L S befindet sich nicht in Liquidation, sondern ist in die S L AG umgewandelt worden. Die Antragstellerin ist also als Partei nicht existent und somit auch nicht parteifähig.
1. Das Beschwerdegericht legt den Beschluß der gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten LPGen vom 21. März 1991 als Umwandlungsbeschluß im Sinne des § 29 LwAnpG 1990 aus. Der Wille der beteiligten LPGen, eine identitätswahrende formwechselnde Umwandlung in eine neue Rechtsform zu beschließen, sei darin hinreichend - wenn auch unvollkommen - zum Ausdruck gekommen (vgl. hierzu Brandenburgisches OLG, AgrarR 1995, 246). Diese Auslegung ist materiell-rechtlich fehlerfrei und verfahrensrechtlich nicht angefochten. Hiervon ist daher auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Dezember 1994, V ZR 23/94, WM 1995, 434 = ZIP 1995, 422 zur Revision).
2. Der Beschluß war entgegen der von dem Beschwerdegericht vertretenen Auffassung nichtig, weil die damals geltende Fassung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl I, 642) nur die formwechselnde Umwandlung einer LPG in eine eingetragene Genossenschaft zuließ. Der Beschluß entbehrte damit der gesetzlichen Grundlage und verstieß gegen den im Interesse der Rechtssicherheit und des eigentumsrechtlichen Mitgliederschutzes bestehenden, das Verbandsrecht tragenden Grundsatz des numerus clausus der Umwandlungsmöglichkeiten (BT-Drucks. 12/6699 S. 73; Lohlein, ZIP 1994, 1065 und ZIP 1995, 426, 428; Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl. Rdn. 241; Götz/Schrezenmaier, AgrarR 1993, Sonderheft LwAnpG S. 21, 23). Ein solcher Beschluß ist nichtig (Schweizer aaO.; Götz/Schrezenmaier aaO.).
3. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, daß die am 21. März 1991 beschlossene Umwandlung nach der Novelle des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 3. Juli 1991 zulässig wurde und die Neufassung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Register bereits in Kraft getreten war.
Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschl. v. 28. April 1995, BLw 9/94, WM 1995, 1424 = AgrarR 1995, 237; v. 29. Februar 1996, BLw 51/95, zur Veröffentlichung vorgesehen), ist ein unter der Geltung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes 1990 gefaßter Umwandlungsbeschluß auch dann nach altem Recht zu beurteilen, wenn im Zeitpunkt der Eintragung das neue Recht bereits in Kraft war. Voraussetzungen, Inhalt und Folgen des Beschlusses richten sich im Gegensatz zu der vom Beschwerdegericht unter Hinweis auf das Oberlandesgericht Rostock (ZIP 1994, 1062, 1064) vertretenen Ansicht nicht nach der im Zeitpunkt der Eintragung geltenden Gesetzesfassung, sondern nach der bei der Beschlußfassung maßgeblichen. Aus der von dem Beschwerdegericht herangezogenen Senatsentscheidung vom 4. November 1994 (BLw 33/94, AgrarR 1995, 28) ergibt sich nichts anderes. Wie der Senat dort ausdrücklich festgestellt hat, kam es in diesem Fall auf die Wirksamkeit der am 29. Juni 1990 beschlossenen Umwandlung nicht an.
4. Eine andere Frage ist, ob vorzeitig gefaßte Beschlüsse nicht dann als wirksam anzusehen sind, wenn den Beteiligten die Neuregelung bei der Beschlußfassung bekannt war (OLG Rostock, ZIP 1994, 1062, 1064, insoweit in AgrarR 1994, 237 nicht abgedruckt) und der Beschluß in Erwartung des Inkrafttretens der Neuregelung gefaßt wurde (Brandenburgisches OLG, AgrarR 1995, 246; Wenzel, ArgarR 1995, 1, 2). In diesen Fällen kann die Auslegung der gefaßten Beschlüsse ergeben, daß sie unter der - zulässigen - Rechtsbedingung des Inkrafttretens der Neuregelung gefaßt wurden. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Denn die Novellierung des Umwandlungsrechts wurde erst durch die Beschlußempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 23. April 1991 in den parlamentarischen Gesetzgebungsgang eingebracht (BT-Drucks. 12/404). Sie kann daher den Beteiligten bei der Beschlußfassung am 21. März 1991 nicht bekannt gewesen sein.
5. Der danach nichtige Umwandlungsakt ist jedoch durch die Eintragung der S L AG in das Handelsregister wirksam geworden. Gemäß § 37 Abs. 2 LwAnpG 1990 und § 34 Abs. 3 LwAnpG 1991 lassen Mängel der Umwandlung die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register unberührt. Nach Sinn und Wortlaut der § 352 a AktG nachgebildeten Regelung gilt dies uneingeschränkt. Für eine Differenzierung nach Art und Schwere der Mängel nach Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründen ist auch von der Gesetzgebungsgeschichte her kein Raum. Der Tendenz folgend, gesellschaftsrechtliche Akte möglichst zu erhalten, sollten Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Formwechsels nach der Eintragung in das Register abgeschnitten werden (BGH, Urt. v. 2. Dezember 1994, V ZR 23/94, WM 1995, 434 = ZIP 1995, 422 m.Anm. Lohlein, S. 426). So entspricht es im Umwandlungs- und Verschmelzungsrecht nahezu einhelliger Auffassung, daß unabhängig von Art und Schwere eines Mangels eine einmal eingetragene Umwandlung/Verschmelzung grundsätzlich wirksam ist, daß also die übertragende Gesellschaft erloschen und ihr Vermögen auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen ist. Umstritten ist lediglich, ob sachliche Mängel des Umwandlungs-/Verschmelzungsaktes eine Rückabwicklung für die Zukunft zur Folge haben können oder nur Grundlage für Schadensersatzansprüche gegen die für die Mängel Verantwortlichen sind (BGH, Urt. v. 2. Dezember 1994, V ZR 23/94 aaO. m.w.N.). Für die Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz kann nichts anderes gelten. Die Tatsache, daß hier eine Rückübertragung des Vermögens von dem Unternehmen neuer Rechtsform auf das alte Unternehmen anders als bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften keinen größeren Schwierigkeiten begegnet, rechtfertigt es nicht, bei der Auslegung der genannten Bestimmungen einen strengeren Maßstab anzulegen als an § 352 a AktG (a.A. Schweizer aaO. Rdn. 271). Denn die Schwierigkeiten einer Entflechtung von verschmolzenen Vermögensmassen war nur Beweggrund für die durch das Verschmelzungsrichtliniengesetz vom 25. Oktober 1982 (BGBl I S. 1425) eingefügte Regelung des § 352 a AktG (BT-Drucks. 9/1065 S. 9), sind aber weder für diese Bestimmung, noch für die entsprechende Regelung im Landwirtschaftsanpassungsgesetz zur tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendung der jeweiligen Norm gemacht worden. Infolgedessen besteht eine LPG mit der Eintragung in der neuen Rechtsform grundsätzlich auch dann weiter, wenn der Umwandlungsbeschluß anfechtbar oder nichtig ist. Zu Recht hat das Beschwerdegericht daher offengelassen, ob die Vollversammlung vom 21. März 1991 wirksam einberufen worden und beschlußfähig (vgl. Senatsbeschl. BGHZ 126, 335, 338 f = AgrarR 1994, 300) war.
Andererseits kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Umwandlung Grundrechte der Mitglieder, insbesondere das Grundrecht auf Eigentum berührt (OLG Rostock, AgrarR 1993, 257, 259; Lohlein, ZIP 1994, 1065), das nicht durch die auf einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Umwandlung beruhenden Eintragung eines neuen Unternehmens verletzt werden darf.
Die in Frage stehenden Bestimmungen sind daher wie § 352 a AktG im Wege der teleologischen Reduktion verfassungskonform dahin auszulegen, daß sie nur Umwandlungsvorgänge erfassen, die ihre Grundlage in dem Gesetz haben (vgl. BGH, Urt. v. 2. Dezember 1994, V ZR 23/94 aaO.). Voraussetzung ist also, daß ein Umwandlungsbeschluß überhaupt gefaßt wurde (BezG Cottbus, AgrarR 1993, 216 m.Anm. Bergsdorf; Neixler, AgrarR 1993, Sonderheft LwAnpG S. 25, 26; Schweizer aaO. Rdn. 273) und daß er die identitätswahrende (BGH, Urt. v. 2. Dezember 1994, V ZR 23/94, aaO.) Umwandlung einer LPG in eine dafür vorgesehene Rechtsform zum Gegenstand hat. Ist letzteres nicht der Fall, verstieße eine Anwendung der "Heilungsvorschriften" gegen den bereits erwähnten verfassungsrechtlichen Grundsatz des numerus clausus der Umwandlungsmöglichkeiten.
Dieser Grundsatz ist hier jedoch nicht verletzt. Denn die von den LPGen beschlossene Zusammenlegung und Umwandlung in eine Aktiengesellschaft war im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister zulässig. Zwar hat die Neufassung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 3. Juli 1991 insoweit weder rückwirkende Geltung noch heilende Wirkung in dem Sinne erlangt, daß der vorzeitige Beschluß über die Umwandlung in eine erst durch die Neufassung eröffnete Organisationsform nachträglich wirksam werden sollte. Jedoch stellen § 37 Abs. 2 LwAnpG 1990 und § 34 Abs. 3 LwAnpG 1991 für das Entstehen der neuen Rechtsform nicht auf die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses, sondern auf die registerrechtliche Eintragung des umgewandelten Unternehmens ab. Im Zeitpunkt der Eintragung der S L AG war diese Rechtsform aber zulässig, der numerus clausus der Umwandlungsmöglichkeiten also nicht verletzt.
6. Ist die Umwandlung nach alledem mit der Registereintragung der S L AG - auch ohne die erst später erfolgte und wieder gelöschte Eintragung eines Umwandlungsvermerks (Senatsbeschl. v. 4. November 1994, BLw 33/94, AgrarR 1995, 28) - wirksam geworden, ist damit auch das LPG-Vermögen übergegangen. Dafür, daß die "Heilungswirkung kraft Eintragung" sich lediglich auf die Existenz der Nachfolgegesellschaft und nicht auch auf den Vermögensübergang erstrecken könnte (Götz/Schrezenmaier aaO. S. 24), bietet das Gesetz keine Grundlage. Eine solche Sichtweise widerspräche der von dem Gesetz vorgeschriebenen Identitätswahrung des Formenwechsels (Neixler, AgrarR 1993, Sonderheft Landwirtschaftsanpassungsgesetz, S. 25, 26).
7. Die Antragstellerin ist entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung schließlich auch nicht wegen der Publizitätswirkung der im LPG-Register vorhandenen Eintragung der Liquidation und der Liquidatorin als parteifähig zu behandeln. Dabei kann offenbleiben, ob sich die Publizität des Registers gemäß § 42 LwAnpG i.V.m. §§ 86, 29 GenG lediglich bezüglich der Liquidatorin oder auch für alle übrigen eintragungspflichtigen und -fähigen Tatsachen Wirkung erzeugt (vgl. Meyer/Meulenbergh/Beuthien, GenG, 12. Aufl., § 29 Rdn. 3; Müller, GenG, § 29 Rdn. 34). Denn selbst wenn man dies bejahen wollte, könnten weder die bestehende Eintragung der Liquidation und der bestellten Liquidatorin noch die Nichteintragung eines Umwandlungsvermerks in das LPG-Register (vgl. Senatsbeschl. v. 4. November 1994, BLw 33/94, AgrarR 1995, 28, 29) dazu führen, daß die Antragsgegnerin daraus Ansprüche gegen die Antragstellerin herleiten und diese sich dagegen mit einem negativen Feststellungsantrag wehren könnte. § 29 GenG will, ebenso wie § 15 HGB, das Vertrauen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs in das Register schützen (RGZ 93, 238, 240). Die Vorschrift gilt daher nur im Prozeß- und Geschäftsverkehr. Der Dritte kann sich auf den Schutz der Bestimmung nur berufen, soweit er eine Rechtsposition geltend macht, die er aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Betätigung im Vertrauen auf die registerliche Verlautbarung erlangt hat (Müller aaO. Rdn. 7; Meyer/Meulenbergh/Beuthien aaO. Rdn. 12). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragsgegnerin macht Ansprüche aus der Mitgliedschaft geltend, die mit deren Kündigung noch vor Eintragung der S L AG und der Liquidation entstanden sind.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Dabei ist es ohne Bedeutung, daß die Antragstellerin nach sachlichem Recht nicht existiert und verfahrensrechtlich nicht parteifähig ist (vgl. BGHZ 121, 397, 399) [BGH 04.03.1993 - V ZB 5/93].
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 33, 34 Abs. 2 LwVG, § 30 Abs. 1 KostO.