Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1994, Az.: BLw 33/94
Umwandlungsvermerk; Register; Landwirtschaft; Erklärungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1994
- Aktenzeichen
- BLw 33/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15075
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 36 LAnpG
- § 40 LAnpG
Fundstellen
- MDR 1995, 428-429 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 111 (amtl. Leitsatz)
- WM 1995, 349-351 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, 1984-1985 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Erklärungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung der Eintragung des neuen Unternehmens in das Register selbst dann zu laufen, wenn nicht zugleich auch ein Umwandlungsvermerk eingetragen wurde.
Gründe
I. Der Antragsteller trat am 1. Mai 1973 von einer LPG Typ I in die LPG "F." G. (Typ III) mit einer Bodenfläche von 12, 77 ha über. Sein Pflichtbeitrag betrug 5.108 Mark/DDR, der geleistete "Vermögensausgleich" 12.869 Mark/DDR.
Am 29. Juni 1990 beschlossen die Vorstände der LPG (P) "F." G., der LPG (T) "E. Th." E., der LPG (T) "T." Gre. und der LPG (T) "N. W." M., sich auf einer gemeinsamen Vollmitgliederversammlung am 29. Juni 1990 zur einheitlichen LPG G. zusammenzuschließen und diese in eine eingetragene Genossenschaft umzuwandeln. Die Vermögen, Forderungen und Verbindlichkeiten der einzelnen LPGen sollten der vereinigten LPG, "bzw. Agrargenossenschaft e.G." G. mit dem Stichtag vom 30. Juni 1990 übertragen werden. Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft sollte unter anderem eines gesonderten schriftlichen Antrags und der Übernahme eines zu zeichnenden Anteils bedürfen.
Die geplante Mitgliederversammlung fand unter Beteiligung des Antragstellers statt. Die Antragsgegnerin wurde am 26. Februar 1991 in das Genossenschaftsregister bei dem damaligen Kreisgericht Chemnitz eingetragen. Der Bundesanzeiger veröffentlichte die Eintragung am 28. Mai 1991. Ein Umwandlungsvermerk wurde erst am 5. Januar 1993 eingetragen. Mit Schreiben vom 14. Januar 1992 kündigten der Antragsteller und seine Ehefrau ihre Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller hat die Feststellung eines angemessenen Barabfindungsanspruchs in Höhe von 48.853,27 DM zuzüglich eines angemessenen Betrags für die Arbeitsjahre sowie Zahlung des von dem Gericht errechneten Betrags abzüglich erhaltener Leistungen in Höhe von 3.340,50 DM beantragt. Die Antragsgegnerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dem Antragsteller stehe nach seinem schriftlich erklärten Beitritt satzungsgemäß nur ein Auseinandersetzungsguthaben zu, das sie bereits zur Auszahlung gebracht habe.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antragsteller 55.034,27 DM zugesprochen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde.
II. Das Landwirtschaftsgericht vertritt die Auffassung, dem Antragsteller stehe ein Barabfindungsanspruch nach § 36 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. zu. Diese Bestimmungen enthielten insoweit nur eine Konkretisierung von § 40 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG a.F., wonach einem Mitglied, das seine Mitgliedschaft im Zusammenhang mit der Umwandlung seiner LPG in eine eingetragene Genossenschaft beendet, der Erwerb seines Anteils an der LPG durch die Genossenschaft gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen vor, obwohl die Kündigung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung der Registereintragung erfolgt sei. Denn diese Frist habe nicht zu laufen begonnen, weil die Registereintragung keinen Umwandlungsvermerk enthalten habe. Ein solcher sei aber notwendig, weil sämtliche Fehler der Umwandlung durch die Registereintragung geheilt würden. Selbst bei einer Einsichtnahme in die Registerakte habe man nicht erkennen können, daß es sich um eine Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz gehandelt habe. So habe die Mitgliedervollversammlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden und das Vermögen der LPG nicht personifiziert. Auch lasse sich der Registerakte ein Beschluß nicht entnehmen. Formal betrachtet sei eine Genossenschaft neu gegründet und auf diese das LPG-Vermögen übertragen worden. Dies hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
III. 1. Die Entscheidung ist schon deswegen aufzuheben, weil eine Verpflichtung zur Zahlung einer Barabfindung von vornherein ausscheidet, wenn die Antragsgegnerin nicht aus einer Umwandlung der - vereinten - LPG G. hervorgegangen ist, sondern neu gegründet wurde, wie es das Landwirtschaftsgericht "formal betrachtet" für richtig hält. In diesem Fall hätte der Antragsteller bereits - unstreitig - das erhalten, was ihm satzungsgemäß zusteht, nämlich das Auseinandersetzungsguthaben.
2. Ist die Antragsgegnerin dagegen trotz der vom Landwirtschaftsgericht hervorgehobenen Mängel wirksam aus einer Umwandlung der LPG G. hervorgegangen, steht dem Antragsteller die zuerkannte Barabfindung deswegen nicht zu, weil er nicht in der hierfür geltenden Frist des § 40 Abs. 1 LwAnpG a.F. ausgeschieden ist. Die von dem Landwirtschaftsgericht vertretene Auffassung, daß die Frist nicht zu laufen begonnen habe, weil die Registereintragung die Tatsache der Umwandlung nicht habe erkennen lassen (vgl. hierzu auch Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem LwAnpG, 2. Aufl. Rdn. 268), findet in dem Gesetz keine Stütze. Nach § 35 Abs. 2 LwAnpG a.F. und § 31 Abs. 1 LwAnpG n.F. ist nur das neue Unternehmen in das zur Eintragung der für die neue Rechtsform zuständige Register anzumelden. Die Tatsache der Umwandlung ist von Amts wegen lediglich in das Register einzutragen, in dem die LPG bisher eingetragen war. Da diese Eintragung allerdings erst nach der Eintragung des neuen Unternehmens vorgenommen werden darf (§ 31 Abs. 1 Satz 3 LwAnpG n.F.), diese jedoch bereits die Wirkungen des § 37 LwAnpG a.F. bzw. § 34 LwAnpG n.F. zeitigt, kann jedenfalls der Eintragung des Umwandlungsvermerks im LPG-Register keine konstitutive Bedeutung zukommen. Daß für die - gesetzlich nicht vorgeschriebene - Eintragung eines Umwandlungsvermerks in dem für das neue Unternehmen zuständige Register etwas anderes zu gelten hätte, muß bezweifelt werden. Aus der gesetzlichen Regelung, daß Mängel des Formwechsels die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register unberührt lassen (§ 37 Abs. 2 LwAnpG a.F. = § 34 Abs. 3 LwAnpG n.F.), ergibt sich dies jedenfalls nicht. Daß sich etwaige Mängel des Formwechsels nach der Registereintragung auf den Bestand des neuen Unternehmens nicht auswirken sollen, erfordert nicht die Publizität des Umwandlungsvorgangs im Register des neuen Unternehmens. Die Rechtsfrage braucht vom Senat jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Denn der fehlende Eintrag eines Umwandlungsvermerks in dem für das neue Unternehmen maßgeblichen Register hindert den Beginn der Frist nach § 40 Abs. 1 LwAnpG a.F. schon deswegen nicht, weil die Mitglieder des neuen Unternehmens in der Regel wissen, daß dessen Eintragung auf einer Umwandlung beruht.
3. Ist der geltend gemachte Barabfindungsanspruch damit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt schlüssig, kommt es nicht darauf an, ob die Mitgliedervollversammlung am 29. Juni 1990 überhaupt einen Umwandlungsbeschluß gefaßt hat.
Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß sich den Registerakten ein Vollversammlungsbeschluß nicht entnehmen läßt. Die von der Antragsgegnerin auch in der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Kopie des Protokolls von der Generalversammlung enthält zwar auf Seite 15 vor TOP 4 folgenden Text:
"Beschlußfassung über den Bericht und Bestätigung des Beschlusses der Vorstände vom 25. Juni 1990 (s. Anlage) einstimmig angenommen".
Dieser Text ist jedoch in der zu den Registerakten gelangten Kopie des Protokolls nicht enthalten. Ist gleichwohl ein Beschluß gefaßt worden, wovon das Landwirtschaftsgericht ausgeht, steht dem Antragsteller eine Barabfindung in keinem Fall zu, gleichgültig ob die Umwandlung wirksam geworden ist oder nicht.
IV. Auf die Wirksamkeit der Umwandlung kommt es selbst insoweit nicht an, als der Antragsteller sein Begehren hilfsweise auf § 44 Abs. 1 LwAnpG i.V.m. § 419 BGB stützt. Könnte der Antragsteller wegen Unwirksamkeit der Umwandlung von der dann - unerkannt - noch in Liquidation befindlichen LPG G. eine Abfindung verlangen - was voraussetzt, daß er aus dieser bereits wirksam ausgeschieden wäre -, würde die Antragsgegnerin hierfür nicht haften. Denn für eine die Haftung des Übernehmers begründende Übernahme des gesamten LPG-Vermögens durch die Antragsgegnerin fehlte Ende Juni 1990 jede Rechtsgrundlage. Daß das Vermögen später unter der Geltung und unter den Voraussetzungen des § 419 BGBübergegangen wäre, ist weder behauptet worden noch sonst ersichtlich.
Insgesamt ist der gestellte Feststellungs- und Zahlungsantrag nicht schlüssig und deswegen unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.