Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.02.1996, Az.: BLw 51/95

Kündigung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft; Abfindungsanspruch; Umwandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.02.1996
Aktenzeichen
BLw 51/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14684
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 863 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1996, 335 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1996, 1197-1198 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Genossenschaftsbauer seine Mitgliedschaft vor der Umwandlung gekündigt, stehen ihm die Ansprüche nach § 44 LwAnpG vom 3. Juli 1991 auch dann zu, wenn die nachfolgende Umwandlung selbst nach der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1990 zu beurteilen ist.

Gründe

1

I. Der Antragsteller war zunächst Mitglied der LPG Typ I und wurde - nach Zusammenschluß - Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Er unterzeichnete am 12. Juni 1991 folgende Erklärung:

2

"Hiermit erkläre ich, daß ich kein Mitglied der neu zu gründenden A L e.G. werden möchte. Ich bitte um die Auszahlung meiner erarbeiteten Anteile. Mit dem Nichteintritt in die A L e.G. bestehen keine weiteren gegenseitigen Ansprüche."

3

Am 6. Juli 1991 beschloß die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin ihre Umwandlung. Der Antragsteller macht restliche Abfindungsansprüche gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG, insbesondere anteiligen Fondsausgleich, Inventarverzinsung und Nutzungsvergütung geltend. Er verlangt zur näheren Bezifferung Auskunft und Vorlage der maßgeblichen Unterlagen. Sein Antrag hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Antrags.

4

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

5

Nach § 24 LwVG ist die Rechtsbeschwerde - von dem in Abs. 2 Nr. 2 genannten, hier nicht vorliegenden Sonderfall abgesehen - nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft. Keine der beiden Voraussetzungen ist hier gegeben.

6

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung angefochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. In Landwirtschaftssachen gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66).

7

Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Die Beschwerdeführer müssen in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantworteten Rechtsfragen bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleichen Rechtsfragen verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 151). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie bezeichnet schon nicht die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht und der erkennende Senat in den von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidungen vom 1. Juli 1994 (BLw 110/93, WM 1994, 1766 = AgrarR 1994, 298) und vom 28. April 1995 (BLw 9/94, WM 1995, 1424 = AgrarR 1995, 237) unterschiedlich beantwortet haben sollen.

8

Im übrigen liegt eine Abweichung aber auch nicht vor. Mit Beschluß vom 1. Juli 1994 (BLw 110/93 aaO.) hat der Senat entschieden, daß ein Mitglied und die LPG grundsätzlich an eine Abfindungsvereinbarung gebunden sind, mit der die Mitgliedschaft einvernehmlich aufgehoben und gleichzeitig die Höhe der Abfindung festgelegt wurde. Hiervon ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen. Es hat vielmehr - erkennbar und zutreffend - die Erklärung, kein Mitglied der neu zu gründenden Genossenschaft zu werden, als "einseitige Willenserklärung", d.h. als Kündigung der Mitgliedschaft ausgelegt und die Klausel, daß "keine weiteren gegenseitigen Ansprüche" bestehen, für den Fall nach § 138 BGB als nichtig angesehen, daß damit gesetzlich bestehende Ansprüche erlassen werden sollten. Dies stellt aber keine Abweichung von der genannten Senatsentscheidung dar. Vielmehr wird darin ausdrücklich hervorgehoben, daß die Beteiligten über die gesetzlichen Abfindungsansprüche eine Vereinbarung nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen von §§ 134, 138 BGB treffen können.

9

Auch von der Senatsentscheidung vom 28. April 1995 (BLw 9/94 aaO.) weicht das Beschwerdegericht nicht ab. Diese Entscheidung befaßt sich ausschließlich mit der Frage, welche Fassung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auf die Voraussetzungen, das Verfahren und die Rechtsfolgen einer Umwandlung Anwendung findet, die vor Inkrafttreten der Neufassung am 7. Juli 1991 beschlossen, aber erst später in das Register eingetragen wurde. Demgegenüber betrifft die Beschwerdeentscheidung die Frage, ob einem Mitglied, das seine Mitgliedschaft noch vor der unter der alten Fassung beschlossenen Umwandlung gekündigt hat, ein Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG n.F. zusteht. Zwischen beiden Rechtsfragen besteht kein sachlicher Zusammenhang. Die Entscheidung vom 28. April 1995 läßt die zu § 51 a Abs. 1 und 2 LwAnpG ergangene und von dem Beschwerdegericht zu Recht herangezogene Rechtsprechung des Senats zur rückwirkenden Geltung der Abfindungsregelung des § 44 LwAnpG n.F. (BGHZ 120, 361 = AgrarR 1993, 89; vgl. auch Senatsbeschl. v. 21. April 1993, BLw 58/92, AgrarR 1993, 189; v. 9. Juni 1993, BLw 34/93, WM 1993, 1760) vollkommen unberührt. Hat ein Genossenschaftsbauer - wie hier - seine Mitgliedschaft vor der Umwandlung gekündigt, stehen ihm die Ansprüche nach § 44 LwAnpG n.F. gemäß § 51 a Abs. 1 LwAnpG n.F. auch dann zu, wenn die nachfolgende Umwandlung selbst nach der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1990 zu beurteilen ist. Die Rechtsbeschwerde macht in Wahrheit insoweit auch keine Abweichung im rechtstechnischen Sinne, sondern nur geltend, das Beschwerdegericht habe materiell-rechtlich nicht richtig entschieden. Die dabei erhobenen Rügen machen das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig und könnten in der Sache nur auf eine zulässigerweise erhobene Beschwerde hin geprüft werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf §§ 33, 34 Abs. 2 LwVG, § 30 Abs. 1 KostO.