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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1993, Az.: BLw 58/92

Landwirtschaft; Mitglied; Beitrag; Erbe; Ausschluß eines Mitgliedes; Erstattungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1993
Aktenzeichen
BLw 58/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • LM H. 11 / 1993 § 51 a LwAnpG Nr. 5
  • MDR 1994, 1154-1155 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 575 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1993, 1310 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf Erstattung der Pflichtbeiträge steht auch den vor dem 16.3.1990 ausgeschlossenen Mitgliedern sowie deren Erben zu. Er ist im Verhältnis 1:1 zu erfüllen.

Gründe

1

Der Beteiligte zu 1 war Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2. Seine Mitgliedschaft endete durch Ausschluß am 14. Februar 1980. Er verlangt nunmehr die Rückzahlung seines Pflichtinventarbeitrages in Höhe von 5000 DM. Das Landwirtschaftsgericht hat die Beteiligte zu 2 zur Zahlung von 2000 DM sowie zu in der Zukunft zu bestimmten Zeitpunkten fällig werdenden drei Raten in Höhe von jeweils 1000 DM verurteilt. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Zutreffend geht das Landwirtschaftsgericht davon aus, daß "ausgeschiedene" Mitglieder im Sinne des § 51 a Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG n.F. auch solche sind, deren Mitgliedschaft - wie hier - durch Ausschluß geendet hat. Denn das LwAnpG stellt seinem Wortlaut, Sinn und Zweck nach nur auf das Ende der Mitgliedschaft und nicht auf den Beendigungstatbestand ab. Die Regelung knüpft insoweit terminologisch an Nr. 16 Abs. 4 der Musterstatuten für die LPG Pflanzenproduktion und die LPG Tierproduktion vom 28. Juli 1977 (GBl. I, Sonderdruck Nr. 937) an, die hinsichtlich der "nach Beendigung der Mitgliedschaft" mit dem "ausgeschiedenen" Genossenschaftsbauern vorzunehmenden Abrechnung auch nicht nach den in Nr. 1 aufgeführten Beendigungstatbeständen differenziert.

3

Der danach dem Beteiligten zu 1 zustehende Anspruch auf Erstattung des von ihm eingebrachten Pflichtinventarbeitrages ist im Verhältnis 1: 1 zu erfüllen, weil die Verbindlichkeit erst durch das Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 3. Juli 1991 (BGBl I, S. 1410), d.h. nach Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Juli 1990, begründet worden ist (§ 16 Abs. 1 DMBilG).

4

Zu Recht nimmt das Landwirtschaftsgericht ferner an, daß der Anspruch in fünf gleichen Jahresraten zu erfüllen ist. Dies folgt aus § 51 a Abs. 2 Satz 2 LwAnpG n.F. Soweit die Beteiligte zu 2 demgegenüber darauf verweist, daß die Vollversammlung am 25. April 1991 beschlossen habe, die Inventarbeiträge in zehn gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 31. Dezember 1993, bei einer Verzinsung von 4 % p.a. zurückzuzahlen, kann sie daraus für den hier geltend gemachten Anspruch nichts herleiten, weil der Beschluß sich nur mit der Umwandlung der LPG und den sich daraus ergebenden Ansprüchen, nicht dagegen mit den Ansprüchen früher ausgeschiedener Mitglieder befaßt.

5

Gegen die durch § 51 a Abs. 2 Satz 1 LwAnpG n.F. entstandene finanzielle Belastung aus dem im Jahr 1980 erfolgten Ausschluß des Beteiligten zu 1 bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken (vgl. Neixler/Lachmann/Schramm, AgrarR 1992, 93, 95; Arlt/Schramm, in: Vermögen in der ehemaligen DDR, Kommentar zum LwAnpG, Rdn. 278 f.).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.