Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.08.1982, Az.: BVerwG 4 C 33.81
Nutzungsänderung; Einheitlicher Lebensvorgang; Aufgabe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.08.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 33.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 13.11.1979 - AZ: 2 K 530/79
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.04.1981 - AZ: 10 A 288/80
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB
- § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG
Fundstellen
- BRS 39, 181 - 184
- BauR 1983, 51-53
- DVBl 1982, 1102-1103
- DVBl 1982, 1101-1103 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1983, 516-517 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 949-950 (Volltext mit amtl. LS)
- NatR 1983, 66-67
- Rdl 1983, 11-12
- UPR 1983, 96-97
- ZfBR 1982, 268-269
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die "Änderung der bisherigen Nutzung" im Sinne des§ 35 Abs. 4 BBauG 1976/79 setzt voraus, daß eine noch andauernde privilegierte Nutzung durch eine neue Nutzung ersetzt werden soll. Dem Eigentümer ist jedoch für die Durchführung der Nutzungsänderung eine Übergangszeit einzuräumen.
- 2.
Die Erweiterung eines eigengenutzten Wohnhauses, in dem sich zusätzlich eine oder mehrere Mietwohnungen befinden, wird von§ 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG 1979 ebensowenig gedeckt wie die Herstellung zusätzlicher, selbständiger Wohnungen.
Redaktioneller Leitsatz
Nur wenn der Wechsel von der bisherigen zu einer neuen andersartigen Nutzung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, liegt eineÄnderung der bisherigen Nutzung vor. Dies ist nicht der Fall, wenn eine bestimmte Nutzung aufgegeben wird und später eine neue Nutzung aufgenommen wird. Daraus folgt, daß die bisherige Nutzung bis zur Nutzungsänderung andauern muß.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
...
am 18. August 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Gielen
und Dr. Gaentzsch
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung M. Flur ... Flurstück ... in B.. Dort befand sich früher die Hofstelle ihres landwirtschaftlichen Betriebs. Zu dem Betrieb gehörten ca. 3,2 ha eigene landwirtschaftliche Nutzflächen und ca. 2,5 ha Pachtland. Sie wurden vom Ehemann der Klägerin im Haupterwerb bewirtschaftet. Im Durchschnitt wurden vier Kühe, zwei bis drei Rinder und drei bis vier Zuchtsauen gehalten. Nach Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter im Jahre 1961 boten die Betriebsrestflächen keine ausreichende Existenzgrundlage mehr. Der Ehemann der Klägerin nahm deshalb eine berufsfremde Tätigkeit an, der er bis zum Eintritt in das Rentenalter im Jahre 1973 nachging. Daneben betrieb er zunächst noch eine Hühner- und Schweinehaltung im Nebenerwerb. Im Jahre 1971 gab er die Tierhaltung endgültig auf. Die eigenen landwirtschaftlichen Nutzflächen wurden ab 1972 anderweit verpachtet.
Auf dem Grundstück stehen ein ca. 160 Jahre alter eingeschossiger Kotten mit Wohn- und Wirtschaftsteil, ein 1928/29 daran angebautes zweigeschossiges Wohnhaus, eine Anfang der fünfziger Jahre genehmigte Scheune und eine Flachdachgarage. Der Wohnteil des Kottens, bestehend aus drei Räumen, ist seit dem Anbau des Wohnhauses zu dessen Erdgeschoßwohnung hinzugekommen. Die Erdgeschoßwohnung wird von der Klägerin, ihrem Ehemann und ihrer Enkelin bewohnt. Die Wohnung im ersten Geschoß ist vermietet.
Im Jahre 1978 begann die Klägerin, die Räume im Wirtschaftsteil des Kottens zu einer Wohnung für ihren Sohn und dessen Familie umzubauen. Durch teilweises Abbrechen, Einziehen und Verstärken von Innenwänden entstanden ein Wohnzimmer, eine Küche, eine Diele, ein Elternzimmer, ein Kinderzimmer, ein Bad und ein Abstellraum. Die neugeschaffene Wohnfläche beträgt ca. 108 qm. Als der Beklagte von den ungenehmigten Bauarbeiten erfuhr und ihre Weiterführung mit Ordnungsverfügung vom 6. November 1978 untersagte, war der Umbau weitgehend abgeschlossen. Die Familie des Sohnes der Klägerin bezog die Wohnung im April 1979. Inzwischen sind auch die restlichen Umbaumaßnahmen abgeschlossen. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 76.000 DM.
Den Antrag der Klägerin vom 20. November 1978 auf nachträgliche Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 1979 ab, weil das Vorhaben im Außenbereich liege, öffentliche Belange beeinträchtige Lindüber eine nach § 35 Abs. 4 BBauG zulässige Nutzungsänderung ohne wesentliche Änderung der baulichen Anlage weit hinausgehe.
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage auf Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin nach einer Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Umbau des ehemaligen Wirtschaftsteils des landwirtschaftlichen Kottens in eine Wohnung stelle eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) in der Fassung der Gesetze vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) und vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG - dar; zugleich liege eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 80 der Landesbauordnung vor, so daß die§§ 30 bis 37 BBauG einschlägig seien. Die Außenbereichslage des Grundstücks stehe außer Zweifel. Die durch die Umbaumaßnahmen neugeschaffene Wohnung diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb und sei deswegen nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegiert. Der Umbau des ehemaligen Wirtschaftsteils des Kottens in eine Wohnung beeinträchtigeöffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG. Er lasse mit Blick auf die umgebenden, ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Flächen die Verfestigung oder die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Eine Splittersiedlung sei bereits mit der Entprivilegierung des genehmigten Wohnhauses durch Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs (spätestens Ende 1971) entstanden. Ein Hinzutreten weiterer Wohnnutzung würde die Entwicklung einer unerwünschten, zusammenhanglosen, unorganischen Streubebauung im Außenbereich fördern. Der Umbau widerspreche außerdem dem Flächennutzungsplan der Stadt B., der das Grundstück als Teil einer Fläche für die Landwirtschaft darstelle und seine Aussagekraft nach den örtlichen Gegebenheiten nicht verloren habe. Deswegen hänge die Zulässigkeit des Umbaus von § 35 Abs. 4 BBauG ab. Dahinstehen könne, ob die im Zuge des Umbaus vorgenommene Änderung der baulichen Anlage "wesentlich" sei. Jedenfalls fehle es am Tatbestandsmerkmal der "Änderung der bisherigen Nutzung". Eine Auslegung des § 35 Abs. 4 BBauG nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift führe zu dem Ergebnis, daß Beendigung der alten Nutzung und Neubeginn der neuen Nutzung in einem zeitlichen Zusammenhang ständen und deswegen als einheitlicher Lebensvorgang anzusehen seien. Einzelheiten des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Einstellung der privilegierten Nutzung und der beabsichtigten Nutzungsänderung regele das Gesetz allerdings nicht; es bestimme insbesondere keinen zeitlichen Mindestabstand. Dieser sei deshalb nach den Umständen des Einzelfalls unter Rückgriff auf die Grundkonzeption des § 35 Abs. 4 BBauG zu ermitteln. Da die zur Nutzungsänderung vorgesehenen baulichen Anlagen im Außenbereich "nun einmal da seien", die bodenrechtliche Situation mitprägten und die Verkehrsauffassung sich auf ihr Vorhandensein eingestellt habe, biete sich an, hierauf auch bei der Bestimmung des zeitlichen Mindestabstandes abzustellen. Das bedeute, daß die Nutzungsänderung innerhalb des Zeitraums vorgenommen werden müsse, in dem die Verkehrsauffassung auf die - mit der Einstellung der bisherigen Nutzung - veränderte bodenrechtliche Situation noch nicht reagiert habe. Hier sei der insoweit in Betracht kommende Zeitraum jedenfalls überschritten. Zwischen der Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung des Wirtschaftsteils des Kottens (spätestens 1971) und dem Beginn der Umbauarbeiten als erstem äußeren Anzeichen der beabsichtigten Wiederaufnahme einer neuen Nutzung (1978) lägen über sechs Jahre, in denen die Räumlichkeiten nicht genutzt worden seien; sie hätten nur noch die Funktion einer "Rattenfalle" gehabt, wie es die Klägerin und ihr Ehemann bei der Ortsbesichtigung ausgedrückt hätten. Dies habe mangels sonstiger Anhaltspunkte den für die Verkehrsauffassung wesentlichen äußeren Eindruck entstehen lassen müssen, daß die Nutzung endgültig aufgegeben worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, die die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt. Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert. Alle Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. ZVwGO).
II.
Die Revision hat keinen Erfolg; das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 144 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Klägerin einen Anspruch auf Genehmigung der Nutzungsänderung nicht hat.
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist, daß der Genehmigung jedoch entgegensteht, daß insoweit die Voraussetzungen des § 35 des Bundesbaugesetzes Vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) in der Fassung der Gesetze vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) und vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG - nicht erfüllt sind: Das Grundstück liegt im Außenbereich, die Wohnnutzung ist nicht privilegiert. Eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BBauG scheitert daran, daß der Wohnnutzung die Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für diesen Bereich eine landwirtschaftliche Nutzung vorsieht, entgegenstehen. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Sie wendet sich vielmehr allein gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Wohnnutzung lasse die Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Sie meint, allein die Änderung der Nutzung eines bereits vorhandenen Gebäudes könne nicht zur Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung führen. Dabei übersieht sie jedoch, daß die Nutzungsänderung die Genehmigungsfrage im vollen Umfang erneut aufwirft und daß sich dabei die bauplanungsrechtliche Beurteilung nicht isoliert auf die bauliche Anlage, sondern auf diese in der ihr zugedachten Funktion erstreckt. Deswegen kann schon die Änderung einer privilegierten in eine nicht privilegierte Nutzung selbst bei Berücksichtigung der Existenz des Gebäudes die Befürchtung der Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung begründen. Das bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, weil öffentliche Belange auch angesichts der der Wohnnutzung entgegenstehenden Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden.
Auf diese durch die Nutzungsänderung beeinträchtigtenöffentlichen Belange käme es nur dann nicht an, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BBauG erfüllt wären. Nach dieser Vorschrift kann der beabsichtigten Änderung der bisherigen Nutzung ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBauG nicht entgegengehalten werden, daß die Änderung den Darstellungen des Flächennutzungsplans ... widerspricht oder die ... Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten läßt.
Der Senat läßt offen, ob im vorliegenden Fall die Nutzungsänderung noch "beabsichtigt" oder schon vollzogen ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 81.77 - BVerwGE 61, 112); ebenso kann offenbleiben, ob die bauliche Änderung "wesentlich" ist (vgl. dazu über das zitierte Urteil vom 24. Oktober 1980 hinaus das Urteil des Senats vom 12. März 1982 - BVerwG 4 C 3.79 - ZfBR 1982, 179). Denn selbst dann, wenn die Klägerin nicht schon an diesen Tatbestandsmerkmalen scheitern sollte, steht ihr ein Anspruch auf Genehmigung der Nutzungsänderung zumindest deswegen nicht zu, weil es am Tatbestandsmerkmal der "Änderung der bisherigen Nutzung" fehlt:
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß schon nach allgemeinem Sprachgebrauch der Gesetzestatbestand "Änderung der bisherigen Nutzung" den Wechsel von einer bisher ausgeübten Nutzung zu einer neuen andersartigen Nutzung meint. Beendigung der bisherigen und Beginn der neuen Nutzung stellen sich dabei als einheitlicher Lebensvorgang dar. Gerade dadurch unterscheidet sich die Nutzungsänderung von der "Aufgabe" einer Nutzung und der - späteren - Wiederaufnahme derselben oder einer anderen Nutzung. Bei diesem Verständnis muß also die bisherige Nutzung im Grundsatz bis zur Nutzungsänderung andauern.
Bestätigt wird dies durch einen Vergleich mit § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BBauG. Diese Vorschrift betrifft auch Gebäude, die "aufgegeben" sind, d.h. deren Bausubstanz zwar noch vorhanden ist, die aber nicht mehr genutzt werden. Der Gesetzgeber hat also durchaus zwischen den noch genutzten und den schon aufgegebenen Gebäuden unterschieden.
Die "bisherige Nutzung" im Sinne des § 35 Abs. 4 BBauG muß sich auf eine "Anlage im Sinne des§ 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" beziehen (land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, Altenteilerhäuser nach Betriebsaufgabe, Landarbeiterstellen). Das Gesetz will damit die Nutzung von Gebäuden erfassen, die wegen ihrer Zuordnung - im weiteren Sinne - zur Landwirtschaft die Privilegierung des § 35 Abs. 1 BBauG noch genießen. Dieses Verständnis wird durch einen Vergleich mit§ 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BBauG bestätigt. Diese Vorschrift bezieht sich auf ein (eigengenutztes Wohn-)Gebäude, "das nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBauG zulässig war". Hier kommt es - was sachlich durch den Zweck der Vorschrift gerechtfertigt wird - nicht auf die Fortdauer der privilegierten Nutzung bis zum Neubau an (vgl. Urteile des Senats vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C. 75.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75 und vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 2.78 - BVerwGE 62, 32).
§ 35 Abs. 4 BBauG will dagegen den Strukturwandel der Landwirtschaft erleichtern. Den Landwirten, Altenteilern und Landarbeitern soll ermöglicht werden, von der bisher privilegierten Nutzung zu einer neuen - auch nicht privilegierten - Nutzung zu wechseln. In diesem Zusammenhang soll nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 7/2496 S. 49) verhindert werden, daß die vorhandenen und bislang privilegiert genutzten Gebäude nach Fortfall der landwirtschaftsbezogenen Nutzung langsam verfallen.
Diese Zielrichtung des Gesetzes schließt es aus, die Erleichterung des § 35 Abs. 4 BBauG auch solchen Gebäuden zugute kommen zu lassen, die nicht mehr privilegiert genutzt werden, weil die privilegierte Nutzung eingestellt oder weil sogar eine andere Nutzung aufgenommen worden ist. Schon im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG wäre es zur Erleichterung des Strukturwandels der Landwirtschaft nicht gerechtfertigt, die Nutzungsänderung eines seit Jahren nicht mehr genutzten Gebäudes, nur weil es ehemals privilegiert war, zu erleichtern, während anderen - nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 BBauG privilegierten oder sonstigen - Bauwerken, die ebenfalls seit Jahren nicht mehr genutzt werden, diese Erleichterung nicht zugute kommt. Und ebensowenig wäre es gerechtfertigt, wenn die Nutzungsänderung der bereits seit Jahren entprivilegierten landwirtschaftlichen Gebäude, in denen nur noch gewohnt wird oder die bereits einer neuen Nutzung zugeführt sind, erleichtert würde, während diese Erleichterung für die Nutzungsädnerung anderer privilegierter oder nicht privilegierter Gebäude, in denen ebenfalls gewohnt wird oder die anderweitig genutzt werden, nicht in Betracht kommt.
Aus diesen Überlegungen folgt, daß § 35 Abs. 4 BBauG nur den unmittelbaren Übergang von der nach§ 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 privilegierten zu einer neuen Nutzung erleichtern will (so auch Bielenberg/Dyong, Die Novellen zum Bundesbaugesetz, 3. Aufl., Nr. 157 a.E., ähnlich Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BBauG, § 35 Rn. 62 und Weyreuther, Bauen im Außenbereich, Stichwort: Erleichterung einerÄnderung der bisherigen Nutzung, Seite 182). Zur gebotenen Fortdauer der privilegierten Nutzung bis zu der durch § 35 Abs. 4 BBauG erleichterten Nutzungsänderung sei klarstellend bemerkt:
Eine nur vorübergehende Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit, wie sie in Todesfällen, bei Eigentümerwechsel oder in Fällen vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten denkbar ist, führt noch nicht zur endgültigen Entprivilegierung und beendet deshalb nicht diese Fortdauer.
Der Senat pflichtet dem Berufungsgericht auch darin bei, daß dem neuen Eigentümer jedoch eine gewisse Übergangszeit zwischen der Beendigung der privilegierten und dem Beginn der neuen Nutzung einzuräumen ist. Ihrem Sinn, den Sturkturwandel der Landwirtschaft zu erleichtern, würde die Vorschrift nicht gerecht - sie würde sogar in bestimmten Fällen geradezu leerlaufen - wenn man etwa nach dem wirtschaftlichen Zusammenbruch eines landwirtschaftlichen Betriebes dem Landwirt nicht eine hinreichende Zeit einräumen wollte, um nach einer neuen Nutzungsmöglichkeit seiner Gebäude Ausschau zu halten, entsprechend zu planen und die Finanzierung der erforderlichen Umbaumaßnahmen zu sichern. Die Dauer der zulässigenÜbergangszeit hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Insoweit liegt es ähnlich wie in den Fällen, in denen das Gesetz fordert, daß der Eigentümer nach. Zerstörung seines Gebäudes durch ein außergewöhnliches Ereignis "alsbald" seine Absicht offenbaren muß, das Gebäude wiederaufzubauen, und in denen die Verkehrsauffassung den Eigentümern eine gewisse Frist für ihre Entscheidung, Planung und Finanzierung zubilligt (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 65.80 - Buchholz 406.11§ 35 BBauG Nr. 183 in Weiterführung des Urteils vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 23.77 - BVerwGE 58, 124).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen hier mehr als sechs Jahre zwischen der endgültigen Einstellung der privilegierten Nutzung und den ersten Anzeichen für die Absicht, eine neue Nutzung aufzunehmen: Seit 1971 werden auf dem Grundstück der Klägerin keine Tiere mehr gehalten und ab 1972 sind die landwirtschaftlichen Restflächen anderweit verpachtet. Der Wirtschaftsteil des Kottens hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur noch die Funktion einer "Rattenfalle". Der Schluß des Berufungsgerichts, der notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen der Beendigung der privilegierten Nutzung und dem Beginn der neuen Nutzung sei unter diesen Umständen nicht mehr gewahrt, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Soweit die Klägerin im Revisionsverfahren noch ausgeführt hat, ihr Anspruch auf Genehmigung der Nutzungsänderung sei zumindest nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG begründet, vermag der Senat dem nicht zu folgen: Die gewünschte Erweiterung des Wohnbereichs durch Einbeziehung des ehemaligen Wirtschaftsteils des Kottens dient nicht im Sinne der geannten Vorschrift der angemessenen Versorgung des Eigentümers und seiner Familie. § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG will nur solche "Härten und Schwierigkeiten des Einzel falls" (vgl. BT-Drucks. 8/2885 S. 37) beseitigen, die sich daraus ergeben, daß dem Eigentümer und seiner Familie ausreichender Wohnraum nicht zur Verfügung steht. Deswegen erfaßt die Vorschrift nur das vom Eigentümer und seiner Familie ausschließlich eigengenutzte Wohngebäude, nicht aber Häuser, in denen sich eine oder mehrere Wohnungen befinden, die an Dritte vermietet sind. Daraus folgt zugleich, daß die Vorschrift zwar die Erweiterung eigengenutzter Wohnhäuser, nicht aber die Erstellung zusätzlicher und selbständiger Wohneinheiten decken will (vgl. Urteil des Senats vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77 - BVerwGE 61, 285 [289], ferner Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 35 BBauG Nr. 66 g und Taegen in Schlichter/Stich/Tittel, Bundesbaugesetz, 3. Aufl., § 35 BBauG Rn. 34). Da die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits eine Wohnung vermietet hat und nunmehr die Genehmigung für Ausbau und Nutzung einer dritten - selbständigen - Wohnung begehrt, sind die Voraussetzungen des§ 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG nicht erfüllt.
Die Revision ist danach mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen
Dr. Gaentzsch