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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.08.1981, Az.: BVerwG 4 C 65.80

Anforderungen an den Wiederaufbau eines durch Brand zerstörten Gebäudes; Bedeutung der Tatbestandsmerkmale "alsbald" und "beabsichtigt"; Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein im Außenbereich gelegenes Grundstück

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.08.1981
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 65.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Trier - 11.08.1978 - AZ: 1 K 110/78
OVG Rheinland-Pfalz - 12.06.1980 - AZ: 1 A 177/78

Fundstellen

  • BVerwGE 64, 42 - 46
  • BBauBl 1981, 794
  • BRS 38, 221 - 224
  • BauR 1981, 552
  • BayVBl 1982, 86
  • DVBl 1982, 598 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1982, 370 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1982, 25
  • DÖV 1982, 503
  • MDR 1982, 256-257 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 400-402 (Volltext mit amtl. LS)
  • NatR 1982, 69
  • RdL 1981, 287
  • UPR 1982, 19
  • VerwRd 1982, 319-320
  • ZfBR 1981, 288

Redaktioneller Leitsatz

Wenn der Bauherr innerhalb von zwei Jahren seine Wiederaufbauabsicht durch Genehmigungsantrag oder gleichwertige Erklärung ernsthaft bekundet, ist die Neuerrichtung " alsbald". Bei Vorliegen besonderer Umstände, die den Zustand, der durch die Zerstörung bewirkt wurde, als vorläufigen erkennen lassen, kann dies auch bei späterer Bauabsicht der Fall sein.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgerich Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues und Gielen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juni 1980 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 11. August 1978 und der Bescheid der Kreisverwaltung Trier/Saarburg vom 6. Dezember 1976 sowie der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 20. April 1977 aufgehoben.

Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 11. August 1976 positiv zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Außenbereich der Beigeladenen gelegenen Grundstücks Flur ..., Parzelle ..., auf dem ihr Vater 1962 ein genehmigtes Wochenendhaus errichtet hatte, das am 5. Juli 1974 vollständig abgebrannt ist. Sie erstrebt die positive Bescheidung einer Bauvoranfrage wegen eines neu zu errichtenden Wochenendhauses. Unter dem 29. August 1975 richtete die Klägerin ein Schreiben mit dem Betreff: "Wiederaufbau eines abgebrannten Wochenendhauses in W." an die Bezirksregierung in Trier, in dem sie ihre Absicht bekundete, das Wochenendhaus als Fertigbau wieder aufzubauen, und fragte, ob dem nichts entgegenstehe oder welche Schritte sie zur Erlangung einer Baugenehmigung zu unternehmen habe. Die Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land wies unter dem 9. September 1975 die Klägerin auf das Erfordernis einer Baugenehmigung hin und schlug vor, zunächst eine Bauvoranfrage zu stellen. Den Antrag der Klägerin vom 11. August 1976 auf Erteilung einer "Wiederherstellungsgenehmigung" lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, das beabsichtigte Vorhaben lasse die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.

2

Die Klägerin hat vorgetragen, daß sie einen Anspruch auf Zulassung Ihres Vorhabens habe, da sie beabsichtige, alsbald anstelle des abgebrannten Wochenendhauses ein vergleichbares neues Gebäude zu errichten. Bereits mit ihrem Schreiben vom 29. August 1975 habe sie diese Absicht geäußert. Gemäß dem Vorschlag der Verbandsgemeinde Trier-Land habe sie mit ihrem Schreiben vom 11. August 1976 eine Bauvoranfrage an die zuständige Bauaufsichtsbehörde gerichtet. Bei der Entscheidung der Frage, ob ihre Voranfrage "alsbald" eingereicht worden sei, sei zu berücksichtigen, daß sie sich im Ausland aufgehalten und eine gewisse Bedenkzeit für die Prüfung der Finanzierungsfrage benötigt habe. Im übrigen sei auch die Entstehung einer Splittersiedlung nicht zu erwarten, da das Grundstück an einer nicht einsehbaren Stelle inmitten eines Baumbestandes liege.

3

Der Beklagte ist dem entgegengetreten: Für die geforderte Kundgabe der Bauabsicht könne nicht die einfache Mitteilung an die Bezirksregierung genügen, vielmehr müsse dies in den rechtlich vorgesehenen Formen der Bauvoranfrage oder des Bauantrags geschehen. Zwischen der Zerstörung des Gebäudes der Klägerin und ihrer Bauvoranfrage habe aber ein Zeitraum von 25 Monaten gelegen, den man nicht mehr als "alsbald" bezeichnen könne.

4

Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

5

Die Klägerin könne sich nicht auf § 35 Abs. 5 Satz 1, Nr. 2 des Bundesbaugesetzes berufen, weil sie ihre Absicht des Wiederaufbaus nicht alsbald nach dem Brand bekundet habe. Zunächst sei festzustellen, daß es nicht auf das Auskunftsersuchen vom 29. August 1975 ankomme. Denn zur Bekundung der Wiederaufbauabsicht reiche nicht jede formlose Absichtserklärung, sondern nur ein Genehmigungsantrag oder eine gleichwertige Erklärung, also zumindest eine Bauvoranfrage. Es sei jedoch zweifelhaft, ob das Schreiben der Klägerin vom 29. August 1975 als Bauvoranfrage zu werten sei. Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin davon ausgehen wolle, daß das Schreiben eine Bauvoranfrage darstelle, hätte sich diese Bauvoranfrage dadurch erledigt, daß die Klägerin nicht, wie es zur Durchsetzung des Anspruchs auf Erteilung eines Vorbescheides erforderlich gewesen wäre, bis zum Ablauf eines Jahres seit der Antragstellung gemäß § 76 VwGO in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung Untätigkeitsklage erhoben habe, nachdem sie aufgrund der Antwort eindeutig habe erkennen müssen, daß eine weitere Bearbeitung der "Bauvoranfrage" nicht beabsichtigt gewesen sei. Infolge des Ablaufs der Klageverjährung sei die Klägerin so zu behandeln, als wäre ihre Bauvoranfrage bestandskräftig abgelehnt worden. Nunmehr sei nur noch die Bauvoranfrage vom 11. August 1976 im Streit und zu prüfen, ob diese "alsbald" nach dem schädigenden Ereignis bei der zuständigen Behörde eingegangen sei. Letzteres sei aber nicht der Fall, weil bei einem Zeitraum von über 25 Monaten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht mehr davon gesprochen werden könne, daß die Wiederaufbauabsicht "alsbald" bekundet worden sei.

6

Während das Bundesverwaltungsgerichtim Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 23.77 - BVerwGE 58, 124 der Ansicht sei, daß der Wiederaufbau eines Gebäudes, das durch ein außergewöhnliches Ereignis zerstört worden sei, regelmäßig dann "alsbald" "beabsichtigt" sei, wenn der Betroffene seine Absicht des Wiederaufbaus durch einen entsprechenden Genehmigungsantrag oder durch eine gleichwertige Erklärung in einem Zeitpunkt zu erkennen gegeben habe, in dem die bodenrechtliche Situation des Grundstücks infolge nachwirkender Prägung durch das zerstörte Gebäude für den Wiederaufbau noch aufnahmefähig gewesen, sei, biete es sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts an, aufgrund einer objektivierenden Betrachtungsweise danach zu fragen, welcher Zeitraum angemessen sei, um für ein dem zerstörten Bauwerk vergleichbares Bauvorhaben einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage der zuständigen Behörde vorzulegen. Danach sei festzustellen, daß die Einreichung der Bauvoranfrage mehr als zwei Jahre nach Vernichtung des Wochenendhauses nicht mehr "alsbald" im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbaugesetzes erfolgt sei. Dabei sei zu berücksichtigen, daß es sich nur um ein kleines Holzbauwerk handele, dessen Planung keinen nennenswerten Zeitaufwand erfordere, ganz abgesehen davon, daß mit der Bauvoranfrage noch keine ausgearbeiteten Baupläne vorgelegt werden müßten. Der Klägerin sei deshalb nur eine angemessene Überlegungsfrist sowie die notwendige Zeit zur Beschaffung von Legeplänen ihres Grundstücks einzuräumen. Selbst bei großzügigster Betrachtungsweise sei dazu ein Zeitraum von 25 Monaten nicht erforderlich.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht wegen Divergenz zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

8

II.

Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt insoweit Bundesrecht, als es den in § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) in der Fassung der Gesetze vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, ber. S. 3617) und vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG - enthaltenen Begriff "...beabsichtigt ist, alsbald ... zu errichten" unzutreffend auslegt.

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Mit dem Berufungsgericht ist von der Außenbereichslage des der Klägerin gehörenden Grundstücks sowie davon auszugehen, daß das zu errichtende Wochenendhaus nicht zu den privilegierten Vorhaben des § 35 Abs. 1 BBauG gehört. Als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BBauG) beeinträchtigt es öffentliche Belange, weil es die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten läßt; die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts begegnen keinen Bedenken.

10

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit von der Auslegung und Anwendung des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BBauG ab. Nach dieser Vorschrift kann,

"wenn ein zulässigerweise errichtetes Gebäude durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstört wurde und beabsichtigt ist, alsbald an der gleichen Stelle ein vergleichbares neues Gebäude zu errichten",

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dem nicht entgegengehalten werden, daß dieses Vorhaben "den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten läßt". Bei dem zerstörten Wochenendhaus handelte es sich um ein "zulässigerweise errichtetes Gebäude", dessen Zerstörung auf einen Brand zurückzuführen ist. Seitens des Beklagten ist auch nicht geltend gemacht worden, das neue Wochenendhaus sei dem zerstörten Haus nicht vergleichbar und solle nicht an der gleichen Stelle wie das alte Gebäude errichtet werden.

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Die Klägerin hat rechtzeitig ihre Absicht bekundet, "alsbald" das zerstörte Haus durch ein neues Haus zu ersetzen. Zu diesem Tatbestandsmerkmal hat der erkennende Senat in seinemUrteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 23.77 - BVerwGE 58, 124 [129] - Jagdhaus Rautenberg - ausgeführt:

"Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der vorgesehene Wiederaufbau noch in die ihm vorgegebene Situation paßt, ob er - anders ausgedrückt - noch die 'Lücke' wieder ausfüllt, die mit der Vernichtung des alten Gebäudes entstanden ist, oder ob sich infolge des Zeitablaufs die Situation bereits auf das Unterbleiben eines Wiederaufbaus eingestellt hat. Diese objektivierende Betrachtung würde - an sich - nahelegen, bei der Forderung eines alsbaldigen Wiederaufbaus überhaupt nicht auf die 'Absicht' des Betroffenen, sondern allein darauf abzuheben, ob sich in der Zeit zwischen der Zerstörung und dem Wiederaufbau des Gebäudes die Situation in beachtlicher Weise verändert hat. Wenn das Gesetz gleichwohl für maßgeblich erklärt, ob der alsbaldige Wiederaufbau 'beabsichtigt' wurde, dann erklärt sich diese Abschwächung daraus, daß dem Betroffenen solche Situationsveränderungen nicht zum Nachteil angerechnet werden sollen, die nach 'rechtzeitiger' Antragstellung während des Genehmigungsverfahrens eintreten. Der Wiederaufbau eines Gebäudes, das durch ein außergewöhnliches Ereignis zerstört wurde, ist demnach regelmäßig dann im Sinne des § 35 Abs. 5. Satz 1 Nr. 2 BBauG 'alsbald' 'beabsichtigt', wenn der Betroffene seine Absicht des Wiederaufbaus durch einen entsprechenden Genehmigungsantrag oder durch eine gleichwertige Erklärung in einem Zeitpunkt zu erkennen gegeben hat, in dem die bodenrechtliche Situation des Grundstücks infolge nachwirkender Prägung durch das zerstörte Gebäude für den Wiederaufbau noch aufnahmefähig war."

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An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Bedenken des Berufungsgerichts fest; gleichwohl gibt das anhängige Verfahren dem Senat Gelegenheit, die Anforderungen an den Zeitpunkt, in dem die bodenrechtliche Grundstückssituation infolge nachwirkender Prägung durch das zerstörte Gebäude für den Wiederaufbau noch aufnahmefähig ist, zu präzisieren:

14

Die Anwendung des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG in der Auslegung des Senats führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu "unhaltbaren Ergebnissen". Das Berufungsgericht (BU S. 9 ff.) nimmt insbesondere Anstoß daran, daß bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "alsbald" darauf abgestellt werden solle, "ob sich infolge des Zeitablaufs die Situation bereits auf das Unterbleiben eines Wiederaufbaus eingestellt" habe (Urteil vom 8. Juni 1979, a.a.O. S. 129), und will statt dessen (BU S. 12) aufgrund einer objektivierenden Betrachtungsweise danach fragen, welcher Zeitraum angemessen sei, um für ein dem zerstörten Bauwerk vergleichbares Bauvorhaben einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage der zuständigen Behörde vorzulegen.

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Diese Behandlungsweise hält der Senat nicht für zutreffend: Daß die genannte Vorschrift nur die rechtzeitig bekundete Absicht "alsbaldigen" Wiederaufbaus begünstigt, hat nicht den Sinn, auf den Bauherrn einen Druck dahin auszuüben, daß er überhaupt einen Wiederaufbau vornimmt. Entschließt sich jedoch der Bauherr zum Wiederaufbau, so muß sich dieser zeitlich so eng an das vorherige Bestehen des zerstörten Bauwerks anschließen, daß er in der durch die Landschaft und die vorhandene Bebauung und auch nachwirkend noch durch das zerstörte Bauwerk geprägten Situation nicht als etwas fremdartig Neues, sondern als Ersatz und Fortführung des zerstörten Gebäudes erscheint; das bezweckt der Gesetzesbegriff "alsbald". Nur diese Betrachtungsweise entspricht dem Zweck des § 35 BBauG, den Außenbereich von ihm wesensfremder Bebauung grundsätzlich freizuhalten. Für die Auslegung des neuen Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 ist ferner von Bedeutung, daß diese Vorschrift im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit solcher Wiederaufbauten erlassen wurde: ImUrteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 75.71 - BVerwGE 47, 126 [131] hat der Senat die Zulässigkeit des Wiederaufbaus einer durch Brand oder ein ähnliches Ereignis zerstörten baulichen Anlage auf den Gesichtspunkt der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition gestützt und unter anderem darauf abgestellt, ob sich der Verkehrsauffassung aus der gegebenen Situation die Bebaubarkeit eines Grundstücks (noch) aufdränge. Hieran knüpft § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG an. Gerade deswegen hat der Senat auch in der Entscheidung vom 8. Juni 1979 bei der Bestimmung des Tatbestandsmerkmals "alsbald" letztlich der Verkehrsauffassung entscheidende Bedeutung zugemessen.

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Der Senat räumt allerdings ein, daß der betroffene Bauherr ebenso wie die Verwaltungspraxis ein Bedürfnis nach konkreten zeitlichen Richtlinien haben. Diese lassen sich finden, wenn man den Zeitraum, den ein Bauherr für die Planung des Wiederaufbaus bis zur ernsthaften Bekundung seiner Bauabsicht üblicherweise braucht, als ein Indiz dafür wertet wann die Verkehrsauffassung noch mit dem Wiederaufbau rechnet. Für die Zeit innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung eines Gebäudes spricht alles für die Annahme, daß die bodenrechtliche Situation des Grundstücks nachwirkend als noch durch das zerstörte Gebäude geprägt angesehen wird. Für die Anwendung des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG genügt es daher stets, wenn die Absicht des Wiederaubaus innerhalb dieses einen Jahres ernsthaft bekundet wird. Insoweit kann auf eine individuelle Prüfung der Verhältnisse des Einzelfalles im Genehmigungsverfahren verzichtet werden. Für das folgende (zweite) Jahr ist davon auszugehen, daß die Verkehrsauffassung den Wiederaufbau eines durch außergewöhnliche Ereignisse zerstörten Gebäudes im Regelfall noch erwarten wird. Im Regelfall ist daher auch eine innerhalb des zweiten Jahres nach Zerstörung des Gebäudes bekundete Wiederaufbauabsicht mit den Wirkungen des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG "alsbald" zu erkennen gegeben worden. Dem entspricht auch die Verwaltungspraxis in den Ländern, die in diesen Fällen für die Stellung eines Bauantrages im allgemeinen zwei Jahre ausreichen läßt (vgl. z.B. für Rheinland-Pfalz: Ziffer 3.4.2.3 RdErl. des MdF vom 26. April 1977 [MinBl. Sp. 429]). Freilich mögen insoweit Ausnahmen zu Lasten des Bauherrn in Betracht kommen, wenn sich die Verkehrsauffassung unter den besonderen Umständen des jeweiligen konkreten Einzelfalles schon vor Ablauf von zwei Jahren auf die infolge der Zerstörung des Gebäudes veränderte Grundstückssituation eingestellt hat, beispielsweise wenn der Bauherr trotz geringer Bedeutung oder Größe des zerstörten Gebäudes und eines entsprechend geringen Aufwandes für Planung, Finanzierung und Ausführung des Wiederaufbaus dennoch auch nach mehr als einem Jahr seine Wiederaufbauabsicht noch nicht zu erkennen gibt.

17

Nach Ablauf von zwei Jahren wird sich allerdings die Verkehrsauffassung in aller Regel auf den durch die Zerstörung bewirkten Wandel der Grundstückssituation eingestellt haben. Deshalb obliegt es dann dem Bauherrn, darzulegen, daß besondere, in der Grundstückssituation begründete Umstände gegeben sind, die die Verkehrsauffassung veranlassen, den durch die Zerstörung des Gebäudes bewirkten Eingriff nicht als endgültig, sondern auch noch nach zwei Jahren als einen nur vorläufigen, auf den Wiederaufbau ausgerichteten Zustand anzusehen. Gelingt ihm dies, so hat er seine Wiederaufbauabsicht auch dann noch im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG "alsbald" bekundet, wenn er sie mehr als zwei Jahre nach der Zerstörung des Gebäudes durch einen Genehmigungsantrag oder durch eine gleichwertige Erklärung geäußert hat.

18

Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze führt im vorliegenden Fall zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals "... beabsichtigt, alsbald ... zu errichten". Die Klägerin hat ihre Wiederaufbauabsicht durch eine ernsthafte Erklärung gut ein Jahr nach der Brandzerstörung des alten Gebäudes und damit in einem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, "in dem die bodenrechtliche Situation des Grundstücks infolge nachwirkender Prägung durch das zerstörte Gebäude für den Wiederaufbau noch aufnahmefähig war" (Urteil vom 8. Juni 1979, a.a.O. S. 129). Die Absichtsbekundung der Klägerin ist in dem Schreiben vom 29. August 1975 an die Bezirksregierung enthalten, in dem es wörtlich heißt:

"Mein in der Gemeinde W. gelegenes Wochenendhaus ist im Juli letzten Jahres abgebrannt.

Ich habe nun die Absicht, es wieder aufzubauen und möchte mir zu diesem Zweck ein Fertighaus in der Art der beigefügten Anlage kaufen. Der Form halber möchte ich bei Ihnen anfragen, ob dem nichts im Wege steht bzw. welche Schritte ich zu unternehmen hätte, um die Baugenehmigung zu erlangen."

19

Zwar handelt es sich bei diesem Schreiben nicht um einen Bauantrag oder um eine Bauvoranfrage. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist aber für die ernsthafte Bekundung der Bauabsicht eine Bauvoranfrage nicht erforderlich. Der Senat hat im Urteil vom 8. Juni 1979 (a.a.O. S. 129) die einem Genehmigungsantrag gleichwertige Erklärung für ausreichend erachtet. Als eine einem Genehmigungsantrag gleichwertige Erklärung ist auch die vorliegende, einer Voranfrage vergleichbare Erklärung vom 29. August 1975 anzusehen, weil nicht nur abstrakt um Auskunft über die Rechtslage ersucht, sondern konkret bezogen auf ein bestimmtes Vorhaben die Aufbauabsicht unmißverständlich erklärt wird. Unschädlich ist, daß die Klägerin auf die ablehnende Antwort der Behörde vom 9. September 1975 zunächst nicht sogleich und dann in einer Zeitspanne von weniger als einem Jahr mit einem förmlichen Antrag auf "Wiederherstellungsgenehmigung" (unter Beifügung der alten Baupläne) reagiert hat. Das nimmt der Absichtsbekundung vom 29. August 1975 nicht ihre Erheblichkeit, sondern bestätigt vielmehr deren Ernsthaftigkeit. Es gibt hier auch keinen Anhalt dafür, daß sich Grundstückssituation und Verkehrsauffassung in den 13 Monaten zwischen Zerstörung und dem August 1975 geändert haben könnten.

20

Den Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei für den Fall, daß ihr Schreiben vom 29. August 1975 als förmliche Bauvoranfrage anzusehen sei, wegen Nichterhebung der bis zum 31. Dezember 1976 noch im Gesetz vorgesehenen Untätigkeitsklage so zu behandeln, als wäre ihre Voranfrage bestandskräftig abgelehnt worden, ist nicht zu folgen. Die rechtzeitige Erhebung einer Untätigkeitsklage wäre dann wegen der "besonderen Verhältnisse des Einzelfalles" unterblieben (§ 76 VwGO a.F.); denn das Antwortschreiben der Verbandsgemeindeverwaltung auf die Anfrage der Klägerin war geeignet, diese von der Erhebung einer Klage abzuhalten. Das ist aber nicht einmal entscheidend; denn die materiellrechtliche Rechtzeitigkeit der Absichtsbekundung bestimmt sich nicht nach Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts. Nach alledem folgt, daß Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit der Absichtsbekundung, das abgebrannte Wochenendhaus "alsbald" wieder zu errichten, nicht begründet sind. Andere öffentliche Belange, die bei Anwendung des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BBauG gemäß § 35 Abs. 3 BBauG dem beabsichtigten Vorhaben der Klägerin etwa noch entgegengehalten werden könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte ist daher verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin positiv zu bescheiden.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues Gielen