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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.10.2000, Az.: BVerwG 6 B 47.00

Fehlende Vornahme einer Zwischenberatung nach informatorischer Anhörung und vor Beginn der Beweiserhebung durch Vernehmung des Klägers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.2000
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 47.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 29017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 06.07.2000 - AZ: 9 K 2925/99

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Oktober 2000
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bardenhewer,
die Richterin Eckertz - Höfer und
den Richter Dr. Gerhardt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO sind nicht gegeben.

2

1.

Die Beschwerde macht als Verfahrensmangel geltend, das Gericht sei nach einer informatorischen Anhörung des Klägers vor Beginn der Beweiserhebung durch Vernehmung des Klägers als Partei nicht in eine Zwischenberatung eingetreten. Darin sieht die Beschwerde zugleich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und rügt zudem eine Abweichung von näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Mit diesem Vorbringen kann eine Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO ist gegeben.

3

a)

Die Rüge der Divergenz ist unzulässig. Das Vorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde bezeichnet keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, aus der sich ergibt, dass das Verwaltungsgericht in der Besetzung eines Einzelrichters vor einer beabsichtigten Beweisaufnahme zunächst in eine Zwischenberatung einzutreten habe. In den Ausgangsverfahren der von ihr angeführten Entscheidungen (Urteile vom 19. August 1992 - BVerwG 6 C 25.90 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 5, vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 34.87 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 3 und Beschluss vom 7. September 1995 - BVerwG 6 B 32.95 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 7) hatte kein Einzelrichter entschieden, sondern eine Kammer.

4

b)

Die aufgeworfene Rechtsfrage rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Frage fehlt die für eine Zulassung erforderliche Klärungsbedürftigkeit.

5

Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechtes ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. Beschluss vom 28. Mai 1997 - BVerwG 4 B 91.97 - NVwZ 1998, 172). So liegt es hier.

6

Entscheidet das Verwaltungsgericht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter, bedarf es keiner Zwischenberatung des Gerichtes. Eine solche ist nur erforderlich, wenn das Gericht durch mehrere Richter (Kammer) entscheidet. Dann bedarf es der Verständigung der Richter untereinander, wie das Verfahren nach der informatorischen Anhörung weiter zu gestalten ist. Eine Vernehmung des Klägers als Partei ist nur aufgrund eines Beweisbeschlusses zulässig (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 450 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats soll eine Vernehmung des Klägers als Partei nicht routinemäßig erfolgen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - BVerwGE 75, 201, 209 = NVwZ 1987, 321). Vielmehr soll sich das Gericht aufgrund einer internen Meinungsbildung darüber klar werden, ob nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung eine Beweiserhebung erforderlich ist. Der Einzelrichter kann demgegenüber aufgrund des Ergebnisses der informatorischen Anhörung in Würdigung des bisherigen Gesamtergebnisses des Verfahrens ohne förmliche Zäsur über eine weitere Beweiserhebung zugunsten des Klägers befinden. Von dieser Rechtsauffassung ist der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. Mai 1999 - BVerwG 6 B 103.98 - (nicht veröffentlicht) ausgegangen.

7

c)

Aus den vorstehenden Gründen hat das Verwaltungsgericht auch nicht gegen Prozessrecht verstoßen. Es hat den Kläger zunächst informatorisch angehört, bevor es die Beweiserhebung durch Vernehmung des Klägers als Partei angeordnet hat. Die Anhörung des Klägers mag - wie die Niederschrift ausweist - "kurz" gewesen sein. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen, aus welchen Gründen eine "längere" informatorische Anhörung erforderlich gewesen sein könnte. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger gegen den erkennbaren Verfahrensablauf ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung auch keine Bedenken geäußert.

8

2.

Die Beschwerde trägt weiter vor, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung des Klägers zu dessen Nachteil überspannt. Es habe den Kläger in der Beweisaufnahme überfordert. Das Gericht sei insoweit auch von einer näher bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision.

9

a)

Die Rüge der Divergenz ist unzulässig. Sie genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde bezeichnet nicht die tragenden Rechtssätze, in denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und die als divergierend genannte Entscheidung des Senats vom 13. Februar 1987 (- BVerwG 6 C 29.86 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 13) voneinander abweichen könnten. Der Sache nach rügt sie lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Hiermit kann eine Abweichungsrüge indes nicht zulässig begründet werden.

10

b)

Im Übrigen benennt die Beschwerde nicht ausdrücklich, welchen Revisionsgrund sie geltend machen will. Sollte sie eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen wollen, folgt ein Verfahrensfehler aus dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht. Die Beschwerde greift der Sache nach nur die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu der Überzeugung gelangt, dass dem Klagebegehren eine Gewissensentscheidung nicht zugrunde liegt. Dies wird vom Gericht mit nachvollziehbaren Erwägungen begründet, die sich auf die konkreten Verhältnisse beziehen und sich einer nur formelhaften Begründung enthalten. Das vorinstanzliche Gericht hat insbesondere beachtet, dass der Nachweis einer echten Gewissensentscheidung im Einzelfall schwierig sein kann und nicht an mangelnder Ausdrucksfähigkeit eines Klägers scheitern darf. Dazu hat es in der Beweisaufnahme dem Kläger Fragen gestellt, um dessen individuelle Überzeugungsbildung näher zu erfahren. Das Gericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerde keine unrealistischen Sachverhalte gebildet. Sollte die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf die Tätigkeit des Klägers als Hilfsarbeiter und seine Herkunft aus Polen eine mangelnde sprachliche oder intellektuelle Ausdrucksfähigkeit des Klägers andeuten wollen und gerade darin eine Überforderung in der Darstellung der Gewissensentscheidung sehen, so betrifft auch dies die tatrichterliche Würdigung. Zudem fehlen Feststellungen des vorinstanzlichen Gerichtes, welche das Vorbringen der Beschwerde stützen könnten. Vielmehr hat das Gericht festgestellt, dass der Kläger sich seit nahezu zehn Jahren in Deutschland aufhält und während dieser Zeit den Realschulabschluss erreicht und später die Fachhochschulreife erworben hat.

11

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 14 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Vorsitzender Richter Bardenhewer
Richterin Eckertz-Höfer
Richter Gerhardt