Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.05.1997, Az.: BVerwG 4 B 91/97
Bundesstraße; Ortsdurchfahrt; Geschlossene Ortslage; Erschließung der anliegenden Grundstücke; Zufahrt zu einer Tankstelle; Sondernutzungserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.05.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 91/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 12598
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München vom 14.01.1997 - VGH 8 A 96.40086
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ 1998, 172-173 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine durch eine geschlossene Ortslage führende Bundesstraße wird noch nicht dadurch zur Ortsdurchfahrt im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG, daß ein einzelnes Grundstück (hier: eine Tankstelle) über eine Zufahrt (hier: aufgrund einer jederzeit widerruflichen Sondernutzungserlaubnis) verfügt.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Planfeststellung für den vierspurigen Ausbau einer Bundesstraße auf der vorhandenen Trasse. Sie betreibt am Rand eines bebauten Bereichs eine Tankstelle, die zur vorhandenen Bundesstraße eine Zufahrt aufgrund einer Sondernutzungserlaubnis hat, die "in jeder Zeit widerruflicher Weise" gewährt worden ist. Innerhalb dieses zusammenhängend bebauten Bereichs handelt es sich um die einzige Zufahrt. Im weiteren Verlauf der Bundesstraße im Außenbereich verfügt noch ein Gasthof über eine Zufahrt. Im Planfeststellungsbeschluß wurde die Erlaubnis für die Tankstellenzufahrt widerrufen. Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Beschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.
1. Das Erstgericht erörtert die Frage, ob die der Klägerin erteilte Sondernutzungserlaubnis rechtsfehlerfrei widerrufen werden durfte. Dies wird im Hinblick auf §§ 8 a Abs. 1, 8 Abs. 2 FStrG bejaht. Das vorinstanzliche Gericht legt dazu die in § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG enthaltene Legaldefinition des Begriffs "Ortsdurchfahrt" zugrunde.
Die von der Beschwerde zur Auslegung des § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG formulierte Frage rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Frage fehlt die für eine Zulassung erforderliche Klärungsbedürftigkeit. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, daß der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten läßt. So liegt es hier.
Das Erstgericht unterstellt zugunsten der Klägerin, daß die Bundesstraße "innerhalb geschlossener Ortslage" liegt. Das Gericht verweist dazu auf § 34 BauGB. Damit wird der erste Teil der zweigliedrigen Legaldefinition des § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG erfaßt. Das Gesetz fordert jedoch des weiteren, daß die Bundesstraße "auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient". Damit verlangt das Gesetz, daß die Bundesstraße innerhalb der geschlossenen Ortslage eine für diesen Bereich - der als Ortslage gelten soll - neben der überörtlichen Funktion einer Bundesstraße zugleich Merkmale einer den Ortsbereich erschließenden Funktion besitzt. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG verweist nicht auf ein einzelnes Grundstück, sondern auf die der Bundesstraße "anliegenden Grundstücke". Die Vorschrift benennt als weitere Alternative das Ortsstraßennetz und bezieht sich damit ebenfalls deutlich auf eine gebietsbezogene Erschließungsfunktion. § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 FStrG steht dem nicht entgegen. Denn dort wird - in erkennbarer Anlehnung an städtebauliche Bestimmungen - nur der Begriff der Ortslage näher umschrieben. Auch der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG erlaubt nicht, auf einzelne Grundstücke, die der Bundesstraße "anliegen", abzustellen. Vielmehr muß sich die Erschließungsfunktion gerade auf die bestehende Ortslage beziehen. Die Annahme einer Ortsdurchfahrt - mit den vom Gesetzgeber daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen - ist nur dann innerlich gerechtfertigt, wenn die Bundesstraße in funktionaler Weise die Aufgaben einer ortsstraßenmäßigen Netzverknüpfung verkehrlich mitträgt. Dann erst ist es beispielsweise verständlich, daß § 5 Abs. 2 und 2 a FStrG die Straßenbaulast der Gemeinde auferlegt.
Die Beschwerde mißversteht zudem das angegriffene Urteil. Das Erstgericht bestreitet nicht, daß das klägerische Grundstück in seiner Nutzung als Tankstelle in tatsächlicher Hinsicht durch die Bundesstraße erschlossen wird. Aus städtebaulichen Gründen wäre das Vorhaben sonst auch schwerlich zulässig. Das Gericht zieht ferner nicht in Zweifel, daß der klägerische Betrieb auf die vorhandene Erschließung angewiesen ist. Daraus folgt rechtlich nicht umgekehrt, daß die Bundesstraße gleichzeitig die planerische Aufgabe besitzt, die ihr "anliegenden Grundstücke" auch zu erschließen. Das Erstgericht hat eine derartige Funktion in tatsächlicher Hinsicht verneint. Auf die Kritik, welche die Beschwerde hiergegen übt, kommt es nicht an. Die tatrichterliche Würdigung bindet das Beschwerdegericht (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
2. Die Beschwerde erörtert ferner die Frage eines angemessenen Ersatzes im Sinne des gestellten Hilfsantrages und die Frage einer Billigkeitsentschädigung. Das Vorbringen der Beschwerde ist unzulässig, da es nicht der Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Es ist nicht erkennbar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde insoweit für klärungsbedürftig erachtet.
a) Die Klägerin hat mit ihrem Hilfsantrag beantragt, daß eine Zufahrtsrampe gebaut werde. Die Planfeststellungsbehörde hatte dies abgelehnt. Das Erstgericht hat diese Entscheidung der gerichtlichen Prüfung unterzogen. Es hat im Rahmen der Abwägungskontrolle einen Rechtsfehler verneint.
Die Beschwerde trägt nicht vor, welche rechtsgrundsätzliche Frage sich insoweit stellt. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die tatrichterliche Würdigung angreift, fehlt es an einer zulässig formulierten Verfahrensrüge. Im Verfahren nach §§ 132, 133 VwGO kann das Beschwerdegericht dem tatsächlichen Vorbringen der Beschwerde und der darin enthaltenen Kritik nicht nachgehen. Die Beschwerde legt weder einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch einen Fehler in der tatrichterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) schlüssig dar.
b) Die Planfeststellungsbehörde hat auch die Zubilligung von Ansprüchen aus § 8 a Abs. 4 FStrG oder aus Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG verneint. Das Erstgericht hat dies gebilligt.
Die Beschwerde erliegt mit ihrem hiergegen gerichteten Vorbringen einem grundlegenden Irrtum. Es trifft nicht zu, daß Art. 14 Abs. 1 GG einen Billigkeitsanspruch auf "Entschädigung" gewährleistet. Die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie besteht - wie Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verdeutlicht - nur im Rahmen der Gesetze. Teil dieser gesetzlichen Regelungen sind sowohl § 8 a Abs. 4 PStrG als auch Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG. Deren tatbestandliche Voraussetzungen hat das Erstgericht verneint.
Es ist in der Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden, daß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG keine "allgemeine" Billigkeitsentschädigung normiert (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39 = NJW 1997, 142 = UPR 1996, 388). Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, in welcher Hinsicht das Revisionsverfahren eine weitere Klärung der Rechtslage erbringen könnte. Auch § 8 a Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 FStrG bedarf entgegen der Ansicht der Beschwerde in Bezug auf den Streitfall keiner weiteren Klärung. Das Ziel des Gesetzes, die öffentliche Hand in Fälle einer erteilten Sondernutzung von späteren Ausgleichszahlungen freizuhalten, ist zweifelsfrei. Es verstößt als solches auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die bundesverfassungsgerichtliche Judikatur hat mehrfach ausgesprochen, daß tatsächliche Chancen, die ohne eigenen Kapitaleinsatz aufgrund öffentlich-rechtlicher Gewährleistungen bestehen, keinen ausgleichspflichtigen "Bestandsschutz" genießen (vgl. BVerfGE 28, 119 (143) [BVerfG 18.03.1970 - 2 BvQ 1/65]; 30, 292 (335); 31, 8 (32) [BVerfG 31.03.1971 - 1 BvL 9/68]; 39, 210 (237) [BVerfG 12.03.1975 - 2 BvR 70/75]; 45, 142 (171); 45, 272 (296); 51, 193 (222) [BVerfG 22.05.1979 - 1 BvR 1077/77]; 65, 196 (209) [BVerfG 19.10.1983 - 2 BvR 298/81]; 68, 193 (222); 74, 129 (148) [BVerfG 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79]; 78, 205 (211) [BVerfG 10.05.1988 - 1 BvL 16/87]; 83, 201 (211) [BVerfG 09.01.1991 - 1 BvR 929/89]). Art. 14 Abs. 1 erfaßt auch keine Sicherung eines Kundenstamms, ebensowenig die tatsächlich erreichte Marktstellung oder bestehende Geschäftverbindungen (BVerfGE 77, 84 (118)). Das gilt insbesondere für einen - wie hier - gegebenen straßenverkehrlichen Lagevorteil (vgl. BVerfG [Kammer] NJW 1992, 1878; BGHZ 48, 58; BGHZ 55, 261; BGHZ 94, 373). Auch insoweit stellen sich keine klärungsbedürftigen Fragen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Gaentzsch
Berkemann
Hien