Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.1995, Az.: BVerwG 6 B 32.95
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ablehnung ohne sachliche Prüfung wegen unvollständiger Unterlagen; Nachgehen von konkreten Zweifeln im "eingehenderen Prüfungsverfahren"; Vorliegen eines Verfahrensmangels; Erfordernis der Vornahme einer "Vollprüfung" über die Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 32.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 30161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 06.02.1995 - AZ: 3 A 2306/94
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. September 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
den Richter Dr. Vogelgesang und die Richterin Eckertz-Höfer
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 6. Februar 1995 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil hat Erfolg. Der Rechtsstreit ist gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet an einem Verfahrensmangel. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit den einschlägigen Normen des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes - KDVG - (vgl. insbesondere Urteil vom 19. August 1992 - BVerwG 6 C 25.90 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 5 und Beschluß vom 18. Februar 1994 - BVerwG 6 B 41.93 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 6) entschieden, daß das Verwaltungsgericht ein vom Bundesamt für den Zivildienst wegen unvollständiger Unterlagen ohne sachliche Prüfung abgelehntes Anerkennungsbegehren eines ungedienten Wehrpflichtigen nach Vervollständigung der Unterlagen zunächst in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 KDVG zu prüfen hat; konkreten Zweifeln ist im "eingehenderen Prüfungsverfahren" der §§ 9 ff. KDVG nachzugehen. Hieran hat sich zwingend eine Zwischenberatung anzuschließen, um zu prüfen und zu entscheiden, ob der Antragsteller die konkreten Zweifel hat ausräumen können und deshalb - insbesondere im Hinblick auf das "tragende Indiz" seiner Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten Ersatzdienstes - ohne weiteres anzuerkennen ist. Erst wenn sie sich nicht ausräumen lassen und dies im Rahmen einer (Zwischen-)Beratung festgestellt worden ist, ist eine "Vollprüfung" zulässig und geboten. Diese aus dem materiellen Recht der Kriegsdienstverweigerung, insbesondere aus dem systematischen Aufbau des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes mit seinen verschiedenen Prüfungsschritten sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren hergeleiteten Maßstäbe haben entsprechende verfahrensrechtliche Schritte des Verwaltungsgerichts zur Folge, nämlich die Pflicht, die Prüfung in der dargestellten abgestuften Folge vorzunehmen. Bei dieser Pflicht handelt es sich um eine - wenn auch unmittelbar aus dem materiellen Recht der Kriegsdienstverweigerung hergeleitete - Verfahrenspflicht des Gerichts. Die Verletzung dieser Pflicht stellt einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar.
Das Verwaltungsgericht hat diese Pflicht verletzt. Es hat zwar in den Gründen seiner Entscheidung die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrekt wiedergegeben und ausgeführt, welche Verfahrensschritte bei der Prüfung der Gewissensentscheidung im einzelnen zu beachten sind. Es hat sich aber nicht an diese verfahrensrechtlichen Vorgaben gehalten. Ausweislich der Gründe seines Urteils und der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 1995 ist es zwar in einer "eingehenden Prüfung" der Frage nachgegangen, ob Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung des Klägers bestanden, weil er sein Anerkennungsverfahren nachlässig betrieben habe. Es hat dazu den Kläger angehört. Es hat diese Prüfung auch mit einer Zwischenberatung abgeschlossen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger das Verfahren nicht ernsthaft betrieben habe, und daß deshalb Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung bestünden. Allein darauf hat es dann die Ablehnung des Anerkennungsantrags des Klägers gestützt.
Nachdem das Verwaltungsgericht zu dieser vom Kläger auch nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellung gelangt war, hätte es nach der Zwischenberatung eine "Vollprüfung" über die Berechtigung des Klägers, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, durchführen müssen. Diese "Vollprüfung" ist nicht nur durch den gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. §§ 1, 2 ff. KDVG verbrieften Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geboten, sondern sie liegt ersichtlich auch im Interesse des Wehrpflichtigen selbst, weil anderenfalls sein Anerkennungsbegehren dann, wenn er begründete Zweifel nicht ausräumen kann, ohne weitere Prüfung abgelehnt werden müßte, obwohl eine "Vollprüfung" möglicherweise seine Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung mit der Waffe ergäbe (vgl. Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 20).
Die notwendige "Vollprüfung" der Gewissensentscheidung hat das Verwaltungsgericht aber trotz eines entsprechenden Antrags des Klägervertreters nicht durchgeführt und die Ablehnung des Anerkennungsantrags des Klägers allein auf das nachlässige Betreiben des Anerkennungsverfahrens durch den Kläger gestützt.
Damit hat das Verwaltungsgericht seine Verfahrenspflicht verletzt. Das Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensfehler. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Verwaltungsgericht nach einer solchen "Vollprüfung" zu der Wertung gelangt wäre, der Kläger habe trotz des nachlässigen Betreibens seines Anerkennungsverfahrens berechtigte Gewissensgründe für die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe geltend gemacht.
Der Kläger hat zwar nicht ausdrücklich eine Verfahrens rüge gemäß § 132 Abs. Nr. 3 VwGO erhoben, sondern er hat eine Abweichung vom Urteil des Senats vom 19. August 1992 (a.a.O.) gerügt. Da die hier erhobene Divergenzrüge aber ausschließlich Verfahrensrecht betrifft, ist sie zugleich als Verfahrensrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufzufassen (vgl. Beschluß vom 3. November 1992 - BVerwG 11 B 40.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 313). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat gemäß § 133 Abs. 6 VwGO von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vogelgesang
Eckertz-Höfer