Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.01.1982, Az.: 5 StR 706/81
Ausschluss der Öffentlichkeit bei Vernehmung eines Zeugen; Notwendigkeit eines Beschlusses für jeden einzelnen Ausschluss der Öffentlichkeit bei einer Verhandlung; Angabe von Gründen bei Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Verhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.01.1982
- Aktenzeichen
- 5 StR 706/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 01.06.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1982, 169
- StV 1982, 108-109
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Wird in einem die Öffentlichkeit ausschließenden Beschluß entgegen § 174 I 3 der Grund der Ausschließung nicht angegeben und fehlt es auch an einer den Grund der Ausschließung unzweifelhaft klarstellenden ausdrücklichen Bezugnahme auf die Gründe eines vorangegangenen Ausschließungsbeschlusses, so ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Januar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Dr. Niepel als
beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 1. Juni 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, versuchter sexueller Nötigung und vollendeter sexueller Nötigung zu sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer verkündete am zweiten Verhandlungstag den Beschluß: "Die Öffentlichkeit wild für die Dauer der erneuten Vernehmung der Zeugin R. ausgeschlossen, soweit Umstände aus ihrem persönlichen Lebensbereich innerhalb ihrer Ehe zur Sprache kommen". Da der Verteidiger erklärte, daß solche Fragen zunächst nicht gestellt werden sollten, hob sie diesen Beschluß sogleich wieder auf. Später verkündete sie den Beschluß: "Die Öffentlichkeit wird für die folgende Befragung, was die Entwicklung der Zeugin in 1. und 2. Ehe angeht, ausgeschlossen, § 172 Abs. 2 GVG". Die Zeugin wurde nach Ausschluß der Öffentlichkeit zu ihren persönlichen Verhältnissen gehört. Dann wurde die Öffentlichkeit wiederhergestellt. Nachdem der Verteidiger unter Beweisantritt behauptet hatte, die Zeugin hätte kurz vor ihrer zweiten Eheschließung ein intimes Verhältnis zu dem Schweißer Herbert E. unterhalten, erging der Beschluß: "Die Vernehmung der Zeugin R. soll unter Ausschluß der Öffentlichkeit fortgesetzt werden". Die Zeugin wurde sodann in nichtöffentlicher Sitzung zu der Behauptung vernommen.
Dieser Ausschluß der Öffentlichkeit war nicht mehr durch den zweiten Beschluß gedeckt, der die Befragung der Zeugin über ihre Entwicklung in den beiden Ehen betraf, weil die Zeugin nunmehr über Vorgänge vernommen wurde, die sich in der Zeit zwischen beiden Ehen ereignet haben sollen. Es war daher ein neuer Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit erforderlich.
Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Gericht in diesem Beschluß den Grund der Ausschließung nicht ausdrücklich angegeben hat. Damit ist § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG verletzt worden. Nach dieser Vorschrift ist "bei der Verkündung" des die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses, die grundsätzlich öffentlich erfolgen muß (§ 174 Abs. 1 Satz 2 GVG), in den Fällen der §§ 172, 173 GVG "anzugeben", aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. Die Angabe soll nicht nur die Verfahrensbeteiligten, sondern auch anwesende Zuhörer darüber unterrichten, welchen gesetzlichen Ausschließungsgrund das Gericht angewendet hat. Das ist schon deshalb notwendig, weil die Ausschließung je nach dem Grunde verschiedene Folgen hat (vgl. § 174 Abs. 2 und 3 GVG und § 353 d Nr. 1 und 2 StGB), und zwar auch für Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind (BGHSt 2, 56, 57) [BGH 21.12.1951 - 2 StR 480/51]. Die Rechtsprechung hat darum auch bisher gefordert, daß mindestens der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes mitgeteilt oder ein unmißverständlicher Hinweis auf die betreffende Gesetzesstelle gegeben werden müsse, und es als ungenügend angesehen, daß sich der Ausschließungsgrund aus dem Zusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt (BGHSt 1, 334, 335 [BGH 25.09.1951 - 1 StR 464/51]; 2, 56, 58 [BGH 21.12.1951 - 2 StR 480/51]; 27, 117 [BGH 02.02.1977 - 2 StR 307/76]und 187; BGH GA 1975, 285). Sie hat deshalb auch eine - ausdrückliche oder stillschweigende - Bezugnahme auf die Gründe eines vorangegangenen Beschlusses grundsätzlich nicht genügen lassen (BGH, Urteile vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76 - bei Holtz in MDR 1976, 988 - undvom 3. Oktober 1978 - 1 StR 285/78 - LM StPO 1975 § 247 Nr. 3 = NJW 1979, 276 [BGH 03.10.1978 - 1 StR 285/78] = MDR 1979, 70 = JR 1979, 434 mit Anm. Gollwitzer).
Dagegen hat der 3. Strafsenat in seinem zur Veröffentlichung bestimmtenUrteil vom 9. Dezember 1981 - 3 StR 368/81 (S) - entschieden, der in § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG enthaltenen Forderung nach Angabe des Ausschließungsgrundes sei noch genügt, wenn in dem Beschluß auf die Gründe eines in derselben Hauptverhandlung - vor mehreren Monaten - verkündeten Beschlusses ausdrücklich Bezug genommen wird und damit der Grund für die - erneute - Ausschließung der Öffentlichkeit unzweifelhaft klargestellt wird. Er hält allerings ein solches Verfahren nicht für zweckmäßig. Die ausdrückliche Angabe des Ausschließungsgrundes in jedem derartigen Beschluß sei vorzuziehen, da sie die Möglichkeit rechtlich problematisch werdender Grenzfälle von vornherein ausschließe.
Der vorliegende Fall nötigt nicht dazu, sich mit dieser Ansicht auseinanderzusetzen. Auch der 3. Strafsenat hält unter den genannt an Umständen nur eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Gründe eines vorangegangenen Beschlusses für noch genügend. Hier fehlt eine solche Bezugnahme. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit für den genannten Verfahrensabschnitt ausschloß, ist ohne jede Begründung ergangen.
Damit ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Niepel