Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1951, Az.: 1 StR 464/51
Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses über die Ausschließung der Öffentlichkeit von der Verhandlung; Anwesenheit einer nicht beteiligten Person während eines Teils einer nichtöffentlichen Hauptverhandlung; Anforderungen an eine Unterrichtung nach § 247 Strafprozessordnung (StPO); §§ 57, 72 und 275 StPO als Ordnungsvorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1951
- Aktenzeichen
- 1 StR 464/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11804
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SchwG Nürnberg-Fürth - 28.02.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 1, 334 - 336
- JZ 1951, 791 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 153-154 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mord
Amtlicher Leitsatz
Bei der Verkündung des die Öffentlichkeit ausschliessenden Beschlusses ist stets anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Es genügt nicht, dass sich die fehlende Grundangabe etwa aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt.
Amtlicher Leitsatz
Bei der Verkündung des die Öffentlichkeit ausschliessenden Beschlusses ist stets anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Es genügt nicht, dass sich die fehlende Grundangabe etwa aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt.
Amtlicher Leitsatz
Bei der Verkündung des die Öffentlichkeit ausschliessenden Beschlusses ist stets anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Es genügt nicht, dass sich die fehlende Grundangabe etwa aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt.
Amtlicher Leitsatz
Bei der Verkündung des die Öffentlichkeit ausschliessenden Beschlusses ist stets anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Es genügt nicht, dass sich die fehlende Grundangabe etwa aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt.
In der Strafsache
...
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. September 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Februar 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt. Ihre Revisionen müssen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung führen.
2.
§ 247 StPO ist nicht verletzt. Die Sitzungsniederschrift ergibt unwiderleglich (§ 274 StPO), dass die Angeklagte K. während eines Teils der Vernehmung des Angeklagten S. aus dem Sitzungssaal entfernt und, wieder vorgelassen, vom Vorsitzenden alsbald über die Aussage des S. nach § 247 unterrichtet worden ist. Gemäss der Niederschrift ist das Gericht mit dem Angeklagten S. umgekehrt ebenso verfahren. Dessen Revision rügt ohne nähere Begründung, der Vermerk darüber in der Sitzungsniederschrift sei "nicht genügend". Nach § 247 StPO muss der wieder vorgelassene Angeklagte über den wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet werden, was in seiner Abwesenheit ausgesagt oder verhandelt worden ist. Nach dem Protokoll ist dem Angeklagten S. die Einlassung der K. vor weiteren sachlichen Erörterungen bekanntgegeben worden. Das ist nach § 247 ausreichend.
3.
Der § 58 StPO ist beachtet worden. Die dienstliche Äusserung des Untersuchungsrichters, Landgerichtsrat Dr. B., ergibt, dass dieser der Verhandlung allenfalls während der Vernehmung der Angeklagten zur Sache beigewohnt, dass er sich aber spätestens nach der Verkündung des Beschlusses, ihn als Zeugen zu hören, aus dem Sitzungssaal entfernt hat.
4.
Die Würdigung der polizeilichen Vernehmung der beiden Angeklagten im Urteil verstösst nicht gegen den im§ 250 StPO niedergelegten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Die Angeklagten sind im Ermittlungsverfahren von den Polizeioberkommissaren Ku. und Ka., dem Polizeikommissar T. und dem Polizeiamtmann Sch. gemeinsam mehrmals vernommen worden und haben vor diesen Beamten Geständnisse abgelegt. Die ersten drei der angeführten Beamten sind darüber in der Hauptverhandlung als Zeugen gehört worden, besonders auch über die Art der Vernehmung und das Zustandekommen der Geständnisse. Diese Beweisaufnahme hat dem Gericht dieÜberzeugung von der Ordnungsmässigkeit der polizeilichen Vernehmungen verschafft. Das ist im Urteil näher ausgeführt. Bei dieser Sachlage brauchte das Gericht nicht auch noch den Amtmann Sch. über denselben Gegenstand zu hören. Das Urteil beruht nicht auf gerichtlichen Wahrnehmungen ausserhalb der Hauptverhandlung; sowohl der Hergang der polizeilichen Vernehmungen, wie deren Ergebnis war dem Gericht durch die Bekundungen der drei Polizeibeamten bekannt und durfte deshalb im Urteil verwertet werden.
5.
Nach § 141 StPO ist dem Angeklagten ein Verteidiger zu bestellen, sobald er gemäss § 201 StPO zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist (ein Eröffnungsbeschluss kam in diesem Verfahren noch nicht in Frage). Dem Angeklagten S. ist erst mit Anberaumung der Hauptverhandlung zum 21. Februar 1951 im November 1950 ein Verteidiger bestellt worden, der Angeklagten K. erst am 20. Dezember 1950 nach gerichtlicher Antrage, welchen Verteidiger sie wünsche. Dem § 141 StPO ist daher nicht genügt. Die Revisionen haben aber nicht angegeben, weshalb das Urteil auf diesem Verstoss beruhen soll. Sie verweisen nur auf die angebliche besondere Bedeutung des Vorverfahrens gerade in diesem Falle, ohne darzutun, inwiefern die beiden Angeklagten dadurch beschwert und in ihrer Verteidigung beschränkt worden sein könnten, dass die Verteidiger erst etwasüber 2 Monate vor der Hauptverhandlung bestellt worden sind. Der aufzuklärende Sachverhalt war nicht so verwickelt und schwierig, dass es für die Verteidigung der Angeklagten gerade auf die ersten Wochen nach Zustellung der Anklageschrift besonders ankam, oder dass die Zeit zwischen der Verteidigerbestellung und der Hauptverhandlung für die Vorbereitung der Verteidigung zu kurz war. Die Verteidiger hätten in einem solchen Falle auch Verlegung der Hauptverhandlung beantragen können, was nicht geschehen ist. Die Rüge greift deshalb nicht durch.
6.
Die etwaige verbotswidrige Anwesenheit einer Studentin während eines Teils der nichtöffentlichen Hauptverhandlung würde nicht gegen § 338 Ziff. 6 StPO verstossen. Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich. Nur nach Massgabe der§§ 172 bis 175 GVG darf die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Verletzung dieser Vorschriften ist nach § 338 Ziff. 6 StPO zwar ein unbedingter Revisionsgrund, aber nur, soweit die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ungesetzlichbeschränkt worden ist (RGSt 3, 297; 77, 186), nicht dagegen im umgekehrten Falle, wenn ein gesetzmässiger Anschliessungsbeschluss versehentlich nicht so streng durchgeführt wird, wie es seinem Inhalt entspricht.
7.
Dagegen muss die auf die §§ 338 Nr. 6 StPO, 174 Abs. 1 Satz 3 GVG gestützte Rüge Erfolg haben. Die Öffentlichkeit wurde in der Hauptverhandlung viermal ausgeschlossen, zunächst für einen Teil der Vernehmung des Angeklagten S. "wegen Gefährdung der guten Sitten". Insoweit ist keine Verfahrensrüge erhoben. Der zweite Ausschliessungsbeschluss ist während der Vernehmung der Angeklagten K. nach der Sitzungsniederschrift dahin verkündet worden: "Die Öffentlichkeit wird für die weitere Vernehmung der Angeklagten ausgeschlossen ...". Der Ausschliessungsgrund ist nicht angegeben. Der dritte, am nächsten Sitzungstage verkündete Beschluss lautete: "Es wird die Öffentlichkeit für die weitere Vernehmung der Angeklagten ausgeschlossen ...". Der vierte Beschluss erging dann auf Ausschliessung wegen Gefährdung der Sittlichkeit.
Die fehlende Begründung des zweiten und dritten Beschlusses wird von der Revision mit Recht beanstandet. Nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ist bei der öffentlichen Verkündung des Beschlusses anzugeben, aus welchem Grunde die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Diesem Erfordernis entsprechen die beiden Beschlüsse nicht, weil sie keinen Ausschliessungsgrund angeben. Es reicht nicht aus, dass der nicht mitgeteilte Ausschliessungsgrund aus dem Sachzusammenhang hervorgeht, etwa daraus, dass ein ausreichend begründeter anderer Ausschliessungsbeschluss oder ein begründeter Antrag vorausgegangen ist, oder dass etwa wie hier die Sachlage dafür spricht, dass das Gericht die Gefährdung der Sittlichkeit habe verhüten wollen. Eine solche ausdehnende Auslegung des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird zwar vereinzelt ohne nähere Begründung erwogen (Löwe-Rosenberg§ 174 Anm. 5). Sie ist aber abzulehnen.
Schon der Gesetzeswortlaut spricht gegen sie. Nach § 174 GVG "ist" der Ausschliessungsgrund "bei der Verkündung" des Beschlusses "anzugeben". Das lässt sich sprachlich nicht dahin verstehen, dass er sich auch aus dem - selbst offensichtlichen - Sachzusammenhang ergeben dürfe, denn die Grundangabe ist nicht dasselbe wie ein stillschweigendes Verweisen auf eine vom Gericht für unmissverständlich erachtete Sachlage. Entsprechend hat das Reichsgericht dahin entschieden, angesichts des zwingenden § 174 Abs. 1 GVG könne es nicht darauf ankommen, ob sich der Grund derÖffentlichkeitsbeschränkung im einzelnen Falle aus der Art der verhandelten Sache erkennen lasse (RGSt 25, 249; RGZ 128, 216, wo diese Auslegung als ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts bezeichnet wird). Jedes Absehen von der zwingenden Grundangabe im Beschluss selbst würde die Vorschrift in nicht weiter abgrenzbarer Weise aushöhlen. Auch der Gesetzeszweck steht der ausdehnenden Auslegung entgegen. Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gehört zu den Grundlagen des Strafverfahrens. Der Gesetzgeber legt der Einhaltung der darüber erlassenen Vorschriften entscheidendes Gewicht bei; sonst würde er in ihrer Verletzung keinen unbedingten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 6 StPO) sehen. Das zwingt dazu, gegen jede ausdehnende Auslegung Zurückhaltung zu üben. Die Grundangabe im Beschluss soll den Prozessbeteiligten und der Öffentlichkeit nach dem Willen des Gesetzes wenigstens einen allgemeinen Anhalt für den Ausschliessungsgrund bieten, mit dem sie sich zwar ohne nähere Begründung zu begnügen hat, aus dem aber immerhin hervorgeht, dass das Gericht einen gesetzlichen Ausschliessungsgrund nach gehöriger Prüfung für gegeben hält (RGSt 70, 112). Dabei kann es hier dahinstehen, ob sich die Begründung in erster Linie an die Prozessbeteiligten, an eine allgemein zu verstehende "Öffentlichkeit", an die gerade anwesenden Zuhörer oder an alle gemeinsam richtet. Die Sitzungsniederschrift ergibt nämlich hier, dass der erste Ausschliessungsbeschluss zwar mit einer Begründung (Gefährdung der "guten Sitzen") verkündet worden ist, dass dies aber während der Vernehmung des Angeklagten S. geschah, während der die Angeklagte K. aus dem Sitzungssaal entfernt war. Der zweite Beschluss wurde in Abwesenheit des aus dem Sitzungssaal entfernten Angeklagten S. verkündet, so dass nicht einmal die Angeklagten sich durch Schlüsse aus dem Gesamtverlauf eine sichere Vorstellung von den Ausschliessungsgründen hätten bilden können. Die Grundangabe zwingt das Gericht ausserdem, sich die eng gefassten gesetzlichen Ausschliessungsgründe bei der Beschlussfassung vor Augen zu führen und ermöglicht es den Prozessbeteiligten, die Rechtmässigkeit des Beschlusses auf sicherer Grundlage zu prüfen, was bei der stillschweigenden Verweisung auf den Sachverhalt nicht möglich wäre. Endlich sind auch die Rechtsfolgen der verschiedenen Ausschliessungsgründe des § 172 GVG nach § 174 Abs. 2 GVG verschieden (vgl. dazu RGZ 128, 216). Alles das spricht dafür, dass jeder Ausschliessungsbeschluss nach§ 172 GVG aus sich selbst heraus verständlich sein muss. Wesentliche praktische Verfahrensgründe stehen dem nicht entgegen. Das Gesetz fordert damit vom Gericht auch nichts schwer Erfüllbares oder die Hauptverhandlung besonders Erschwerendes. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO nötigt somit zur Aufhebung und Zurückverweisung.
8.
Sachlichrechtlich ist das Urteil nicht zu beanstanden. Die §§ 211, 51, 47 StGB sind zutreffend angewandt. Die von der Revision des Angeklagten S. vermisste Feststellung einer grösseren Verwerflichkeit der Tat ("Steigerung") im Verhältnis zum Totschlag ergibt sich aus ihrer rechtsirrtumsfreien Beurteilung als heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangen. Die festgestellte geschlechtliche "Hörigkeit" des Angeklagten S. gegenüber der K. steht dieser Beurteilung nach der im Urteil geschilderten Sachlage nicht entgegen. Das Schwurgericht sieht in dieser geschlechtlichen Beziehung des S. zur K. keine seine Verantwortlichkeit ausschliessende oder einschränkende geistige Beeinträchtigung. Es sieht in ihr nur eine starke innere Abhängigkeit, in die S. durch seine geschlechtlichen Beziehungen zur K. allmählich geraten ist und die ihn, trotz unverminderter strafrechtlicher Verantwortlichkeit, allmählich ihren Einflüsterungen erliegen und zur Tat schreiten liess. Diese seelische Verfassung des Angeklagten bei der Tat schliesst die Merkmale der niedrigen und heimtückischen Tötung, deren rechtlichen Inhalt das Schwurgericht zutreffend erkannt hat, nicht aus.
Auch die Sachrüge der Angeklagten K. geht fehl. Nach den Urteilsfeststellungen hat die K. dem S. den Gedanken eingegeben, seine Ehefrau, die den beiderseitigen Liebesbeziehungen im Wege stand, zu beseitigen. Sie hat ihn dann in dem Gedanken bestärkt, schliesslich den verabredeten Tatort zur Tatzeit aufgesucht und dem S. auf sein Rufen geholfen, die infolge seiner Schläge betäubte oder doch hilflose Frau an den Rand des Abgrunds zu tragen, damit er sie hinunterstürzen könne. Dem Schwurgericht ist beizutreten, wenn es hierin nicht nur Beihilfe zum Mord, sondern Mittäterschaft sieht.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht bei erneuter Zwangsentfernung eines Angeklagten während der Vernehmung des andern darauf zu achten haben, dass die in § 247 StPO vorgeschriebene Belehrung des wieder vorgelassenen Angeklagten in Gegenwart des andern geschieht, bevor dieser seinerseits abgeführt wird. Der gesetzliche Grund des § 247 ist nur die Besorgnis der Befangenheit des zu Verhörenden. Im übrigen hat jeder Angeklagte ein Recht darauf, sich so gestellt zu sehen, wie er bei ununterbrochener Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestanden haben würde. Geschieht die Unterrichtung des wieder Vorgelassenen in Abwesenheit des andern zur Sache geäussert hat, so entgeht diesem das im Strafverfahren gewährleistete Recht zu Einwendungen, die ihm bei Anwesenheit freigestanden hätten. - Weiter ist zu beachten: Die Zwangsentfernung eines Angeklagten nach § 247 StPO bedarf eines begründeten Gerichtsbeschlusses nach Anhörung der Beteiligten, RGSt 20, 273, BGH 1 StR 434/51 vom 2. Oktober 1951. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist zu verhandeln; ein zwangsentfernter Angeklagter ist dabei hinzuzuziehen, RGSt 18, 138. Verfahrensverstösse in dieser Richtung waren von der Revision nicht gerügt worden; sie ergeben sich aber aus der Sitzungsniederschrift.
Dr. Peetz
Dr. Geier
Glanzmann
Jagusch