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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1978, Az.: 1 StR 285/78

Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von schutzbefohlenen Kindern ; Ausschließung der Öffentlichkeit bei Vernehmung von Zeuginnen ; Ausschluss eines Angeklagten bei einer Zeugenvernehmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.10.1978
Aktenzeichen
1 StR 285/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 15.11.1977

Fundstellen

  • MDR 1979, 70-71 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 276 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen u.a.

Prozessführer

Erzieher Günter H. aus Be., geboren am ... 1936 in L., zur Zeit in Haft

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zum Erfordernis der Anwesenheit des Angeklagten bei Beschlüssen über die Ausschließung der Öffentlichkeit.

  2. b)

    Wird im Laufe der Vernehmung eines Zeugen, für deren Dauer die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, die Öffentlichkeit vorübergehend wiederhergestellt, so genügt der unmittelbar folgende Beschluß über die erneute Ausschließung der Öffentlichkeit für die weitere Vernehmung den Anforderungen an eine ausreichende Begründung, wenn er auf die Gründe des ersten, noch nicht erledigten Ausschließungsbeschlusses Bezug nimmt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. November 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. 1.

      soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen Kindes im Falle Petra R. (I 2 d der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

    2. 2.

      im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und das Berufsverbot.

  2. II.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen Kindern in drei Fällen sowie wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in einem weiteren Fall zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.

3

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.

4

1.

Soweit die Revision beanstandet, daß der Angeklagte jeweils vor Ausschließung der Öffentlichkeit bei Vernehmung der Zeuginnen F. und W. nicht gehört worden sei, kommen allenfalls Verletzungen von § 33 Abs. 1 StPO und damit relative Verfahrensverstöße in Betracht (BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74). Auf solchen Mängeln würde das Urteil aber nicht beruhen. Die Revision macht nicht geltend, daß der Angeklagte im Falle der Anhörung dem Ausschluß der Öffentlichkeit widersprochen hätte. Dafür bestand für ihn auch um so weniger Anlaß, als der Verteidiger den Ausschluß im Falle F. selbst beantragt und im Falle W. ausdrücklich gebilligt hatte. So hat der Angeklagte später auch gegen die erfolgten, ersichtlich in seinem Sinne liegenden Ausschlüsse keine Einwendungen erhoben.

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2.

Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang weiter, daß die Entscheidungen über den Ausschluß der Öffentlichkeit in den genannten Fällen unzulässigerweise während seiner Abwesenheit ergangen seien. Die insoweit behaupteten Verstöße gegen § 338 Nr. 5 in Verbindung mit § 247 StPO liegen jedoch nicht vor. Der Angeklagte war durch Gerichtsbeschlüsse gemäß § 247 StPO "für die Zeit der Vernehmung der Zeugin F." und "für die Zeit der Vernehmung der Zeugin W." aus dem Sitzungssaal entfernt worden. Diese Beschlüsse waren sinngemäß dahin auszulegen, daß der Ausschluß von der Verhandlung alle Verfahrensvorgänge umfassen sollte, die mit der Vernehmung der Zeuginnen in enger Verbindung standen oder sich daraus entwickelten und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehörten, für den die Beschlüsse bestimmt waren (BGH, Urteil vom 11. März 1975 - 1 StR 51/75). In diesen Bereich fielen nach Sachlage hier auch die zu treffenden Entscheidungen über den Ausschluß der Öffentlichkeit. Es handelte sich um die Vernehmung von zwei minderjährigen Mädchen, die als Opfer der dem Angeklagten zur Last gelegten Sexualstraftaten aussagen sollten. Die Entfernung des Angeklagten für die Dauer dieser Vernehmungen war jeweils damit begründet worden, es sei zu befürchten, daß die Zeugin in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde. Danach ergab sich aber bereits aus der Natur des Vernehmungsgegenstands und aus der besonderen Schutzbedürftigkeit der Zeuginnen die naheliegende Möglichkeit, daß das Gericht aus dem Gang der Vernehmung auch die Überzeugung von der Notwendigkeit des Weiterverhandelns in nicht öffentlicher Sitzung schöpfte. Angesichts dieses engen, unmittelbaren inneren Zusammenhangs der Entscheidungen über die Entfernung des Angeklagten und über die Ausschließung der Öffentlichkeit war die Abwesenheit des - durch einen Verteidiger vertretenen - Angeklagten bei den Ausschließungsentscheidungen somit durch den Entfernungsbeschluß gedeckt, seine Anwesenheit in diesem Stadium des Verfahrens nicht zwingend vorgeschrieben. Der Fall liegt insoweit anders als der in RGSt 18, 138 behandelte und auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gesehene Sachverhalt (vgl. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 247 Rdn. 35), so daß dahingestellt werden kann, inwieweit dieser Entscheidung auch heute noch zu folgen ist.

6

3.

Mit einer weiteren Rüge beanstandet die Revision die nach ihrer Meinung unzureichende Begründung des zweiten Beschlusses über die Ausschließung der Öffentlichkeit für die Vernehmung der Zeugin F. Sie vermag insoweit jedoch eine Verletzung von § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG i. V. mit § 338 Nr. 6 StPO nicht darzulegen.

7

Im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin F. war - nach Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß § 247 StPO - folgender Gerichtsbeschluß ergangen:

"Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen wegen Gefährdung der Sittlichkeit und Verletzung schutzwürdiger Interessen. Der im Sitzungssaal anwesenden Frau L., wird die Anwesenheit gestattet (§ 172 Ziff. 1, 2 GVG)."

8

Der Beschluß wurde ausgeführt. Die Zeugin erklärte sich in Abwesenheit des Angeklagten zur Sache. Dem wieder hereingerufenen Angeklagten wurde der wesentliche Inhalt der Zeugenaussage mitgeteilt. Er gab seinerseits Erklärungen zur Sache ab, worauf es erforderlich erschien, die Zeugin erneut zu vernehmen. Der Staatsanwalt beantragte, die Öffentlichkeit wieder auszuschliessen und den Angeklagten aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Hierauf erging folgender Beschluß:

"Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen und der Angeklagte aus den vorgenannten Gründen wieder aus dem Sitzungssaal entlassen,"

9

Der Revision ist zuzugeben, daß dieser zweite Beschluß an sich nicht ohne weiteres den Anforderungen entspricht, die allgemein an die Begründung von Ausschliessungsbeschlüssen in den Fällen der §§ 172, 173 GVG zu stellen sind. Hiernach muß nämlich der für den Ausschluß der Öffentlichkeit maßgebende Grund im Beschluß selbst unmißverständlich mitgeteilt werden; es genügt im allgemeinen nicht, daß sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder aus Anträgen ergibt (BGHSt 27, 117; 27, 187/188). Unter den vorliegenden besonderen Umständen läßt sich jedoch die Bezugnahme des zweiten Beschlusses auf die Gründe des unmittelbar voraufgegangenen ersten Ausschließungsbeschlusses ausnahmsweise daraus rechtfertigen, daß beide Entscheidungen eine Einheit bilden, weil sie unter denselben Voraussetzungen im Rahmen einer einheitlichen Zeugenvernehmung ergangen sind, und zwar derart, daß dem zweiten Beschluß nur die Aufgabe zufiel, die vorübergehend unterbrochene Ausschließungswirkung des ersten, noch nicht erledigten Beschlusses wiederherzustellen. Bei solcher Sachlage wäre es auch angesichts der Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes für das Strafverfahren und der Notwendigkeit, an die Begründung von einschränkenden Anordnungen scharfe Anforderungen zu stellen, ein unnötiger Formalismus, unbedingt auf der Wiederholung des vollen Wortlauts der bereits gegebenen und sachlich weiterwirkenden Ausschließungsbegründung zu bestehen. Zweifel an dem Inhalt der einheitlichen Begründung waren und sind hier nicht möglich. Im Falle F. liegt demnach der von der Revision geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO nicht vor.

10

4.

Mit Recht rügt die Revision dagegen einen Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG i.V. mit § 338 Nr. 6 StPO im Falle R. Die Ausschließung der Öffentlichkeit ist hier wie folgt begründet worden:

"Für die Zeit der Vernehmung der Zeugin R. wird die Öffentlichkeit erneut ausgeschlossen, aus den vorgenannten Gründen."

11

Diese Begründung erfüllt die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nicht, weil sie aus sich heraus nicht verständlich ist und in unzulässiger Weise auf Vorgänge Bezug nimmt, die außerhalb des Verhandlungsabschnitts liegen, für die der Beschluß Geltung beansprucht (BGHSt 27, 117; 27, 187; BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76; Beschluß vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76). Damit ist in diesem Fall der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben. Er bewirkt, daß das Urteil insoweit aufgehoben werden muß, als der Angeklagte wegen sexueller Handlungen zum Nachteil der Zeugin R. (I 2 d der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Damit unterliegt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe und die darauf beruhende Anordnung des Berufsverbots der Aufhebung und Zurückverweisung.

12

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Mayr
Loesdau
Mösl
Pikart
Herdegen