Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1975, Az.: 1 StR 51/75
Strafbarkeit wegen versuchten Mordes; Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts; Erörterung der Begehungsform der Tötung aus niedrigen Beweggründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 51/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12248
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 12.07.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord
Prozessführer
Arbeiter Rudolf S. aus E., LKrs. B. T., geboren am ... 1933 in U., LKrs. A., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. März 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 12. Juli 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
I.
Verfahrensrügen
1.
Die Revision sieht § 265 Abs. 1 StPO als verletzt an, weil Anklage und Eröffnungsbeschluß von einem Verbrechen des versuchten Totschlags ausgegangen seien, der Angeklagte aber wegen versuchten Mordes - in der Begehungsform der heimtückischen Tötung - verurteilt worden sei; dieser Verurteilung sei nur ein allgemeiner Hinweis des Vorsitzenden auf § 211 StGB ohne die Benennung der konkreten Begehungsform vorangegangen.
In der Sitzungsniederschrift ist dazu auf Seite 3 (GA Bl. 143) festgehalten: "Der Vorsitzende wies sodann gem. § 265 StPO darauf hin, daß auch eine Verurteilung wegen eines Verbrechens des versuchten Mordes in Betracht kommen kann". Damit ist für das Revisionsverfahren erwiesen (§ 274 StPO), daß dieser Hinweis nicht näher erläutert, insbesondere nicht durch die Anführung der konkreten Begehungsform des § 211 StGB ergänzt worden ist; die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden, in der dieser betont, er habe, wie üblich, auch in diesem Fall nähere Erläuterungen über die Begehungsform - hier der Heimtücke - gegeben, hat demgegenüber außer Betracht zu bleiben.
Die Rechtsprechung geht davon aus, daß die verschiedenen Begehungsformen des § 211 Abs. 2 StGB jeweils andersartige gesetzliche Tatbestände und nicht nur gleichartige Erscheinungsformen desselben Tatbestandes darstellen und daß sich dementsprechend die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO auf die konkrete Begehungsform erstreckt (BGHSt 23, 95, 96; 25, 287, 289). Wie der Hinweis im einzelnen aussehen muß, ist jedoch dem Zweck des Gesetzes zu entnehmen. Er zielt darauf ab, den Angeklagten und seinen Verteidiger in die Lage zu versetzen, ihre Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten; erforderlich und genügend ist dazu jeder Hinweis, der allein oder in Verbindung mit dem Inhalt der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses erkennbar macht, welches Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts auf die Tat anzuwenden ist (BGHSt 18, 56, 57).
Im vorliegenden Fall war der Gesichtspunkt der heimtückischen Tötung bereits in der Anklageschrift angesprochen; dort ist auf S. 5 (Abschn. 4 des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen) ausgeführt: "Das Vorgehen des Angeschuldigten ist zwar objektiv heimtückisch, es ist jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit nachzuweisen, daß der Angeschuldigte sich dessen bewußt war, daß W. zum Zeitpunkt des Angriffs arg- und wehrlos war." Bei dieser Sachlage ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles davon auszugehen, daß der Hinweis des Vorsitzenden im Zusammenhang mit dieser Stelle der Anklageschrift hinreichend deutlich die vom Gericht ins Auge gefaßte Begehungsform des Mordes zum Ausdruck brachte und daß daher der Pflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO genügt worden ist. Der Hinweis war zu Beginn der Hauptverhandlung vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache gegeben worden; er konnte also nicht auf neuen, in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Tatsachen beruhen, sondern nur auf einer gegenüber Anklage und Eröffnungsbeschluß anderen rechtlichen Würdigung des unveränderten, im Tatsächlichen einfachen Sachverhalts. Auf die Möglichkeit, die Tat als versuchte heimtückische Tötung zu würdigen, waren Angeklagter und Verteidiger bereits durch die Anklageschrift hingewiesen, so daß die Notwendigkeit offenbar war, die umfassende Verteidigung auch auf diesen Gesichtspunkt abzustellen. Es ist daher nicht ersichtlich, daß die verfahrensrechtliche Stellung des Angeklagten und vor allem seine Möglichkeit einer umfassenden Verteidigung irgendwie durch die Form des Hinweises beeinträchtigt worden sein könnte.
Daß das angefochtene Urteil in einem Satz die Erörterung der Begehungsform der Tötung aus niedrigen Beweggründen für nicht erforderlich erklärt (UA S. 18), ändert daran nichts. Denn diese Begehungsform ist dem Angeklagten nicht angelastet und nach dem Inhalt der Urteilsgründe auch nicht in der Hauptverhandlung erörtert worden; ihre beiläufige Erwähnung im Rahmen einer umfassenden rechtlichen Prüfung beschwert den Angeklagten nicht.
2.
Der Angeklagte rügt ferner Verletzung des § 247 StPO in dreifacher Hinsicht.
a)
Der Beschluß, den Angeklagten während eines Teiles der Vernehmung der Zeugin Margarete R. aus dem Sitzungszimmer abtreten zu lassen (§ 247 Abs. 1 Satz 1 StPO), sei ergangen, ohne daß der Angeklagte vorher angehört worden sei (Verstoß gegen § 33 Abs. 1 StPO).
Die Sitzungsniederschrift ergibt dazu (GA Bl. 148 ff).
Vor der Vernehmung von Margarete R. beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal zu entfernen; der Verteidiger widersetzte sich dem Antrag. Das Schwurgericht wies den Antrag der Staatsanwaltschaft zurück, weil nach seiner Überzeugung nicht zu befürchten war, daß die Zeugin in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde.
Die Zeugin sagte sodann in Gegenwart des Angeklagten aus. Auf die Frage des Verteidigers, ob sie vom Angeklagten auch geschlagen worden sei, erklärte sie, daß sie vor dem Angeklagten Angst habe; darauf erging Gerichtsbeschluß, daß zur Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte die Zeugin geschlagen habe, der Angeklagte von der Verhandlung ausgeschlossen werde.
Daraus ergibt sich zwar, daß der Angeklagte unmittelbar vor Erlaß dieses Beschlusses nicht gehört worden ist; das Urteil kann jedoch darauf nicht beruhen. Die Frage des Abtretenlassens des Angeklagten war vor Beginn der Zeugenvernehmung auf den Antrag der Staatsanwaltschaft erörtert worden, wobei sich der Angeklagte auch geäußert hatte; diese Erörterung hatte sich auf die Vernehmung dieser Zeugin insgesamt bezogen. Wenn nun entgegen der ursprünglichen Annahme des Schwurgerichts für einen Teil der Vernehmung die Befürchtung hervortrat, die Zeugin werde aus Angst vor dem Angeklagten nicht die Wahrheit sagen, dann ist nichts ersichtlich, was die Möglichkeit begründet erscheinen ließe, dem Angeklagten sei der Vortrag neuer, zusätzlicher Gesichtspunkte abgeschnitten worden, die das Gericht hätten zu einer anderen Entscheidung bestimmen können. Daß kein neuer Antrag vorlag, ist unschädlich, da ein Antrag nicht Voraussetzung für die Entscheidung nach § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO ist.
b)
Daß der Beschluß über das Abtreten des Angeklagten nicht begründet worden ist, gefährdet den Bestand des Urteils ebenfalls nicht. Zwar ist ein Beschluß, der eine Ausnahme von dem Gebot ständiger Anwesenheit des Angeklagten zuläßt, grundsätzlich näher zu begründen. Der Mangel der Begründung ist aber unschädlich, wenn nach Sachlage nur ein einziger Grund für die Anordnung in Betracht kam (BGHSt 22, 18, 20). Das war hier unzweifelhaft der Fall: Das Gericht konnte die Erklärung der - nicht zur Verweigerung der Aussage berechtigten - Zeugin, sie habe vor dem Angeklagten Angst, nur dahin auffassen, daß sie sich fürchte, in seiner Gegenwart die Wahrheit zu sagen. Damit war nach den vorausgegangenen Erörterungen über die Anwendung des § 247 StPO klar, daß der Beschluß sich allein auf den in § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich normierten Entfernungsgrund - Befürchtung unvollständiger oder unwahrer Aussagen bei Vernehmung der Zeugin in Gegenwart des Angeklagten - bezog (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73).
Auch gegen die sachliche Berechtigung der Anordnung bestehen keine Bedenken. Ob die Befürchtung begründet ist, daß ein Zeuge in Anwesenheit des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde, ist eine vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu beantwortende Frage; Anhaltspunkte für einen Mißbrauch dieses Ermessens liegen hier nicht vor (vgl. BGHSt 20, 18, 20, 21; BGH, Urteil vom 20. Juli 1971 - 1 StR 200/71).
c)
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der Angeklagte über den im Entfernungsbeschluß festgelegten Zeitraum hinaus von der Hauptverhandlung ausgeschlossen gewesen wäre.
Der Beschluß über das Abtreten des Angeklagten nach § 247 StPO ist ebenso der Auslegung fähig wie der Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit für einen Teil der Hauptverhandlung gemäß § 172 GVG. Ein solcher Beschluß ist dahin auszulegen, daß der Ausschluß alle Verfahrensvorgänge umfaßt, die mit der Vernehmung oder dem Teil der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich daraus entwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den der Beschluß gelten sollte (vgl. für § 172 GVG: BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74 - m.Nachw.).
Hier hatte sich an die Angaben der Zeugin R. über die vom Angeklagten gegen sie verübten Tätlichkeiten lediglich die Frage des Verteidigers nach dem Alkoholkonsum der Zeugin angeschlossen, die offensichtlich durch die vorangegangenen Angaben veranlaßt war und sonach in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage stand, ob der Angeklagte Frau R. geschlagen habe. Die Entfernung des Angeklagten auch während dieses geringfügigen Teils der Vernehmung (dreieinhalb Zeilen des Protokolls) war daher nicht gesetzwidrig; der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist nicht gegeben.
II.
Die Sachrüge, die nicht näher ausgeführt ist, deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere geben die Darlegungen des angefochtenen Urteils zur äußeren und inneren Tatseite bezüglich des Mordmerkmals der Heimtücke keinen Anlaß zu Bedenken.
Auch die Strafzumessungsgründe sind rechtlich unangreifbar.
Nach allem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Loesdau
Mösl
Woesner
Zipfel