Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1973, Az.: 1 StR 50/73
Verurteilung wegen Notzucht; Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1973
- Aktenzeichen
- 1 StR 50/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bayreuth - 06.10.1972
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Notzucht
Prozessführer
Metzger Gerhard Sch. aus B., Landkreis K., geboren am ... 1942 in U., Kreis E., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und
die Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner und Zipfel
in der Sitzung vom 27. März 1973,
an der ferner teilgenommen haben
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 6. Oktober 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines an der 20-Jährigen Oberschülerin F. begangenen Notzuchtverbrechens zur Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Seine Revision rügt vergeblich Verletzung formellen und materiellen Rechts.
I.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer Verstöße gegen § 247 StPO und damit zugleich den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend. Dazu trägt er vor, seine Entfernung aus dem Sitzungssaal, die das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer der Vernehmung der Zeugin F. gemäß § 247 Abs. 1 StPO beschlossen habe, sei unzulässig gewesen, weil die Anordnung der Entfernung nicht formell begründet worden sei und weil es auch an den sachlichen Voraussetzungen der Anordnung gefehlt habe. Dieses Vorbringen bleibt ohne Erfolg. Wie die Sitzungsniederschrift vom 3. Oktober 1972 ergibt, hatte die Zeugin F. auf Frage erklärt, daß sie sich durch die Anwesenheit des Angeklagten bedroht fühle. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte hierauf, während der Vernehmung der Zeugin den Angeklagten aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen. Der Verteidiger erhob hiergegen keine Einwendungen. Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende darauf den Beschluß:
"Während der Vernehmung der Zeugin F. hat sich der Angeklagte aus dem Sitzungssaal zu entfernen, § 247 I StPO."
Ein durchgreifender Verfahrensfehler tritt hierbei entgegen der Ansicht der Revision nicht zu Tage. Zwar ist ein Beschluß, der eine Ausnahme von dem Gebot ständiger Anwesenheit des Angeklagten (§ 230 Abs. 1, § 231 Abs. 1 Satz 1 StPO) zuläßt, grundsätzlich näher zu begründen. Das gilt auch dann, wenn alle Beteiligten, also auch der Angeklagte selbst, mit der Entfernung einverstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1973 - 1 StR 560/72). Der Mangel näherer Begründung ist aber unschädlich, wenn nach Sachlage nur ein einziger Grund für die Anordnung in Betracht kam (BGHSt 22, 18, 20). Das war hier unzweifelhaft der Fall: Das Gericht konnte die Erklärung der - nicht zur Verweigerung der Aussage berechtigten - Zeugin, sie fühle sich durch die Anwesenheit des Angeklagten bedroht, nur dahin auffassen, daß sie sich fürchte, in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit zu sagen. Damit war klar, daß der Hinweis auf, § 247 I StPO" sich allein auf den in § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich normierten Entfernungsgrund - Befürchtung unvollständiger oder unwahrer Aussagen bei Vernehmung der Zeugin in Gegenwart des Angeklagten - bezog (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1969 - 1 StR 331/69). Insoweit bestehen aber auch keine Bedenken gegen die sachliche Berechtigung der Entfernungsanordnung. Ob die Befürchtung begründet ist, daß ein Zeuge in Anwesenheit des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde, ist eine vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu beantwortende Frage. Anhaltspunkte für einen Mißbrauch dieser Ermessensfreiheit liegen hier, wie nicht zuletzt auch das Einverständnis aller Beteiligten mit der Entscheidung erkennen läßt, offensichtlich nicht vor.
II.
Das Urteil hält auch der Sachbeschwerde stand. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme der - lediglich eingeschränkten - strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten. Die Feststellung eines zur Tatzeit gegebenen Blutalkoholgehalts von "2,1 bis maximal 3,3 %o" (UA S. 11), die sich allein auf die als unwiderlegt erachteten Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholkonsum am Tattage stützt (UA S. 4, 11), mußte nicht unbedingt zur Annahme der Zurechnungsunfähigkeit führen. Vielmehr war der auch insoweit sachverständi, beratene Tatrichter rechtlich nicht gehindert, auf Grund der Besonderheiten des Tatgeschehens und der Einlassung des Angeklagten die Überzeugung zu gewinnen, daß allenfalls eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorlag, von deren strafmildernder Berücksichtigung abgesehen werden konnte. Das hat im Urteil einen zwar knappen, aber nach Sachlage ausreichenden Niederschlag gefunden.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
Loesdau
Pikart
Zipfel