Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1981, Az.: 3 StR 368/81
Hauptverhandlung ; Ausschluß der Öffentlichkeit; Verkündung eines Gerichtsbeschlusses; Angabe von Gründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1981
- Aktenzeichen
- 3 StR 368/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 30, 298 - 305
- MDR 1982, 243-244 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 948-949 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1982, 106-108
Amtlicher Leitsatz
Der in § 174 I 3 GVG enthaltenen Forderung, bei Verkündung eines die Öffentlichkeit der Verhandlung ausschließenden Gerichtsbeschlusses den Grund dafür anzugeben, ist noch genügt, wenn in dem Beschluß auf die Gründe eines in derselben Hauptverhandlung vorangegangenen Beschlusses ausdrücklich Bezug genommen wird und damit der Grund für die - erneute - Ausschließung der Öffentlichkeit unzweifehlhaft klargestellt wird.