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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1981, Az.: 3 StR 368/81

Hauptverhandlung ; Ausschluß der Öffentlichkeit; Verkündung eines Gerichtsbeschlusses; Angabe von Gründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1981
Aktenzeichen
3 StR 368/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 30, 298 - 305
  • MDR 1982, 243-244 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 948-949 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1982, 106-108

Amtlicher Leitsatz

Der in § 174 I 3 GVG enthaltenen Forderung, bei Verkündung eines die Öffentlichkeit der Verhandlung ausschließenden Gerichtsbeschlusses den Grund dafür anzugeben, ist noch genügt, wenn in dem Beschluß auf die Gründe eines in derselben Hauptverhandlung vorangegangenen Beschlusses ausdrücklich Bezug genommen wird und damit der Grund für die - erneute - Ausschließung der Öffentlichkeit unzweifehlhaft klargestellt wird.