Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1951, Az.: 2 StR 480/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1951
- Aktenzeichen
- 2 StR 480/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bad Kreuznach - AZ: 21.03.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 2, 56 - 58
- JZ 1952, 241 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 632-633 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Meineids
Prozessgegner
1.) den Postbeamten a.D., jetzigen Wandergewerbetreibenden Peter B., geb. am ... 1898 in H., Kr.S., wohnhaft in K., R.strasse ....
2.) die Witwe Maria R. geb. H. geb. am ... 1918 in O. Kr. B. wohnhaften B., ... F.gasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Schliesst das Gericht die Öffentlichkeit aus, so ist die Nichtangabe des Grundes ein zwingender Verfahrensverstoss (vgl. BGHSt 1, 334)
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 21. (nichts 15.) März 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Meineids zu Gefängnisstrafen verurteilt. Sie haben Revision eingelegt und erheben die Verfahrens- und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet.
1.)
Die Verfahrerisrüge, die eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung behauptet, greift durch. Nach der Sitzungsniederschrift ist folgender Beschluss verkündet worden:
"Die Öffentlichkeit wird während der Vernehmung des Zeugen M. ausgeschlossen".
Es heisst dann: "Der Beschluss wurde ausgeführt".
Über die "Ergänzung" des Beschlusses besagt die Sitzungsniederschrift folgendes:
"Der Beschluss über die Ausschliessung der Öffentlichkeit wird dahingehend ergänzt, dass die Öffentlichkeit auch während der Vernehmung der Zeugen M. und der folgenden Vernehmung des Zeugen H. ausgeschlossen bleibt. Der Beschluss wurde ausgeführt".
Nach § 172 GVG darf das Gericht die Öffentlichkeit nur ausschliessen, wenn "eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, ... eine Gefährdung der Sittlichkeit oder ..." zu besorgen ist. Der § 174 Abs. 1 GVG bestimmt, dass bei der Verkündung "anzugeben" ist, "aus welchem Grunde die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist". Nach der massgebenden Sitzungsniederschrift ist das weder bei dem ersten Beschluss noch bei dem Ergänzungsbeschluss geschehen. Das rügt die Revision mit Recht. Der fehlende Beweis für die Angabe des Ausschliessungsgrundes kann auch nicht dadurch nachgeholt werden, dass der Vorsitzende nach Eingang der Revisionsschrift, in der die Rüge erhoben wird, erklärt, er habe bei der Verkündigung den Ausschliessungsgrund bekanntgegeben und habe "nur versehentlich das Protokoll bei der Durchsicht in diesem Punkte nicht berichtigt". Hierin liegt keine Berichtigung, sondern nur die Erklärung, wie es zu der - nach Meinung des Vorsitzenden unvollständigen - Beurkundung gekommen ist. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, wie eine Berichtigung zu beurteilen ist, die vorgenommen wird, nachdem eine durch das unberechtigte Protokoll bestätigte Verfahrensrüge erhoben worden ist (vgl. OGHSt 1, 277 ff).
Hiernach ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung des 2. Strafsenats vom 25. September 1951 (BGHSt 1, 334) der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, der ohne weitere Nachprüfung zur Aufhebung des Urteils führen muss. Diese Folgerung ist nicht etwa formalistisch, sie beruht vielmehr auf grundlegenden Rechtsgedanken, die in den §§ 169 ff GVG verkörpert sind. Die Öffentlichkeit der Verhandlungen ist eine alte demokratische Forderung. Schon in § 178 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 war bestimmt, dass "das Gerichtsverfahren öffentlich und mündlich sein soll". Die Verfassungsurkunde des Preussischen Staates vom 31. Januar 1850 übernahm diesen Grundsatz in Art. 93, indem sie bestimmte, dass "die Verhandlungen vor den erkennenden Gerichten in Civil- und Strafsachen öffentlich sein sollen". Die §§ 169 ff des GVG halten diesen Grundsatz aufrecht. Er ist inzwischen in das Bewusstsein des Volkes als eine Selbstverständlichkeit eingegangen. Das darf jedoch nicht dazu führen, dass die Gerichte ihn durch eine lässige Handhabung rechtlich abschwächen. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit haben die Aufgabe, die Öffentlichkeit der Verhandlung als wesentliche Bedingung des öffentlichen Vertrauens zur Rechtsprechung der Gerichte zu sichern. Die Allgemeinheit soll jederzeit die Möglichkeit haben, einem Gerichtsverfahren beizuwohnen und zu beobachten, ob das Recht gewahrt wird. Diese Allgemeinheit darf nur unter bestimmten im Gesetz genau vorgesehenen Voraussetzungen ausgeschlossen werden; wenn es geschieht, soll sie durch den Beschluss des Gerichtes erfahren, aus welchem Grunde ihr die Beobachtungsmöglichkeit entzogen wird. Das ist übrigens auch deshalb von Bedeutung, weil die Ausschliessung je nach dem Grunde verschiedene Folgen hat; vgl. 174 Abs. 2 GVG und § 184 b StGB.
Da der § 174 Abs. 1 Satz 3 ausdrücklich die "Angabe" der Gründe vorschreibt, so genügt es auch nicht etwa, dass sich der Ausschliessungsgrund aus den Umständen, namentlich aus dem Gegenstande des Verfahrens ergibt. Es mag zwar Fälle geben, in denen der Grund leicht erkennbar ist; denkbar sind aber auch Grenzfälle, in denen es unklar oder zweifelhaft bleibt, was zur Ausschliessung der Öffentlichkeit geführt hat. Das Gesetz macht bewusst keine Ausnahme und darf daher nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass die "Angabe" von Gründen im Einzelfalle durch, den stillschweigenden. Hinweis auf den verhandelten Gegenstand ersetzt werden könnte. Sowohl der Ausschliessungsbeschluss wie die Angabe des Grundes - beides zugleich "Förmlichkeiten" i.S. des § 274 StPO - gehören zu den grundsätzlichen Bestimmungen über die Öffentlichkeit: die Gründe sind deshalb in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen und nur sie erbringt den Beweis dafür, dass die. Vorschrift des § 174 Abs. 1 Satz 3 gewahrt ist (§ 274 Satz 1 StPO). Die Verletzung des § 174 Abs. 1 Satz 3 fällt mithin unter § 338 Nr. 6 StPO. Der Bundesgerichtshof schliesst sich damit der Rechtsprechung an, die das Reichsgericht bis zuletzt sowohl für das Strafverfahren wie für das bürgerlichrechtliche Verfahren befolgt hat; vgl. für das Strafverfahren RGSt 25, 249; 26, 396; 70, 112; RGRspr 3, 677; 9, 715; für das Zivilverfahren RGZ 128, 216 (mit Hinweisen auf frühere Entscheidungen).
2.)
Auch im übrigen, ist der erste Richter, worauf für die künftige Verhandlung hinzuweisen ist, nicht prozessordnungsgemäss verfahren. Die Revision rügt, dass die Zeugen S. und die Zeugen B. unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen worden seien, ohne dass insoweit ein Beschluss ergangen sei. Auch das ist nach der Sitzungsniederschrift richtig. Aus ihr ergibt sich, dass während der (geteilten) Vernehmung des M. (die nach Ausschliessung der Öffentlichkeit stattfand) S. vernommen worden ist; ferner, dass nach der Vernehmung der Zeugin M. (die gleichfalls nichtöffentlich stattfand) die B. erneut vernommen worden ist. Erst nachdem alle Zeugen vernommen waren, wurde "die Öffentlichkeit wiederhergestellt". Demnach sind auch bei der Vernehmung S.s und der B. die Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt worden, indem diese Vernehmung nichtöffentlich stattfand, ohne dass zuvor ein entsprechender Beschluss erging. Auch hier ist mithin der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben. Es ist nicht angängig, die ergangenen Ausschliessungsbeschlüsse (die sich auf die Vernehmung der beiden M.s und H.s beziehen), - wie es der Vorsitzende der Strafkammer in der erwähnten nachträglichen Äusserung tut, - dahin auszulegen, dass sich die Ausschliessung der Öffentlichkeit auf "alle während dieser Vernehmung erfolgenden Hervorrufungen und Befragungen bzw. Gegenüberstellungen schon vernommener Zeugen" beziehe. Zwar unterliegen Gerichtsbeschlüsse der Auslegung. Bei der völlig eindeutigen Fassung des Beschlusses ist es aber ausgeschlossen, ihm einen solchen Sinn zu geben wie es die erwähnte Äusserung erstrebt. Wollte das Gericht auch für die dort bezeichneten Verhandlungsteile die Öffentlichkeit ausschliessen, so musste es einen entsprechenden Beschluss erlassen. Es hatte auch die Möglichkeit, für die Vernehmung aller Zeugen wegen der Gefahr, die § 172 GVG meint, die Öffentlichkeit auszuschliessen.
3.)
Da das Urteil schon auf Grund der Rüge, die zu 1.) erörtert ist, aufzuheben ist, brauchte auf die - unbegründete - Sachbeschwerde nicht eingegangen zu werden.