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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1968, Az.: II ZR 12/66

Vorliegen einer Unfallflucht; Verletzung einer Aufklärungspflicht und Schadensminderungspflicht; Verletzung einer Rettungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1968
Aktenzeichen
II ZR 12/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 20.10.1965

Prozessführer

B. F.-V.-Anstalt AG, M., St.straße ...,
vertreten durch den Vorstand Dr. rer. pol. Horst S., Dr. jur. Kurt G. und Hans K.

Prozessgegner

Andreas F., K./Landkreis A. (Oberpf.), Haus Nr.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer
und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Oktober 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war mit seinem Kraftrad bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 8. Januar 1962 gegen 0.45 Uhr fuhr er mit dem Kraftrad nach dem Besuch einer Gastwirtschaft, wo er nach seiner Darstellung vier halbe, nach der Behauptung der Beklagten acht halbe Liter Bier getrunken hatte, auf einer zu dieser Zeit verkehrsarmen Landstraße einen Fußgänger an. Um Hilfe zu holen, ging er zu einer etwa 200 m weit gelegenen Ortschaft zurück. Dort weckte er zwei Bekannte, von denen einer einen Volkswagen besaß und mit diesem zur Unfallstelle fuhr. Alle drei hoben den Verletzten, der sehr schwach war, stöhnte und auf Befragen erklärte, er wolle "heim", in den Volkswagen und brachten ihn zu seinem etwa 4 km weit gelegenen Heimatort, wo sie ihn in seiner Wohnung auf eine Bank legten. Der herbeigerufene Arzt konnte nur noch den Tod des Verunglückten feststellen. Anschließend begab sich der Kläger noch einmal an die Unfallstelle und von dort nach Hause; sein Motorrad ließ er am Unfallort zurück. Am nächsten Morgen gegen neun Uhr verständigte er die Polizei. Ein Blutalkoholgehalt konnte bei ihm nicht mehr festgestellt werden. Die beim Verunglückten entnommene Blutprobe ergab für die Unfallzeit eine Alkoholkonzentration von 1,2 bis 1,4 Promille.

2

Die Beklagte verweigerte dem Kläger den Versicherungsschutz, weil er Unfallflucht begangen habe.

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag festzustellen, daß die Beklagte ihm Versicherungsschutz gewähren müsse. Er hat bestritten, durch sein Verhalten nach dem Unfall eine Obliegenheit gegenüber der Beklagten verletzt zu haben.

4

Die Beklagte hat mit der Behauptung, der Kläger habe vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig seine Aufklärungs- und Schadenminderungspflicht verletzt, den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat sie den Kläger auf Erstattung von 6.026,03 DM mit Zinsen in Anspruch genommen, die sie an die Hinterbliebenen des Verunglückten bereits gezahlt hat. Sie hat ferner hilfsweiae beantragt festzustellen, daß sie dem Kläger nur bis zu einem Betrag von 6.652,69 DM (auf den sich nach ihrer Behauptung der Schaden beschränkt hätte, wenn der Verletzte sofort sachgemäß mit einem Unfallwagen ins Krankenhaus gebracht worden wäre) Versicherungsschutz gewähren müsse.

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Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihre Anträge zur Klage und Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts liegt in der Tatsache, daß der Kläger sich von der Unfallstelle entfernt hat, schon objektiv keine Verletzung der Obliegenheit nach § 7 I Nr. 2 Satz 2 AKB, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann.

7

1.

Die Pflicht, einem Unfallverletzten Hilfe zu leisten, geht grundsätzlich jeder anderen Pflicht vor: sie duldet in der Regel keinen Aufschub (BGH VersR 1966, 140). Der Kläger hat daher richtig gehandelt, wenn er sich nach dem Unfall sogleich um Hilfe für den Verletzten bemüht und zu diesem Zweck den Unfallort verlassen hat.

8

2.

Nach rechtmäßiger Entfernung von der Unfallstelle besteht eine Rückkehr- und Wartepflicht gemäß § 7 I Nr. 2 Satz 2 AKB nur dann, wenn die Rückkehr und das weitere Ausharren an der Unfallstelle vom Standpunkt eines verständigen und verantwortungsbewußten Versicherungsnehmers aus der Sicht zur Zeit des Unfalls geeignet sein kann, die Sachaufklärung zu fördern (BGH a.a.O.). Das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht der Fall. Als der Kläger von der Wohnung des Verunglückten noch einmal an den Unfallort zurückkehrte, traf er dort niemanden an. Auch war nicht damit zu rechnen, daß noch vor Tagesanbruch die Polizei oder andere, zur Aufnahme des Tatbestands bereite Personen eintreffen würden. Mit Recht hat es das Berufungsgericht daher als sinnlos und für den Kläger unzumutbar angesehen, in der Winternacht bei Nebel und Schnee auf der kaum befahrenen Landstraße allein noch weiter zu warten. Wenn es hierbei die tatsächlichen Verhältnisse zur Unfallzeit zugrunde gelegt hat, so ist dies entgegen den Ausführungen der Revision nicht zu beanstanden. Denn die Frage, ob aus der Sicht eines vernünftigen und verantwortungsbewußten Versicherungsnehmers ein Verbleiben an der Unfallstelle an sich geeignet erscheinen konnte, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen (BGH VersR 1965, 949 [BGH 05.07.1965 - II ZR 192/63] u.a.m.), läßt sich nicht losgelöst vom Einzelfall, sondern nur auf Grund der konkreten Lage, wie sie sich dem Versicherungsnehmer unmittelbar nach dem Unfall darbot, richtig beurteilen.

9

3.

Die Forderung der Revision, der Kläger hätte nach dem Unfall die Lage seines Kraftrades markieren müssen, erscheint unter den hier gegebenen Umständen bei Anlegung eines wirklichkeitsnahen Maßstabs unbegründet (vgl. auch dazu BGH VersR 1968, 140); die Beklagte selbst hat mit gutem Grund eine solche Forderung in den Tatsacheninstanzen nicht erhoben. Der Kläger hat sein Motorrad an der Unfallstelle zurückgelassen. Er hat dann am folgenden Morgen, wenn auch erst nach Vorhaltungen, der von ihm benachrichtigten Polizei an der Unfallstelle die nötigen Angaben gemacht. Damit hat er insoweit alles getan, was nach Lage der Sache von ihm als Versicherungsnehmer zu erwarten wer.

10

II.

Das Berufungsgericht hat den Kläger auch nicht für verpflichtet gehalten, nach dem erlaubten Verlassen der Unfallstelle noch in der Nacht von sich aus die Polizei von dem Unfall zu verständigen und dadurch früher eine Blutentnahme bei ihm zu ermöglichen. Strafrechtlich bestehe keine Pflicht zur Selbstanzeige (BGHSt 7, 112).

11

Deshalb könne auch keine weitergehende Obliegenheit nach § 7 I Nr. 2 Satz 2 AKB angenommen werden. Denn der Zweck dieser Obliegenheit decke sich mit dem des § 142 StGB, Überdies bezweifelt das Berufungsgericht, ob der Haftpflichtversicherte vertraglich gehalten sein könne, gegen sein eigenes Interesse Feststellungen über seine etwaige Fahruntüchtigkeit zu ermöglichen, an denen der Versicherer wegen der zu erwartenden Verschärfung seiner Eintrittspflicht nur im Rahmen der Deckungsfrage und nicht der Haftpflichtfrage interessiert sein könne.

12

Der Revision ist zuzugeben, daß diesen Ausführungen nicht in allen Punkten gefolgt werden kann. Unbegründet sind insbesondere die Zweifel des Berufungsgerichts, ob sich die Aufklärungspflicht auch auf die Feststellung des Blutalkoholgehalts erstrecken könne (vgl. hierzu BGHZ 47, 101, 105 ff) [BGH 16.02.1967 - II ZR 73/65]. Auch deckt sich die vertragliche Obliegenheit nach § 7 I Nr. 2 Satz 2 AKB zwar weitgehend (BGH VersR 1967, 547;  1961, 1075),aber nicht völlig mit der Strafvorschrift des § 142 StGB; sie kann unter Umständen auch weitergehen, und zwar gerade dann, wenn es sich um eine einwandfreie Blutalkoholbestimmung handelt (vgl. z.B. die Fälle BGH VersR 1967, 29 u. 1088; 1966, 649).

13

Damit ist indessen noch nicht entschieden, ob ein versicherter Kraftfahrer, der, wie der Kläger, nach einem Verkehrsunfall auf Grund besonderer Umstände ausnahmsweise nicht an der Unfallstelle zu bleiben braucht, sich damit begnügen darf, die weitere Entwicklung abzuwarten, oder ob er gerade wegen der Aussichtslosigkeit, die Sachaufklärung durch ein Verbleiben an Ort und Stelle zu fördern, selbst in den Lauf der Dinge handelnd eingreifen und unverzüglich die Polizei verständigen muß, um so eine baldige Tatbestandsaufnahme sicherzustellen. Der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist eine solche Pflicht zur Selbstanzeige nicht zu entnehmen. In seinem Urteil vom 4. Mai 1964 (VersR 1964, 709, insoweit in BGHZ 41, 327 nicht abgedr.) hat der Senat in einem Fall, in dem die versicherte Radfahrerin weitere Feststellungen am Unfallort für unnötig halten durfte und insbesondere ein Alkoholeinfluß ausschied, eine Verpflichtung zur Selbstanzeige verneint. In seinem von der Revision erwähnten Urteil vom 4. April 1963 (VersR 1963, 523 [BGH 04.04.1963 - II ZR 206/61]) hatte er die Frage, ob eine solche Pflicht objektiv bestehe, offengelassen. Sie braucht auch in diesem Fall nicht entschieden zu werden. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt fällt dem Kläger weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last, sodaß schon aus diesem Grund eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 V AKB auszuschließen ist.

14

Entgegen den Ausführungen der Revision scheitert der vom Kläger zu führende Beweis fehlenden Vorsatzes nicht an seinem Vorbringen vor der Polizei, er habe den Unfall nicht früher gemeldet, weil er keinen Mut zur Wahrheit gehabt und andere Angaben als günstiger für sich angesehen habe, weil er sich die Sache über Nacht habe überlegen wollen, und weil er wegen seines Alkoholgenusses Schwierigkeiten befürchtet habe. Das Verhalten des Versicherungsnehmers gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ist im Rahmen des § 7 I Nr. 2 Satz 2, V AKB nur insoweit erheblich, als es zugleich das Aufklärungsinteresse des Versicherers unmittelbar berührt (BGHZ 48, 7, 11[BGH 08.05.1967 - II ZR 17/65]; Fischer, VersR 1965, 197, 201). Dementsprechend muß auch das Verschulden des Versicherungsnehmers die Verletzung der versicherungsrechtlichen Verhaltensnorm mit umfassen (BGH VersR 1964, 709, 711;  1958, 389). Der Satz, bei jedem versicherten Kraftfahrer sei heutzutage das allgemeine Bewußtsein vorauszusetzen, den Versicherer bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften unterstützen zu müssen, ist von der Rechtsprechung zur Unfallflucht entwickelt worden und hat dort sein eigentliches Anwendungsgebiet (BGH VersR 1967, 547;  1958, 185). Verletzt der Versicherungsnehmer eine allgemein bekannte, der Aufklärung des Tatbestands dienende Strafvorschrift wie die des § 143 StGB, so ist ihm umso eher das Bewußtsein zuzutrauen, zugleich gegen seine versicherungsrechtliche Aufklärungspflicht zu verstoßen (vgl. BGH VersR 1966, 177). Das gilt nicht in gleichem Maße für ein von Gesetzgeber nicht unter Strafe gestelltes Handeln oder Unterlassen, wie es hier vorliegt. Die Erkenntnis, anders als das Strafrecht schreibe der Versicherungsvertrag im Interesse besserer Sachaufklärung unter Umstanden auch eine Selbstanzeige vor, kann bei einem rechtlich ungeschulten Versicherungsnehmer umso weniger allgemein vorausgesetzt werden, als die Frage, ob die Aufklärungspflicht überhaupt so weit reiche, selbst in der Versicherungsrechtsprechung keineswegs einhellig bejaht wird, wie gerade das vorliegende Berufungsurteil zeigt.

15

Hier kommt entscheidend das Persönlichkeitsbild des Klägers hinzu. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger, ein einfacher Landarbeiter, einen ziemlich schwerfälligen und stumpfen Eindruck gemacht; er wird als ein geistig unbeweglicher, aber charakterlich anständiger Mensch geschildert. Überdies stand der Kläger infolge des Unfalls, und nachdem er hatte erleben müssen, daß seine Bemühungen um die Rettung des von ihm Verletzten dessen Tod nicht hatten verhüten können, selbst unter einem Schock, der so nachhaltig war, daß der Kläger noch am nächsten Morgen bei seiner polizeilichen Vernehmung einen völlig verstörten Eindruck machte. Einem solchen Mann in solcher Lage ist nach der Lebenserfahrung nicht die Erkenntnis zuzutrauen, er sei gerade nach dem Versicherungsvertrag gehalten, über das von ihm Unternommene hinaus auch noch sofort die Polizei zu verständigen oder durch seine Bekannten verständigen zu lassen, um im Interesse des Versicherern eine baldige Spurensicherung und vor allem eine rechtzeitige Blutentnahme zu ermöglichen. Eine bewußte und gewollte Obliegenheitsverletzung kann daher nach Lage der Sache nicht angenommen werden.

16

Aus denselben Gründen entfällt auch grobe Fahrlässigkeit. Der Gedanke, nach den Umständen sei zur Erfüllung der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit eine sofortige Selbstanzeige geboten, lag namentlich für einen einfachen Mann wie den Kläger nicht so nahe, daß ihm vorgeworfen werden könnte, er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, wenn er von einer solchen Anzeige zunächst abgesehen hat.

17

Das Berufungsurteil ist daher im Ergebnis auch in diesem Punkt richtig.

18

III.

Einen Verstoß des Klägers gegen seine Schadenminderungs- oder Rettungspflicht nach § 7 I Nr. 2 Satz 2 AKB, § 62 VVG hält das Berufungsgericht objektiv für gegeben. Es sieht hier aber den Entlastungsbeweis nach § 7 V AKB als geführt an. Insoweit hält das Urteil ebenfalls im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.

19

1.

Nach dem ärztlichen Gutachten hätte der Verunglückte, der nicht unmittelbar an seinen Verletzungen (Zertrümmerung des Beckens und Bluteintritt in die Bauchhöhle), sondern infolge eines Unfallschocks gestorben ist, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet werden können, wenn man ihn trotz der Winterkälte bis zum Eintreffen eines telefonisch herbeizurufenden Krankenwagens auf der Straße liegengelassen und dann fachgerecht mit dem Krankenwagen zum Krankenhaus in Anberg gebracht hätte. Der unsachgemäße Transport mit den Volkswagen zur Wohnung hat nach Ansicht des Sachverständigen die Schockwirkung verstärkt und damit die Gefahr eines tödlichen Ausgangs erhöht.

20

In dem somit objektiv fehlerhaften Entschluß des Klägers, den Verletzten mit einem in der Nähe erreichbaren Volkswagen fortbringen zu lassen, anstatt einen Sanitätswagen oder den Arzt herbeizuholen, hat das Berufungsgericht jedoch mindestens keine grobe Fahrlässigkeit erblickt. Hierbei hat es dem Kläger zugute gehalten, er als Laie, der sich nach dem Ausfall seines Motorrads infolge des Sturzes ohne Fahrmöglichkeit auf einer einsamen Landstraße befunden habe, habe von der Vorstellung beherrscht sein können, es sei besser, den Verletzten möglichst schnell mit einem bald verfügbaren Personenkraftwagen abzutransportieren, als ihn in dieser kalten Nacht zunächst auf der Straße liegenzulassen und über den mindestens 2 km entfernt gelegenen nächsten Telefonanschluß einen Krankenwagen anzufordern. Geistig und charakterlich sei dem Kläger eine solche Überlegung und Voraussicht, daß sich ihm die Notwendigkeit der schnellen Beschaffung eines Krankenwagens hätte aufdrängen müssen, ebensowenig zuzutrauen wie ihm andererseits unterstellt werden könne, das Schicksal des Verunglückten sei ihm gleichgültig gewesen.

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Gegen diese Würdigung ist rechtlich selbst dann nichts einzuwenden, wenn man mit der Revision davon ausgeht, der Kläger habe seine zu Hilfe gerufenen Bekannten durch falsche Angaben über den Unfallhergang davon abgehalten, die Polizei zu verständigen und einen Unfallwagen herbeizuholen. Das Berufungsgericht hat auch diesen Vorwurf der Beklagten geprüft und in ihm eine "Überforderung der Kombinationsfähigkeit des Klägers" gesehen. Damit hat es im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens (BGHZ 10, 14[BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]) rechtlich fehlerfrei festgestellt, für den Kläger sei nach seinen geistigen Fähigkeiten jedenfalls nicht in dem zur Annahme grober Fahrlässigkeit ausreichenden Maße voraussehbar gewesen, daß seine unwahren Angaben mittelbar auch die Rettung des Verletzten gefährden könnten.

22

2.

Dagegen sieht es das Berufungsgericht als grob fahrlässig an, daß der Kläger, nachdem man nun einmal den Verletzten in den Volkswagen gelegt hatte, nicht wenigstens für eine sofortige Weiterfahrt zum Krankonhaus gesorgt hat. Insoweit hat es aber verneint, daß die Verletzung der Rettungspflicht für den eingetretenen Schaden und damit für den Umfang der Versicherungsleistung im Sinne des § 7 V Satz 2 AKB ursächlich gewesen sei. Hierbei ist es nicht dem medizinischen Sachverständigen gefolgt, der eine Rettung des Verunglückten für den Fall, daß man ihn mit dem Volkswagen zum Krankenhaus gebracht hätte, als unsicher, aber "immerhin wahrscheinlich" bezeichnet hatte. Es ist vielmehr in Wege der "Schätzung" nach § 287 ZPO zu dem Ergebnis gekommen, der Verletzte hätte auch bei einer Weiterfahrt zum Krankenhaus nicht mehr gerettet werden können. Diese Abweichung von dem Gutachten hat es damit begründet, der Sachverständige sei von Voraussetzungen ausgegangen, die sich zum Teil als unzutreffend herausgestellt hätten. In seinem Gutachten hatte der Sachverständige als wesentlich hervorgehoben, daß die Schockwirkung des Unfalls nicht nur durch das "Hineinpressen" des Verunglückten in den Volkswagen und den anschließenden Transport bis zur Wohnung, sondern auch dadurch verstärkt worden sei, daß man den Verletzten nach der Fahrt über eine Treppe in den ersten Stock "hinaufgezerrt" und dort zunächst auf eine Bank gesetzt habe. Demgegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt, der Verletzte sei in den Volkswagen über die heruntergeklappte Lehne des Vordersitzes liegend transportiert worden, seine Wohnung habe nicht im ersten Stock, sondern im Erdgeschoß gelegen, so daß seine Träger keine Treppe, sondern nur die Stufen zum Haupteingang hätten hinaufsteigen müssen, und er sei auf die Bank auch nicht gesetzt, sondern gelegt worden, wobei einer der Helfer den Kopf des Verletzten im Schoß gehalten habe. Kurz nach der Ankunft in seiner Wohnung sei der Verletzte bereits verstorben. Unter diesen Umständen, so meint das Berufungsgericht, spreche die größere Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Verletzte auch die Weiterfahrt mit dem Volkswagen zum Krankenhaus, die von seiner Wohnung aus noch 20 bis 25 Minuten gedauert hätte, nicht überlebt hätte. Deshalb sei die Ursächlichkeit der unterlassenen Weiterfahrt für den Tod des Verletzten zu verneinen.

23

Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Rahmen der Kausalitätsprüfung nach § 7 V Satz 2 AKB den § 287 ZPO angewandt hat (vgl. BGH VersR 1966, 745 zu III 1). Denn auch hier geht es um die nach § 287 ZPO zu beurteilende Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem "konkreten Haftungsgrund", hier also der bereits festgestellten Obliegenheitsverletzung, und einem Schaden, der in diesem Fall darin liegt, daß die Beklagte für die Unfallfolgen eintreten muß (vgl. BGHZ 4, 192, 196[BGH 13.12.1951 - IV ZR 123/51];  7, 287, 295) [BGH 06.10.1952 - III ZR 115/51]. Gewiß soll § 287 ZPO in erster Linie dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens erleichtern, indem diese Bestimmung an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelwürdigung das freie Ermessen des Gerichts setzt (BGH LM ZPO § 287 Nr. 3 u.a.m.). Das schließt aber nicht aus, im Rahmen dieses freien Ermessens Feststellungen auch zugunsten der Partei zu treffen, die sich (z.B. nach § 7 Abs. 2 StVG) ihrerseits von dem Vorwurf entlasten muß, einen anderen geschädigt zu haben.

24

Zwar trifft es zu, daß von einer "Schätzung" nach § 287 ZPO abzusehen ist und es dann wieder auf die Beweislast ankommt, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte das richterliche Ermessen völlig in der Luft hängen würde (BGH LM ZPO § 287 Nr. 3 u. 33; vgl. auch BGB § 252 Nr. 8 zu 2 b); deshalb muß der Tatrichter auch bei Anwendung dieser Bestimmung die für seine Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Grundlagen feststellen, würdigen und in den Gründen wenigstens so weit darlegen, daß eine revisionsrechtlich begrenzte Nachprüfung möglich ist (BGHZ 6, 62). Das hat das Berufungsgericht aber auch nicht verkannt. Es hat nicht nur Augenzeugen über die Ereignisse nach dem Unfall vernommen, sondern auch zur Ergänzung seines Wissens einen ärztlichen Sachverständigen zugezogen und sich dessen Fachkunde zunutze gemacht; an das Ergebnis des Gutachtens war es hierbei nicht gebunden (vgl. BGH VersR 1962, 250, 251 [BGH 14.11.1961 - VI ZR 129/61]) [BGH 14.11.1961 - VI ZR 129/61]. Wenn es im Gegensatz zum Sachverständigen zu der Überzeugung gekommen ist, auch bei einer Weiterfahrt mit dem Volkswagen zum Krankenhaus wäre der Verunglückte an den Unfallfolgen gestorben, so beruht dies nicht auf einer abweichenden Beurteilung einer medizinischen Frage, sondern darauf, daß es im Wege der ihm allein zustehenden Beweiswürdigung wesentliche Umstände, von denen der Sachverständige in tatsächlicher Hinsicht ausgegangen war und die er als schockfördernd bezeichnet hatte, als nicht vorliegend festgestellt hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der unsachgemäße Transport des Verletzten mit dem Volkswagen anstatt mit einem Krankenwagen in diesem Zusammenhang als rechtlich erhebliche Schadensursache ausschied, weil der Kläger insoweit den Vorwurf groben Verschuldens entkräftet hat. Nachdem dann die Beweisaufnahme auch noch die Annahme des Sachverständigen, der Verletzte sei in den ersten Stock des Hauses gezerrt und auf eine Bank niedergesetzt worden, widerlegt hatte, war der Auffassung des Sachverständigen, der Verletzte wäre bei Fortsetzung der einmal begonnenen Fahrt über seine Wohnung hinaus bis zum Krankenhaus wahrscheinlich gerettet worden, weitgehend der Boden entzogen.

25

Damit gewannen aber die zeitlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ein entsprechend größeres Gewicht. Wenn hiernach der Verletzte bereits kurz nach den Eintreffen in seiner Wohnung verstorben ist und eine Weiterfahrt zum Krankenhaus immerhin noch 20 bis 25 Minuten gedauert hätte, so ist die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, der Verletzte hätte diese Fahrt nicht überlebt, im Rahmen des § 287 ZPO möglich; sie steht nicht nur mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang, sondern stützt sich in medizinischer Hinsicht auch auf das vorliegende Sachverständigengutachten, soweit es nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht. Ein weiteres Gutachten brauchte das Berufungsgericht deshalb nicht einzuholen.

26

IV.

Da somit keiner der Gründe, aus denen die Beklagte ihre Leistung ablehnt, durchgreift, hat das Berufungsgericht mit Recht zu ihren Lasten entschieden.

Dr. Fischer
Dr. Kuh
Bundesrichter Dr. Nörr ist ortsabwesend und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben. Dr. Fischer
Dr. Schulze
Fleck