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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1963, Az.: II ZR 206/61

Versagung des Versicherungsschutzes einer Haftpflichtversicherung für einen Motorroller nach einem Verkehrsunfall wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers; Verspätete Anzeige eines Versicherungsfalles bei der Versicherung; Unterlassene Meldung eines Verkehrsunfalls bei der Polizei durch einen angetrunkenen Fahrer in einem postcommotionellen Dämmerzustand; Grob fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Versicherungsnehmer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.1963
Aktenzeichen
II ZR 206/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 26.06.1961

Fundstelle

  • VersR 1963, 523-524 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Reinicke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das den Parteien am 26. Juni 1961 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der mit seinem Motorroller bei der Beklagten haftpflichtversichert war, fuhr am 25. Mai 1958, morgens um 2 Uhr, von Leipheim nach Bubesheim. Er verursachte auf dieser Fahrt einen Verkehrsunfall; er stieß mit dem Arbeiter Wilhelm H. zusammen, der hierbei einen Unterschenkelbruch erlitt. Der Kläger begab sich nach dem Unfall nach Hause. Am nächsten Morgen ließ er sich fernmündlich bei seinem Arbeitgeber entschuldigen und ihn bitten, ihm einen Arzt zu senden. Gegen 11.30 Uhr suchte ihn der praktische Arzt Dr. S. aus G. auf. Um 16 Uhr erschien der Polizeimeister O. aus L., der von dem Unfall erfahren hatte. Er vernahm den Kläger. Dieser teilte ihm mit, was er von dem Unfall wußte. Er gab u.a. an, er habe vor der Fahrt etwa 1/4 Liter Kognak zu sich genommen und sei betrunken gewesen.

2

Der Kläger wurde am 21. Juli 1959 vom Amtsgericht Günzburg wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt; von der Anklage wegen Unfallflucht wurde er auf Antrag der Staatsanwaltschaft freigesprochen.

3

Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der Kläger die ihm obliegende Aufklärungspflicht in mehrfacher Hinsicht vorsätzlich verletzt und ihr den Versicherungsfall sowie seine Vernehmung durch die Polizei verspätet angezeigt habe.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hat dargelegt, der Kläger habe dadurch, daß er sich in der Nacht vom 24./25. Mai 1959 von der Unfallstelle nach Hause begeben habe, ohne für eine ärztliche Behandlung des verletzten Heinle zu sorgen und ohne die Polizei zu benachrichtigen, objektiv die Pflichten verletzt, die ihm § 7 I Abs. 2 Satz 2 AKB gegenüber der Beklagten auferlegt habe. Der Kläger habe aber den Nachweis erbracht, daß er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Er habe nicht nur eine Platzwunde an der Stirn, sondern eine Gehirnerschütterung erlitten, und diese habe, wie der Sachverständige zutreffend ausgeführt habe, im Zusammenhang mit dem genossenen Alkohol und einer früheren Gehirnerschütterung zur Folge gehabt, daß sich der Kläger nach dem Unfall in einem postcommotionellen Dämmerzustand befunden habe; dieser Zustand habe ihn außerstande gesetzt, mit Bewußtsein zu erfassen, daß sein Verbleiben am Unfallort notwendig gewesen sei und er seine Willenskräfte dementsprechend habe anspannen müssen. Der Kläger sei zu einem aktiven Verhalten zwecks Aufklärung des Unfall Vorgangs nicht in der Lage gewesen; ihm habe die erforderliche Einsichts- und Willensfähigkeit gefehlt.

6

Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.

7

II.

1.

Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe dadurch, daß er am Vormittag und Nachmittag des 25. Mai 1959 die Polizei nicht benachrichtigt habe, objektiv gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht verstoßen. Der Kläger habe aber bewiesen, daß er auch diesen Verstoß nicht vorsätzlich begangen habe. Die Revision greift diese Ausführungen an; sie meint, das Berufungsgericht habe in doppelter Weise gegen die Vorschrift des § 286 ZPO verstoßen.

8

2.

Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht nicht, wie die Beklagte es beantragt habe, einen Sachverständigen darüber vernommen habe, daß die Behauptung des Klägers unrichtig sei, er sei auf Grund seines Zustandes am Vormittag des 25. Mai 1959 nicht in der Lage gewesen, den Unfall der Polizei zu melden.

9

Die Rüge der Revision ist nicht begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger durch die Unterlassung einer derartigen Meldung objektiv seine Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten verletzt hat (BGH VersR 1961, 1075). Jedenfalls sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht den erforderlichen Vorsatz gehabt, frei von Rechtsirrtum. Der Sachverständige Prof. Dr. L. hat zwar sein Gutachten nur über die Frage erstattet, ob der Kläger erkennen konnte, daß sein Verbleiben am Unfallort notwendig gewesen sei; das Gutachten erstreckt sich nicht ausdrücklich auf den Zustand, in dem sich der Kläger am Vormittag und Nachmittag (bis 16 Uhr) des 25. Mai 1959 befunden hat. Das Berufungsgericht konnte aber auf Grund des Gutachtens und der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. S. ohne erneute Beweisaufnahme die Frage entscheiden, ob der Kläger die ihm obliegende Sorgfaltspflicht vorsätzlich verletzt habe. Dr. S. hat bekundet, der Kläger, der im Bett gelegen habe, habe eine Gehirnerschütterung leichten bis mittleren Grades gehabt; er habe geschwankt, Romberg sei positiv gewesen, er habe Zeit und Raum nicht genau angeben können. Der Kläger habe kaum geredet; man habe jedes Wort aus ihm herausziehen müssen. Am nächsten Tag sei der Kläger anders gewesen, da habe man sich gut mit ihm unterhalten können (Amtsgericht Günzburg Ds 94/59 Bl. 18). Der Sachverständige hat aus diesen Beobachtungen des behandelnden Arztes den Schluß gezogen, daß der Kläger sich im Anschluß an den Unfall in einem postcommotionellen Dämmerzustand befunden habe; in einem derartigen Zustand bestehe zwar Handlungsfähigkeit, aber keine Örtliche und zeitliche Orientierung. Dieser Zustand war auf Grund der Aussagen von Dr. S. zumindest um die Mittagsstunde des 25. Mai 1959 noch nicht abgeklungen. Dies rechtfertigt die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß der Kläger auch bis zum Erscheinen des Polizeimeisters um 16 Uhr nicht in der Lage gewesen sei, einzusehen, daß er der Beklagten gegenüber zur Meldung des Unfalls an die Polizei verpflichtet gewesen sei und er seinen Willen hiernach habe bestimmen müssen. Auch bei leichten Gehirnerschütterungen besteht "Benommenheit, Apathie, verminderte Ansprechbarkeit, herabgesetzte Reaktionsfähigkeit und gestörtes Auffassungsvermögen" (Handlexikon der medizinischen Praxis, Band I (commotio cerebri)).

10

3.

Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht den Polizeimeister O. nicht erneut vernommen habe. Dieser hat als Zeuge bekundet, der Kläger habe bei seiner Einvernahme (am 25. Mai 1959) zugegeben, er hätte am Vormittag Gelegenheit gehabt, den Unfall zu melden; er habe aber die Meldung unterlassen, weil er Angst gehabt und mit der Möglichkeit gerechnet habe, einen Menschen angefahren zu haben. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht hätte O. über die Behauptung der Beklagten vernehmen müssen, daß der Kläger seine Angaben mit vollem Bewußtsein gemacht habe. Der Zeuge hatte aber bereits bei seiner Vernehmung in der ersten Instanz ausgesagt, der Kläger, der im Bett gelegen habe, habe zwar über Schmerzen im Kopf geklagt, habe aber "ganz kluge und sichere Antworten gegeben". Wenn er, der Zeuge, den Eindruck gehabt hätte, daß der Kläger nicht vernehmungsfähig gewesen wäre, dann hätte er die Vernehmung abgebrochen. Eine erneute Vernehmung des Zeugen O. stand daher im Ermessen des Berufungsgerichts (§ 398 ZPO).

11

Das Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen O. auch gewürdigt. Es ist aber gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe nicht gewußt, daß er dadurch, daß er den Unfall nicht der Polizei melde, vorsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten verletze. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß ein Kraftfahrer im allgemeinen weiß, daß er der Versicherungsgesellschaft gegenüber verpflichtet ist, an der Aufklärung des Unfalls mitzuwirken (vgl. BGH LM § 6 VVG Nr. 7). Das Berufungsgericht hat aber auf Grund des krankhaften Zustandes, in dem sich der Kläger befunden hat, die Überzeugung erlangt, der Kläger habe nicht vorsätzlich gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Das Berufungsgericht hat sich damit im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gehalten und hierbei vor allem dem Umstand Rechnung getragen, daß die Folgen einer Gehirnerschütterung, wie der Sachverständige dargelegt hat, gerade darin bestehen, daß die kritische Einsicht in die Situation nicht mehr vorhanden ist.

12

III.

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger hätte den Versicherungsfall der Beklagten nach § 7 I Abs. 2 Satz 2 AKB spätestens innerhalb einer Woche anzeigen müssen; er habe ihn der Beklagten aber erst am 2. Juni 1959, also einen Tag nach Ablauf der vorgesehenen Frist, gemeldet. Die Beklagte könne sich jedoch nicht auf diese Verspätung berufen, da sie durch ihren Agenten E. etwa drei Tage nach dem Unfall und damit rechtzeitig von dem Versicherungsfall Kenntnis erlangt habe (§ 33 Abs. 2 VVG).

13

Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie macht geltend, E. sei nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut gewesen; seine Kenntnis stehe daher der Kenntnis der Beklagten nicht gleich (§ 44 VVG).

14

Der Angriff der Revision ist nicht begründet. Das Vorbringen der Revision steht mit dem Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen in Widerspruch. Eisenreich hat nicht nur die Anzeige entgegengenommen; er hat die "Schadensanzeige für Kraftfahrer-Haftpflichtversicherung" vielmehr selbst nach den Angaben des Klägers ausgefüllt und diesen lediglich unterschreiben lassen. Die Beklagte hat überdies auf Anfrage des Berufungsgerichts vorgetragen, Unfälle kämen "der Beklagten als Haftpflichtversicherungsgesellschaft mit dem Sitz in Köln in der Regel nur in der Weise zur Kenntnis, daß die Schadensmeldungen über den zuständigen Vertreter und anschließend von ihm über die Bezirksdirektion an die Hauptdirektion in Köln abgegeben" würden.

15

2.

Aus dem gleichen Grund ist auch unerheblich, daß der Kläger der Beklagten möglicherweise nicht unverzüglich mitgeteilt hat, daß er von der Polizei vernommen worden ist (§ 71 Abs. 2 Satz 4 AKB); denn Eisenreich hat dies ebenfalls drei Tage nach dem Unfall gewußt.

16

3.

Die Revision meint, der Kläger habe jedenfalls dadurch vorsätzlich gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, daß er in der Schadensanzeige vom 2. Juni 1959 verschwiegen habe, daß er betrunken gewesen sei, als sich der Unfall ereignet habe.

17

Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Der Kläger hat insoweit schon deshalb keine Aufklärungspflicht verletzt, weil (vgl. Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung 5. Aufl. § 7 AKB Anm. 8 S. 191) die Beklagte in der Person ihres Agenten E. vor Erstattung der Schadensanzeige darüber orientiert war, daß der Kläger zur Seit des Unfalls betrunken war.

18

IV.

Die Revision ist der Ansicht, die Beklagte wäre auch dann von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, wenn der Kläger nachgewiesen hätte, daß er keine Aufklärungs- und Anzeigepflichten vorsätzlich verletzt habe. Die Beklagte müsse dem Kläger nur dann Versicherungsschutz gewähren, wenn der Kläger bewiesen habe, daß er seine Pflichten nicht grob fahrlässig verletzt habe oder daß die grob fahrlässige Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt habe. Der Kläger habe nicht dargetan, daß diese Voraussetzungen gegeben seien. Die Revision übersieht jedoch, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts sich nicht nur auf das Fehlen des Vorsatzes, sondern auch auf das Fehlen einer groben Fahrlässigkeit erstrecken.

19

V.

Nach alledem sind die Rügen der Revision nicht begründet. Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Reinicke
Dr. Bukow
Dr. Schulze