Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.1988, Az.: KVR 2/87
„Reparaturbetrieb“
Technische Großgeräte; Vertragshändler; Ersatzteillieferung; Diskriminierungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1988
- Aktenzeichen
- KVR 2/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 13525
- Entscheidungsname
- Reparaturbetrieb
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 05.03.1987
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1988, 1741-1742 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1988, 839 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 226 (Volltext mit amtl. LS) "Reparaturbetrieb"
- NJW-RR 1988, 1504-1505 (Volltext mit amtl. LS) "Reparaturbetrieb"
Verfahrensgegenstand
Reparaturbetrieb
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein an einen Hersteller technischer Großgeräte (Gabelstapler) nicht gebundener Reparaturbetrieb von einem Vertragshändler des Herstellers mit Betriebssitz in örtlicher Nähe abhängig ist und unbillig behindert wird, wenn dieser es ablehnt, den Reparaturbetrieb mit benötigten Ersatzteilen zu beliefern.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1988
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky,
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Theune, Dr. Mees und Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 1987 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Verfahrenswert: 20.000,00 DM.
Gründe
A
Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Vertragshändlerin der Firma L. für Nordhessen. Sie vertreibt auf dieses Gebiet beschränkt und unter Ausschluß anderer Händler unter anderem Gabelstapler, die die Firma L. herstellt; sie verkauft ferner Originalersatzteile für diese Fahrzeuge und darf diese, ebenso wie die anderen Vertragshändler, ohne räumliche Beschränkung vertreiben. Sie unterhält außerdem einen Reparaturbetrieb.
Die Firma L. gibt die elektronischen Einstellwerte des von ihr entwickelten Antriebs der Gabelstapler ausschließlich ihren Vertragshändlern bekannt. Sie bietet diesen und deren Mitarbeitern ferner die Möglichkeit einer Schulung für die Ausführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten an, als deren Folge Unfälle vor allem wegen fehlerhaften Einbaus von Ersatzteilen auftreten können; die Teilnahme an den Kursen ist nicht vertraglich vorgeschrieben.
Die Beigeladene mit Sitz ebenfalls in Nordhessen repariert unter anderem von der Firma L. hergestellte Gabelstapler. Sie vermietet außerdem ihr gehörende derartige Fahrzeuge. Ihr Geschäftsführer war bis zu ihrer Gründung Kundendienstleiter bei der Rechtsbeschwerdeführerin und ist daher mit der Technik der Fahrzeuge vertraut. Die Beigeladene bezog bis 1983 Originalersatzteile für die Gabelstapler bei der Rechtsbeschwerdeführerin. In der Folgezeit lehnte diese es ab, der Beigeladenen Ersatzteile zu verkaufen. Ein in Hamburg und ein weiteres in Norddeutschland ansässiges Unternehmen, die nicht Vertragshändler der Firma L. sind, erboten sich, die Beigeladene mit Ersatzteilen zu beliefern.
Die Beigeladene, die weiterhin von der Rechtsbeschwerdeführerin mit Originalersatzteilen beliefert werden möchte, wandte sich an die Landeskartellbehörde. Diese untersagte durch Bescheid vom 23. April 1986 der Rechtsbeschwerdeführerin, die Beigeladene dadurch unbillig zu behindern, daß sie sie nicht mit Originalersatzteilen der Firma L. für Gabelstapler beliefere. Die Beigeladene, so hat die Landeskartellbehörde ausgeführt, sei zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes, mit dem sie - wie andere nicht an bestimmte Hersteller gebundene Unternehmen - eine selbständige Leistung auf dem Markt anbiete, auf die Belieferung durch die Rechtsbeschwerdeführerin angewiesen, da in benachbarten Gebieten ansässige Vertragshändler der Firma L. sich ebenso wie die Rechtsbeschwerdeführerin weigerten, ihr Originalersatzteile zu verschaffen, obwohl ihnen das vertraglich durch die Herstellerin nicht untersagt sei. Die Beigeladene werde in den ihr möglichen Leistungen beschränkt, obwohl sie diese fachkundig anbieten könne, ohne daß Interessen der Herstellerin verletzt würden, wenn sie die Ersatzteile beziehe. Mögliche Mängel der Reparatur- und Wartungsarbeiten würden von den Kunden nicht der Herstellerin, sondern den ausführenden Betrieben angelastet.
Die gegen diese Verfügung eingelegte Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Beschluß vom 5. März 1987 (veröffentlicht in WRP 1987, 635 = WuW/E OLG 4017) mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Untersagungsverfügung nicht auf Fälle beziehe, in denen die Beigeladene die Ersatzteile nicht für eigene Reparaturarbeiten benötige, sondern an Dritte abgebe.
Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Rechtsbeschwerdeführerin weiterhin die Aufhebung der Untersagungsverfügung. Die Landeskartellbehörde beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B
Die durch das Beschwerdegericht in ihrer Reichweite beschränkte Untersagungsverfügung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.
I.
Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, die Untersagungsverfügung rechtfertige sich sowohl daraus, daß die Rechtsbeschwerdeführerin ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinn des § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB sei, als auch daraus, daß die Beigeladene von ihr abhängig im Sinn des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB sei.
Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Rechtsbeschwerdeführerin sei auf dem Regionalmarkt ihres Vertriebsgebietes für Gabelstapler auch als Anbieterin von Ersatzteilen ein marktbeherrschendes Unternehmen; sie sei insoweit keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt, weil benachbarte Vertragshändler Lieferungen ablehnten und bei einer Lieferung durch die beiden lieferbereiten Unternehmen mit den entfernter liegenden Betriebssitzen zeitliche Verzögerungen entstünden. Ob die Annahme des Beschwerdegerichts von den dazu getroffenen Feststellungen getragen wird, könnte rechtlichen Bedenken begegnen, da diese keine näheren Angaben über die Bedeutung, das Ausmaß und den Umfang einer Verzögerung enthalten. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
II.
Die Annahme des Beschwerdegerichts nämlich, die Rechtsbeschwerdeführerin sei ein marktstarkes Unternehmen im Sinn des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB, von dem die Beigeladene abhängig sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und auch die Verfahrensrügen erweisen sich als unbegründet.
1.
Den für die Feststellung einer Abhängigkeit sachlich relevanten Markt hat das Beschwerdegericht in einem Teilmarkt für Ersatzteile für Gabelstapler der Firma L. gesehen. Nach den beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist die Beigeladene, ebenso wie andere ungebundene Reparaturbetriebe, auf den Bezug von Ersatzteilen angewiesen, weil sie diese benötigt, um die von ihr auf dem Markt angebotenen Reparatur- und Wartungsleistungen für L.-Gabel Stapler erbringen zu können. Letztere würden auf dem Markt als selbständige Leistung angesehen. Damit hat das Beschwerdegericht rechtlich zutreffend für die Beurteilung des relevanten Marktes darauf abgestellt, daß an den Ersatzteilen ein selbständiger Bedarf auf dem Markt besteht, weil Reparaturunternehmen - wie hier die Beigeladene - ohne diese Teile die von ihnen angebotenen Reparatur- und Wartungsleistungen nicht ausführen können (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26.10.1972 - KZR 54/71, WuW/E 1238, 1241 - Registrierkassen). Darauf, ob die Beigeladene andere Dienstleistungen erbringen kann, kommt es nicht an. Erheblich ist nur die Wettbewerbsfähigkeit der Beigeladenen auf dem hier in Frage stehenden Markt, nicht aber ihre Wettbewerbsfähigkeit schlechthin (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.1.1979 - KZR 1/78, WuW/E 1567, 1569 - Nordmende). Die Rechtsbeschwerde erhebt auch insoweit keine Einwendungen.
2.
Das Beschwerdegericht hat weiter angenommen, die Beigeladene sei auf dem relevanten Teilmarkt für Ersatzteile davon abhängig, daß sie die Rechtsbeschwerdeführerin mit solchen Teilen beliefere, weil sie keine ausreichende und zumutbare Möglichkeit habe, auf andere Unternehmen auszuweichen. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts wird von der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg angegriffen.
a)
Eine Abhängigkeit besteht nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts, obwohl die Vertragshändler beim Vertrieb von Ersatzteilen - anders als bei Gabelstaplern - rechtlich nicht gehindert sind, diese auch außerhalb des ihnen zugewiesenen Vertriebsgebiets für die Fahrzeuge abzusetzen; die Vertragshändler in den benachbarten Gebieten lehnen es aber - was auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt wird - ab, die Beigeladene zu beliefern.
b)
In der Möglichkeit der Beigeladenen, von anderen Händlern, die nicht Vertragshändler der Firma L. sind, beliefert zu werden, hat das Beschwerdegericht keine zumutbare Ausweichmöglichkeit gesehen. Es hat hierzu ausgeführt, der Geschäftsführer der Beigeladenen habe in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, diese verfügten nicht über ein vollständiges Ersatzteillager und bei einer Lieferung über diese Unternehmen bestehe schon wegen der räumlichen Entfernung zum Betriebssitz der Beigeladenen eine zeitliche Verzögerung. Es sei auch nicht auszuschließen, daß es sich bei den Lieferungen durch diese Unternehmen um einen Schleichbezug handele, der der Beigeladenen nicht zumutbar sei.
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde. Sie macht geltend, das Beschwerdegericht habe die Angaben des Geschäftsführers der Beigeladenen nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen. Es habe nämlich den Beweisantritt durch Vernehmung der Geschäftsführer beider in Norddeutschland ansässiger Unternehmen dazu übergangen, daß Ersatzteile jederzeit lieferbar und auch frei erhältlich seien. Sie rügt ferner, daß das Beschwerdegericht von der Möglichkeit eines Schleichbezugs ausgegangen sei.
Diese Rügen haben im Ergebnis keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht konnte eine Abhängigkeit der Beigeladenen von der Rechtsbeschwerdeführerin feststellen, ohne die angebotenen Beweise erheben zu müssen.
aa)
Nicht beigetreten werden kann allerdings dabei der Auffassung des Beschwerdegerichts, es sei nicht auszuschließen, daß die freien Händler, die zur Belieferung der Beigeladenen bereit seien, die angebotenen Teile im Wege des Schleichbezugs beschaffen könnten. Da ein Vertriebsbindungssystem für Ersatzteile von der Herstellerin nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht aufgebaut worden ist, können Dritte sich die Ersatzteile beschaffen, ohne dabei gebundene Händler zu einem Vertragsbruch zu verleiten oder einen solchen ausnutzen zu müssen; nur in diesen Fällen läge ein Schleichbezug vor (vgl. dazu BGH, Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 99/83, GRUR 1985, 1059 - Vertriebsbindung, m.w.N.).
bb)
Verfahrensfehlerfrei ist das Beschwerdegericht aber zu der Überzeugung gelangt, die Beigeladene sei von einer Belieferung mit Ersatzteilen durch die Rechtsbeschwerdeführerin abhängig, weil die behauptete Möglichkeit des Bezugs von anderen Händlern eine nicht zumutbare Ausweichmöglichkeit darstelle.
Die von der Rechtsbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht hiergegen noch vorgebrachten Behauptungen reichten im Blick auf die im übrigen vorgelegten Urkunden und festgestellten Tatsachen nicht aus, um die Richtigkeit dieser Annahme in Frage zu stellen. Vielmehr halten sich die getroffenen Feststellungen im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung (§ 70 Abs. 1 Satz 1 GWB).
III.
Das Beschwerdegericht hat auch rechtsfehlerfrei die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB bejaht.
1.
Aus seinen nicht angegriffenen Feststellungen, andere ungebundene Reparaturbetriebe, die Gabelstapler verschiedener Hersteller reparierten und warteten, erhielten ohne weiteres die erforderlichen Ersatzteile, hat das Beschwerdegericht zu Recht gefolgert, daß die Rechtsbeschwerdeführerin die Beigeladene in einem Geschäftsverkehr behindert, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist.
2.
Das Beschwerdegericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Beigeladene durch die Lieferungsverweigerung der Rechtsbeschwerdeführerin unbillig behindert wird. Es ist dabei unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß das Merkmal der Unbilligkeit im Sinn des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB aufgrund einer Gesamtwürdigung und Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszufüllen ist (BGHZ 38, 90, 102; 52, 65, 71 [BGH 03.03.1969 - KVR 6/68]- Sportartikelmesse). Das Beschwerdegericht hat rechtlich zutreffend den Interessen der Beigeladenen in erster Linie nicht die Interessen der Herstellerin, sondern der Rechtsbeschwerdeführerin (Vertragshändlerin) wertend gegenüber gestellt. Es hat angenommen, daß nicht ohne weiteres die Gefahr begründet ist, bei einer unsorgfältigen Ausführung von Reparaturarbeiten mit den Ersatzteilen der Herstellerin werde deren Ruf beeinträchtigt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da Kunden regelmäßig erkennen, daß die Beigeladene nicht in das Kundendienstsystem der Herstellerin eingebunden ist (vgl. dazu Urt. v. 26.10.1972 - KZR 54/71, WuW/E 1238, 1245 - Registrierkassen). Das Beschwerdegericht hat weiter zutreffend die persönliche Zuverlässigkeit und Erfahrung des Geschäftsführers der Beigeladenen berücksichtigt, um daraus zu entnehmen, daß er die Gefahren bei einer Reparatur von Gabelstaplern kennt; es hat hierzu festgestellt, daß er aus seinen früheren Tätigkeiten für die Rechtsbeschwerdeführerin über hinreichende Erfahrungen verfügt, um Reparaturen ausführen zu können. Die Rechtsbeschwerde bringt demgegenüber vor, auf die individuellen Kenntnisse und Erfahrungen dürfe nicht abgestellt werden, weil sie nicht bei jeder Lieferung die Qualifikation des Reparaturunternehmens überprüfen könne. Auch sei es ihr nicht zuzumuten, ihr Vertriebssystem jeweils dann zu ändern, wenn sie feststelle, daß diese Voraussetzungen im Einzelfall nicht mehr gegeben seien. Mit diesen Ausführungen übersieht die Rechtsbeschwerde, daß bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen der Beteiligten auch persönliche Eigenschaften von Bedeutung sein können (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.9.1978 - KZR 17/77, WuW/E 1530, 1532 - Faßbierpflegekette). Das Beschwerdegericht hat überdies bereits zu Recht ausgeführt, daß es nicht Aufgabe der Rechtsbeschwerdeführerin als Vertragshändlerin sein könne, die Lieferungen von Ersatzteilen an freie Reparaturbetriebe wegen fehlender Fachkenntnis zu verhindern, wenn die Herstellerin selbst nicht einmal darauf bestehe, daß die Vertragshändler an laufend angebotenen Schulungen teilnähmen. Da das Beschwerdegericht weiter im einzelnen - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - festgestellt hat, daß der Geschäftsführer der Beigeladenen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfüge, ist es beanstandungsfrei zu der Überzeugung gelangt, daß die Lieferungsverweigerung der Rechtsbeschwerdeführerin eine unbillige Behinderung darstellt. Die Beigeladene würde danach durch die Lieferungsverweigerung nur daran gehindert, ihre Kunden bei Reparatur- und Wartungsarbeiten durch einen schnellen Bezug von Ersatzteilen so zu bedienen, daß diese nicht wegen des Mangels an Originalersatzteilen bei der Beigeladenen dazu übergingen, die Rechtsbeschwerdeführerin statt der Beigeladenen mit den Arbeiten zu beauftragen. Dem stehen aus der Sicht der Rechtsbeschwerdeführerin keine Gründe gegenüber, die es wirtschaftlich sinnvoll und geboten erscheinen lassen könnten, der Beigeladenen nicht die für Reparatur- und Wartungsarbeiten benötigten Ersatzteile zu verkaufen. Auch die Rechtsbeschwerde hat nicht aufzeigen können, daß das Beschwerdegericht insoweit beachtliches Parteivorbringen übersehen habe.
IV.
Im Ergebnis war daher die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Satz 2 GWB.
Streitwertbeschluss:
Verfahrenswert: 20.000,00 DM.
v. Gamm
Theune
Mees
Maltzahn