Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1985, Az.: 3 StR 66/85
Falschbeurkundung im Amt durch Ausstellung eines falschen Führerscheins; Notwendigkeit eines Führerscheins für die Erteilung einer Fahrerlaubnis; Umschreibung eines ausländischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis; Anmaßung des Eigentums an Führerscheindokumenten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 66/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 03.12.1984
Rechtsgrundlagen
- § 133 StGB
- § 133 Abs. 1 StGB
- § 133 Abs. 3 StGB
- § 348 StGB
- § 15 Abs. 2 StVZO
- § 15 Abs. 3 S. 3 StVZO
- § 92 BVertrG
- § 348 StGB
Fundstellen
- BGHSt 33, 190 - 196
- MDR 1985, 595-596 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2654-2656 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1985, 497-500
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte Falschbeurkundung im Amt u.a.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Vermerk im Führerschein, "daß der Erteilung der Fahrerlaubnis ein Führerschein zugrunde gelegen hat, der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt worden ist" (§ 15 Abs. 3 Satz 3 StVZO), beweist nicht zu öffentlichem Glauben, daß der Führerscheininhaber im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist (im Anschluß an BGHSt 25, 95).
Auch ein auf Grund des § 92 Bundesvertriebenengesetz ausgestellter Führerschein beweist nicht zu öffentlichem Glauben, daß dem Inhaber früher eine andere Fahrerlaubnis erteilt worden war.
- 2.
Die bösgläubige Ausstellung und Herausgabe von Führerscheinen durch den verantwortlichen Leiter einer zur Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen Stelle an Antragsteller, die vorgeben, im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis zu sein, erfüllt nicht den Tatbestand des Verwahrungsbruchs.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. April 1985
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm, Zschockelt als beisitzende Richter
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3. Dezember 1984 aufgehoben
- a)
mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit fortgesetztem Verwahrungsbruch, verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen;
- b)
unter Aufrechterhaltung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen verurteilt worden ist;
- c)
mit den Feststellungen, die den Strafaussprüchen zugrunde liegen, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 2.
Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist (Ziff. 1 Buchst. a), fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
- 3.
Soweit der Angeklagte nicht freigesprochen ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die insoweit auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit fortgesetztem Verwahrungsbruch sowie wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Bestechlichkeit in den Fällen II Nrn 7, 18, 24 und 54 der Urteilsgründe hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zum Freispruch von den Vorwürfen der Falschbeurkundung im Amt sowie des Verwahrungsbruchs und zur Zurückverweisung der Sache zur Nachprüfung, ob der Angeklagte wegen weiterer Fälle der Bestechlichkeit zu bestrafen ist. Im Hinblick auf die Notwendigkeit dieser Prüfung muß hier auch die Verurteilung wegen zweier Fälle der Bestechlichkeit aufgehoben werden.
I.
In allen Fällen stellte der Angeklagte deutsche Führerscheine aus, obgleich er wußte, daß die Antragsteller nicht im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis waren. Eine Verurteilung wegen Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) ist weder in den Fällen, in denen er die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf § 15 StVZO stützte, noch in den Fällen, in denen er eine Umschreibung nach § 92 Bundesvertriebenengesetz vornahm, möglich.
Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 15 StVZO hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Dezember 1972 - 4 StR 561/72 (BGHSt 25, 95) entschieden, daß § 348 StGB nicht eingreift. Auf die dort gegebene Begründung wird verwiesen (vgl. auch Tröndle JR 1973, 205; Puppe JR 1979, 256, 258). Seit dem 1. Januar 1983 schreibt § 15 Abs. 3 Satz 3 StVZO in der Fassung des Art. 1 Nr. 9 der Dritten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. November 1982 (BGBl I 1533) für Führerscheine, die auf Grund des § 15 Abs. 2 StVZO ausgestellt werden, allerdings den Vermerk vor, "daß der Erteilung der Fahrerlaubnis ein Führerschein zugrunde gelegen hat, der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt worden ist". Auch in Fällen, in denen nach dem bezeichneten Zeitpunkt ausgestellte Führerscheine einen solchen Vermerk aufgewiesen haben sollten - die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben darüber keinen Aufschluß - ändert sich dadurch an der rechtlichen Beurteilung jedoch nichts. Der vorgeschriebene Vermerk hat nicht die Funktion, zu öffentlichem Glauben zu beweisen, daß dem Inhaber einer auf § 15 Abs. 2 StVZO gestützten deutschen Fahrerlaubnis von einem den Europäischen Gemeinschaften nicht angehörenden Staat eine Fahrerlaubnis erteilt worden war. Die in der Verordnung vom 23. November 1982 enthaltenen Rechtsvorschriften dienen der Umsetzung der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 375/1). Der danach vorgeschriebene Vermerk über einen Führerschein, der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt worden ist, hat keinerlei Bedeutung für den Rechtsverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Er dient lediglich der Information der zuständigen Behörden anderer EG-Staaten, in denen der Führerscheininhaber später möglicherweise einmal seinen Wohnsitz nimmt, daß dessen ursprüngliche Fahrerlaubnis nicht aus einem den Europäischen Gemeinschaften angehörenden Staat stammt. Eine solche Information ist sinnvoll deswegen und erfolgt ersichtlich mit Rücksicht darauf, daß die Inhaber von Fahrausweisen aus EG-Mitgliedstaaten und aus Drittstaaten bei der Erteilung von Fahrerlaubnissen in einem EG-Staat nicht völlig gleichgestellt sind (vgl. die Begründung zu der bezeichneten Verordnung, Verkehrsblatt 1982, 474, 485).
Keine andere Beurteilung als in den Fällen der nach § 15 StVZO erteilten Fahrerlaubnisse greift in denjenigen Fällen Platz, in denen der Angeklagte seine Amtshandlung auf § 92 BVertrG stützte, nach welcher Vorschrift in bestimmten Fällen vor anderen als Behörden in der Bundesrepublik Deutschland bestandene Prüfungen und erworbene Befähigungsnachweise ohne weitere Eignungsprüfung in der Bundesrepublik anzuerkennen sind. In einer solchen Anerkennung, der, anders als in den Fällen des § 15 StVZO, nicht die Bedeutung der Erteilung einer neuen inländischen Fahrerlaubnis zukommt, könnte, falls sie in der Führerscheinurkunde zum Ausdruck käme, möglicherweise die mit Beweiswirkung für und gegen jedermann versehene urkundliche Bestätigung gesehen werden, daß dem Führerscheininhaber von anderen Behörden als solchen in der Bundesrepublik Deutschland eine Fahererlaubnis erteilt worden sei. Dies könnte dann zur Anwendbarkeit der Strafvorschrift wegen Falschbeurkundung im Amt führen. Die Entscheidung dieser Frage kann aber dahinstehen, da den Führerscheinen mangels irgendeines aus ihrem Inhalt sich ergebenden Hinweises auf das Vorliegen einer solchen anderen Fahrerlaubnis eine derartige urkundliche Bestätigung nicht zu entnehmen ist. Auch diese Führerscheine werden nach dem Muster 1 zu § 10 Abs. 1 Satz 2 StVZO (BGBl 1974 I 3314, 3315; seit dem 1.1.1980 in der Fassung des Art. 1 Nr. 22 der Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. November 1979, BGBl I 1794, 1797, vgl. Muster 1 in Straßenverkehrsrecht, Verlag Beck, Stand Juli 1981 zu StVZO) ausgestellt, erwecken also den Anschein, dem Inhaber sei eine inländische Fahrerlaubnis erteilt worden. Einen Hinweis auf eine früher erteilte andere Fahrerlaubnis, auf die sich die in § 92 BVertrG vorgeschriebene Anerkennung bezieht, enthalten sie nicht (vgl. die Neufassung der Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg zu §§ 1 bis 15 k und 68 bis 72 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 4. März 1983, Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg 1983, 589, 633, 635, aus dessen Anordnungen sich ergibt, daß in den Fällen des § 15 Abs. 3 Satz 3 StVZO ein Vermerk über eine ausländische Fahrerlaubnis einzutragen ist, während es eine entsprechende Anordnung für die Fälle der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nach § 92 BVertrG nicht gibt). § 348 StGB ist demnach auch in diesen Fällen auf das gesetzwidrige Ausstellen der Führerscheine durch den Angeklagten nicht anwendbar.
Die in die innerdienstlichen Akten eingegangenen Vermerke über das angebliche Vorliegen der Voraussetzungen für die Umschreibung eines Führerscheins genießen keinen öffentlichen Glauben, so daß mit diesen falschen Eintragungen eine Falschbeurkundung im Amt nicht begangen ist. Die Aufnahme der Angaben über die Aushändigung von Führerscheinen in eine Kartei (§ 10 Abs. 2 Satz 2 StVZO) scheidet schon deswegen aus dem Anwendungsbereich der Strafvorschrift aus, weil sie den tatsächlichen Vorgängen entsprach, also nicht falsch im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB war.
2.
Das Verhalten des Angeklagten erfüllt, entgegen der Annahme des Landgerichts, auch nicht den Tatbestand des Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs. 1, 3 StGB).
Dahinstehen kann, ob die noch unausgefüllten Führerscheinformulare, solange sie in der für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörde zur amtlichen Verwendung aufbewahrt werden, ebenso wie Brennstoffe, Formblätter und Schreibmaterial (vgl. BGHSt 18, 312 mit Rechtsprechungsnachweisen; RGSt 52, 240 mit weiteren Hinweisen; BGH bei Herlan MDR 1955, 527/528), nicht den "Gegenständen in amtlichem Verwahrungsbesitz", sondern denen des "allgemeinen Amtsbesitzes" zuzurechnen sind, die dem Anwendungsbereich der Strafvorschrift gegen Verwahrungsbruch entzogen sind. Das Landgericht stellt (UA S. 56) auf die bereits ausgefertigten Führerscheine als Tatobjekte ab.
Ein im Sinne des § 133 StGB beachtlicher, auf den jeweils ausgefüllten Führerschein bezogener Verwahrungszweck endet jedenfalls in dem Augenblick, in dem der zur amtlichen Verfügung darüber Berechtigte den Führerschein der allgemeinen dienstlichen Verwendung zuführt. Mit einer solchen Verfügung durch den Berechtigten wird der Führerschein nicht der dienstlichen Verwendung entzogen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte eine in jeder Hinsicht gesetzmäßige Verfügung trifft und ob er ein ihm vom Gesetz eingeräumtes Ermessen sachgemäß ausübt (vgl. BGHSt 5, 155, 161). Ebenso wie das Einverständnis des Verfügungsberechtigten mit der Entfernung eines in dienstlicher Verwahrung befindlichen Gegenstands durch einen Dritten die Anwendung des § 133 StGB grundsätzlich ausschließt (BGH, Beschluß vom 2. November 1977 - 3 StR 389/77; RG JW 1926, 1175; RGSt 56, 118), so führt die im Rahmen des Dienstbetriebs vorgenommene Verwendung des Gegenstands durch ihn selbst grundsätzlich nicht zur Anwendung dieser Strafvorschrift. Anders ist es, wenn der Amtsträger die Pflicht zur Verwahrung einer ihm anvertrauten Sache (§ 133 Abs. 3 StGB in der Fassung des EGStGB; § 348 Abs. 2 StGB a.F., der sich allein auf Urkunden bezog) etwa dadurch verletzt, daß er sie dem auf Fortdauer angelegten Verwahrungsverhältnis entzieht, etwa indem er sie sich selbst zueignet (vgl. BGHSt 5, 155, 160). Nicht außerhalb der Möglichkeit einer teleologisch ausgerichteten Gesetzesauslegung läge es zwar, jedenfalls in Fällen, in denen der amtlich Verfügungsberechtigte mit der dienstlichen Verwendung, wie hier, eine eindeutige Gesetzesverletzung begeht, einen Verwahrungsbruch anzunehmen. Eine solche Auslegung würde aber die Gefahr einer nicht mehr hinreichend sicheren Abgrenzbarkeit des Tatbestands heraufbeschwören, sie ließe sich schwerlich auf Fälle begrenzen, in denen der durch einen gesetzwidrigen Verwaltungsakt Begünstigte, wie hier, diese Gesetzwidrigkeit erkennt; denn dabei handelt es sich um kein sachgerechtes Abgrenzungskriterium. In der Frage des Ausmaßes sowie der Eindeutigkeit einer Gesetzesverletzung können die in Betracht kommenden Fälle ganz verschieden liegen und dementsprechend können sie auch verschiedener Beurteilung zugänglich sein. Es könnte dazu kommen, daß in Fällen, in denen ein nicht gesetzmäßig ergangener begünstigender Verwaltungsakt für die Behörde bindend ist, die im Zusammenhang mit dieser Begünstigung erfolgte Herausgabe eines amtlichen Dokuments dennoch den äußeren Tatbestand des Verwahrungsbruchs in der erschwerten Form des § 133 Abs. 3 StGB erfüllen würde. Wo die Grenzen im einzelnen lägen, ließe sich nicht klar bestimmen. Eine den Tatbestand schärfer begrenzende Einschränkung im Subjektiven, etwa durch die gesetzliche Voraussetzung eines auf die Gesetzwidrigkeit gerichteten direkten Tätervorsatzes, enthält die Strafvorschrift nicht. Die jederzeit drohende Gefahr - letztlich ungerechtfertigter - Strafverfolgung könnte auch das auf sachgemäße Amtsausübung gerichtete Verwaltungshandeln lähmen. Insgesamt wiegen solche Gefahren einer ausdehnenden Gesetzesauslegung schwerer als der Umstand, daß in seltenen Fällen wissentlich willkürlicher Amtsausübung durch den Verfügungsberechtigten diese Strafvorschrift versagt und eine Ahndung allein nach anderen Strafvorschriften oder durch dienststrafrechtliche Maßnahmen möglich ist. Die Anwendung des § 133 Abs. 3 StGB auf Fälle, in denen der Verfügungsberechtigte eine dienstlich zur Verwahrung anvertraute Sache überhaupt der dienstlichen Verwendung entzieht, ist dadurch nicht ausgeschlossen. Eine solche Entziehung ist allerdings nicht schon darin zu sehen, daß eine im Rahmen des allgemeinen dienstlichen Zwecks liegende, aber im Einzelfall den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Verwendung einer Sache und ihr damit verbundener dienstlicher "Verbrauch" deren nochmalige gesetzmäßige Verwendung ausschließt. Auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der durch Urteil vom 21. Dezember 1972 - 4 StR 561/72 (NJW 1973, 474, 475 r.Sp., insoweit in BGHSt 25, 95 nicht abgedruckt) entschiedenen Sache sich an einem Teilfreispruch nicht durch die Annahme eines Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB a.F. gehindert gesehen. Dabei hatte dort der Angeklagte die Führerscheine als zuständiger Sachbearbeiter des Straßenverkehrsamtes erteilt. Demgegenüber handelte es sich vorliegend beim Angeklagten um den Leiter der für die Erteilung von Fahrerlaubnissen und das Ausstellen von Führerscheinen zuständigen Verwaltungsabteilung. Auch das Senatsurteil vom 20. August 1975 - 3 StR 120/75 (MDR 1975, 944 = NJW 1975, 2212) steht der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Entsprechendes gilt für die Urteile des 5. Strafsenats vom 10. November 1953 - 5 StR 445/53 (BGH NJW 1954, 281, 282) sowie des 1. Strafsenats vom 30. September 1958 - 1 StR 310/58 (VRS 15, 419, 422), wo der zugrunde liegende Sachverhalt jeweils in verschiedener Hinsicht anders lag.
Die Verurteilung des Angeklagten nach § 133 Abs. 1, 3 StGB kann nach allem keinen Bestand haben.
3.
Mit der Ausgabe der Führerscheine hat der Angeklagte sich auch nicht das Eigentum an den Führerscheindokumenten angemaßt. Er hat vielmehr in seiner Eigenschaft als Leiter der unter anderem für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen Abteilung des Straßenverkehrsamtes, also als amtlich verfügungsberechtigtes Organ einer Behörde, für diese gehandelt und ist auch nach außen als solches aufgetreten. Daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Fahrerlaubnissen und für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen nicht vorlagen, macht sein Handeln nicht zum Eigentumsdelikt.
4.
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, von Antragstellern Geldzahlungen als Gegenleistung für die Vornahme seiner pflichtwidrigen Diensthandlungen angenommen zu haben, in vier Fällen (Fälle Nrn. 7, 18, 24 und 54 der Urteilsgründe) freigesprochen (UA S. 44) und hat ihn in zwei Fällen (Nrn. 45 und 61 der Urteilsgründe) wegen Bestechlichkeit verurteilt (UA S. 45, 57).
Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß es untersucht hat, ob er in den Fällen, in denen es ihn wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit fortgesetztem Verwahrungsbruch verurteilte, eine - nicht auf Geldzahlung gerichtete, andere - Unrechtsvereinbarung getroffen hat, die im Sinne des § 332 StGB beachtlich sein könnte. Lediglich für den sein gesamtes Verhalten bestimmenden Ausgangsfall, in dem er Ende 1978/Anfang 1979 auf das Ansinnen zweier Zigeuner, einen deutschen Führerschein auszustellen, eingegangen war, hat das Landgericht festgestellt, er habe deren Druck nachgegeben, um sich seine Aussichten auf die von ihm angestrebte Stelle des Leiters des Straßenverkehrsamtes zu erhalten (UA S. 8/9). Diesen Fall hat das Landgericht nicht zum Gegenstand der Aburteilung gemacht (UA S. 58). Die Darstellung im Urteil (UA S. 14 bis 43) ergibt nicht, ob in den anderen Fällen zwischen ihm und den jeweiligen Antragstellern Einverständnis dahin bestand, daß er als Gegenleistung für die ihm angesonnene pflichtwidrige Diensthandlung damit rechnen könne, von schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verschont zu bleiben, die einer Aufdeckung früheren Fehlverhaltens folgen konnten, und sich dadurch die Vorteile zu erhalten, mit deren Wegfall er rechnen mußte, wenn seine Vorgesetzten von seiner früheren Bestechlichkeit Kenntnis erhielten.
UA S. 9 heißt es, er habe sich entschlossen, immer dann, wenn weitere Zigeuner erschienen und ein ähnliches Verhalten von ihm forderten, deren Druck in jedem Einzelfall nachzugeben, um seine Beamtenlaufbahn keinem Risiko auszusetzen. Nach UA S. 59 konnte er sein Ziel, seine Beamtenlaufbahn nicht zu gefährden, nach seiner Vorstellung nur dadurch erreichen, daß er allen Zigeunern ... nachgeben mußte; anschließend ist von seiner vorgefaßten inneren Einstellung die Rede, in allen Fällen dem Druck der Zigeuner nachzugeben. Nach diesen Urteilsstellen liegt die Annahme nicht fern, der Angeklagte habe, vorgefaßter Absicht gemäß, in allen oder in einzelnen der aufgezählten Fälle, unter Druck, eine auf Verdeckung früheren Fehlverhaltens gerichtete Unrechtsvereinbarung getroffen. Daß dies so gewesen sei, stellt das Urteil nicht fest. Der Senat kann es nicht ausschließen.
Er würde in einem solchen Falle in der Zusicherung, bei wunschgemäßem Verhalten das Interesse des Angeklagten an einer ungestörten Erhaltung seiner beruflichen Stellung und seiner Karrierechancen zu berücksichtigen, ein nach § 332 StGB beachtliches Verhalten sehen. Als Vorteil im Sinne der §§ 331, 332 StGB kommt nicht nur ein wirtschaftlicher, sondern auch ein Vorteil immaterieller Art in Betracht, sofern er einen objektiv meßbaren Inhalt hat und den Amtsträger in irgend einer Weise tatsächlich besser stellt. Das hat der Gesetzgeber (Art. 19 Nr. 187 EGStGB) durch einen Verzicht auf das beispielhafte Anführen von Geschenken noch verdeutlicht. Auch eine Verbesserung der rechtlichen oder auch nur der persönlichen Lage kommt in Betracht (BGHSt 31, 264, 279 [BGH 10.03.1983 - 4 StR 3745/82] mit weiteren Hinweisen). Als eine Verbesserung ist nicht nur eine Besserstellung gegenüber dem gegenwärtigen Zustand der Verhältnisse des Amtsträgers anzusehen, sondern auch eine solche, die sich bei einem Vergleich mit deren Entwicklung für den Fall ergibt oder erwartungsgemäß ergeben kann, daß die Unrechtsvereinbarung nicht geschlossen wird. Das Reichsgericht hat zwar zu § 49 Abs. 3 StGB a.F. - wonach das mündliche Auffordern oder Erbieten, ein Verbrechen zu begehen, nur dann strafbar war, wenn es an die Gewährung von Vorteilen irgendwelcher Art geknüpft war - mit Blick auch auf die §§ 331, 332 StGB a.F. entschieden, daß eine Verbrechenszusage, um den Schäden zu entgehen, die für den Fall einer Unterlassung der angesonnenen Tat drohen, nicht nach § 49 a StGB strafbar sei (RGSt 64, 374, 375; zur Vergleichbarkeit der Begriffsbestimmungen in § 49 a Abs. 3 und §§ 331, 332 StGB a.F. siehe auch BGHSt 20, 1, 2[BGH 07.07.1964 - 1 StR 174/64] bis 4). Es hat aber (a.a.O. S. 375/376) auch in einem solchen Falle die Möglichkeit gesehen, daß in einer Drohung mit einem Übel zugleich das Versprechen eines Vorteils enthalten ist. Der Senat sieht keinen Anlaß, in einem Falle wie dem vorliegenden, eine - etwaige - ausdrückliche oder stillschweigende Zusage, die für den Amtsträger (möglicherweise) ungerechtfertigt günstige berufliche Situation ungestört zu erhalten, aus dem für die §§ 331, 332 StGB beachtlichen Bereich des "Vorteils" auszunehmen. Schutzgut dieser Straftatbestände sind die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in sie (vgl. BGHSt 30, 46, 48 mit weiteren Nachweisen). Gesichert werden soll die Makellosigkeit des Amtes nach außen (BGHSt 15, 88, 96). In den Fällen der noch bevorstehenden Amtshandlung soll einer Käuflichkeit des Amtsträgers in dem Sinne entgegengewirkt werden, daß er sich bereit zeigt, bei seiner künftigen Entscheidung andere als ausschließlich sachliche Gesichtspunkte walten zu lassen und der Rücksicht auf den Vorteil Raum zu geben (BGHSt 15, 239, 249). Von dem darin zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck her wäre es verfehlt, Handlungsweisen eines Amtsträgers aus dem Anwendungsbereich des § 332 StGB auszunehmen, die auf eine Aufrechterhaltung einer günstigen beruflichen Situation und die Erhaltung der Chance zu deren weiterer Verbesserung durch pflichtwidrige Amtsausübung abzielen, obgleich dem die Tatsache früherer Bestechlichkeit entgegenstehen kann.
Auch ohne ausdrückliche Beachtung solcher rechtlichen Erwägungen in der Anklage gehört ein in diesem Rahmen möglicherweise strafrechtlich beachtliches Verhalten des Angeklagten zum Verfahrensgegenstand im Sinne des § 264 StPO, da es sich um einen mit dem angeklagten einheitlichen Lebensvorgang handelt. Die neu zur Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer wird danach zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte - in mehreren Handlungen oder etwa in einer fortgesetzten Handlung - unter dem aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkt der Bestechlichkeit schuldig gemacht hat. Bei Annahme einer fortgesetzten Bestechlichkeit würde auch der Ausgangsfall, der sich Ende 1978/ Anfang 1979 ereignete (UA S. 8/9), als Einzelakt einer fortgesetzten Straftat Gegenstand des Verfahrens sein (vgl. BGHSt 15, 268, 272; 29, 63, 64).
5.
Vom Vorwurf einer tateinheitlich mit fortgesetztem Verwahrungsbruch begangenen fortgesetzten Falschbeurkundung ist der Angeklagte freizusprechen. Dieser Freispruch kann erfolgen und ist geboten ungeachtet der Notwendigkeit einer Überprüfung der Frage, ob der Angeklagte sich im Zusammenhang mit dem ihm insoweit vorgeworfenen Verhalten der Bestechlichkeit schuldig gemacht hat (siehe oben Ziff. 4). Denn zwischen Bestechlichkeit und der pflichtwidrigen Handlung, falls diese selbst strafbar wäre, würde das Verhältnis der Tatmehrheit bestehen (Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 332 Rdn 13 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Rechtskraft des (Teil-) Freispruchs erschöpft daher nicht die angeklagte prozessuale Tat und läßt die weitere Verfolgung einer oder mehrerer Straftaten der Bestechlichkeit zu. Ausgeschlossen ist dies allein in den vier Fällen, in denen der Teilfreispruch vom Vorwurf der Bestechlichkeit rechtskräftig geworden ist (wegen der beiden Fälle der Verurteilung wegen Bestechlichkeit siehe unten Ziff. 6). Eine Unrechtsvereinbarung, die einen oben unter Ziff. 4 erwogenen Vorteil des Angeklagten zum Gegenstand hätte, würde mit einer auf Entgegennahme des Geldes gerichteten ünrechtsvereinbarung in natürlicher Handlungseinheit zusammenfallen; sie ist daher keiner getrennten Aburteilung fähig und damit durch den Teilfreispruch erledigt.
6.
Gegenwärtig steht nicht fest, ob sich der Angeklagte in den Fällen, in denen er nicht bereits vom Vorwurf der Bestechlichkeit durch Geldannahme freigesprochen worden ist, unter dem in Ziff. 4 erwogenen rechtlichen Gesichtspunkt einer Bestechlichkeit schuldig gemacht hat. Das Revisionsgericht kann auch nicht ausschließen, daß die neu zur Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer eine als fortgesetzte Straftat zu wertende Bestechlichkeit feststellt, in deren Zusammenhang in natürlicher Handlungseinheit auch die beiden Unrechtsvereinbarungen gehören, wegen deren der Angeklagte wegen Bestechlichkeit verurteilt worden ist. Das zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs in diesen beiden Fällen von Bestechlichkeit.
Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Bestechlichkeit in vier Fällen würde seiner Verurteilung wegen anderer als dieser Fälle auch dann nicht entgegenstehen, wenn der neue Tatrichter Feststellungen treffen sollte, die eine Verurteilung wegen fortgesetzter Bestechlichkeit rechtfertigen.
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
RiBGH Zschockelt kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist. Dr. Schauenburg