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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.08.1975, Az.: 3 StR 120/75

Merkmale, die eine von dem Beamten selbst gefertigte Urkunde zu einer amtlich anvertrauten machen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.08.1975
Aktenzeichen
3 StR 120/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 21.01.1975

Fundstellen

  • MDR 1975, 944-945 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 2212-2213 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Bestechlichkeit u.a.

Prozessführer

Polizeimeister Jochem B. aus E., geboren am ... 1946 in T.

Amtlicher Leitsatz

Fertigt ein Polizeibeamter, der in dieser Eigenschaft nach außen auftritt, nach Maßgabe der hierfür gegebenen allgemeinen Anweisungen und in den Formen, die ihm durch allgemeine behördliche Anordnung aufgegeben sind, ein beweiserhebliches amtliches Schriftstück (hier: sog. Anhaltemeldung bezüglich einer Prostituierten) selbst an, so ist ihm dieses im Sinne des § 133 Abs. 3 StGB n.F. als Amtsträger anvertraut. Der geheime Vorbehalt bloß "privater" Verwendung des nach Form und Inhalt für den inneren Dienstbetrieb bestimmten Schriftstückes für eigene unlautere Zwecke ist unbeachtlich.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. August 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Albrecht Mayer als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Woesner, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Amtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 1975 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

2

Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben. Sie gibt lediglich Anlaß zu Bemerkungen zur rechtlichen Würdigung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten als Verwahrungsbruch (§ 348 Abs. 2 StGB a.F., § 133 Abs. 1, 3 StGB n.F.) und ist im übrigen offensichtlich unbegründet.

3

Die vom Angeklagten selbst hergestellte sogenannte Anhaltemeldung, die er der Prostituierten M. aushändigte, war ihm im Sinne des zur Tatzeit geltenden § 348 Abs. 2 StGB a.F. als Beamten amtlich anvertraut, da er die Verfügungsmacht darüber kraft allgemeiner dienstlicher Anordnung auf der Grundlage des besonderen Vertrauensverhältnisses erhalten hatte, das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestand und das ihn verpflichtete, für die Erhaltung der Meldung zum Zwecke ihrer dienstlichen Verwendung zu sorgen (vgl. BGHSt 3, 304, 306; 4, 54; RGSt 64, 2). Das Anfertigen und Abliefern solcher Anhaltemeldungen gehörte nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu den dienstlichen Aufgaben des Angeklagten, die ihm als Polizeibeamten oblagen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es seine Pflicht war, in allen Fällen wie dem vorliegenden Meldung zu erstatten oder ob es in seinem pflichtgemäßen Ermessen stand, eine Anhaltemeldung entweder zu fertigen oder auch zu unterlassen (vgl. UA S. 15). Jedenfalls war er verpflichtet, eine von ihm einmal gefertigte Meldung, die damit zum Gegenstand und Beweismittel eines dienstlichen Vorgangs geworden war, nicht in einer den behördlichen Zielen widersprechenden Weise der üblichen Weiterbearbeitung zu entziehen und sie statt dessen an die Betroffene selbst auszuhändigen. Die Pflicht, für ihre Erhaltung und ihren Bestand zu sorgen, besteht auch für den eine Urkunde selbst herstellenden Beamten. Auch ihm ist sie, solange sie sich in seinem Gewahrsam befindet, anvertraut (RG DRiZ 1926 Rspr. Nr. 964; RGSt 7, 252, 257; 42, 412 ff). Durch die Übertragung der Aufgabe, solche Anhaltemeldungen auf den hierzu vorgesehenen Formularen zu erstatten, war ihm die tatsächliche Verfügungsgewalt über die danach angefertigte Meldung allgemein eingeräumt worden, und zwar in dem Vertrauen, er werde diese Gewalt pflichtgemäß im Sinne der dienstlichen Anweisungen ausüben; hinzu kommt noch, daß ihm die Formulare von Kollegen gerade mit Rücksicht auf seine Beamteneigenschaft und zum Zwecke ihrer dienstlichen Verwendung überlassen worden sind. Alle Merkmale, die eine von dem Beamten selbst gefertigte Urkunde zu einer im Sinne der bezeichneten Strafvorschrift amtlich anvertrauten machen, sind danach erfüllt (vgl. RGSt 29, 238).

4

Daß er die Meldung außerhalb seiner eigentlichen Dienstzeit fertigte, ändert daran nichts. Mit der Vornahme dieser Amtshandlung hat er sich in den Dienst begeben. In den Besitz der Formulare ist er, wie schon erwähnt, ebenfalls nur in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter gekommen. Er hat sich den Personalausweis der Prostituierten M. aushändigen Lassen und hat das Formular, mit Durchschlag, "wie es seiner Dienstpflicht entsprach" (UA S. 5), in einem hinter dem Wachlokal liegenden und offenbar zu den Diensträumen dieser Polizeiwache gehörenden Raum ausgefüllt. Der Angeklagte ist daher, nachdem er sich bereits auf der Fahrt, die zu dem Wachlokal führte, der betroffenen Zeugin gegenüber als Polizeibeamter zu erkennen gegeben hatte, auch nach außen hin als solcher aufgetreten und hat nach Maßgabe der hierfür gegebenen allgemeinen Anweisungen und in den Formen, die ihm durch allgemeine behördliche Anordnung aufgegeben waren, gehandelt.

5

Ist auf diese Weise in Ausübung seiner amtlichen Funktion und in äußerer Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben eine beweiserhebliche amtliche Urkunde entstanden, so war ihm diese auch dann amtlich anvertraut, wenn er - was nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils (UA S. 6) wahrscheinlich, zumindest aber möglich ist - den Entschluß, diese Meldung nicht für dienstliche, sondern für seine unlauteren privaten Zwecke zu verwenden, schon gefaßt hatte, bevor er zum Ausfüllen der Meldung schritt. Das von ihm schließlich angefertigte Schriftstück war nach Form und Inhalt für den inneren Dienstbetrieb bestimmt. Sein geheimer Vorbehalt bloß "privater" Verwendung ist, jedenfalls unter diesen Umständen, unbeachtlich.

6

An die Stelle des § 348 Abs. 2 StGB a.F. ist seit der Änderung des Strafgesetzbuches durch das Einführungsgesetz hierzu vom 2. März 1974 (BGBl I, 469) § 133 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 StGB getreten. Absatz 3 des neu gefaßten § 133 StGB knüpft mit den Worten "Wer die Tat an einer Sache begeht" - anders als der alte § 348 Abs. 2 StGB - ausdrücklich an die Merkmale des Absatzes 1 an. Dadurch sollte aber in dem hier in Betracht kommenden Bereich eine Änderung in der sachlichen Reichweite des neuen § 133 Abs. 3 gegenüber dem alten § 348 Abs. 2 StGB nicht eintreten, wie sich aus den Materialien zum EGStGB ergibt (vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung Bundestagsdrucksache 7/550 und Erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform Bundestagsdrucksache 7/1261, jeweils zu Art. 18 Nummer 45). Das Landgericht hat zutreffend diese neue Strafvorschrift angewendet (§ 2 Abs. 3 StGB).

Mayer
Dr. Schubath
Dr. Woesner
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth