Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1964, Az.: 1 StR 174/64

Gegenleistung für die Pflichtwidrigkeit als Voraussetzung der Bestechungstatbestände; Vergleichbarkeit der Rechtlage nach § 49a Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) a.F. mit den Bestechungstatbeständen; Gleichartigkeit der Begehungsweise als Merkmal der fortgesetzten Tat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1964
Aktenzeichen
1 StR 174/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 20, 1 - 5
  • MDR 1964, 1018-1019 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 2260-2261 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwere Bestechlichkeit

Amtlicher Leitsatz

Einen Vorteil i.S. des § 332 StGB nimmt auch der Beamte an, der ihn aus den Erlös eines Betrugs erhält, bei dem er durch eine amtspflichtwidrige Handlung mitgewirkt hat (Weiterführung von BGHSt 1, 182).

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 7. Juli 1964,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 14. Oktober 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Der Angeklagte beging im Dienste eines Finanzbauamts Unregelmäßigkeiten hauptsächlich bei der Abnahme von Bauarbeiten für die damalige französische Besatzungsmacht. Ein Angestellter der französischen Baubehörde verleitete ihn, Unternehmerrechnungen über Leistungen als sachlich richtig zu bescheinigen, die, sei es in Einzelposten nicht ausgeführt, sei esüberhaupt erdacht waren. Aus dem so von den Unternehmern erzieltenÜbererlös, den er einstrich, belohnte er den Angeklagten mit Geldbeträgen (Fall G. und v.V.). Eie an solchen Machenschaften gleichfalls beteiligte Firma M. & D. übergab dem Beschwerdeführer unmittelbar Geldgeschenke aus den Überzahlungen.

2

I.

Aufgrund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten mit Recht wegen schwerer Bestechlichkeit in zwei (fortgesetzten) Fällen verurteilt. Freilich hatte er sich außerdem der Teilnahme an dem Betrug schuldig gemacht, den die Unternehmer gegenüber dem Staat begingen, als sie sich die vorgetäuschten Leistungen bezahlen ließen.

3

Indessen wird dadurch die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verbrechens nach § 332 StGB - entgegen dem Vertrag der Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat - nicht ausgeschlossen. Denn jenes Vergehen ist tateinheitlich mit der Bestechlichkeit begangen; nur weil es, anders als diese, inzwischen verjährt ist, hat seinetwegen der Angeklagte nicht ebenfalls schuldig gesprochen werden können (BGH Urt. vom 26. April 1956 - 3 StR 86/56 - bei Dallinger MDR 1956, 526 zu§ 67 StGB).

4

Allerdings genügt es nicht für die Bestechungstatbestände, wenn der Beamte sich den Vorteil durch die pflichtwidrige Handlung erst selbst verschaffen soll oder verschafft hat (BGHSt 1, 182); denn einen solchen Vorteil begehrt und erhält er nicht, wie das die §§ 331 ff StGB voraussetzen, von anderer Seite als Gegenleistung für die Pflichtwidrigkeit (BGHSt 15, 217, 222; 15, 352, 355). Dieser Gedanke war schon früh in der Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgekommen (RGSt 4, 421, 425 f) und dort vor allein zu§ 49 a Abs. 3 StGB a.F. entwickelt worden. Nach dieser früheren Vorschrift bestand nämlich eine dem§ 333 StGB ähnliche Rechtslage insofern, als das mündliche Auffordern oder Erbieten, ein Verbrechen zu begehen oder an ihm teilzunehmen, und seine Annahme dann strafbar war, "wenn die Aufforderung oder das Erbieten an die Gewährung von Vorteilen irgendwelcher Art geknüpft worden ist". Für dieses Tatbestandsmerkmal ließ es das Reichsgericht nicht genügen, wenn der Vorteil allein in dem durch die Verübung des Verbrechens zu erzielenden Gewinn oder in einem Anteil an diesem bestehen sollte (RGSt 22, 94; 32, 267; 53, 289; 61, 269; RG HRR 1931, 1192 und 1938, 258); dabei galt es gleich, ob der Aufgeforderte (sich Erbietende) als Mittäter oder als Gehilfe an dem Verbrechen teilnehmen sollte (RGSt 56, 362; RG Recht 1922, Nr. 501). Offenbar an diese, für die Bestechungstatbestände ähnlich lautende Rechtsprechung (RGSt 4, 421; RG ZRpflBay 1927, 60) knüpft die Verteidigung mit den Einwand an, der Angeklagte habe darum, weil er den Bestechungslohn erst durch dienstpflichtwidriges Mitwirken an den Betrügereien der Unternehmer und des Angestellten der französischen Behörde, aus dem Betrugserlös, erlangt hat, sich allein eines Betrugsvergehens schuldig gemacht. Der Einwand führt jedoch nicht zum Ziel. Schon in der anfänglich freilich nicht einheitlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts*) bestand schließlich Klarheit darüber, daß ein mit der Verbrechensverübung oder der pflichtwidrigen Amtshandlung verbundener Nutzen nur dann nicht als Vorteil im Sinne des § 49 a Abs. 3 a.F. StGB und der §§ 331 ff StGB zählt, wenn er den Beteiligten des Verbrechens oder der Pflichtwidrigkeit als unmittelbare Frucht, von selbst und ohne weiteres Zutun, zufällt (RGSt 66, 392; 58, 92 zu § 49 a a.F. StGB; RG ZRpflBay 1927, 60 zu§ 332 StGB). Diese Rechtsanschauung hat der Bundesgerichtshofübernommen (BGHSt 1, 182, 183; 16, 37, 39; BGH Urt. vom 8. Juli 1954 - 4 StR 441/53 -, S. 60, und vom 28. Oktober 1955 - 2 StR 315/55 -, insoweit BGHSt 8, 214 nicht abgedruckt). Der Senat setzt diese Rechtsprechung fort, auch aus folgenden Erwägungen:

5

Die Rechtslage nach dem früheren § 49 a Abs. 3 StGB ist mit den Bestechungstatbeständen nicht schlechthin vergleichbar. Sie unterscheidet sich sogar nicht unwesentlich von ihr. Im früheren § 49 a. StGB hatte das Gewähren von Vorteilen nach Abs. 3 - worunter die Rechtsprechung auch das Inaussichtstellen eines Vorteils verstand (RGSt 28, 23 und ständig) - die Bedeutung, das bloß mündliche Auffordern oder Erbieten zum Verbrechen als ernstlich und daher in gleicher Weise strafwürdig zu kennzeichnen wie die schriftliche Aufforderung oder das schriftliche Anerbieten, die sich beide nach der jener Vorschrift zugrundeliegenden Auffassung schon allein durch ihre Schriftlichkeit als ernst gemeint auswiesen (HGSt 6, 67, 68; 10, 3). Eine solche Wirkung konnte der bloß in dem beabsichtigten Verbrechen selbst beschlossene Nutzen freilich nicht üben. In den Strafvorschriften über die Bestechung hat das Gewähren eines Vorteils jedoch keine gleiche oder ähnliche Funktion; denn hier wird zwischen schriftlichem und bloß mündlichem Fordern, Anerbieten oder Versprechen nicht unterschieden. Daher steht dieser Gesichtspunkt nicht im Wege, im Sinne der §§ 331 ff StGB als Vorteil auch einen solchen Nutzen anzusehen, der dem Beamten erst dadurch zufallen soll, daß er sich durch eine pflichtwidrige Handlung an eine gewinnversprechenden Straftat beteiligt. Das um so weniger, als zum Unterschied von § 49 a Abs. 3 a.F. StGB in den Bestechungsvorschriften nicht in Frage steht, ob ein aus einer Straftat, sondern ob ein aus der Pflichtwidrigkeit des Beamten erhoffter Gewinn für den Tatbestand bedeutsam ist; nicht jede pflichtwidrige Amtshandlung ist ja schon strafbar. Es bekräftigt den hier vertretenen Standpunkt, daß - anders als in § 49 a Abs. 3 a.F. StGB - nicht allein das Anbieten, Versprechen und Gewähren von Vorteilen für zukünftiges (pflichtwidriger) Verhalten, sondern auch das Fordern, Sichversprechenlassen und Annehmen eines Vorteils für eine bereits begangene Pflichtwidrigkeit den Tatbestand erfüllt. Schlechterdings ist nämlich nicht einzusehen, welchen Unterschied es für die Anwendung der Bestechlichkeitstatbestände (§§ 331, 332, 334 Abs. 1 StGB) begründen sollte, ob der Beamte sich für eine pflichtwidrige Handlung, durch die er das strafbare Vorhaben anderer ermöglicht hat, mit ursprünglich ohrlichem Geld oder mit dem strafbar erworbenem und daher schon in der Hand des Gebenden anrüchigem Gut entlohnen läßt. Für ihn ist seine Lage in dem einen wie in dem ändern Fall vorteilhaft verändert, günstiger gestaltet. Nicht anders liegt es, wenn sich der Beamte durch die Aussicht, am Gewinn einer geplanten strafbaren Handlung teilzuhaben, dazu bestimmen läßt, an der Straftat durch pflichtwidriges Handeln im Amte mitzuwirken, Vielmehr muß es dann erst recht so angesehen werden; denn der Beamte, der sich anheischig macht oder willfährig zeigt-, für ein Entgelt seinen Amtspflichten entgegenzuhandeln und dadurch strafbarem Tun anderer Vorschub zu leisten, begeht schwereres Unrecht, als wenn er für eine Pflichtwidrigkeit, die anderen zu unlauterem Gewinn verhelfen hat, von diesen erst nachträglich eine Belohnung annimmt. Vollends müßte es befremden, sollte der Beamte der Strafe des§ 332 StGB gerade darum entgehen, weil er den Pflichten seines Amtes mit den Vorbedacht zuwiderhandelt, dadurch weiterem strafbaren Tun anderer den Boden zu bereiten und davon auch selbst Nutzen zu ziehen, während er diese Strafe zweifelsfrei verwirkt, wenn er sich die Amtspflichtverletzung entgelten läßt, ohne zu wissen, daß sie anderen dazu diente, ein strafbares Vorhaben zu verwirklichen, und daß sein Lohn aus diesem strafbaren Erwerbe stammt. Unannehmbar wäre auch die Folge, daß - wäre etwa die amtspflichtwidrige Mitwirkung des Beamten an der anderen Straftat nur als Vergehen strafbar - der Vergehenstatbestand den Verbrechenstatbestand des § 332 StGB verdrängen und die sonst aus dieser Vorschrift verwirkte strengere Strafe abgelten würde. Gerade darauf lauft der Einwand der Verteidigung hinaus.

6

Hiernach steht außer Frage, daß dem Angeklagten Bestechungsvorteile zugeflossen sind; denn aus sich selbst brachte ihn seine pflichtwidrige Handlungsweise keinen Gewinn. Erst das betrügerische Verhalten der Bauunternehmer gestaltete sie fruchtbringend; erst von ihnen und den Angestellten der französischen Baubehörde empfing er seinen Lohn; er fiel ihm nicht unmittelbar durch die pflichtwidrige Handlung zu.

7

II.

Fehl geht auch die Beanstandung der schriftlichen Revisionsbegründung, das Landgericht habe nicht die "naheliegende" Möglichkeit erörtert, daß er sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewußt geworden sei, da er nur nach den Wünschen eines Vertreters der französischen Besatzungsmacht gehandelt habe. Der bloße Umstand, daß es zwecklos war, sich bei der Vergabe von Aufträgen französischen Wünschen nach der Berücksichtigung bestimmter Unternehmer entgegenzustellen, legt nicht den Gedanken nahe, der Angeklagte könne, irrig des Glaubens gewesen sein, irgendein Angestellter der damaligen Besatzungsstreitkräfte habe die Macht, von klaren strafrechtlichen Verboten zu befreien. Das um so weniger, als der Angeklagte erkannt hatte, daß der französische Angestellte betrügerisch in die eigene Tasche wirtschaftete. Ebenso fern liegt die Annahme, der Beschwerdeführer könne gemeint haben, unter dem Gesichtspunkt der Bestechlichkeit sei der Vorteilsempfang nur von Nichtbeamten verboten, nicht auch der von anderen, ebenfalls bestochenen Staatsbediensteten.

8

Entgegen der Meinung der schriftlichen Revisionsbegründung hat die Rechtsprechung ferner außer der Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts stets auch die Gleichartigkeit der Begehungsweise als Merkmal der fortgesetzten Tat angesehen Sehr wohl können mehrere Verstöße selbst gegen dasselbe Strafgesetz, wenn sie in verschiedener Weise ausgeführt sind, als mehrere selbständige Handlungen angesehen werden (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schönke/Schröder 11. Aufl. vor§ 73 RN 22). Daher ist nichts daran auszusetzen, daß die Strafkammer nicht alle Bestechungsfälle zu einer einzigen fortgesetzten Tat zusammengeschlossen hat. Übrigens schließt auch der zeitliche Abstand der beiden - in sich fortgesetzten - Bestechungstaten es aus, daß der Angeklagte die zweite schon ins Auge gefaßt hatte, als er sich die erste vorsetzte.

9

Allein der folgende von der Verteidigung in der Vorhandlung vor den Senat zutreffend gerügte Rechtsfehler verhilft ihr zu einem geringfügigen Teilerfolg: Das Landgericht hat nicht festgestellt, sondern bloß zu Gunsten des Angeklagten angenommen, daß er in den Einzelfallen G. und v. V. (A II 1 und 2 der Urteilsgründe) mit einheitlichem Gesamtvorsatz gehandelt habe. Es durfte daher die Verjährung nicht zu seinen Ungunsten erst mit der Beendigung der letzten Teilhandlung beginnen lassen, sondern mußte die Frage der Verjährung, ebenfalls zu seinen Gunsten, für jede Einzelhandlung prüfen. Eine solche Prüfung führt zu den Ergebnis, daß die Strafverfolgung verjährt ist, soweit der Beschwerdeführer einen Anteil aus den am 10. April 1952 gezahlten Bestechungsgeld empfing denn die Verjährung ist gegen ihn erst durch den Durchsuchungsbeschluß vom 24. April 1962 unterbrochen worden, und es ist nicht festgestellt, daß er seinen Anteil an dem Bestechungslohn erst nach diesem Stichtag erhielt (BGHSt 18, 274). Diese Einzelhandlung nimmt der Senat daher von denn Schuldspruch aus.

10

Dagegen kommt entgegen den mündlichen Ausführungen der Verteidigung die Anwendung den Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht in Betracht; denn nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte aus skrupelloser Gewinnsucht gehandelt (§ 9 Abs. 2 StFG 1954).

11

Die Änderung des Schuldumfangs ist - selbst wenn man das Verhältnis des Bestechungsgelds vom 10. April 1952 (800 DM) zu der gesamten in diesem Fall an den französischen Angestellten gezahlten Bestechungssumme (47.545 DM) auf den Anteil des Beschwerdeführersüberträgt - so geringfügig, daß davon weder der Strafausspruch noch die Verfallerklärung berührt wird. Daher ist die Revision zu verworfen.

*) zu dem früheren § 49 a Abs. 3 StGB - Lohn für Abtreibungshilfe -: RGSt 28, 23; RG DStrRZ 1915, 555; RG JW 1935, 2919 Nr. 16; RG HRR 1937, 1200; Brandstifterlohn aus der Versicherungssumme: einerseits RG Recht 1912 Nr. 830, andererseits RGSt 66, 392; zu § 333 StGB einerseits HGSt 22, 94 - Anstiftung zum Diebstahl - andererseits RGSt 55, 181 - Anstiftung zur Amtsunterschlagung -

Seibert
Willms
Hübner
Mai
Sanders