Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1954, Az.: 4 StR 441/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1954
- Aktenzeichen
- 4 StR 441/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Hagen - 16.07.1952
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
Prozessgegner
den Rechtsanwalt und Notar Dr. Emil August P. Le. aus L., dort geboren am ...,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 16. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Untreue in den Fällen B 8 und 11 des angefochtenen Urteils und wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte war seit Mai 1937 Vermögensverwalter und vom 31. Dezember 1947 bis zum 31. Juli 1950 Testamentsvollstrecker über das Vermögen des Kaufmanns Wilhelm Maria K.. Dieser ist seit ... 1942 auf dem russischen Kriegsschauplatz vermißt und wurde am ... 1946 für tot erklärt. Als Todestag wurde der ... 1942 festgestellt. Der Erblasser hatte seine Ehefrau Ruth, geborene E. als Alleinerbin eingesetzt und für ihre Lebensdauer den Angeklagten zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Als Vermögensverwalter war dieser ausdrücklich von der Vertretungsbeschränkung des § 181 BGB entbunden worden; für die Führung des Testamentsvollstreckeramtes galt diese Befreiung nicht. Das Vermögen des Erblassers bildete sein Erbteil nach seiner am ... 1935 in Rom verstorbenen Mutter, einer geborenen Baronesse B., die ursprünglich holländische Staatsangehörige war. Sie hinterließ aus ihrer zweiten, geschiedenen Ehe zwei Söhne, Karl-Heinz und Wilhelm Maria K. (den Erblasser), und zwei Kinder aus ihrer dritten, ebenfalls geschiedenen Ehe mit dem Rittergutsbesitzer Baron von Kl., nämlich Mimosa Gräfin von Al. und Wolff Dietrich Baron von Kl.. Zu ihren Erben hatte sie ihre Kinder zu je 3/16 und ihren dritten Ehemann zu 1/4 eingesetzt. Mit ihm hatte sie trotz Scheidung der Ehe weiter zusammengelebt. Das von ihr hinterlassene Vermögen hatte einen Wert von 13 bis 14 Millionen RM. Es bestand aus Aktien der holländischen Aktiengesellschaften N.V. B. und N.V. Ke., die in Java Tee, Kautschuk und Zuckerrohr anbauten, ferner aus Hypotheken auf dem Rittergut D. (N.), Bankguthaben, einigen anderen Hypotheken und Obligationen, Haus- und Grundbesitz in der Schweiz und wertvollem Schmuck. Bei der Erbauseinandersetzung wirkte der Angeklagte für seinen Auftraggeber mit. Als Testamentsvollstrecker lag ihm die Verwaltung der diesem zugeteilten Vermögensgegenstände im Werte von 3,5 Millionen RM ob. Infolge des unglücklichen Ausgangs des zweiten Weltkrieges ist dieses Vermögen stark zusammengeschmolzen.
Im Februar 1947 erstattete der Vater der Erbin, Fabrikant E. in L., gegen den Angeklagten Anzeige wegen verschiedener bei der Vermögensverwaltung begangener Verfehlungen. Das Ermittlungsverfahren führte zur Eröffnung der Voruntersuchung wegen fortgesetzter Untreue. Nach Anhörung mehrerer Buchsachverständiger wurde der Angeklagte durch den Beschluß der Strafkammer des Landgerichts in Hagen vom 24. Januar 1948 außer Verfolgung gesetzt. Im Februar 1950 entließ ihn das Nachlaßgericht auf Antrag der Erbin aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker. Hiergegen erhob er sofortige Beschwerde (§ 81 Abs. 2 FGG). Während dieses Verfahrens legte er sein Amt am 31. Juli 1950 nieder. Zum neuen Testamentsvollstrecker ernannte der Nachlaßrichter den Rechtsanwalt Dr. S. in Ra..
Dem Angeklagten werden nunmehr fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, Unterschlagung, Wucher und Gebührenüberhebung sowie Anstiftung zum Meineid und schwere passive Bestechung zur Last gelegt. Die Strafkammer hat ihn - unter Freisprechung im übrigen - wegen vier Vergehen der Untreue, Anstiftung zum Meineid und schwerer Bestechlichkeit zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und vier Geldstrafen von zusammen 10.000 DM verurteilt. Auch hat sie auf die Nebenfolgen des § 161 Abs. 1 StGB erkannt. Seine Revision rügt Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
I.
Verurteilung wegen Untreue.
1.
Mangelnde Buchführung.
Das Landgericht hat als - wenigstens subjektiv vertretbare - Gebühren- und Auslagenforderung des Angeklagten für die laufende Vermögensverwaltung bis zum 20. Juni 1948 eine Summe von 221.905,49 RM anerkannt. Hinzu kommen Einzelgebühren in Höhe von 169.078,50 RM. Die nach der Währungsreform bis zum 1. November 1949 entstandenen Gebühren und Auslagen hat der Angeklagte mit 8.550 DM berechnet. Seine nicht im einzelnen aufgegliederten Angaben über die Höhe seiner Aufwendungen hat das Landgericht als unwiderlegbar zugrunde gelegt, weil weder ausreichende Aufzeichnungen noch Unkostenbelege vorgelegt werden konnten. Die auf diese Weise berechneten Ansprüche lassen die Annahme einer strafbaren Handlung durch zu hohe Entnahmen nach Ansicht des Landgerichts nicht zu. Vielmehr kann der Angeklagte noch 5.931 DM und den Umstellungsbetrag von 57.536,91 RM für Gebühren, Auslagen und Vorlagen fordern. Gleichwohl hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum eine fortgesetzte Untreue darin erblickt, daß der Beschwerdeführer über seine Vermögensverwaltung nicht buchgeführt und seine Auslagen, Spesen und Unkosten nicht laufend aufgezeichnet hat.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a)
Unbegründet ist der Einwand der Revision, der Gefährdungstatbestand der Untreue sei nicht zum Gegenstand der Anklage gemacht. Das Unterlassen der Buchführung und das Fehlen von Auslagenaufstellungen sind zwar in der Anklageschrift, die zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses herangezogen werden muß (4 StR 579/53 vom 29. April 1954), nicht als selbständiger Vorwurf herausgestellt worden. Im Ermittlungsergebnis sind diese Mängel aber wiederholt hervorgehoben. Sie gehören zu dem geschichtlichen Vorgang, der nach § 264 Abs. 1 StPO den Gegenstand der Urteilsfindung bildet. Die gesamte Beteiligung des Angeklagten an diesem Geschehen unterliegt der Aburteilung durch den Tatrichter. Dazu gehört auch eine Mitwirkung durch schuldhaftes Unterlassen anstatt des bei Eröffnung des Hauptverfahrens vorausgesetzten strafbaren Tuns (vgl. RGSt 21, 78, 82 f).
b)
Ebenso fehl geht der Hinweis auf die Rechtskraftwirkung des Beschlusses der Strafkammer vom 24. Januar 1948. In jenem Verfahren war dem Angeklagten u.a. das Unterlassen jeglicher umfassender und übersichtlicher "Abrechnung" zur Last gelegt. Dieses enthielt auch den Vorwurf einer unzulänglichen Buchführung. Die Abrechnung erwies sich als so mangelhaft, daß sie keine sicheren Feststellungen über die Angemessenheit der Forderungen und Entnahmen des Angeklagten ermöglichte. Die Eröffnung des Hauptverfahrens lehnte die Strafkammer ab, "weil sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß der Angeschuldigte aus den Einkünften Beträge erhalten habe, die nicht buchmäßig erfaßt oder sonstwie in Erscheinung getreten seien". Diese Annahme hat sich als irrig erwiesen. Nachträglich wurden weitere Entnahmen des Angeklagten von insgesamt 104.700 RM (50.000 RM Anfang 1943, 20.700 RM im September 1943 und 34.000 RM aus der Erbschaftssteuerrückerstattung 1944) bekannt. Außerdem stellte sich heraus, daß der Angeklagte in seiner ersten "Gebührenabrechnung" vom 5. Februar 1944 eine Barentnahme von 6.140 RM angegeben hat, während es sich in Wirklichkeit um die Übernahme eines Schmuckgegenstandes in Anrechnung auf Gebühren handelte. Dieser hatte einen Friedenswert und ebenso einen Zeitwert (1943) von 20.000 RM. In dem früheren Verfahren war auch nicht festgestellt worden, daß der Angeklagte keine Aufzeichnungen über seine Auslagen gemacht hat. Er behauptete damals nämlich unwiderlegt, er habe seine Einzelaufstellung über die Spesen zum Teil dem Finanzamt in L. eingereicht. Dort sei sie vernichtet worden. Alle diese Umstände sind für die Beurteilung der Schuldfrage erhebliche, neue Tatsachen im Sinne des § 211 StPO. In Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen ergeben sie einen hinreichenden Tatverdacht. Sie rechtfertigen deshalb die Wiederaufnahme der öffentlichen Klage (RGSt 56, 91; 57, 158; 60, 99).
Zu unrecht macht die Revision hiergegen geltend, die Strafkammer habe bei der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens im Jahre 1948 zutreffend angenommen, daß das "Rechnungswesen" des Angeklagten die gesamte Geldbewegung des ihm anvertrauten Vermögens wiedergebe. Auch die im angefochtenen Urteil angeführten Entnahmen hätten sich damals aus seinen Unterlagen erkennen lassen. Die Unvollständigkeit der früheren Sachverständigengutachten könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Für die Anwendbarkeit des § 211 StPO kommt es nicht darauf an, ob die "neuen Tatsachen" in dem früheren Verfahren hätten ermittelt werden können. Entscheidend ist vielmehr, ob sie dem Gericht trotzdem erst nachträglich bekannt geworden sind (RGSt 56, 92).
In dieser Einsicht ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils, den Voruntersuchungsakten und dem gegenwärtigen Ermittlungsverfahren: Die Strafkammer ist bei der Außerverfolgungsetzung des Angeklagten von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Sachverständigengutachten ausgegangen. Sie hat also nur die aus diesen ersichtlichen Entnahmen berücksichtigt. Bei den Vorarbeiten für das Gutachten des Wirtschaftsprüfers I. stieß dessen Angestellte - die Sachverständige Dr. Ir. - auf Belege über Eingänge von 32.000, 18.000 und 20.700 RM auf dem Anderkonto K. IV. 50.000 RM (nämlich 32.000 + 18.000 RM) stellten Kapitalrückzahlungen des Hypothekenschuldners Baron von Kl. für W.M. K. dar. 20.700 RM waren von der F. Bl. von Wa.-GmbH auf einen für den Auftraggeber aufgenommenen Kredit von 22.000 RM, nach Abzug der Kreditkosten von etwa 1.300 RM, überwiesen worden. Der Angeklagte sagte der Sachverständigen dagegen wahrheitswidrig, die 32.000 und 18.000 RM seien durchlaufende Posten, die nichts mit dem Vermögen seines Auftraggebers zu tun hätten. Sie seien versehentlich auf dessen Konto verbucht worden. Die 20.700 RM beträfen nicht den für W.M. K. aufgenommenen Kredit, sondern eine rein persönliche Angelegenheit. Sie gehe den Nachlaß nichts an. Aus den Unterlagen konnten Rechtsgrund und Zweck dieser Zahlungen sowie ihre Verwendung nicht festgestellt werden. Die Sachverständige war auf die Angaben des Angeklagten angewiesen. Sie erkannte infolgedessen nicht, daß er über Beträge, die zur Vermögensverwaltung K. gehörten, für sich persönlich verfügt hatte. Deshalb unterließ sie es, sie als Entnahmen zu verbuchen. Auch verschwieg ihr der Angeklagte, daß auf den Anteil seines Auftraggebers aus der Erbschaftssteuerrückzahlung 1944 ein wesentlich höherer Betrag entfiel, als er dem Konto K. I überwiesen hatte. Der Rückerstattungsbetrag von 138.956,85 RM war am 21. April 1944 auf das zu diesem Zweck bei der Deutschen Bank in L. eingerichtete "Sonderkonto Erben von Kl.-B." überwiesen worden. Dieses Konto war den Sachverständigen in der Voruntersuchung verborgen geblieben. Von dem darauf eingegangenen Betrage sollten W.M. K. und Baron von Kl. nach einer Vereinbarung der Erben je die Hälfte erhalten. Der Angeklagte hatte sich für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens ein Erfolgshonorar versprechen lassen, dessen Höhe nicht genau festgestellt ist. Nach seiner eigenen Angabe soll es ein Viertel der zurückgezahlten Steuer (34.739,21 RM) betragen haben. Er überwies an Baron von Kl. 52.108,82 RM (die Hälfte des Rückerstattungsbetrages abzüglich 1/4 = 17.369,60 RM. Dieser Betrag ist nach der Sachverhaltsschilderung das wirklich vereinbarte Sonderhonorar). Auf das Anderkonto K. I zahlte er dagegen nur 28.658,03 RM ein und ließ sich selbst auf sein Privatkonto 57.940 RM überweisen. Den seinem Auftraggeber zu wenig überwiesenen Betrag von 6.081,18 RM hat das Landgericht dem Angeklagten auf allgemeine Verwaltungsgebühren angerechnet.
Alle diese Vorgänge waren der Strafkammer im Jahre 1948 unbekannt. Sie beweisen, daß die in der Voruntersuchung vorgelegten Unterlagen keineswegs ausreichten, um sämtliche Veränderungen des K.schen Vermögens, besonders das Abfließen von Geldbeträgen auf das Privatkonto des Angeklagten erkennen zu lassen. Die Strafkammer irrte also, wenn sie in ihrem Beschluß vom 24. Januar 1948 von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Sachverständigengutachten ausging. Auf Grund dieses Irrtums hat sie die für die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidende Frage verneint.
Zu diesen Feststellungen bedurfte es weder der Vernehmung des Untersuchungsrichters und des früheren Strafkammervorsitzenden noch der Anhörung von Buchsachverständigen. Der Beschluß vom 24. Januar 1948 brauchte auch nicht verlesen zu werden, weil es auf seinen genauen Wortlaut nicht ankommt. Sein Inhalt konnte durch Vorhaltungen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Der Wirtschaftsprüfer I. und seine Revisionsassistentin Dr. Ir. sind als Zeugen und Sachverständige vernommen worden. Sie haben über die Vorarbeiten zu dem früheren Gutachten und die später bekannt gewordenen Vermögensverfügungen des Angeklagten ausgesagt. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob der Tatrichter ihnen nicht auch die von der Revision bezeichneten Fragen vorgelegt hat. Die Notwendigkeit, einen weiteren Buchsachverständigen zu hören, brauchte sich ihm nicht aufzudrängen, weil die Sachkunde des Wirtschaftsprüfers I. und seiner Angestellten Dr. Ir. nicht zweifelhaft ist. Zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen des § 211 StPO konnte der Tatrichter, ebenso wie das Revisionsgericht, den Akteninhalt verwerten.
c)
Bei Ermittlung der Unterlagen für die Auslagenberechnung hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht ebenfalls nicht verletzt. Es hat die Handakten und Tagebücher des Angeklagten als Beweismittel verwertet. Sie enthalten nach den Urteilsfeststellungen keine planmäßigen Aufstellungen über die Auslagen des Angeklagten, sondern nur unvollständige Notizen über seine Reisetätigkeit, Reisetage und Reiseziele. Wenn dann und wann auch Einzelbeträge genannt sind, so geben sie doch keine Auskunft über die Höhe der Auslagen in ihrer Gesamtheit. Das wird auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner eigenen Revisionsschrift bestätigt. Sie erwähnt nur Teilaufstellungen und Belege über Reisen und Reisetage, aber keine systematische Aufzeichnung der Reisekosten und sonstigen Aufwendungen. Die in der Revisionsbegründung wiederholte Behauptung des mehrfachen Verlustes von Unterlagen hat das Landgericht auf Grund der wechselnden und widerspruchsvollen Einlassungen des Angeklagten für widerlegt erachtet. Die Revision hat demgegenüber nicht dargelegt, welcher Beweismittel sich der Tatrichter zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts noch hätte bedienen sollen. Wenn sie sich darauf beruft, daß er die Höhe der Auslagen nach der Zahl der Reisetage unter Zugrundelegung eines angemessenen Pauschalsatzes hätte errechnen können, so bestätigt sie damit nur das Fehlen spezifizierter Unkostenaufstellungen.
Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt der Schuldspruch wegen Untreue in diesem Punkt keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen.
a)
Es ist zwar richtig, daß weder der Vermögensverwalter auf Grund bürgerlich-rechtlichen Auftrags oder eines dem gleichstehenden Verhältnisses (§ 675 BGB) noch der Testamentsvollstrecker allgemein verpflichtet ist, über seine Verwaltung Bücher im handelsrechtlichen Sinne zu führen und demgemäß seine Unkosten laufend aufzuzeichnen. Aus der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Verwaltung folgt aber unter Umständen wegen des Umfanges und der Schwierigkeit der Verwaltungsgeschäfte die Pflicht zu einer genauen buchmäßigen Erfassung aller Vermögensbewegungen. Anderenfalls könnte der Vermögensinhaber nach Ausführung des Auftrags oder Beendigung der Testamentsvollstreckung unter Umständen die Verwaltung nicht lückenlos fortsetzen, weil sich nicht feststellen ließe, welche Forderungen im einzelnen erloschen, und welche Verbindlichkeiten noch zu erfüllen sind. Er könnte auch nicht prüfen, ob und in welcher Höhe ihm Ansprüche gegen den bisherigen Verwalter aus dessen Geschäftsführung zustehen. Daher bedarf es mindestens der Anfertigung einer besonderen laufenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Beim Vorhandensein mehrerer Konten wird auch eine übersichtliche Darstellung der sie betreffenden Überweisungen und der ihnen zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgänge notwendig sein.
Das Gleiche ergibt sich aus der Verpflichtung des Beauftragten und des Testamentsvollstreckers, dem Vermögensinhaber auf sein Verlangen nach Ausführung des Auftrags oder Beendigung des Amtes, bei einer länger dauernden Verwaltung in regelmäßigen Zeitabständen, während der Testamentsvollstreckung jährlich, Rechenschaft abzulegen (§ § 666, 675 BGB, Planck 4. Aufl. § 666 Anm. 4; Erman § 666 Anm. 1 c; § 2218 BGB). Dies geschieht durch Mitteilung einer die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung und Vorlage der Belege (§ 259 Abs. 1 BGB). Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt bei der Verwaltung eines großen Vermögens für längere Zeit die Führung von Büchern in einfacher Form voraus. Nur eine solche Buchführung hat das Landgericht ersichtlich auch vermißt. Die von der Verteidigung für ausreichend erachtete Vorlage der Kontoauszüge vermag die Buchführung nicht zu ersetzen, weil sie über die Gründe der Zu- und Abgänge keinen Aufschluß geben. Da die Auszüge nicht fest miteinander verbunden sind, ist es auch leicht möglich, einzelne Konten zu unterdrücken.
b)
Zu einer geordneten Buchführung gehört auch eine planmäßige Aufstellung der gesamten Auslagen und sonstigen Verwaltungskosten. Mit Recht hat das Landgericht auf das Fehlen jeder Kontrollmöglichkeit infolge des Unterbleibens solcher Aufzeichnungen hingewiesen. Die für einige Zeiträume vorgelegten, nicht einmal vollständigen Aufstellungen von Reisetagen ermöglichen nach der rechtlich unangreifbaren tatrichterlichen Würdigung der Strafkammer keine genaue Überprüfung oder Feststellung der tatsächlichen Auslagen.
Die gegen diese Ausführung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Der Auftraggeber kann allerdings ebenso wie der Erbe auf Rechnungslegung ausdrücklich oder stillschweigend verzichten. An einen stillschweigenden Verzicht sind aber strenge Anforderungen zu stellen (RG Recht 1917, 1031; LZ 1923, 314 Nr. 5). Er ist auch, wie sich als Überzeugung des Tatrichters eindeutig aus den Urteilsdarlegungen ergibt, nicht erklärt worden. Nach seiner eigenen Einlassung hat der Angeklagte seinem Auftraggeber, selbst nach dessen Einberufung zur Wehrmacht in den Jahren 1939 bis 1942, über die Vermögensbewegungen im einzelnen berichtet und ihm die Kontoauszüge der Banken übersandt. Wenn W.M.K. bei dieser Sachlage niemals "Abrechnungen" verlangt hat, so kann hieraus kein allgemeiner Verzicht auf Rechnungslegung, besonders nicht für den Zeitpunkt der Beendigung der Verwaltung, entnommen werden. Die Erbin will der Angeklagte mündlich "aufs eingehendste" unterrichtet haben. Aus dem Nichtverlangen von Abrechnungen könnte indes nur dann auf einen Verzicht geschlossen werden, wenn sie wußte, daß sie einen Anspruch auf jährliche Rechnungslegung hatte. Der Zweck der Testamentsvollstreckung bestand zudem nach den eigenen Angaben des Angeklagten gerade darin, die wirtschaftlich unerfahrene, hemmungslose und leicht beeinflußbare Erbin vor leichtsinnigen Vermögensverfügungen zu schützen. Aus ihrem Verhalten durfte er daher keine rechtlichen Schlüsse ziehen. "Sie unterschrieb, was er haben wollte, auch wenn sie nicht damit einverstanden war oder den Inhalt für falsch hielt". Wie fern ihr ein solcher Verzicht lag, zeigt übrigens, daß ihr Vater im Jahre 1947 mit ihrem Einverständnis Anzeige wegen Untreue gegen den Angeklagten erstattete, und daß sie selbst sodann das gegenwärtige Verfahren in Gang brachte. Unerheblich sind daher in diesem Zusammenhang auch die mit ihr getroffenen Vereinbarungen über Gebühren- und Auslagenerstattung, sowie ihre zum Teil widerspruchslose Hinnahme der ihr erst nach Abschluß der Voruntersuchung erteilten Abrechnungen.
Zu Unrecht beruft sich die Revision weiter darauf, daß der Angeklagte als Vermögensverwalter durch stillschweigende Vereinbarung mit sich selbst auf die Aufzeichnung seiner Auslagen habe verzichten können, weil er von der Vertretungsbeschränkung des § 181 BGB befreit gewesen sei. Das Landgericht hat den Abschluß eines "Insichgeschäfts" auf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten verneint. Diese Feststellung ist nicht auf ausdrückliche Abreden beschränkt. Sie wird auch dadurch bestätigt, daß der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt in der Voruntersuchung "verschleiern" wollte, daß er seine Auslagen nicht aufgezeichnet hatte. Zudem würde eine solche Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein (vgl. Palandt 10. Aufl. § 181 BGB Anm. 4 a). Sie macht es dem Geschäftsherrn unmöglich, die Redlichkeit seines Beauftragten bei Berechnung seiner Aufwendungen nachzuprüfen. Dadurch begünstigt sich der Bevollmächtigte selbst zum Nachteil seines Auftraggebers in einem solchen Maße, daß hierin schon ein Verstoß gegen die durch den Auftrag begründete Treuepflicht zu erblicken wäre.
Die Vorschriften der § § 86 Abs. 1 Satz 2 und 89 RAGebO gelten nicht für die einem Anwalt übertragene Vermögensverwaltung. Auch sie bestimmen überdies, daß Auslagen auf Verlangen im einzelnen aufzustellen und zu belegen sind. Hierauf mußte sich der Angeklagte also in jedem Falle von vornherein einstellen, indem er seine Auslagen laufend aufzeichnete. Da sich sein Auftraggeber von ihm sogar ins Feld Bericht erstatten ließ und die Bankauszüge zugeschickt erhielt, konnte der Angeklagte nicht erwarten, daß er über die Verwaltungskosten keine Aufstellung verlangen werde. Dabei handelte es sich auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, um eine Pfennigrechnung; denn er hat für die Zeit bis zum 1. Oktober 1943 allein 65.000 RM für Auslagen berechnet. Nach der Währungsreform hat er dem Nachlaß mindestens 1.830 DM für Auslagen entnommen. Portoauslagen und Bürounkosten konnte er anteilig berechnen. Einen festen Pauschalsatz an Vertrauensspesen hat er entgegen seiner Behauptung nicht in Rechnung gestellt. Wie schon sein Schreiben vom 5. Februar 1944 an Frau Ruth K. zeigt, hat er seine Fahrkosten, Reisespesen, Fernsprechgebühren und Vorlagen nur "überschläglich" berechnet. Er wollte durch diese Schätzung einen Ausgleich für seine Entnahmen schaffen. Zu Unrecht sucht der Beschwerdeführer seine Unterlassung mit dem Hinweis auf das Vertrauen zu rechtfertigen, das er selbst seinem Auftraggeber durch Kreditgewährung entgegengebracht habe. Er verkennt, daß er das große Vermögen in der Hand hatte und sich wegen seiner Ansprüche aus ihm befriedigen konnte. Das hat er schließlich auch getan. Zum Teil hat er sogar Sachwerte zu einem viel niedrigeren Satz als dem Tageswert übernommen. Für die restlichen Gebühren hat er sich in letzter Stunde selbst Vollstreckungstitel verschafft. Er erkannte sie in notariellen Urkunden an und unterwarf sich insoweit auch der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß. Unter solchen Umständen konnte er nicht annehmen, daß sein Auftraggeber seine Ansprüche ihm gegenüber nicht ebenfalls zu gegebener Zeit unvermindert geltend machen würde.
c)
Auch die Urteilsausführungen über die Vermögensgefährdung durch mangelnde Buchführung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Der Nachweis eines bestimmten Vermögensschadens ist hier nicht erforderlich. Auch das Bestehen von Erstattungsansprüchen des Angeklagten gegen den Nachlaß schließt eine Vermögengs gefährdung wegen verschuldeter Unübersichtlichkeit des Vermögensstandes nicht aus. Ob die Bankunterlagen ein vollständiges Bild über die Vermögensbewegungen geben, aus denen Forderungen und Verbindlichkeiten des Vermögens erwachsen sein können, vermag nur der Tatrichter im Einzelfall auf Grund der Hauptverhandlung zu entscheiden. Das Landgericht hat diese Frage nach Anhörung von Zeugen und Sachverständigen unter Darlegung einzelner bedeutsamer Vorgänge aus der Verwaltungszeit des Angeklagten verneint. Dabei handelt es sich um diejenigen Vermögensverfügungen des Angeklagten, die in der Voruntersuchung - eben infolge des Fehlens einer geordneten Buchführung - verborgen geblieben waren. Darauf, daß sie schließlich doch alle offengelegt worden sind, kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen; denn hierzu bedurfte es erst umfangreicher und zeitraubender Ermittlungen im gegenwärtigen Strafverfahren.
Es mag richtig sein, daß stichwortartige Vermerke auf Bankunterlagen über die den Überweisungen zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgänge für die Buchung unter Umständen genügen müssen. Das trifft indessen nur dann zu, wenn keine Rechnungen erteilt sind und kein Briefwechsel über die Geschäfte geführt worden ist. Auch Stornobuchungen sind in dieser Weise denkbar. Persönliche Entnahmen brauchen auch nur unter dieser Bezeichnung verbucht zu werden. Jedoch werden alle diese Maßnahmen durch eine ordnungsmäßige fortlaufende Buchführung festgehalten. Ein Wechsel in der Angabe des Rechtsgrundes der eingegangenen Beträge und ihrer Verwendung wird dadurch erschwert, mindestens aber nachprüfbar. Vor allem wird das Abfließen von Geldbeträgen auf private Konten des Vermögensverwalters bei vollständiger Erfassung aller geschäftlichen Vorgänge offenbar. Falsche Buchungen zur Verdeckung von Unredlichkeiten sind immer möglich. Auch sie gefährden das Vermögen des Geschäftsherrn. Das schließt aber die Annahme einer Vermögensgefährdung durch Unterlassung der nach der Vermögenslage gebotenen Buchführung nicht aus. Wie oben erwähnt, genügen hierzu schon die Unklarheit des Vermögensinhabers über die vom Verwalter getroffenen. Vermögensverfügungen und die Unsicherheit über die daraus entstandenen Ansprüche.
Abwegig ist das Vorbringen der Revision, daß bei einer Verbuchung der Erbschaftssteuerrückzahlung kein höherer Betrag in Erscheinung getreten wäre, als es jetzt geschehen sei. Bei einer richtigen Buchführung wäre auch das Sonderkonto "Erben von Kl.-B." mit dem Guthaben von rund 139.000 RM erfaßt worden, weil W.M.K. hieran zur Hälfte beteiligt war. Dann wäre auch zutage getreten, daß der Angeklagte hiervon einen weit höheren Betrag auf sein eigenes Konto überweisen ließ als auf das seines Auftraggebers.
Ebenso unbegründet ist der Hinweis des Beschwerdeführers, der Mangel an Aufzeichnungen hätte nur sein eigenes Vermögen, nicht das von ihm verwaltete gefährden können, weil er seine Aufwendungen ja nachzuweisen habe. Dabei läßt er außer acht, daß er seinen Erstattungsanspruch ohne einen solchen Nachweis durch Entnahmen aus dem verwalteten Vermögen zum Teil schon erfüllt hat. Die Vermögensgefährdung besteht insoweit gerade darin, daß der jetzige Testamentsvollstrecker Bestand und Höhe eines dem Nachlaß zustehenden Ersatzanspruchs gegen den Angeklagten ohne spezifizierte Auslagenaufstellungen nicht zu erkennen vermag. Er muß Gefahr und Unkosten eines Zivilrechtsstreits auf sich nehmen, um diesen Anspruch klären zu lassen (§ § 259, 260 BGB).
Der Beschwerdeführer mißversteht auch die Ausführungen des Strafurteils, wenn er aus ihnen die Feststellung herleitet, daß ihm die entnommenen Beträge zustanden. Unter großzügigster Anwendung des das Strafverfahren beherrschenden Grundsatzes "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" hat der Tatrichter nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte das ihm anvertraute Vermögen durch unberechtigte Entnahmen geschädigt hat. Dabei hat er die Gebühren und Auslagen möglichst günstig geschätzt und die Berechnungen des Angeklagten nur als "wenigstens subjektiv vertretbar" anerkannt. Zweifellos überhöhte Forderungen von 2.000 und 4.000 RM und bis zu 1.700 DM hat er als geringfügig hingehen lassen.
In mehreren Fällen hat er das Entstehen von Auslagen sowie die Angemessenheit von Gebühren- und Auslagenforderungen unterstellt.
d)
Der innere Tatbestand der Untreue ist ebenfalls einwandfrei festgestellt: "Der Angeklagte wußte von Anfang an, daß er das K.'sche Vermögen durch das Unterlassen der Buchführung gefährdete. Er hat für sich selbst, d.h. in seiner - von der Vermögensverwaltung getrennten - Rechtsanwaltspraxis, schon im Jahre 1937 in seinen Tagebüchern Ordnung in der Buchführung gefordert und seinen eigenen Verlust durch mangelnde Ordnung auf täglich 10 RM geschätzt. Diese Erkenntnis veranlaßte ihn in der Voruntersuchung dazu, die unterbliebene Aufzeichnung seiner Auslagen durch unwahre Angaben über den Verlust solcher Aufstellungen zu verschleiern. Er erkannte auch die Gefährdung durch mangelnde Übersicht über Vermögensstand und -bewegung, die darin bestand, daß er den aus den Bankunterlagen ersichtlichen Zahlungen später einen anderen Verwendungszweck unterlegen konnte. Von dieser Möglichkeit hat er sogar in mehreren Fällen Gebrauch gemacht, obwohl er sich über die dadurch herbeigeführte Gefährdung der Vermögensinteressen im Klaren war. Die Unklarheit über den Zweck der einzelnen Zahlungen hat er bewußt dazu ausgenutzt, um sie jeweils so zu verrechnen, wie es ihm für seine Zwecke paßte, und sogar bereits geschehene Verrechnungen später umzuändern, wenn ihm das für ihn selbst günstiger erschien. Darnach hat er seine Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, vorsätzlich verletzt".
Das Landgericht hat diese Vorwürfe im einzelnen mit dem Verhalten des Angeklagten in der Voruntersuchung begründet. Das Bewußtsein des Beschwerdeführers, gegen die ihm kraft Rechtsgeschäfts und auf Grund des Testamentsvollstreckeramts obliegende Treuepflicht zu verstoßen, ist den Urteilsdarlegungen mit Sicherheit zu entnehmen. Die Angabe von Beweistatsachen ist im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das gegen die Beweisannahmender Strafkammer gerichtete Vorbringen der Revision zielt in unzulässiger Weise darauf ab, anstelle der dem Tatrichter vorbehaltenen Auslegung eine dem Angeklagten günstigere Deutung der für erwiesen erachteten Tatsachen zu setzen. Widersprüche und Denkfehler lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen. Ob die tatrichterlichen Feststellungen richtig sind, darf das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Das tatsächliche Vorbringen der Revisionsbegründung ist deshalb unbeachtlich.
2.
Verkauf des Brillantringes.
Im Jahre 1946 mußte der Angeklagte Schmuck verkaufen, um aus dem Erlös Nachlaßschulden zu bezahlen. Er wählte einen fünf- bis sechskaratigen Brillantring, den sein Auftraggeber im Jahre 1941 zum Erbschaftstaxwert von 6.400 RM übernommen hatte. Die Erbin erklärte sich am 4. September 1946 schriftlich damit einverstanden, daß der Ring zum Taxwert verkauft wurde und der Angeklagte hiervon 5 % für die Buchführung der Abwicklung (gemäß Schreiben vom 4. September 1946) erhielt. Dieser Wert betrug 180.000 RM. Zu diesem Preise wurde der Ring am 20. September 1946 an einen unbekannt gebliebenen Erwerber verkauft. Außer der vereinbarten Vergütung eignete sich der Angeklagte noch 1/6 des Erlöses an. Den entsprechenden Betrag von 30.000 RM entnahm er am 30. September 1946 vom Konto W.M. K. I bei der Deutschen Bank in L. und ließ sich am 12. Oktober 1946 von der Erbin folgende Erklärung unterschreiben:
"Es wird bestätigt, daß 1/6 des Brillantringes (Brillant 5 bis 6 Karat) Herrn Dr. P. Le. zum Ausgleich seiner Gebühren in Sachen der Abwicklung zum Einstandswert übereignet worden ist".
Alsdann schrieb er dem Nachlaß 1/6 des Erbschaftstaxwertes (Einstandswertes) mit 1.066,66 RM gut und berechnete seine Gebühr von 5 % nach dem Betrage von 5/6 des Schätzungswertes 1946 - 150.000 RM - auf 7.500 RM. Hiervon zog er den von ihm geschuldeten Übernahmepreis von 1.066,66 RM ab und behielt den Restbetrag ein. Auf diese Weise erzielte er bei dem Ringverkauf für sich selbst 36.433,34 RM.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der Entnahme der 30.000 RM nach § 266 StGB verurteilt. Die Angriffe der Revision hiergegen gehen fehl.
Verfahrensrügen.
a)
Die Berufung auf § 211 StPO greift schon deshalb nicht durch, weil diese Untreuehandlung im Jahre 1947 nur als Einzelakt eines fortgesetzten Vergehens der Untreue angeklagt war. Als solcher wurde sie auch von der Strafkammer bei der Ablehnung des Hauptverfahrens gewürdigt. Die unter I 1 erörterten neuen Tatsachen gestatten daher die Wiederaufnahme des Verfahrens auch wegen dieses Vorwurfs.
b)
Ebenso unbegründet ist die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob die Strafkammer den Sachverständigen I. und den Angeklagten über den Zeitpunkt der Abhebung der 30.000 RM gehört hat. Der Sachverständige ist jedenfalls in der Hauptverhandlung vernommen worden. Aus dem Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers folgt, daß er sich in der Verhandlung über die Beträge geäußert hat, mit denen er in dem Gutachten Ihne für den Ringverkauf belastet worden ist. Er hatte mithin auch Gelegenheit, den Zeitpunkt seiner Entnahme klarzustellen. Der Strafkammervorsitzende brauchte ihn hierzu nicht besonders aufzufordern. Dazu nötigte auch nicht der spätere Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit, mehrere selbständige Straftaten der Untreue anzunehmen. Der Anhörung eines weiteren Buchsachverständigen bedurfte es ebenfalls nicht. Die Unrichtigkeit von Urteilsfeststellungen kann mit der Revision nicht gerügt werden (§ 337 StPO). Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist in ihnen nicht zu finden. Die Annahme der Strafkammer, die Entnahme von 30.000 RM am 30. September 1946 beziehe sich auf die Beteiligung am Ringverkauf, wird dadurch nicht hinfällig, daß der Sachverständige in seinem Gutachten nur 5/6 des Erlöses als Einnahme verbucht hat, wie die Revision vorträgt.
c)
Auf die Aussagen der Erbin hat das Landgericht seine Feststellungen nicht gestützt, weil sie als Zeugin vor Gericht und gegenüber der Rechtsanwaltskammer verschiedene Erklärungen über den Grund der Vereinbarung vom 12. Oktober 1946 abgegeben hat. Ob ihr der Vorsitzende in der Hauptverhandlung den Wortlaut der von ihr unterschriebenen Eingabe des Beschwerdeführers an die Rechtsanwaltskammer vom 8. Mai 1948 vorgehalten hat, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Die Art der Verbandlungsführung entzieht sich seiner Beurteilung (BGH 4 StH 4/50 vom 7. Februar 1952; 4 StR 409/53 vom 25. Februar 1954).
Die Behauptung des Angeklagten, er habe die Nachgebühr von 30.000 RM zum Ausgleich von Bankzinsen verlangt, die er infolge jahrelanger Zurückstellung seiner Honorarforderungen habe aufwenden müssen, hat das Landgericht auf Grund des eigenen Verhaltens des Angeklagten für widerlegt erachtet. Dabei hat es erwogen: Wenn diese Angaben zuträfen, hätte für den Angeklagten als Rechtsanwalt nichts nähergelegen, als in der Vereinbarung darauf hinzuweisen, statt dessen habe er ausdrücklich einen anderen Grund, nämlich den "Ausgleich seiner Gebühren in Sachen der Abwicklung" genannt. Nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung der Strafkammer hat er weder bei der Entnahme noch bei Abschluß der Vereinbarung vom 12. Oktober 1946 daran gedacht, den 1/6-Anteil des Ringes zum Ausgleich für aufgewendete Zinsen zu verlangen. Auch wußte er nach der Hilfsbegründung des Tatrichters, daß er einen solchen Ausgleich nicht mehr beanspruchen konnte. Er hatte in seiner Abrechnung vom 5. Februar 1944 erklärt, die Gebühren für seine Tätigkeit seien bis zum 1. Oktober 1943 abgerechnet, von diesem Zeitpunkt ab entständen nur die laufenden Verwaltungsgebühren. "Später sind für ihn keine Zinsauslagen und Zinsverluste mehr eingetreten, weil er wegen seiner Gebühren und Auslagen voll befriedigt war".
Das gegen diese Urteilsausführungen gerichtete tatsächliche Vorbringen der Revision ist unbeachtlich. Das gilt auch für den Hinweis des Verteidigers in der Revisionsverhandlung auf angebliche steuerrechtliche Zusammenhänge. Die Revision verkennt, daß die Schlußfolgerungen des Tatrichters keineswegs zwingend zu sein brauchen. Es genügt, wenn sie denkgesetzlich möglich sind. Die Strafkammer war sich auch der anderen Deutungsmöglichkeiten bewußt, wie ihre abwägende Begründung beweist.
Sachlich-rechtliche Rügen.
a)
Die Auslegung der Urkunde vom 12. Oktober 1946 läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Für die Annahme, daß fällige Gebühren für die sonstige Verwaltungstätigkeit des Beschwerdeführers ausgeglichen werden sollten, bietet der Wortlaut dieses Schreibens keinen Anhaltspunkt. Sie würde mit der im Urteil mitgeteilten Einlassung des Angeklagten im Widerspruch stehen, die Beteiligung aus dem Ring sei zum Ausgleich der aufgewendeten Kreditzinsen und als "eine weitere Gebühr für die Abwicklung" vereinbart worden. Das Landgericht hat daher in freier tatrichterlicher Würdigung des Beweisergebnisses festgestellt, daß nicht die gesamte Abwicklung der Vermögensverwaltung gemeint war, sondern nur die Einzelangelegenheit des Ringverkaufs.
b)
Der Wortlaut der Abrechnung vom 5. Februar 1944 rechtfertigt die Feststellung des Tatrichters, daß der Angeklagte sämtliche Ansprüche für die zurückliegende Verwaltungszeit, nicht bloß Gebührenforderungen als erledigt ansehen wollte, weil er sich die Geltendmachung weiterer Forderungen aus anderen Rechtsgründen nicht vorbehalten hat. Er hat sich nämlich schon in diesem Schreiben zur Rechtfertigung der Übernahme des Saphirschmucks darauf berufen, daß er 6 Jahre lang auf den Eingang seiner Gebühren habe warten müssen, ohne darauf hinzuweisen, daß er gelegentlich noch einen weiteren Ausgleich haben wolle.
Zu Unrecht verweist der Beschwerdeführer zur Begründung seines Zinsausgleichsanspruchs auf seine in anderem Zusammenhang erörterten Minderentnahmen von 30.919 RM in der Zeit vom 1. Oktober 1943 bis zum 31. März 1947 und von 26.617,91 RM im folgenden Jahr. Nach seiner Einlassung wollte er den Zinsausgleich deshalb beanspruchen, "weil der Erwerb des Ringes infolge seines Stillhaltens mit seinen Honorarforderungen, wirtschaftlich gesehen, auf seine Kosten erfolgt sei". Somit kämen nur solche Zinsaufwendungen in Betracht, die in die Zeit des Ringerwerbs durch den Erblasser fallen. Das war aber lange vor dem 1. Oktober 1943. Für diesen Zeitraum hat das Landgericht das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs ausdrücklich verneint. Die Feststellung, daß "später" keine Zinsverluste mehr eingetreten sind, bezieht sich nach dem Urteilszusammenhang nur auf die bis zum 1. Oktober 1943 geschuldeten Gebühren. Für die spätere Zeit hat der Beschwerdeführer selbst keinen solchen Anspruch erhoben. Er betont noch in seiner Revisionsbegründung, der Zinsverlust sei vor dem 1. Oktober 1943 entstanden.
c)
Fehl geht auch sein Einwand, er habe keine Untreue begangen, weil er im gleichen Zeitraum, in dem er 30.000 RM zu Unrecht abgehoben haben soll, einen ihm zustehenden gleichhohen Betrag nicht entnommen und ihn auch niemals geltend gemacht habe. Richtig ist nur, daß das Landgericht den Angeklagten von der Anklage wegen Untreue und Unterschlagung durch Überentnahmen freigesprochen hat, weil er für die Zeit vom 1. Oktober 1943 bis 31. März 1948 noch 57.536,91 RM und für die Zeit nach der Währungsreform 5.931 DM zu fordern habe. Die Strafkammer hat die Untreue aber mit Recht darin gesehen, daß der Angeklagte für den Ringverkauf neben der vereinbarten Sondervergütung von 5 % des Taxwertes noch eine weitere Gebühr von 1/6 des Erlöses ohne Anrechnung auf seine sonstigen Forderungen beansprucht und dem fremden Vermögen entnommen hat. Diese Vermögensschädigung wird durch die Nichterfüllung von Ansprüchen, die auf einen anderen Rechtsgrund gestützt sind, nicht berührt. Auf sie hat der Angeklagte auch niemals verzichtet, sondern sich sogar Vollstreckungstitel für sie beschafft.
d)
Das Vorgehen des Beschwerdeführers läßt sich durch das Einverständnis der Erbin ebenfalls nicht rechtfertigen, selbst wenn er es vor Entnahme der 30.000 RM erhalten haben sollte. Er kannte damals zwar seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker vielleicht noch nicht, weil das Testament erst am 3. Januar 1947 eröffnet worden ist. Bis zur Annahme dieses Amts gründete sich seine Verwaltungsbefugnis noch auf den "Auftrag" (§ 675 BGB). Er kannte aber die Persönlichkeit der Erbin. Er wußte nach seinem eigenen Vorbringen aus den jahrelangen Verhandlungen mit ihr, daß sie wirtschaftlich unerfahren, leichtsinnig und verschwenderisch ist. Zur Untreue genügt daher schon die Verletzung des Vertrauensverhältnisses, die darin liegt, daß er sich von ihr ein gänzlich unbegründetes Sonderhonorar bewilligen ließ, obwohl er wußte, daß sie die Berechtigung seines Verlangens nicht selbst nachprüfen konnte.
e)
Der innere Tatbestand der Untreue ist den Urteilsgründen hinreichend zu entnehmen: Der Angeklagte wußte, daß er keinen Anspruch auf Zinsausgleich und auf Beteiligung an dem Ring hatte. Er war sich auch darüber klar, daß er seine Verfügungsbefugnis mißbrauchte, als er den Betrag von 30.000 RM entnahm. Dadurch hat er seinem Auftraggeber bewußt Nachteil zugefügt. Das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten bedurfte bei der einfachen Sachlage im Hinblick auf seinen Beruf keiner besonderen Darlegungen. Es konnte auch dadurch nicht ausgeschlossen werden, daß der Beschwerdeführer möglicherweise glaubte, andere Forderungen an das seiner Verfügung unterliegende Vermögen zu haben, weil er den entnommenen Betrag auf diese Ansprüche nicht verrechnen wollte, sondern außerdem als Beteiligung an dem Verkaufserlös behielt, auf die er kein Recht hatte.
3.
Belastung des Nachlasses mit Kosten der Voruntersuchung.
Der Angeklagte entnahm dem Nachlaß "Auslagen", die ihm anläßlich der Voruntersuchung entstanden waren. Seinem Teilhaber Rechtsanwalt Ha. zahlte er ferner aus dem Nachlaß 2.500 RM für Mehrarbeits die dieser infolge der Inanspruchnahme des Angeklagten durch die Voruntersuchung geleistet haben soll. Am 8. Dezember 1947 ließ er sich von Frau Ruth K. eine Erklärung unterschreiben, in der sie die im Strafverfahren gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zurücknahm und sich bereit erklärte, an die evangelische Kirchengemeinde zum Besten der Flüchtlingsfürsorge 1.000 RM zu zahlen. Sodann überwies er diesen Betrag dem Evangelischen Hilfswerk ebenfalls aus dem Nachlaß. Das tat er, um seine "Unschuld" besonders eindrucksvoll hervorzuheben. Diese Entnahmen führte der Angeklagte sodann in der Abrechnung über die Zeit vom 1. April 1947 bis 31. März 1948 auf, die Frau K. mit dem Vermerk: "Einverstanden und Entlastung erteilt" unterschrieb.
Die Verurteilung wegen Untreue kann in diesem Fall nicht bestehen bleiben.
a)
Den Urteilsausführungen ist nicht mit Gewißheit zu entnehmen, welche Beträge dem Schuldspruch im einzelnen zugrunde gelegt worden sind. Während unter A IV 9 des Urteils Auslagen von 2.883,20 RM aufgezählt werden, sind unter B 2 d nur 476,90 RM als Kosten des 1947 geführten Ermittlungsverfahrens und der Voruntersuchung genannt. Auch die rechtliche Würdigung unter B 8 gibt darüber keinen sicheren Aufschluß, denn sie verweist auf beide nicht restlos übereinstimmenden Urteilsstellen. Besonders erwähnt sind dort außer der Entschädigung für Rechtsanwalt Ha. und der Spende für das Evangelische Hilfswerk nur die Kosten des Gutachtens I., ohne sie der Höhe nach genau festzustellen.
b)
Die im Urteil aufgeführten Auslagen fallen teilweise noch in die Zeit der Vermögensverwaltung des Angeklagten vor Annahme des Testamentsvollstreckeramts. Das macht für die rechtliche Beurteilung im Ergebnis indes keinen Unterschied. Sowohl der Beauftragte als auch der Testamentsvollstrecker müssen die außergerichtlichen Kosten eines Strafverfahrens, das ihre Verwaltungstätigkeit betrifft, selbst tragen, soweit sie nicht der Staatskasse auferlegt werden (§ 467 Abs. 2 StPO). Die Voruntersuchung im Jahre 1947 erstreckte sich indes zum Teil auf Anschuldigungen, die sich als unbegründet erwiesen und von denen der Angeklagte nunmehr freigesprochen worden ist. Ein Teil der vom Tatrichter beanstandeten Auslagen ist möglicherweise nur durch die Verteidigung gegen die unbegründeten Vorwürfe entstanden. Das Sachverständigengutachten I. war offensichtlich dazu bestimmt, den Angeklagten gegenüber der Beschuldigung zu rechtfertigen, daß er übersetzte Gebühren und Auslagen entnommen habe. Von diesem Anklagevorwurf ist er jedoch freigesprochen worden. Dies hätte das Landgericht bei der Prüfung des inneren Tatbestandes der Untreue berücksichtigen müssen.
c)
Im übrigen sind die Einwendungen der Revision unbegründet. Die Entnahme der beanstandeten Beträge ist im Urteil ausdrücklich festgestellt. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht darauf berufen, er habe den Nachlaß nur buchmäßig belastet. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich. Der Tatrichter hat den Sachverständigen I. vernommen. Welche Fragen er an ihn gestellt, und ob er seine Darlegungen richtig aufgefaßt hat, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Wenn der Angeklagte nach Annahme des Landgerichts auch andere Forderungen auf Erstattung von Verwaltungsauslagen, Gebühren und Vorlagen gegen den Nachlaß hatte, so wurden dadurch unzulässige Entnahmen für andere Zwecke doch nicht rechtmäßig. Übrigens wäre auch einebuchmäßige Belastung als Berechnungsgrunlage für die Ansprüche aus der Verwaltungstätigkeit eine zur Verurteilung aus § 266 StGB ausreichende Vermögensgefährdung. Die Zustimmung der rechtsunkundigen und wirtschaftlich unerfahrenen Erbin berührt - ganz abgesehen von ihrem Rückforderungsanspruch (§ § 812, 814 BGB) - die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht, wie schon unter I 1 und 2 erörtert ist. Infolgedessen ist auch der Zeitpunkt der Entnahme (vor oder nach der Einwilligungserklärung der Frau K.) unerheblich. Daß der Beschwerdeführer sich der Unbegründetheit seines Verlangens trotz seiner Außerverfolgungsetzung bewußt war, hat das Landgericht rechtlich unangreifbar festgestellt. Der Angabe von Beweistatsachen bedurfte es nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hierfür nicht.
Ein Vermögensnachteil ist auch die Zuführung der Spende an das Evangelische Hilfswerk. Die Erlangung eines persönlichen Vorteils ist zur Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue nicht erforderlich. Nicht zu beanstanden ist die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte hätte die Abrechnung in der Voruntersuchung ohne Zuziehung eines Sachverständigen erteilen können, wenn er von vornherein für eine geordnete Buchführung gesorgt hätte. Die Einführung der "doppelten Buchführung", zu der es der Einstellung einer teueren Fachkraft bedarf, war entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht notwendig. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer daher die Gutachterkosten in jedem Falle mindestens zum Teil für nicht erstattungsfähig erachtet.
Die eingangs erörterten Mängel nötigen indes zur Aufhebung des Schuldspruchs, weil der Umfang der Schuld als Grundlage der Strafzumessung eindeutig festgestellt werden muß.
4.
Aufnahme einer Vollstreckungsurkunde gegen den Nachlab über eine Forderung von 4.080 DM.
Im April 1948 legte der Präsident der Rechtsanwaltskammer in Hamm dem Angeklagten dringend nahe, den Betrag von 30.000 RM dem Nachlaß für den Brillantring zurückzuerstatten. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit seiner Eingabe vom 8. Mai 1948 und berief sich auf das Einverständnis der Frau K.. Die Auflage wurde daraufhin am 14. Oktober 1948 zurückgenommen. Zu ihrer Erfüllung hatte der Angeklagte schon am 14. Juni 1948 von der Deutschen Bank in L. Aktien im Werte von 30.000 RM kaufen und in das Depot K. übertragen lassen. Am 30. Oktober 1949 ließ er sich von Frau K. schriftlich bestätigen, daß diese Aktien vor der Währungsreform mit seinen Mitteln gekauft worden seien und ihm gehörten. Er beließ die Papiere aber im Depot, angeblich weil das Konto K. debitorisch geworden war. Sie hatten im Sommer 1950 einen Kurswert von 4.080 DM. Im Februar 1950 wurde der Angeklagte als Testamentsvollstrecker entlassen. Das Beschwerdegericht setzte die Vollziehung dieser Verfügung aus und untersagte ihm durch einstweilige Anordnung, ohne Zustimmung des Beschwerdegerichts über Nachlaßgegenstände zu verfügen oder den Nachlaß zu verpflichten (§ § 81 Abs. 2, 24 Abs. 3 FGG). Das Testamentsvollstreckerzeugnis wurde eingezogen. Gleichwohl erkannte der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker am 25. Juli 1950 in einer notariellen Urkunde vor Notar Dr. M. in L. (UrkR 147/50) eine angeblich ihm selbst und Rechtsanwalt Ha. gemeinschaftlich zustehende Forderung gegen den Nachlaß von 4.080 DM an. Er unterwarf sich wegen dieses Betrages auch der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß. Dadurch wollte er sich den Wert der Aktien wieder verschaffen. Die auf Grund der Vollstreckungsurkunde erlassenen Zahlungsverbote nahm er auf Verlangen des neuen Testamentsvollstreckers zurück.
Die Verurteilung wegen Untreue begegnet nur insofern rechtlichen Bedenken, als ihr das Landgericht den gesamten Kurswert der Aktien zugrunde gelegt hat.
a)
Die Strafkammer hat in der Anerkennung einer nicht bestehenden Forderung und in der Unterwerfung des Nachlasses unter die Zwangsvollstreckung rechtsbedenkenfrei die Verwirklichung des Mißbrauchtatbestandes des § 266 StGB gesehen. Eine Vermögensverfügung kann auch in der Belastung mit einer Verbindlichkeit bestehen. Unerheblich ist es auch, ob die Erklärungen im Hinblick auf § 181 BGB rechtsunwirksam waren. Die Schaffung eines Vollstreckungstitels, der nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage beseitigt werden kann (§ 767 ZPO), ist mindestens eine Vermögensgefährdung. Sie steht einem Vermögensnachteil gleich.
Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Forderung wiederum auf Zustimmungserklärungen der Frau K.. Diese sind - wie unter I 2 erörtert - für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bedeutungslos. Zutreffend hat das Landgericht hier auch darauf hingewiesen, daß der Angeklagte als Testamentsvollstrecker in eigener Verantwortlichkeit zu handeln hatte. Die Zustimmung der rechts- und geschäftsunkundigen Erbin, zu deren Schutz die Testamentsvollstreckung angeordnet war, kann sein Verhalten nicht rechtfertigen. Auch die Aufhebung der Auflage der Rechtsanwaltskammer begründete kein Recht auf Rücknahme der Aktien oder Ersatz ihres Wertes, weil sie auf der irrigen Annahme beruht, die Beteiligung am Verkaufserlös des Ringes im Jahre 1946 sei rechtlich begründet.
Der innere Tatbestand der Untreue ist ebenfalls hinreichend dargelegt: Der Angeklagte wußte, daß er auf den Wert der Aktien keinen Anspruch hatte. Er hat den Nachlaß bewußt mit einer nicht bestehenden Verpflichtung belastet und dadurch seine ihm kraft Testamentsvollstreckeramts zustehende Verfügungsbefugnis mißbraucht. Daß er keinen Ausgleich für Honorarstundungen und Zinsverluste beanspruchen konnte und selbst nicht an das Bestehen einer solchen Forderung glaubte, hat das Landgericht schon bei Würdigung der Entnahme der 30.000 RM vom Jahre 1946 rechtsirrtumsfrei festgestellt.
Mit Recht hat der Tatrichter in der Schaffung dieser Vollstreckungsurkunde ein selbständiges Untreuevergehen gesehen. Nachdem der Angeklagte dem Nachlaß den zu Unrecht entnommenen Betrag wieder zugeführt hatte, faßte er einen neuen Entschluß, sich diesen Wert wieder zu verschaffen. Die Ausführungsart unterschied sich wesentlich von der früheren Begehungsweise.
b)
Nicht erörtert hat das Landgericht jedoch, ob dem Nachlaß der volle Kurswert der Aktien in Höhe von 4.080 DM zustand. Wenn der Angeklagte die Effekten nur unter dem Druck des Verfahrens vor der Rechtsanwaltskammer in das Depot K. legen ließ, so geschah das möglicherweise nicht, um sie endgültig in das Eigentum des Vermögensinhabers zu übertragen, sondern nur mit dem Vorbehalt der Rücknahme für den Fall eines günstigen Ausgangs dieses Verfahrens. Der Eigentumserwerb der Erbin war dann auflösend bedingt. In diesem Falle stände dem Nachlaß nicht der volle Aktienwert zu, sondern nur ein dem ursprünglichen Erstattungsanspruch entsprechender Anteil. Diese Forderung betrug nach der Währungsreform, ohne Berücksichtigung der bis dahin aufgelaufenen Zinsen, 3.000 DM (§ 16 UmstG). Nur dieser Betrag zuzüglich Zinsen bis zur Erfüllung der Auflage hätte dem Schuldspruch alsdann zugrunde gelegt werden dürfen. In jedem Falle war zur inneren Tatseite noch zu prüfen, welche Vorstellungen der Angeklagte über die Höhe des dem Nachlaß zustehenden Ersatzanspruchs einschließlich Zinsen hatte.
Zur Nachholung dieser Feststellungen muß das Urteil in diesem Falle aufgehoben werden.
5.
Mit rechtsirrtumsfreier Begründung hat das Landgericht alle für erwiesen erachteten Untreuevergehen als selbständige Straftaten angesehen und die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs im Gegensatz zur Anklageschrift und zum Eröffnungsbeschluß abgelehnt. Diese Abweichung nötigt nicht dazu, das angefochtene Urteil, soweit es die Untreue betrifft, gänzlich aufzuheben. Der Tatrichter hat sämtliche der Anklage zugrunde liegenden Einzelakte der in ihr angenommenen Fortsetzungstat zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht. Nach den Urteilsfeststellungen ist es ausgeschlossen, daß sich in der neuen Hauptverhandlung noch weitere Untreuehandlungen herausstellen könnten, die mit diesen in Fortsetzungszusammenhang stehen oder sonst mit ihnen eine natürliche Handlungseinheit bilden. Ebensowenig möglich ist es nach der Sachlage, daß Umstände hervortreten, die einen Fortsetzungszusammenhang oder eine natürliche Handlungseinheit zwischen den abgeurteilten Untreuevergehen allein oder zusammen mit den durch rechtskräftigen Freispruch erledigten Fällen ergeben. Die weitergehende Aufhebung des angefochtenen Urteils, namentlich auch die Beseitigung des rechtskräftigen Freispruchs, wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn sie aus sachlich-rechtlichen Gründen zugunsten des Angeklagten zwingend geboten wäre.
II.
Anstiftung zum Meineid.
Aus der Erbauseinandersetzung nach seiner Mutter schuldete Baron von Kl. seinem Halbbruder W.M. K. 700.000 RM nebst Zinsen. Um seine Schuld wenigstens teilweise zu tilgen, entschloß er sich, ein Paar Saphirohrringe aus dem Nachlaß seiner Mutter zu verkaufen. Sie waren beim Erbfall - im Jahre 1935 - auf 8.000 hfl (etwa 11.000 RM) geschätzt worden. Im Frühjahr 1942 wurden sie mit 180.000 RM (nach der Voß-Taxe) versichert. Der Angeklagte verhandelte seit Januar 1943 mit dem Vertreter des Barons von Kl. - Verwaltungsrechtsrat Pa. - über die Regelung der Forderung seines Auftraggebers. Am 24. Januar 1943 einigten sie sich auf eine Gesamtforderung einschließlich Zinsen von 827.500 RM. In Anrechnung auf die Schuldsumme sollte W.M. K. einen Saphiranhänger für die Hälfte des Gesamttaxwertes (90.000 RM) erhalten. Einige Tage später telegraphierte der Angeklagte: "Übernehmen auch zweite Hälfte Saphirohrringe". Pa. erklärte sich gegen Übernahme der "ihm zustehenden Gebühr von 2 1/2 %" damit einverstanden. Das zweite Ohrgehänge sollte also 92.500 RM kosten. Der Angeklagte übernahm auch die Versicherung des Schmucks. Sie wurde auf Veranlassung Pa. rückwirkend vom 1. Februar 1943 ab auf W.M. K. umgeschrieben.
Schon im September 1942 hatte der Angeklagte allgemein den Wunsch geäußert, selber Schmuckstücke aus dem Nachlaß Kl.-B. zu erwerben. Er entschloß sich nun, den Saphirschmuck in Anrechnung auf seine Gebühren persönlich zu übernehmen, und teilte seine Absicht dem Verwaltungsrechtsrat Pa. mit. Wann dies geschah, ließ sich nicht feststellen. Der zweite Saphiranhänger wurde ihm am 10. Mai 1943 ausgehändigt. Den anderen Ohrring hatte er schon einige Zeit im Besitz. "Aus steuerlichen Gründen" kamen beide Vermögensverwalter überein, den Schmuck nach außenhin nur mit dem Erbschaftstaxwert zuzüglich 20 % (12.739 RM) in Ansatz zu bringen und dafür die Forderung K. entsprechend niedriger anzugeben. Deshalb stellte Pa. eine "interne" und eine "externe" Rechnung unter Zugrundelegung der beiden Werte für den Schmuck auf. In dem Auseinandersetzungsvertrage vom 11. August 1943 wurde der Übernahmewert der Saphirohrringe mit 12.739 RM eingesetzt und die Gesamtforderung K. entsprechend herabgesetzt. Als Erwerber des Schmucks wurde ausdrücklich W.M. K. bezeichnet. Die Abrechnung erteilte Pa. dem Angeklagten nach der "internen Vereinbarung". Dieser widersprach mit Schreiben vom 5. Februar 1944 der Wertangabe für den Schmuck und wies auf den Wortlaut des Vertrages vom 11. August 1943 hin. Da die Förderung gegen Baron von Kl. schon am 1. Januar 1941 fällig gewesen sei, könne auch die Übernahme von Gegenständen nur zum damaligen Wert erfolgen. Am Tage des Widerspruchsschreibens erteilte er Frau K. seine erste Gebührenabrechnung. In dieser verrechnete er den "Wert von am 1. Februar 1943 in Anrechnung auf Gebühren übernommenen Gegenständen aus dem Besitz W.D. von Kl." mit 12.800 RM. Zur Begründung gab er an, der wirkliche Wert dieser Gegenstände sei von ihm entsprechend dem Zeitpunkt der Fälligkeit seiner Gebühren in vollem Umfange berücksichtigt worden. Gemeint waren die Saphirohrringe.
In der Voruntersuchung 1947 sagte der Angeklagte zuerst, er habe den Saphirschmuck für seinen Auftraggeber erlangt. Später erklärte er, die Ohrringe unmittelbar von Baron von Kl. übernommen zu haben. Er verschwieg, daß der Schmuck bei der Auseinandersetzung zwischen W.M. K. und Baron von Kl. mit einem Wert von 180.000 RM verrechnet worden war. Sodann schrieb er am 21. Juni 1947 an Pa.. Er unterrichtete ihn über den Gang der Voruntersuchung: Er habe dem Gericht zum Ausdruck gebracht, daß er den Saphirschmuck zu dem in dem Auseinandersetzungsvertrage vom 11. August 1943 aufgeführten Wert entnommen und ihn gemäß schriftlicher Vereinbarung mit Frau K. zu dem zur Zeit der Fälligkeit seiner Gebühren maßgebenden Wert in Anrechnung gebracht habe. Welcher Wert ursprünglich von Pa. zugrunde gelegt worden ist, habe er nicht erörtert. Frau K. habe aber diesen Betrag in ihrer Vernehmung als von ihm mitgeteilt genannt. Schließlich betonte er, daß er den Schmuck seinerzeit unmittelbar für sich gekauft habe. Um das zu dokumentieren, habe er die von Pa. berechnete Gebühr von 2.250 RM von seinem eigenen Konto bezahlt. Er beharre aufs schärfste auf den getroffenen Vereinbarungen. Da die Auseinandersetzung zwischen ihren Auftraggebern noch nicht abgeschlossen gewesen sei, seien sie beim Vertragsschluß in der Bewertung des Saphirschmucks völlig frei gewesen. Ende August 1947 suchte er Pa. in W. auf und erzählte ihm, er müsse nur noch nachweisen, daß er den Saphirschmuck von ihm persönlich in Anrechnung auf seine Gebührenforderung gegen K. erworben habe. Pa. stellte ihm auf seinen Wunsch am 31. August 1947 folgende Bestätigung aus:
"1. Sie haben mir s.Zt. bei Abschluß der Verrechnung K.-Kl. mitgeteilt, daß der Saphirschmuck von Ihnen persönlich in Anrechnung auf Ihre Gebührenforderung gegen K. von meinem Mandanten erworben wurde.
2. Wir haben den Schmuck mit seinem Kaufpreis-Taxwert plus 20 % in die Abrechnung regulär aufgenommen, weil diese Abrechnung alle Vorgänge enthalten mußte, welche das Schuldverhältnis Kl.-K. berührten".
Diese Bescheinigung legte der Angeklagte dem Untersuchungsrichter vor. Nach dem 10. Oktober 1947 erhielt Pa. noch einen vom 1. Oktober 1947 datierten Brief des Angeklagten, den dieser infolge eines am 10. Oktober erlittenen Unfalls nicht mehr unterschreiben konnte. Darin begründete der Angeklagte den angeblich unmittelbaren Erwerb des Schmucks mit dem Verzicht auf Mehrzinsen im Vertrage vom 11. August 1943 und der Ersparnis doppelter Steuern. Diese wären bei Einziehung der Zinsen für K. und ihrer Weiterleitung an ihn in Form von Gebühren erhoben worden. Dabei betonte er, daß er dem Untersuchungsrichter alle Einzelheiten vertraulich erzählt habe mit dem Bemerken, er wolle diese Dinge nicht aktenkundig machen, obwohl sie selbstverständlich in Ordnung seien.
Am 31. Oktober 1947 wurde Verwaltungsrechtsrat Pa. vom Untersuchungsrichter eidlich vernommen. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat er vorsätzlich falsch ausgesagt, er habe die Vorstellung gehabt, daß der Angeklagte den Schmuck unmittelbar in eigenem Namen von ihm übernommen habe. Er hat auch bewußt verschwiegen, daß der Saphirschmuck zwischen Baron von Kl. und W.M. K. mit dem Werte von 180.000 RM verrechnet worden ist. Die Strafkammer hat ferner für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte den Zeugen durch sein Schreiben vom 21. Juni 1947 und sodann Ende August 1947 mündlich in Wiesbaden zum Meineid bestimmt hat. Die Revision muß insoweit im Ergebnis Erfolg haben.
Die Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet.
a)
Es kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, ob der Tatrichter das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen Pa. und die sonstigen Schriftstücke, die zum Nachweis der Straftat verwertet worden sind, vorlesen mußte, um ihren genauen Wortlaut festzustellen (BGHSt 5, 278). Der Angeklagte hat die Richtigkeit ihres Wortlauts auf Vorhalt anerkannt, wie sich aus der dienstlichen Äußerung der Mitglieder der Strafkammer ergibt. Die Verurteilung kann daher auf der Nichtverlesung der Urkunden nicht beruhen, zumal der Beschwerdeführer auch mit der Revision nicht geltend macht, daß der im Urteil mitgeteilte Wortlaut unrichtig sei. Zur vollständigen Wiedergabe aller Urkunden war der Tatrichter nicht verpflichtet. Abwegig ist die Ansicht der Revision, daß die Strafkammer nur bei Verlesung der Urkunden sich ein Urteil über "Ton, Inhalt und Form" hätte bilden können.
Der bloße Vorhalt von Urkunden und die dazu abgegebenen Erklärungen bedurften auch keiner Beurkundung in der Hauptverhandlung (RGSt 69, 88, 90 f). Über die Aufnahme wichtiger Zeugenaussagen in der Sitzungsniederschrift hat der Tatrichter nach freiem Ermessen zu entscheiden (§ 273 Abs. 3 StPO). Die Verfahrensbeteiligten haben kein Anrecht darauf (RGSt 28, 394 f).
b)
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht greift ebenfalls nicht durch. Der wesentliche Inhalt des Schreibens des Angeklagten an Pa. vom 5. Februar 1944 ist im Urteil mitgeteilt und gewürdigt. Die Urteilsgründe lassen übrigens erkennen, daß sich der Angeklagte selbst auf dieses Schriftstück berufen hat. Es war also Gegenstand der Hauptverhandlung. Aus dem Brief vom 1. Oktober 1947 hat das Landgericht die Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid nicht gestützt und auch sonst keine für den Angeklagten nachteiligen Schlüsse aus ihm gezogen. Der Beschwerdeführer hat zugegeben, dieses Schreiben diktiert zu haben. Zugleich hat er behauptet, er habe dem Untersuchungsrichter die in diesem Brief bezeichnete vertrauliche Mitteilung gemacht. Da es nach der Ansicht des Landgerichts nur auf diese Tatsache ankam, war es nicht genötigt, weitere Feststellungen darüber zu treffen, ob er die Absendung dieses Briefes gewollt hat.
Das vom Angeklagten bezeichnete Schreiben vom 14. November 1947 an den Untersuchungsrichter ist im Urteil nicht erwähnt. Eine Berichtigung der Aussage Pa. kann ihm auch nicht entnommen werden. Es enthält nur Äußerungen, die der Angeschuldigte zu Frau K.über den Wert des Saphirschmucks gemacht haben will. Die Strafkammer war mithin nicht genötigt, die Hauptverhandlung auf diese Urkunde zu erstrecken.
Die Sachlage drängte auch nicht dazu, einen Psychologen zu Rate zu ziehen, um Inhalt und Form des Schreibens vom 21. Juni 1947 zu beurteilen. Der dahingehende Hilfsbeweisantrag ist in den Urteilsgründen zutreffend beschieden. Im übrigen hat die Revision auch hier nicht angegeben, welche ihm bekannten Beweismittel der Tatrichter zur Erforschung des Sachverhalts noch hätte benutzen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
c)
Auf Mängel der Verhandlungsführung kann die Revision nicht gestützt werden. Ob die Verteidigung durch plötzlichen Abbruch der Verhandlung vom 16. Juli 1953 beschränkt worden ist, darf das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Die Unrichtigkeit von Urteilsfeststellungen kann im Revisionsverfahren ebenfalls nicht geltend gemacht werden (§ 337 StPO). Protokollrügen sind unbeachtlich. Auch das tatsächliche Vorbringen der Revision kann vom erkennenden Senat nicht berücksichtigt werden. Die Rüge, daß die Urteilsfeststellungen unvollständig seien, und die Würdigung des Sachverhalts rechtsfehlerhaft sei, wird im Zusammenhang mit der sachlichrechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils berücksichtigt.
Sachlich-rechtliche Rügen.
A.
Die Annahme des Tatrichters, Pa. habe sich einer vorsätzlichen Eidesverletzung schuldig gemacht, gibt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
1.
a)
Zu Unrecht vermißt die Revision klare Feststellungen darüber, welche "Vorstellung" Pa. über den Erwerber des Saphirschmucks objektiv richtig war. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er selbst habe den Schmuck von vornherein mit Wissen Pa. unmittelbar in eigenem Namen erworben, ausdrücklich als objektiv unrichtig bezeichnet.
Diese tatrichterliche Überzeugung stützt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht entscheidend auf die uneidliche Aussage Pa., sondern auf den Wortlaut des Auseinandersetzungsvertrages vom 11. August 1943. Zur Begründung hebt das Urteil nachdrücklich die Aufnahme des Schmucks in den zwischen Baron von Kl. und K. geschlossenen Vertrag und die Verrechnung des - allerdings zu niedrig angegebenen - Werts mit unzweifelhaften Forderungen K. hervor. Dieser ist dort auch ausdrücklich als Erwerber der Ohrringe genannt. Das Landgericht wollte damit ersichtlich darauf hingewiesen, daß es an einer Gegenleistung aus dem eigenen Vermögen des Angeklagten an den Veräußerer des Schmucks fehle. Den Eintritt des Angeklagten in den Vertrag vom 11. August 1943 durch Entgegennahme des Schmucks für eigene Rechnung zum Erbenvorzugspreis hat es hierdurch mit Sicherheit ausgeschlossen.
Zwar ist es auch rechtlich möglich, mehrere auf den Erwerb desselben Gegenstands gerichtete schuldrechtliche Verträge durch dessen unmittelbare Übereignung vom ersten Veräußerer an den letzten Erwerber zu erfüllen. Dies ist im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erörtert. Dazu bestand aber nach der Sachlage kein Anlaß. Aus der vom Landgericht angeführten Erläuterung zum Testament des Angeklagten vom 31. Oktober 1943 war nämlich zu ersehen, daß dieser sich selbst über die Erfordernisse eines solchen - nicht alltäglichen - Eigentumserwerbs nicht im klaren war. Er hatte dort angegeben, er habe den Schmuck unmittelbar von Baron von Kl. "als stiller Stellvertreter" erworben. Ohne Rechtsirrtum hat der Tatrichter deshalb in seinen Erklärungen einen inneren Widerspruch gefunden und dem Schriftstück jeden Beweiswert für den Eigentumserwerb abgesprochen. Zur Annahme einer stillen Stellvertretung bestand auch nach der Einlassung des Angeklagten kein Anlaß, weil er Pa. seine Absicht, den Schmuck persönlich zu übernehmen, von vornherein angezeigt haben will. So lautete auch die Bescheinigung, die er sich von Pa. am 31. August 1947 zur Verwendung in der Voruntersuchung ausstellen ließ. Abschließend wird im angefochtenen Urteil zwar hervorgehoben, der Vertrag vom 11. August 1943 spreche "zwingend" dafür, daß der Schmuck an K.übereignet worden ist. Dies läßt unter den erwähnten Umständen aber keinen Zweifel daran aufkommen, daß sich das Landgericht aller rechtlichen Möglichkeiten eines unmittelbaren Eigentumserwerbs des Angeklagten bewußt war.
Die Bekundung Pa. in der Voruntersuchung 1947, die Erwähnung des W.M. K. als Erwerber im Auseinandersetzungsvertrage sei nur eine "Demonstration", hat die Strafkammer ersichtlich durch die Umstände und die als glaubwürdig angesehene, jetzige uneidliche Aussage Pa. für widerlegt erachtet. Sie war nicht verpflichtet, sich mit diesem Ausspruch besonders zu befassen. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die früheren eidlichen Bekundungen Pa. beruft, greift er die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.
b)
Auch der Einwand des Verteidigers greift nicht durch, das Landgericht habe den Briefwechsel aus 1943 und der Folgezeit nicht beachtet. Aus diesem habe er nachgewiesen, daß Pa. die Absicht des Angeklagten, den Schmuck persönlich zu übernehmen, gekannt hat. Welche Briefe hier im einzelnen gemeint sind, läßt die Revision nicht erkennen. Die im Urteil mitgeteilten Schriftstücke aus der angegebenen Zeit bestätigen diese Auslegung nicht. In dem Schreiben Pa. vom 26. Januar 1943 wird als Übernehmer der ersten Hälfte des Ohrgehänges der Auftraggeber des Angeklagten bezeichnet. Die Telegramme des Angeklagten vom 26. Januar und 8. Februar 1943 und die Antwort Pa. vom 5. Februar 1943 über die Übernahme des anderen Ohrringes sowie die Versicherung des Schmucks lassen darin keine Änderung erkennen. Pa. selbst hat eine solche Schlußfolgerung nicht gezogen. Er ließ die Versicherung für beide Ohrringe nach Erhalt des Telegramms vom 8. Februar 1943 rückwirkend ab 1. Februar 1943 auf W.M. K., nicht auf den Angeklagten, umschreiben.
Die Urteilsfeststellungen lassen allerdings die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte seine Übernahmeabsicht noch vor der Übergabe des zweiten Ohrringes - 10. Mai 1943 - mitgeteilt hat. Damit ist indes nichts darüber gesagt, wann, in welcher Form und aus wessen Vermögen der Schmuck übernommen werden sollte. Auf die erst am 12. Mai 1943 abgeschlossene Berechnung der Gesamtforderung K. hat diese Mitteilung keinen Einfluß ausgeübt. In der Gebührenabrechnung vom 5. Februar 1944 hat der Angeklagte den 1. Februar 1943 als Tag der Übernahme des Schmucks auf seine Gebühren angegeben. Das steht im Widerspruch zu der erst nach diesem Zeitpunkt veranlaßten Umschreibung der Versicherung auf W.M. K.. Nach alledem kann dem Tatrichter nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe bei der Verneinung des unmittelbaren Eigentumserwerbs des Angeklagten von Baron von Kl. wesentliche Schriftstücke unberücksichtigt gelassen.
c)
Der Hinweis auf steuerliche Vorteile geht ebenfalls fehl. Diese Erwägung hätte dazu führen müssen, den persönlichen Erwerb des Angeklagten wenigstens in einem Nebenvertrage für die Steuerbehörde erkennbar zu machen. Aus solchen Gründen war auch der Übernahmepreis im Vertrage zu niedrig angegeben. Sie kann aber das Bemühen des Beschwerdeführers verständlich machen, die Entnahme des Schmucks aus dem ihm anvertrauten Vermögen rückwirkend als unmittelbaren Rechtserwerh vom Veräußerer hinzustellen.
d)
unzutreffend ist schließlich die Ansicht der Revision, für den unmittelbaren Rechtserwerb komme es nur auf den damaligen Willen des Angeklagten an, weil es Pa. gleich gewesen sei, wem er den Schmuck übereignete. Wenn ein Beauftragter - wie der Angeklagte im Vertrage vom 11. August 1943 und bei den Vorverhandlungen - erkennbar für seinen Geschäftsherrn handelt, erwirbt er für diesen trotz des geheimen Vorbehalts, für sich selbst zu erwerben (§ 116 Abs. 1 BGB; RGZ 73, 220). Das Landgericht hatte keinen Anlaß, die Rechtslage in dieser Hinsicht zu erörtern, weil der Angeklagte sich mit Nachdruck darauf berufen hatte, er habe den Schmuck von vornherein mit Wissen Pa. für sich selbst erworben.
e)
Das Landgericht hat ferner rechtsbedenkenfrei festgestellt: Der Angeklagte war sich dessen bewußt, daß der Schmuck zunächst in das Eigentum von W.M. K. übergegangen war, und er selbst ihn erst von diesem erworben hatte. Diese Annahme stützt sich auf die eigenen Angaben des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung in der Voruntersuchung sowie darauf, daß er die Hingabe des Schmucks zur Tilgung von Forderungen seines Auftraggebers kannte. Der hiergegen gerichtete Revisionsangriff, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, welche "Tatsachen" sich der Angeklagte vorgestellt hat, und ob diese unrichtig sind, geht an dem festgestellten Sachverhalt vorbei. Was der Beschwerdeführer persönlich als Beweisanzeichen für die Richtigkeit seiner späteren Erklärungen in der Voruntersuchung verwertet sehen will, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet. Es ist deshalb im Revisionsverfahren unbeachtlich, überdies mißversteht er die Urteilsausführungen, wenn er meint, das Landgericht habe angenommen, daß er die Provision für den Schmuck nicht aus eigener Tasche bezahlt habe. Eine derartige Feststellung ist in dem angefochtenen Urteil nicht getroffen. An sämtlichen vom Beschwerdeführer bezeichneten Urteilsstellen ist die Angabe der persönlichen Provisions Zahlung nur als Anhaltspunkt für eine andere Annahme angeführt, ohne daß es in diesem Zusammenhang auf ihre Richtigkeit ankommt.
f)
Auch Pa. wußte nach der Überzeugung des Tatrichters von vornherein, daß der Angeklagte den Schmuck nicht unmittelbar von ihm in eigenem Namen für sich übernahm. Er hat vor dem Untersuchungsrichter bewußt falsch ausgesagt, er habe bei Vertragsschluß die Vorstellung gehabt, daß der Beschuldigte den Schmuck von ihm in eigenem Namen für sich übernommen habe. Einen bloß fahrlässigen Falscheid hat das Landgericht ausdrücklich verneint, weil Pa. seine falsche Aussage auf Vorhalt noch eingehend begründet hatte. Diese Beweisführung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Tatsachen sämtlich unrichtig waren, die Pa. vor dem Untersuchungsrichter zur Begründung anführte, brauchte nicht festgestellt zu werden. Der Tatrichter wollte mit seinem Hinweis ersichtlich nur darlegen, daß Pa. nicht bloß aus Mangel an Sorgfalt falsche Angaben gemacht, sondern sich gründlich überlegt hatte, wie er dem Untersuchungsrichter seine wider besseres Wissen behauptete Vorstellung überzeugend begründen könnte. Die Feststellung derjenigen Umstände, aus denen Pa. tatsächlich eine andere als die bekundete Vorstellung gewonnen hatte, war nicht erforderlich. Dies ergab sich aus dem im Urteil geschilderten Ablauf der Verhandlungen.
Unbegründet ist die Beanstandung der Revision, das Landgericht habe verkannt, daß die Mehrzahl der Äußerungen Pa. nur rechtliche Schlußfolgerungen seien. Der Meineidsvorwurf gründet sich nämlich nicht auf eine Rechtsansicht, die Pa. anläßlich seiner eidlichen Vernehmung über den unmittelbaren Eigentumserwerb des Angeklagten äußerte. Maßgebend ist für den Schuldspruch nach den Urteilsausführungen vielmehr nur seine Bekundung über die Vorstellung, die er sich im Jahre 1943 bei der Übereignung des Schmucks über die Person des Erwerbers gemacht hat. Seine bewußt falsche Aussage über diese für den Eigentumserwerb wesentliche Tatsache hat das Landgericht mit Recht als vorsätzliche Eidesverletzung angesehen.
Soweit die Revision endlich auf die unbestimmten Wendungen in der jetzigen, uneidlichen Aussage Pa. hinweist, richtet sie sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene, mit Rechtsgründen nicht angreifbare Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat in der abschwächenden Ausdrucksweise Pa. zutreffend nur das verständliche Bemühen gesehen, sich dem Meineidsvorwurf zu entziehen.
2.
Nach der verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Urteilsfeststellung wurde der Saphirschmuck nicht zu dem im Auseinandersetzungsvertrage aufgeführten Wert von 12.739 RM übernommen, sondern zum Tageswert von 180.000 RM. Das wußten Pa. und der Angeklagte. Sie hatten die falsche Angabe in den Vertrag aufgenommen, um steuerliche Vorteile zu erzielen.
a)
Die hiergegen erhobenen Revisionsangriffe des Beschwerdeführers bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet und sind daher unbeachtlich. Die in diesen Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge entbehrt der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung, weil weitere der Strafkammer bekannt gewesene Beweismittel nicht angegeben werden. Über den Stand der Forderung K. brauchte die Strafkammer selbst keine Berechnungen anzustellen, weil der Beschwerdeführer sich über deren Höhe mit Pa. geeinigt hatte.
Das Widerspruchsschreiben des Angeklagten vom 5. Februar 1944 ist im Urteil aufgeführt. Die dort niedergelegte Auffassung über den Vertragsinhalt ist durch die glaubwürdigen uneidlichen Bekundungen Pa. für widerlegt erachtet worden. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, den Brief vollständig wiederzugeben und sich mit jedem einzelnen Satz im Urteil auseinanderzusetzen.
b)
Pahlke bekundete in der Voruntersuchung 1947 unter Eid, es sei eine Einigung dahingehend zustandegekommen, daß die Saphirohrringe zum Taxwert plus 20 % mit 12.739 RM übernommen wurden. Anschließend begründete er den niedrigen Übernahmepreis mit der unter den Miterben üblichen Verrechnung, dem Verzicht auf erbliche Zinsrückstände und die sonstige Ermäßigung der Stammforderung. Zum Schluß kam er hierauf zurück und erklärte, mit Baron von Kl. sei einmal intern darüber gesprochen worden, daß der Schmuck 180.000 RM erzielen müsse. In diesen Angaben hat das Landgericht nur ein bewußt wahrheitswidriges Verschweigen des wahren Verrechnungswertes des Schmucks erblickt, obwohl sie nach dem Zusammenhang der Bekundungen die Feststellung einer positiv falschen Aussage rechtfertigen würden.
Keineswegs hat das Landgericht hier, wie die Revision geltend macht, den Begriff der Eidesverletzung durch Verschweigen verkannt. In freier tatrichterlicher Beweiswürdigung hat es aus dem Wortlaut der Zeugenaussage gefolgert, daß Pa. der Wert von 180.000 RM vorgehalten worden ist. Damit hatte der Untersuchungsrichter Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Übernahmepreises geäußert und somit unmißverständlich Aufklärung hierüber verlangt. Pa. mußte deshalb den "intern" vereinbarten Verrechnungsbetrag offenbaren. Das hat er auch erkannt und daraus - wie im Urteil ausführlich dargelegt wird - außerdem entnommen, daß gerade die Angabe dieses Wertes für den Untersuchungsrichter "wesentlich und erheblich" war. Mit Recht hat der Tatrichter deshalb die Entschuldigung Pa. zurückgewiesen, er habe sich darauf verlassen, daß der Angeklagte den Untersuchungsrichter hierüber schon vertraulich unterrichtet habe; er habe die Zusammenhänge nicht aufgedeckt, damit sie nicht aktenkundig würden. Da der Untersuchungsrichter trotzdem die Angabe des wahren Übernahmepreises von ihm forderte, mußte er darüber wahrheitsgemäße Erklärungen abgeben. "Als Jurist hat Pa. auch dies erkannt". Daraus hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei geschlossen, daß er den Angeklagten durch eine unvollständige Aussage schützen wollte.
Die Revisionsausführungen hierzu gehen an diesen Urteilsfeststellungen vorbei. Sie sind offensichtlich unbegründet. Vorhaltungen, die der Richter dem Zeugen am Schluß der Vernehmung zu einzelnen, vorher im Zusammenhang bekundeten Tatsachen macht, haben keine andere Bedeutung als Fragen die er ihm sogleich bei dem einzelnen Aussagepunkt stellt.
Aus welchen Gründen die vom Untersuchungsrichter verlangte Angabe für das Verfahren objektiv erheblich war, bedurfte keiner Prüfung. Dem Zeugen stand kein Urteil darüber zu, ob der Vorgang, den der Richter klären wollte, für die endgültige Entscheidung wirklich wesentlich war. Er mußte auf alle Fragen und Vorhalte wahrheitsgemäß antworten und alles mitteilen, was erkennbar damit in untrennbarem Zusammenhang steht (vgl. BGHSt 1, 22; 2, 90). Die Aussage der Frau K. in der Voruntersuchung über den wahren Wert des Schmuckes schränkte diese Verpflichtung nicht ein. Der Untersuchungsrichter wollte sich durch die Bekundungen des Zeugen Pa. gerade Gewißheit darüber verschaffen, ob diese Angabe zutraf. Die im Urteil eindeutig festgestellte Tatsache, daß Pa. den Umfang seiner Zeugnis- und Eidespflicht erkannt hat, erübrigte Erörterungen darüber, ob er sich nicht geirrt hat. Die Angaben der Frau K. waren bei dieser Sachlage auch für den inneren Tatbestand des Meineids belanglos.
B.
Dagegen bestehen gegen die Annahme einer Anstiftung zum Meineid im Ergebnis durchgreifende Bedenken.
1.)
Als Anstiftungshandlungen hat das Landgericht das Schreiben des Angeklagten vom 21. Juni 1947 und die Verhandlungen in Wiesbaden von Ende August 1947 gewürdigt. Es hat angenommen, der Angeklagte habe Pa. durch "Überredung" zum Meineid bestimmt. Dabei hat es ersichtlich nur an versteckt vorgebrachte Wünsche gedacht. Zur Anstiftung genügen indes auch schlüssige Handlungen, also auch die stillschweigende Äußerung eines Wunsches, wenn der Täter dadurch zu einem strafbaren Verhalten angeregt werden soll. Das Bewußtsein, angestiftet worden zu sein, braucht der Angestiftete nicht zu haben (LpzK 6. A. § 48 Anm. 2 c, RGSt 36, 402).
a)
Die Frage, ob der Brief vom 21. Juni 1947 als Anstiftung zur Falschaussage zu werten ist, unterliegt allein der tatrichterlichen Würdigung. Er enthält zwar äußerlich nur einen Bericht über den Stand der Voruntersuchung und falsche Darlegungen über den Inhalt der früheren Verhandlungen und der endgültigen Vereinbarung, ihrer Auslegung und ihrer Gründe sowie der vom Angeklagten verfolgten Absichten. Wenn das Landgericht jedoch angesichts der bewußt wahrheitswidrigen Ausführungen des Beschwerdeführers die Überzeugung gewonnen hat, daß dieser den Empfänger damit zu einer falschen Zeugenaussage bestimmen wollte, so ist das mit Rechtsgründen nicht angreifbar.
Die Revision wendet hier wieder zu unrecht ein, daß Frau K. ja den Betrag von 180.000 RM in der Voruntersuchung schon genannt habe. Dem Angeklagten kam es nach der unanfechtbaren Beweisannahme des Tatrichters gerade darauf an, daß Pa. den tatsächlich vereinbarten Übernahmepreis nicht offenbarte. Er hatte den Untersuchungsrichter entgegen seiner Einlassung und der Mitteilung an Pa. vom 1. Oktober 1947 auch nicht vertraulich über den wahren Verrechnungswert unterrichtet. Wenn die Rede auf den Betrag von 180.000 RM kam, bezeichnete er ihn vielmehr als Schwarzmarktwert, der überhaupt nicht in Frage komme. Der Untersuchungsrichter erkannte zwar, daß der Verrechnungswert höher war als 12.739 RM, gerade deshalb suchte er aber die Wahrheit hierüber von Pa. zu erforschen. Auch die Feststellung des Beweggrundes des Beschwerdeführers entzieht sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe aus Furcht vor Aufdeckung seiner eigenen unrichtigen Angaben gehandelt, gründet sich erkennbar darauf, daß ihm in der Voruntersuchung Untreue vorgeworfen war. Er mußte also darauf bedacht sein, die Vorgänge so darzustellen, als habe er den Schmuck nicht aus dem ihm anvertrauten Vermögen entnommen, sondern unmittelbar von dem Veräußerer zu dem tatsächlich im Vertrag angegebenen Wert erworben. Sein in der Voruntersuchung - im Gegensatz zu den Schreiben vom 5. Februar 1944 und 21. Juni 1947 - erklärtes Einverständnis, den Schmuck nunmehr mit 180.000 RM auf seine Gebühren anrechnen zu lassen, ist für die Beurteilung seines früheren Verhaltens belanglos. Ein Widerruf der falschen Aussage Pa. kann darin ebensowenig wie in dem schon erwähnten Schreiben vom 14. November 1947 gefunden werden. Die Unfallverletzung des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 1947 mußte bei Beurteilung der vorangegangenen Ereignisse ausscheiden.
b)
Bedenklich sind dagegen die Urteilsausführungen über die Anstiftung Pa. durch den Angeklagten bei der Rücksprache in Wiesbaden Ende August 1947. Der Angeklagte sagte damals zu Pa., er müsse nur noch nachweisen, daß er den Saphirschmuck von ihm persönlich in Anrechnung auf seine Gebührenforderung gegen K. erworben habe. Auf sein Verlangen stellte Pa. ihm dann die gewünschte Bescheinigung aus. Der Zweck dieses Besuches bestand hiernach augenscheinlich in der Beschaffung dieser Erklärung zur Vorlage in der Voruntersuchung. Welches Ansinnen der Angeklagte bei dieser Gelegenheit etwa außerdem an Pa. gestellt hat, ist nicht dargelegt. An anderer Stelle des Urteils wird nur angedeutet, der Angeklagte habe durch die Bescheinigung vom 31. August 1947 Gewißheit erhalten, daß Pa. in dem von ihm gewünschten Sinne aussagen werde. Danach ist nicht ausgeschlossen, daß er sich auf diese Weise nur über den Erfolg seines unbeantwortet gebliebenen Briefes vom 21. Juni 1947 vergewissern wollte. Darin läge keine erneute Einflußnahme auf den Willen Pa.. Möglich ist aber auch, daß er Pa. durch die erbetene Bescheinigung in der gewünschten Richtung festlegen und auf diese Weise auf dessen Willen zu einer falschen Aussage einwirken wollte. Hierüber sind im Urteil keine klaren Feststellungen getroffen.
c)
Denkgesetzlich angreifbar ist auch die Begründung der Annahme, der Angeklagte habe schon bei seinem Schreiben vom 21. Juni 1947 mit einer Vereidigung des Zeugen Pa. gerechnet. Die Strafkammer schließt dies daraus, daß er Pa. als Entlastungszeugen gewinnen wollte, als die Sache für ihn kritisch wurde. Er habe sich auf ihn berufen, als er dessen Erklärung vom 31. August 1947 und damit die Gewißheit hatte, Pa. werde in dem gewünschten Sinne aussagen. Hieraus ist jedoch noch nichts darüber zu entnehmen, ob der Angeklagte mit einer eidlichen Vernehmung Pa. rechnete. Er konnte vielmehr glauben, der Untersuchungsrichter werde - selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 StPO - wegen der möglichen Mitwirkung Pa. an den Straftaten des Angeklagten (Untreue, Betrug oder Steuervergehen) von seiner Vereidigung absehen. Welche Vorstellungen sich der Beschwerdeführer darüber gemacht hat, ist nicht geklärt.
2.)
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Feststellung, daß Pa. vom Angeklagten tatsächlich zur falschen eidlichen Aussage bestimmt worden ist. Pa. selbst hat angegeben, dieser Zweck des Briefes vom 21. Juni 1947 sei ihm damals nicht zum Bewußtsein gekommen. Darauf kommt es, wie oben erwähnt, an sich nicht an. Das Landgericht hat zum Beweise der Anstiftung angeführt: "Pa. sei an dem Untersuchungsverfahren gegen den Angeklagten gänzlich uninteressiert gewesen und habe nicht die geringste Veranlassung gehabt, von sich aus falsch auszusagen. Wenn er es trotzdem tat, so nur deshalb, weil der Angeklagte ihn schriftlich und mündlich dazu bestimmt hatte". Bei diesen Ausführungen ist verkannt, daß Pa. sich mindestens an einem Steuervergehen mitschuldig machte, als er die Hand dazu bot, "aus steuerlichen Gründen" in den Auseinandersetzungsvertrag einen zu niedrigen Übernahmepreis aufzunehmen und die Forderung K. in ihm entsprechend geringer anzugeben. Außerdem wurden in diese Forderung 2.500 RM Honorar für Pa. eingerechnet, die er angeblich gegen seinen Auftraggeber zu fordern hatte. Dadurch kann er auch für sich selbst einen ihm nicht zustehenden Steuervorteil erlangt haben, wenn er das Honorar in seiner eigenen Steuererklärung nicht angeben wollte. Das Landgericht hätte seine Aufmerksamkeit in diesem Zusammenhang überdies auf die hohen Honoraransprüche richten müssen, die sich die beiden Vertreter gegenseitig aus dem Vermögen ihrer Auftraggeber bewilligten. Nach der Abrechnung vom 3. Januar 1944 erhielt der Angeklagte 9.000 RM als Honorar einschließlich Zinsen, die ihm Pa. als Vertreter des Barons von Kl. zugesagt hatte. Pa. bekam außer dem oben erwähnten Betrage von 2.500 RM weitere 1.500 RM als Vergütung, die ihm der Angeklagte namens seines Auftraggebers nach der Vereinbarung vom 24. Januar 1943 bewilligt hatte. Die Berechtigung dieser Ansprüche hat das Landgericht im Urteil nicht erörtert. Es ist mithin nicht ausgeschlossen, daß die Vermögensinhaber durch diese Vereinbarungen ihrer Vertreter in strafbarer Weise benachteiligt worden sind (§ § 263, 266 StGB). Möglicherweise legte Pa. aus diesem Grunde schon von sich aus Wert darauf, in der Voruntersuchung die mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarungen genau so darzustellen wie dieser, um ein tieferes Eindringen in die beiderseitigen Abmachungen zu verhindern. Dafür könnte von Bedeutung sein, daß er trotz des Ersuchens des Untersuchungsrichters, sich mit dem Angeklagten nicht mehr in Verbindung zu setzen, diesen am 17. September 1947 um Zusendung einer Abschrift der am 31. August 1947 erteilten Bescheinigung bat, "damit er wisse, was für Erklärungen er abgegeben habe". Der Angeklagte erfüllte diesen Wunsch alsbald.
Das Urteil führt schließlich aus: "Wie sehr Pa. nach der Bestimmung des Angeklagten gehandelt hat, zeige sich deutlich darin, daß er sich bei seiner falschen Aussage die Begründung des Angeklagten in dessen Schreiben vom 21. Juni 1947 völlig zu eigen gemacht habe, seine Auffassung von dem unmittelbaren Schmuckerwerb des Angeklagten finde seine Bestätigung in der persönlichen Zahlung des Honorars durch den Angeklagten." Dieser hatte Pa. zwar am 21. Juni 1947 geschrieben, er habe ihm diese Vergütung von seinem eigenen Konto überwiesen, um zu dokumentieren, daß er den Schmuck seinerzeit unmittelbar für sich gekauft habe. Das Urteil trifft indes keine Feststellung darüber, aus welchen Mitteln die Vergütung von 2.250 RM für die zweite Hälfte des Saphirschmucks tatsächlich gezahlt worden ist. Die in der Sachdarstellung mitgeteilte Abrechnung über die Zahlungen anläßlich der Auseinandersetzung vom Jahre 1943 gibt darüber keinen Aufschluß. Wenn der Angeklagte dieses Honorar wirklich persönlich bezahlt haben sollte und Pa. dies wußte, läßt sich die Möglichkeit nicht von der Hand weisen, daß er dieses Beweisanzeichen aus eigenem Antrieb angegeben hat und nicht erst durch den Brief des Angeklagten hierzu angeregt worden ist.
Pa. hat zwar selbst in der Hauptverhandlung zugegeben, er habe bei seiner Vernehmung im Jahre 1947 dem Wunsche des Angeklagten Rechnung getragen, die Vorgänge in der Voruntersuchung nicht aktenkundig werden zu lassen, und daher seine Aussage entsprechend eingerichtet in dem Vertrauen darauf, daß der Angeklagte den Untersuchungsrichter schon selbst darüber unterrichtet habe. Das Landgericht hat diese Entschuldigung nicht gelten lassen und die Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid nicht auf diese Äußerung gestützt. Sie könnte den Schuldspruch auch nur dann rechtfertigen, wenn die angegebene Erwägung wenigstens mitbestimmend für den Entschluß Pa. zur Falschaussage gewesen wäre (RG HRR 1939, 1315). Solange die Möglichkeit besteht, daß Pa. ausschließlich durch seine eigenen Belange zu den unwahren Angaben bestimmt worden ist, läßt sich der Vorwurf der Anstiftung zum Meineid jedenfalls nicht rechtfertigen.
Falls sich diese Straftat in der neuen Hauptverhandlung nicht nachweisen lassen sollte, wird das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte sich eines Verbrechens nach § 159 StGB a.F./§ 49 a StGB n.F. schuldig gemacht hat. § 160 StGB ist anzuwenden, wenn er nur beabsichtigt hat, das Erinnerungsbild Pa. durch seine eindringlichen Schilderungen des als wahr hingestellten Sachverhalts zu verfälschen (RGSt 11, 418, JW 1934, 1175 Nr. 10; GA 64, 369; DRZ 1934, 235; Niethammer, besonderer Teil S. 79, Olshausen 12. Aufl. § 160 Anm. 2; vgl. Frank § 160 Anm. IV, Maurach, Besonderer Teil S. 524 C 3 c).
III.
Schwere Bestechlichkeit
Der Miterbe C.H. K. war mit einer Holländerin - Johanna geb. A. - verheiratet. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Jahre 1945 wurde die Ehefrau in Holland in Haft genommen. Das Vermögen des Mannes wurde von der Niederländischen Regierung beschlagnahmt. Um die Frau aus der Internierungshaft zu befreien, ließen sich die Eheleute im Jahre 1948 scheiden. Die Holländische Behörde war bereit, das beschlagnahmte Vermögen zur Hälfte für Frau K. freizugeben, falls sie den Nachweis erbrächte, daß sie mit ihrem Mann in Gütergemeinschaft gelebt habe. Darauf setzten sich ihre niederländischen Bevollmächtigten - Rechtsanwalt H. und Mu. - mit dem Angeklagten in Verbindung. Dieser stellte fest, daß das deutsche Recht für den Güterstand der Ehe K.-A. maßgebend war. Bei den folgenden Verhandlungen verlangte Mu. im Oktober 1949 von dem Angeklagten, er solle als Notar eine eidesstattliche Versicherung abgeben, daß die Eheleute C.H. K. in Gütergemeinschaft gelebt hätten. Als Gegenleistung für diese Erklärung forderte der Angeklagte als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß W.M. K. zuerst 5 % später 15 % des freizugebenden Vermögens. Die Verhandlungen scheiterten, weil Frau K.-A. nur 5 % hergeben wollte, der Angeklagte aber auf seiner Forderung bestand.
Das Landgericht hat ihn wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt. Seine Revision kann keinen Erfolg haben.
Verfahrensrügen.
Die für diesen Fall wiederholten Verfahrensrügen sind unbegründet. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I und II verwiesen.
a)
Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, daß der Zeuge Dr. R. ausweislich der Sitzungsniederschrift wegen Teilnahmeverdachts unvereidigt geblieben ist, während seine Aussage in den Urteilsgründen als eidliche erwähnt wird.
Auf diesem Versehen beruht das Urteil indessen nicht. Ob nämlich die von Dr. R. gefertigten Entwürfe eines Güterrechtsvertrages und einer Erklärung über die Vorlage eines solchen im Jahre 1937 dem Angeklagten schon im Juni 1949 unterbreitet worden sind oder erst Ende September/Anfang Oktober, wie der Zeuge bekundet hat, ist für die Entscheidung unwesentlich. Die Bemerkung des Landgerichts, die abweichende Einlassung des Angeklagten sei "nichts als eine Konstruktion, auf die er nach Einsicht in seine Handakten gekommen sei", soll ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte selbst keine unmittelbare Erinnerung an diesen Vorgang mehr habe. Damit stimmt auch das Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers überein. Die Feststellung über den Grund des Scheiterns der Verhandlungen im Oktober 1949 beruht allein auf den Bekundungen der Zeugen Mu., C.H. K. und Frau K.-A.. Die Aussage des Zeugen Dr. R. zu diesem Punkt wurde von der Strafkammer als unerheblich angesehen. Daß der Angeklagte sich am 27. Oktober 1949 gegen Zahlung von 5 % des freizugebenden Vermögens zur Abgabe der von ihm geforderten eidesstattlichen Versicherung bereit erklärt hat, hat er nach den Urteilsfeststellungen in der Hauptverhandlung zugestanden. Die Bekundungen des Dr. R. spielen für diese Feststellung entgegen der Annahme der Revision keine Rolle. Auch die Überzeugung der Strafkammer von der Glaubwürdigkeit der Frau K.-A. beruht ersichtlich nicht auf seiner Aussage.
b)
Welcher weiteren Beweismittel über den Verlauf dieser Verhandlungen sich das Landgericht noch hätte bedienen müssen, hat weder der Verteidiger noch der Beschwerdeführer dargelegt. Der in den Revisionsschriften immer wiederkehrende Vorwurf unvollständiger und unrichtiger Würdigung des Beweisergebnisses ist keine zulässige Begründung der Aufklärungsrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit dieses Vorbringen sich nicht in tatsächlichen und deshalb unbeachtlichen Ausführungen erschöpft, kann es nur im Zusammenhang mit der sachlich-rechtlichen Rüge beschieden werden.
c)
Der Beschwerdeführer selbst kann sich nicht auf mangelnde Akteneinsicht berufen, weil dieses Recht nach § 147 StPO nur dem Verteidiger zusteht (RGSt 72, 268, 274). Der Beschuldigte hat es auch dann nicht, wenn er selbst Rechtsanwalt ist (RG Rspr 4, 351; Löwe-Rosenberg 19. Aufl. § 147 Anm. 10; NJW 1951, 745). Gleichwohl hat die Strafkammer auch dem Angeklagten persönlich ausweislich der Sitzungsniederschrift noch während der Hauptverhandlung wiederholt Akteneinsicht gewährt.
d)
Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist von mehreren Sachverständigen geprüft worden. In den Urteilsgründen ist sie ausdrücklich für die ganze Dauer der Hauptverhandlung festgestellt. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist mithin nicht gegeben.
e)
Unzulässig sind die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Annahme des Landgerichts, er habe schon im Juni 1949 5 % des Barvermögens der Frau K.-A. gefordert. Sie richten sich ausschließlich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Auf diesen Vorgang ist der Schuldspruch auch nicht gestützt. Er ist nur insofern von Bedeutung, als der Angeklagte schon damals zur Begründung seines Verlangens auf die mangelnde Liquidität, des Nachlasses hingewiesen hat.
f)
Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht in der Nichtbeachtung des Schriftwechsels vom November 1949. Diese Briefe betreffen nur die persönliche Vergütung des Angeklagten. Das Landgericht hat ihm nicht zum Vorwurf gemacht, daß er neben seinem Vergütungsanspruch als Testamentsvollstrecker noch eine "Gebühr" für seine Bemühungen um die Freigabe des Vermögens K.-A. verlangt habe. Es hat bloß hervorgehoben, daß er nach dem endgültigen Scheitern der Verhandlungen trotz der Drohung der Gegenseite mit der Anwaltskammer weiter versucht hat, in diese Angelegenheit eingeschaltet zu bleiben. Damit hat es nur sein Interesse an der Vermehrung des Nachlaßvermögens kennzeichnen wollen.
Die sachlich-rechtlichen Rügen greifen ebenfalls nicht durch.
a)
Amtshandlungen im Sinne des § 332 StGB sind nicht nur alle zum ordentlichen und regelmäßigen Aufgabenkreis des Beamten gehörenden Verrichtungen. Es genügt auch, wenn sie nicht rein privater Natur sind und nicht völlig außerhalb dieses Aufgabengebietes liegen (RGSt 77, 76; HRR 1942, 679). Aus den Urteilsdarlegungen zur rechtlichen Würdigung ist als Überzeugung des Tatrichters mit Sicherheit zu entnehmen, daß der Angeklagte die Bescheinigung nicht als Privatperson - unter Ausnutzung seines Ansehens als Notar - ausstellen, sondern daß er sie in amtlicher Eigenschaft erteilen, also tatsächlich eine Amtshandlung vornehmen sollte. Ob die Erklärung einen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 NotO zulässigen Inhalt haben und deshalb nach deutschem Recht öffentlichen Glauben genießen konnte, ist bei dieser Sachlage unerheblich. Um ihr einen für die Niederländische Behörde brauchbaren Inhalt zu geben, hätte sich der Angeklagte auch nicht auf die rein rechtliche Angabe des Guterstandes beschränken können. Vielmehr hätte er seine Behauptung mit amtlich wahrgenommenen Tatsachen begründen müssen. Das holländische "Beheersinstitut" hatte nämlich schon eine von ihm persönlich unterschriebene Versicherung als unzureichend zurückgewiesen, in der er nur angegeben hatte, C.H. K. habe im Jahre 1937 und auch später erzählt, er sei in Gütergemeinschaft verheiratet gewesen. Außer Zweifel steht nach dem Sachverhalt ferner, daß der Angeklagte sich des Notariatssiegels bedienen sollte, um seine Versicherung als amtliche Erklärung eines deutschen Notars kenntlich zu machen. Unerheblich ist der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, daß er erst seit 1946 Notar sei. Die im Oktober 1949 von ihm in Aussicht gestellte eidesstattliche Versicherung beschränkte sich nicht auf einen vor jenem Zeitpunkt liegenden Vorgang. Die Ehe K.-A. wurde erst im Jahre 1948 geschieden.
b)
Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in amtlicher Eigenschaft stellt eine Verletzung der Amtspflichten eines Notars dar. Die Pflichtwidrigkeit wird durch die angebliche Rechtswidrigkeit der Vermögensbeschlagnahme nicht ausgeschlossen. Der Gesichtspunkt der Notwehr entfällt, weil die Versicherung nicht zur Verteidigung gegen den Angriff einer natürlichen Person dienen, sondern nur einen verfahrensrechtlichen Antrag auf Aufhebung einer behördlichen Maßnahme unterstützen sollte (LK 7. Aufl. § 53 Anm. II 1 a.E.; vgl. RGZ 116, 365 f). Auch die Berufung des Beschwerdeführers auf seine Testamentsvollstreckerpflichten geht fehl. Die Verletzung der Amtspflichten als Notar findet keine Rechtfertigung durch die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils für den von ihm verwalteten Nachlaß. Falls diesem ein Ausgleichsanspruch für die dem Miterben C.H. K. vor der Währungsreform gewährten Vergünstigungen zustand, mußte der Angeklagte ihn im Rechtswege verfolgen. Einen Vergleich mit den das Nachlaßvermögen vermehrenden, ordnungsmäßigen Verwaltungshandlungen eines Testamentsvollstreckers läßt der festgestellte Sachverhalt nicht zu. Ansprüche, die der Nachlaß auf Grund von Rechtsgeschäften des Testamentsvollstreckers erwirbt, sind eben deshalb keine "Vorteile" im Sinne der § § 331, 332 StGB, weil sie rechtlich begründet sind. Sie stellen also keine Gegenleistung für die Vornahme von Amtshandlungen dar.
c)
Den Begriff des Forderns eines Vorteils hat der Tatrichter ebenfalls nicht verkannt. Zutreffend ist zwar, daß ein vom Recht mißbilligtes Fordern im Sinne des § 332 StGB nicht verwirklicht ist, wenn dieses auf einen Rechtsanspruch gestützt wird (RGSt 31, 389; 51, 87; LZ 1922, 623 Nr. 2). Ein solcher Sachverhalt ist aber nicht gegeben, wenn der Täter sich nur innerlich eine moralische Rechtfertigung seines Begehrens vorstellt, ohne nach außenhin in irgendeiner Weise anzudeuten, daß er einen aus anderem Anlaß begründeten Rechtsanspruch geltend machen will. Die Revision verkennt die Urteilsausführungen, wenn sie meint, das Landgericht habe seiner Entscheidung nicht das objektive Verhalten des Angeklagten zugrunde gelegt, sondern ein Mißverständnis der Gegenseite für maßgebend erachtet.
Das Urteil stellt nämlich im einzelnen fest:
Schon im Juni 1949 verlangte der Angeklagte für seine Bemühungen eine Beteiligung von 5 % an dem freizugebenden Vermögen für den Nachlaß W.M. K.. Am 1. August 1949 ließ er sich zum Ausgleich für frühere Zuwendungen auf Grund der sog. Gegenseitigkeitsverträge zwischen Frau von Al. und Frau Ruth K. an C.H. K. von diesem eine Einverständniserklärung mit der Auszahlung von 15 % des freizugebenden Vermögens an Frau Ruth K. geben. Am 6. Oktober 1949 verlangte Mu. die eidesstattliche Versicherung vom Angeklagten als Notar, während dieser von Frau K.-A. für den Nachlaß von W.M. K. 15 % ihres Vermögens forderte. In mehreren - zum Teil vom selben Tage datierten - Vertragsentwürfen des Angeklagten war diese Verpflichtung zunächst ebenfalls enthalten, aber als Gegenleistung die Vergütung von 33 1/3 oder 16,75 % des Gegenwertes an B. und Ke.-Aktien aufgeführt. Unabhängig davon sollte der Nachlaß W.M. K. noch 5 % des Barvermögens von Frau K.-A. erhalten. Frühere Vereinbarungen der Parteien sollten damit gegenstandslos werden. Frau K.-A. lehnte den Vertragsschluß ab, weil sie nur 5 % geben wollte. Die Gegenleistung für die weiter verlangten 15 % hielt sie für wertlos. Bei den Verhandlungen vom 6. Oktober 1949 gab der Angeklagte in keiner Weise zu erkennen, daß er die 15 % für die Leistungen an C.H. K. aus dem Jahre 1947 haben wollte. Am 27. Oktober 1949 erklärte er sich zunächst ausdrücklich bereit, die eidesstattliche Versicherung gegen Zahlung von 5 % des freizugebenden Vermögens abzugeben. Als der Vertrag am nächsten Tage unterzeichnet werden sollte, verlangte er aber erneut 15 %Das lehnte Frau K.-A. endgültig ab.
Der Angeklagte hat selbst zugegeben, daß die Abgabe von 5 % des Barvermögens die Gegenleistung für die von ihm verlangte eidesstattliche Versicherung sein sollte. Aus dem Gang der Verhandlungen hat das Landgericht weiter in rechtsirrtumsfreier Würdigung entnommen, daß er Ende Oktober 1949 auch die 15 % nur als Gegenleistung für seine Erklärung verlangt habe, und zwar selbst dann, wenn er innerlich vorgehabt haben sollte, sie für die frühere Begünstigung von C.H. K. zu beanspruchen. Mit der Ablehnung der in den Vertragsentwürfen vom 6. Oktober 1949 vorgesehenen Vereinbarungen entfiel nämlich - wie das Urteil hervorhebt - auch die in ihnen zugesagte Gegenleistung an B.-Ke.-Aktien. Von einem Ausgleich für die frühere Begünstigung von C.H. K. auf Grund der Gegenseitigkeitsverträge war seit dem 1. August 1949 nicht mehr die Rede gewesen. In der Einverständniserklärung von diesem Tage war übrigens nur eine Zahlung an Frau Ruth K. persönlich vorgesehen. "Mit der Ablehnung der Vertragsvorschläge vom 6. Oktober 1949 erkannte der Angeklagte nach Überzeugung der Strafkammer, daß für Frau K.-A. ein Gegenseitigkeitsvertrag Nachlaß W.M. K./Vermögen C.H. K. überhaupt nicht in Betracht kam, und daß sie ebenso wie C.H. K. und Mu. jede Forderung des Angeklagten für den Nachlaß W.M. K. als Gegenleistung für die von ihm in Aussicht gestellte eidesstattliche Versicherung auffaßte." Da er gleichwohl ohne Einschränkung auf seiner Forderung bestand, verlangte er die 15 % "bewußt und gewollt" für die eidesstattliche Versicherung. Durch diese Urteilsfeststellungen ist ein Mißverständnis der Verhandlungspartner mit Sicherheit ausgeschlossen.
d)
Ob der Angeklagte tatsächlich bereit war, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, bedurfte nicht der Entscheidung, weil der geheime Vorbehalt, die in Aussicht gestellte pflichtwidrige Amtshandlung nicht auszuführen, einer Verurteilung aus § 332 StGB nicht entgegensteht (BGH 5 StR 151/53 vom 9. Juni 1953, abgedruckt in L-M Nr. 6 zu § 332 StGB).
e)
Als Vorteil im Sinne des § 332 StGB ist auch ein mittelbarer Vorteil anzusehen, der dem Beamten aus dem Verhalten des zuwendenden Teils zukommen soll. Einer unmittelbaren Vermögenszuwendung bedurfte es daher nicht (BGH 1 StR 41/51 vom 20. März 1951, abgedruckt in L-M Nr. 1 zu § 332 StGB). Mithin genügte im vorliegenden Fall schon die Vermehrung des vom Angeklagten als Testamentsvollstrecker verwalteten Vermögens, weil sich damit auch die nach der Vermögensmasse zu berechnende Testamentsvollstreckergebühr erhöhte, ganz abgesehen davon, daß er dadurch wieder die Gelegenheit bekam, sich von der Erbin ein Sonderhonorar gewähren zu lassen. Das Landgericht hat es indes nur auf die Verbesserung der "Bonität" der Gebührenforderung des Angeklagten durch die Vermehrung des Nachlaßvermögens abgestellt. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht vermißt die Revision hier genaue Berechnungen über die Erhöhung der Sicherheit der Forderung des Beschwerdeführers. Zur Bonität einer Forderung gehört auch die Flüssigkeit des Schuldnervermögens. Die Vergütungs- und Erstattungsansprüche des Angeklagten betrugen im Oktober 1949 rund 3.900 DM zuzüglich Umrechnungsbetrag von 57.500 RM aus der Zeit vor der Währungsreform. Er hat sein Verlangen von 5 % im Juni 1949 ausdrücklich damit begründet, daß der Nachlaß nicht flüssig sei. Dadurch erklären sich auch seine weiteren Vorlagen und Minderentnahmen in der folgenden Verwaltungszeit. Die Herbeiführung der Flüssigkeit des Nachlasses durch die Zuführung von rund 56.000 DM bedeutete daher eine wesentliche Verbesserung seiner Forderungen.
Hier fehlt es auch nicht deshalb an einem Vorteil im Sinne des § 332 StGB, weil die Besserstellung von der Erreichung des mit der pflichtwidrigen Amtshandlung erstrebten Zieles abhängig war. Der Angeklagte konnte sich nämlich den Vorteil durch die Begehung der Straftat nicht selbst verschaffen. Vielmehr bedurfte es noch weiterer, nicht zu ihrer Aus führung gehörender Handlungen des Inhabers des beschlagnahmten Vermögens (RGSt 66, 392; BGHSt 1, 182). Den Begriff des Vorteils hat der Tatrichter mithin richtig angewandt.
f)
Der innere Tatbestand des § 332 StGB ist in dem angefochtenen Urteil ebenfalls hinreichend festgestellt. Der Angeklagte wußte, daß er eine Amtshandlung vornehmen sollte, weil die eidesstattliche Versicherung von ihm in seiner Eigenschaft als Notar verlangt wurde. Es war ihm bekannt, daß diese Amtshandlung pflichtwidrig war; denn er wußte, daß die Eheleute K.-A. nicht in Gütergemeinschaft gelebt hatten. Er hat die Vermögensabgabe als Gegenleistung für die pflichtwidrige Amtshandlung gefordert, und zwar nach der Überzeugung der Strafkammer nicht nur in Höhe von 5 %, sondern in "objektiver und subjektiver Hinsicht" auch die 15 %. Er erkannte, daß sich dieser Vermögenszuwachs als ein mittelbarer Vorteil für ihn selbst auswirken werde. Nicht notwendig ist, daß er diesen Vorteil gerade für sich "erstrebt" hat, wie die Revision meint. Auf den Beweggrund des Täters bei dem Fordern des Vorteils kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob er sich käuflich erwies; denn der gesetzgeberische Zweck der Strafvorschrift des § 332 StGB besteht in dem Schütze des Staates gegenüber der Gefahr der Herabwürdigung durch bestechliche Amtsträger. Das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten ergibt sich aus der im Urteil wiedergegebenen Aktennotiz vom 29. Oktober 1949, die der Angeklagte nach dem endgültigen Scheitern der Verhandlungen angefertigt hat. Daß die Einigung nur infolge der Weigerung der Frau K.-A. scheiterte, mehr als 5 % ihres Barvermögens zu opfern, ist in den Urteilsgründen auch an dieser Stelle nochmals hervorgehoben.
Die Revisionsangriffe richten sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die keine Rechtsfehler erkennen läßt. Das Landgericht hat allerdings den Hilfsbeweisantrag über die Hoffnungen des Angeklagten auf einen schnellen Verkauf der schweizer Villa nicht im Urteil beschieden. Darauf beruht die Entscheidung indes nicht, weil die unter Beweis gestellte Tatsache die vom Angeklagten selbst kundgegebene Notwendigkeit nicht berührt, die Flüssigkeit des Nachlasses durch Beteiligung an dem niederländischen Vermögen zu verbessern. Wann sich seine Hoffnungen auf Vermögenszuwachs aus dem schweizer Grundbesitz erfüllen würden, wußte der Angeklagte im Oktober 1949 noch nicht. Die jahrelange Nichtentnahme von Gebühren steht der Beweisannahme der Strafkammer nicht entgegen, sondern bestätigt das Interesse des Angeklagten an der Verbesserung der Flüssigkeit des von ihm verwalteten Vermögens noch. Daß der Beschwerdeführer nicht daran dachte, endgültig auf seine Gebühren zu verzichten, beweist sein Vorgehen im Juli 1950.
IV.
Die unbeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist rechtsirrtumsfrei festgestellt. Seine geistigen Fähigkeiten haben durch den Unfall am 10. Oktober 1947 nicht gelitten. Der bei ihm beobachteten starken Abweichung vom Normalen kommt kein Krankheitswert zu. Da auch die Strafzumessungsgründe keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler verkennen lassen, sind nur die Verurteilung wegen Untreue in den unter I 3 und 4 erörterten Fällen und wegen Anstiftung zum Meineid sowie der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Insoweit ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel zu verwerfen.