Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.11.1977, Az.: 3 StR 389/77
Anvertrautsein eines Amtsträgers bei unmittelbarer Überlassung von Gerichtsakten an einen Staatsanwalt; Umfassung des Tatbestandsmerkmals des Beiseiteschaffens durch die Generalklausel des § 133 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Ausschluss des Tatbestandsmerkmals des Beiseiteschaffens durch das Einverständnis des Verfügungsberechtigten; Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Beiseiteschaffens durch Erschwerung der Verfügungsgewalt der zuständign Personen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.11.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 389/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 26.05.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Verwahrungsbruch
Prozessführer
Staatsanwalt Johann S. aus O., dort geboren am ... 1934.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 2. November 1977
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Mai 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verwahrungsbruchs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt; die Höhe eines Tagessatzes ist auf 60,00 DM festgesetzt worden. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch (§ 349 Abs. 4 StPO). Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht stützt die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs nach § 133 Abs. 3 StGB (§ 348 Abs. 2 StGB a.F.) zu Recht darauf, daß der Angeklagte die ihm vom zuständigen Geschäftsstellenbeamten des Amtsgerichts Dinslaken übergebenen Strafakten dem Zeugen L. überlassen hat. Den Feststellungen des Landgerichts ist zu entnehmen, daß die Akten dem Angeklagten im Sinne des § 133 Abs. 3 StGB "als Amtsträger anvertraut" (im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB a.F. "amtlich anvertraut") worden sind. Entscheidend hierfür ist, daß die Akten ihm mit Rücksicht auf seine Amtsstellung als Staatsanwalt unmittelbar überlassen wurden (BGHSt 3, 304, 305; 4, 54; RGSt 64, 2). Das Landgericht hat hierzu ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Akten einer Privatperson nicht überlassen worden wären (UA S. 6) und daß der Angeklagte die Akten nur deshalb erhalten hat, weil er den Geschäftsstellenverwaltern des Amtsgerichts Dinslaken als Staatsanwalt, der häufig den Sitzungsdienst in Dinslaken wahrnahm, bekannt war (UA S. 4, 8). Dem Einwand der Verteidigung, der Angeklagte sei als Bote für Rechtsanwalt S. tätig geworden, steht schon die Tatsache entgegen, daß der Angeklagte von Rechtsanwalt St. nicht beauftragt war, vielmehr aus eigenem Antrieb gehandelt hat.
Das Landgericht hat auch zutreffend das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB a.F. bejaht. Die Generalklausel des § 133 Abs. 1 StGB "der dienstlichen Verfügung entzieht" umfaßt auch die Fälle des im früheren § 348 Abs. 2 StGB genannten Tatbestandsmerkmals des Beiseiteschaffens (Dreher, StGB 37. Aufl. § 133 Rdn. 11). Das Beiseiteschaffen liegt nicht schon in der Mitnahme der Akten, da nach den Feststellungen des Landgerichts nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte dem zuständigen Geschäftsstellenbeamten gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, er wolle die Akten für Rechtsanwalt St. mitnehmen. Das Einverständnis des Verfügungsberechtigten schließt das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens aus (RGSt 56, 118). Die Überlassung der Akten an den Zeugen L. war jedoch vom Einverständnis des Geschäftsstellenbeamten nicht mehr gedeckt. Dadurch, daß der Angeklagte die Akten nicht - wie vorgesehen - Rechtsanwalt St., sondern dem Zeugen L. übergeben hat, wurde die Verfügungsmöglichkeit der zuständigen Richter und Beamten des Amtsgerichts Dinslaken über die Sache erheblich erschwert. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens erfüllt (vgl. BGHSt 15, 18, 23; BGH bei Dallinger MDR 58, 141). Dem steht nicht entgegen, daß der Zeuge L. nach der Vorstellung des Angeklagten den Besitz an den Akten nur vorübergehend ausüben sollte (RGSt 22, 242, 243).
Der Strafausspruch unterliegt dagegen der Aufhebung. Das Landgericht hat nach den Strafzumessungserwägungen geglaubt, mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen auf die Mindeststrafe zu erkennen. Das trifft nicht zu, weil die Mindestgeldstrafe nicht 30, sondern 5 Tagessätze beträgt (§ 40 Abs. 1 StGB). Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht, hätte es dies berücksichtigt, auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
Dr. Wiefels
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Laufhütte