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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1997, Az.: NotZ 17/96

Verpflichtung eines Notars zur Abhaltung von Sprechtagen außerhalb des Amtssitzes; Vorliegen von dringenden Erfordernissen der Rechtspflege

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1997
Aktenzeichen
NotZ 17/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Jena - 01.02.1996

Fundstellen

  • MDR 1997, 895-896 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 504 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Verpflichtung zur Abhaltung von auswärtigen Sprechstunden

Amtlicher Leitsatz

Ein Notar, der sich mit dem Antrag auf gerichtliche Nachprüfung dagegen wendet, daß einem anderen Notar in seinem Amtsbereich eine Sprechstundenverpflichtung auferlegt worden ist, ist antragsbefugt.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Dr. Blauth und Wiechers sowie
die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint
am 10. März 1997
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 1. Senats für Notarsachen bei dem Thüringer Oberlandesgericht in Jena vom 1. Februar 1996 und der Bescheid des Antragsgegners vom 8. Mai 1995 (3835/E-176/90) aufgehoben.

Der Antragsgegner ist verpflichtet, den dem weiteren Beteiligten erteilten Bescheid vom 31. August 1993 (3835 E-1-51/92) zurückzunehmen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Notar in Artern, der weitere Beteiligte Notar in Bad Frankenhausen.

2

Durch Bescheid vom 31. August 1993 verpflichtete der Antragsgegner den weiteren Beteiligten auf dessen Antrag und mit Zustimmung der Notarkammer Thüringen, ab dem 7. September 1993 an jedem oder jedem zweiten Dienstag im Monat in der Stadt Heldrungen Sprechstunden abzuhalten. Heldrungen ist 10 km von Artern und 12 km von Bad Frankenhausen entfernt. Alle drei Orte liegen im Bezirk des Amtsgerichts Artern.

3

Nachdem der Antragsteller durch Pressemeldungen von der dem weiteren Beteiligten auferlegten Sprechstundenverpflichtung Kenntnis erlangt hatte, beantragte er bei dem Antragsgegner ihren "Widerruf", weil ein dringendes Bedürfnis der Rechtspflege für die Abhaltung von Sprechstunden in Heldrungen nicht bestehe und er durch die Verpflichtung des weiteren Beteiligten benachteiligt werde. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 8. Mai 1995 ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Nachprüfung, mit dem der Antragsteller die Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 1995 begehrt hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Gegen den ihm am 18. März 1996 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der am 19. März 1996 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Beschwerde, mit der er sein vorinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 3 NotVO i.V.m. Anl. II Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 2 a EV). Sie ist auch begründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Nachprüfung des Bescheides des Antragsgegners vom 8. Mai 1995 zu Unrecht zurückgewiesen.

5

1.

Zutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings den - mit der Beschwerde weiterverfolgten - Antrag des Antragstellers, den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Mai 1995 aufzuheben, dahin ausgelegt, daß der Antragsteller darüber hinaus gemäß seinem durch den angefochtenen Bescheid abgelehnten Antrag die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, die dem weiteren Beteiligten durch Bescheid vom 31. August 1993 auferlegte Verpflichtung zur Abhaltung von Sprechstunden in Heldrungen, die wegen der damit verbundenen Erweiterung seines Wirkungskreises tatsächlich eine den weiteren Beteiligten begünstigende Genehmigung darstellt, zurückzunehmen.

6

2.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Nachprüfung bejaht. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt.

7

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 NotVO ist der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung nur zulässig, wenn die behaupteten Tatsachen eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers möglich erscheinen lassen. Das setzt voraus, daß die Justizverwaltung nach dem Vorbringen des Antragstellers Rechtssätzen zuwider gehandelt hat, die ausschließlich oder zumindest auch dem Schutz seiner Individualinteressen zu dienen bestimmt sind (Senatsbeschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 = NJW 1996, 123, 124 m.w.Nachw., zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO).

8

Daran fehlt es hier nicht bereits deswegen, weil der Antragsteller nicht selbst Adressat des begehrten Verwaltungsakts (Rücknahme der dem Beteiligten auferlegten Sprechstundenverpflichtung) ist, sondern (mit dem weiteren Beteiligten) ein Dritter. Auch bei dieser Fallgestaltung ist - entgegen der Auffassung von Schippel (in Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 111 Rdnr. 16, § 10 Rdnr. 11) - nicht ausgeschlossen, daß die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts den Antragsteller in eigenen Rechten verletzt.

9

Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung Unterlassungsanträge amtierender Notare gegen die Bestellung eines weiteren Notars in ihrem Amtsbereich als zulässig angesehen (BGHZ 67, 348, 350;  73, 54, 56;  Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79 = DNotZ 1980, 177; vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236; vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 = NJW 1996, 123, 124). Damit hat er zugleich - stillschweigend - die Antragsbefugnis der Antragsteller in den betreffenden Verfahren bejaht. In dem hier vorliegenden Fall, daß sich ein Notar dagegen wendet, daß einem anderen Notar in seinem Amtsbereich eine Sprechstundenverpflichtung auferlegt worden ist, kann nichts anderes gelten. Denn die Sprechstundenverpflichtung geht nicht anders als die Bestellung eines weiteren Notars in seinem Amtsbereich zu Lasten seiner Wirkungsmöglichkeit.

10

3.

Der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung des Bescheides des Antragsgegners vom 8. Mai 1995 ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch begründet. Der Antragsteller ist verpflichtet, die dem weiteren Beteiligten durch Bescheid vom 31. August 1993 auferlegte Verpflichtung zur Abhaltung von Sprechtagen in Heldrungen zurückzunehmen.

11

a)

Die vom Antragsteller begehrte Rücknahme der dem weiteren Beteiligten auferlegten Sprechstundenverpflichtung steht - ebenso wie ihr Erlaß nach § 11 Abs. 3 NotVO - im pflichtgemäßen Ermessen der Justizverwaltung. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 10 Abs. 4 Satz 2 BNotO. Richtschnur des Ermessens sind die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Satz 1 BNotO, § 3 Abs. 2 NotVO). Da der Notar seine Tätigkeit grundsätzlich in seiner Geschäftsstelle am Amtssitz auszuüben hat, darf die Sprechtagsgenehmigung bzw. -verpflichtung nur unter außergewöhnlichen Umständen im Einzelfall dann ausgesprochen werden, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege es dringend gebieten (BGHZ 37, 173, 174 ff[BGH 28.05.1962 - NotZ 4/62]; Beschlüsse vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 = DNotZ 1968, 499; vom 26. März 1973 - NotZ 8/72 = DNotZ 1974, 762; vom 29. Oktober 1973 - NotZ 5/73 = DNotZ 1973, 49; vom 2. Juli 1984 - NotZ 2/84 = DNotZ 1985, 494; vom 17. Februar 1986 - NotZ 6/85 = DNotZ 1987, 49; vom 9. Mai 1988 - NotZ 8/87 und vom 14. Januar 1991 - NotZ 13/90 = BGHR BNotO § 10 Abs. 4 Satz 2 Sprechtag 1 und 2).

12

b)

Die dem weiteren Beteiligten durch Bescheid vom 31. August 1993 auferlegte Verpflichtung zur Abhaltung von Sprechstunden in Heldrungen ist ermessensfehlerhaft (§ 25 Abs. 1 Satz 3 NotVO).

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aa)

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Antragsgegner überhaupt das ihm zukommende Ermessen ausgeübt hat. Jedenfalls lassen sich dem in Ablichtung zu den Gerichtsakten gereichten Verwaltungsvorgang irgendwelche Ermessenserwägungen bei der Auferlegung der Sprechstundenverpflichtung durch den dem weiteren Beteiligten erteilten Bescheid vom 31. August 1993 nicht entnehmen. Der Antragsgegner hat lediglich den auf das Schreiben des Bürgermeisters von Hauteroda gestützten Antrag des weiteren Beteiligten auf Genehmigung von Sprechstunden in dieser Gemeinde entgegengenommen, in einem Vermerk zu bedenken gegeben, ob die Sprechstunden nicht wegen der größeren Einwohnerzahl in Heldrungen abzuhalten seien, und nach Zustimmung der Notarkammer die Sprechstundenverpflichtung ohne Begründung ausgesprochen. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, daß der Antragsgegner den im gleichen Amtsgerichtsbezirk amtierenden Antragsteller nicht gehört und dieser daher erst aus der Lokalpresse von dem Vorgang Kenntnis erlangt hat.

14

bb)

Aber selbst wenn der Antragsgegner bereits bei Auferlegung der Sprechstundenverpflichtung die in dem angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 1995 wiedergegebenen Erwägungen angestellt hat, ändert das nichts daran, daß die Auferlegung der Sprechstundenverpflichtung ermessenfehlerhaft ist. Soweit es nicht bereits an der Ermittlung des für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Sachverhalts fehlt, beruht die Ausübung des Ermessens auf sachfremden Erwägungen.

15

Bei der eingangs des Bescheides erwähnten Bitte des Bürgermeisters von Hauteroda, dort Sprechstunden abzuhalten, handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Anregung, die dem Antragsgegner erst Veranlassung gab, das Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses der Rechtspflege zu prüfen. Diese Anregung begegnet im übrigen insofern Bedenken, als nach den vom Antragsgegner nicht bestrittenen Angaben des Antragstellers die Ehefrau des Bürgermeisters von Hauteroda die Bürovorsteherin des weiteren Beteiligten ist und dieser hierauf bei der Weiterleitung des Schreibens des Bürgermeisters von Hauteroda an den Antragsgegner nicht hingewiesen hat. Danach sind sachfremde Motive nicht völlig ausgeschlossen.

16

Eine "überwiegend ältere Bevölkerungsstruktur" im Bereich von Heldrungen hat der Antragsgegner - entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts - nicht festgestellt. Vielmehr verweist der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 8. Mai 1995 lediglich auf die Begründung des Bürgermeisters von Hauteroda für seine Bitte um Abhaltung von Sprechstunden in der Gemeinde, dort gebe es "viele ältere Bürger, welche bestimmte Dinge notariell regeln wollen oder müssen", und auf die von dem weiteren Beteiligten berichtete Beobachtung, bei den Mandanten, die den Sprechtag vom 5. Oktober 1993 wahrgenommen hätten, habe es sich "nahezu ausschließlich um ältere und gebrechliche Personen gehandelt, die zum Teil auch bewegungseingeschränkt waren. Hieran hat sich auch später nichts wesentlich geändert". Für die Bevölkerungsstruktur im Bereich von Heldrungen ergibt sich daraus nichts Konkretes. Sonstige Ermittlungen, auf die sich die Annahme einer überwiegend älteren Bevölkerungsstruktur stützen ließe, hat der Antragsgegner nicht vorgenommen.

17

Soweit der Antragsgegner auf die - vom Antragsteller bestrittene - geographische Gliederung des Amtsgerichtsbezirks Artern in einen eher landwirtschaftlich strukturierten Teil um Bad Frankenhausen, zu dem auch Heldrungen gehöre, und in einen mehr industriell geprägten Teil um Artern verweist, handelt es sich um eine sachfremde Erwägung, die für das Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses der Rechtspflege für die Abhaltung von Sprechstunden in Heldrungen nichts besagt. Diesem Umstand könnte vielmehr erst dann, wenn ein dringendes Bedürfnis der Rechtspflege zu bejahen wäre, Bedeutung für die Frage zukommen, welchem Notar im Amtsgerichtsbezirks Artern - dem Antragsteller mit dem Amtssitz in Artern oder dem Beteiligten mit dem Amtssitz in Bad Frankenhausen - die Verpflichtung zur Abhaltung von Sprechstunden in Heldrungen aufzuerlegen wäre. Auch die vom Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang erwähnte Lage des Amtsgerichtsbezirk Artern am Rande Thüringens, die der Antragsgegner selbst nicht in dem Bescheid vom 8. Mai 1995 angesprochen hat, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, da es lediglich um die Verkehrsverbindungen innerhalb des Bezirks von Heldrungen nach Artern und nach Bad Frankenhausen geht, wo der Antragsteller und der weitere Beteiligte ihre Amtssitze haben.

18

Zu den vorgenannten Verkehrsverbindungen hat der Antragsgegner ebenfalls keine näheren Feststellungen getroffen, obwohl ihnen für das zur Abhaltung von Sprechstunden erforderliche dringende Bedürfnis der Rechtspflege maßgebliche Bedeutung zukommt. In dem angefochtenen Bescheid ist lediglich in Bezug auf den Bereich Bad Frankenhausen, zu dem auch Heldrungen gehöre, allgemein von einer "schwierigeren verkehrsmäßigen Erschließung" sowie von einer Abtrennung "durch die unwegsamen Waldberge Kyffhäuser und Hainleite (in ihren Ausläufern) sowie - im Süden nach Artern hin - durch einen Teil der Hohen Schrecke" die Rede. Insoweit hat jedoch der Antragsteller konkrete Angaben gemacht, die der Antragsgegner nicht bestritten hat. Danach sind die Verkehrsverbindungen von Heldrungen nach Artern und nach Bad Frankenhausen weder übermäßig weit noch außergewöhnlich schlecht. Dem nicht motorisierten Teil der Bevölkerung stehen danach täglich 10 bis 13 Bahn- und 11 Busverbindungen zwischen Heldrungen und Artern (jeweils allein in einer Richtung) zur Verfügung. Selbst wenn die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Heldrungen und Bad Frankenhausen nicht in gleich großer Zahl verkehren sollten, ist damit das Aufsuchen eines der beiden Notare in Artern und Bad Frankenhausen von Heldrungen aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt unproblematisch. Der motorisierte Teil der Bevölkerung kann die Entfernungen von 10 km zwischen Heldrungen und Artern und von 12 km zwischen Heldrungen und Bad Frankenhausen und den durch die Ausläufer der Hohen Schrecke bedingten Höhenunterschied von 60 Metern zwischen Heldrungen und Artern ohnehin ohne Schwierigkeiten in kurzer Zeit überwinden.

19

Soweit das Oberlandesgericht die notarielle Versorgung in dem hier in Rede stehenden Bereich mit der Situation nach dem Zweiten Weltkrieg verglichen hat, als die in bestimmten ländlichen Bereichen der alten Bundesländer durch das Einströmen von zahlreichen Flüchtlingen, Vertriebenen und sonstigen Kriegsopfern fast verdoppelte und in der sozialen Struktur erheblich veränderte Bevölkerung in großem Umfang der notariellen Betreuung auf Sprechtagen vor Ort bedurfte, weil sie wegen der damaligen schlechten Verkehrsverbindungen und mangels Motorisierung oft einen Notar in der Stadt nicht aufsuchen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1968 a.a.O.), handelt es sich um eine Erwägung, die der Antragsgegner selbst in dem angefochtenen Bescheid nicht angestellt hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob heutzutage von einer vergleichbaren Situation in Thüringen die Rede sein kann.

20

c)

Die Ablehnung der Rücknahme der dem weiteren Beteiligten somit rechtswidrig auferlegten Sprechstundenverpflichtung ist ebenfalls rechtswidrig. Sie ist schon deswegen ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner die Rechtswidrigkeit der Sprechstundenverpflichtung verkannt und deswegen von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Der Antragsgegner ist verpflichtet, die Sprechstundenverpflichtung des weiteren Beteiligten zurückzunehmen. Eine andere Entscheidung kommt nicht in Betracht. Zum einen kann die durch die Sprechstundenverpflichtung des weiteren Beteiligten fortbestehende Beeinträchtigung der Wirkungsmöglichkeit des Antragstellers (dazu im folgenden unter d) nicht anders als durch deren Rücknahme beseitigt werden. Zum anderen ist ein Grund für die Aufrechterhaltung der dem weiteren Beteiligten rechtswidrig auferlegten Sprechstundenverpflichtung nicht ersichtlich.

21

d)

Die durch die rechtswidrigen Entscheidungen des Antragsgegners begründete Verletzung der Rechte des Antragstellers ist durch die ihm vom Antragsgegner zwischenzeitlich auferlegte Verpflichtung zur Abhaltung von Sprechstunden in Wiehe nicht beseitigt. Diese Verpflichtung mag, was der Antragsteller bestreitet, einen finanziellen Ausgleich für die durch die Sprechstundenverpflichtung des weiteren Beteiligten verursachten finanziellen Einbußen darstellen, ändert jedoch nichts daran, daß der Antragsteller durch die fortbestehende Sprechtagsverpflichtung des weiteren Beteiligten in Heldrungen insoweit weiterhin in seiner Wirkungsmöglichkeit beeinträchtigt ist.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 20.000 DM festgesetzt.

Dr. Rinne
Dr. Blauth
Wiechers
Dr. Lintz
Dr. Toussaint