Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1959, Az.: I ZR 62/58
„Kodak“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1959
- Aktenzeichen
- I ZR 62/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14986
- Entscheidungsname
- Kodak
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 07.03.1958
- Landgerichts in Stuttgart - 29.10.1955
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 1 UWG
- § 24 WZG
- § 12 BGB
- Art. 7 ff (Interzonales Privatrecht), (Enteignung) EGBGB
- Art. 30 EGBGB
Fundstellen
- DB 1960, 350-351
- MDR 1960, 375 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
"Kodak"
Prozessführer
der Firma K. Aktiengesellschaft, Filmfabrik B. in Verwaltung, B., F.straße ...
Prozessgegner
die Firma K. Aktiengesellschaft, S., H.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die zum Schutz des ausländischen Vermögensinhabers angeordnete staatliche Verwaltung eines Betriebs, die den Betrieb jedem Einfluß des Vermögensinhabers entzieht, berechtigt nicht dazu, im geschäftlichen Verkehr für den Betrieb und seine Erzeugnisse die dem Vermögensinhaber zustehenden Kennzeichnungsrechte gegen dessen Willen weiter zu verwenden.
- b)
Wird auf Grund einer solchen Verwaltung dieses Recht beansprucht, so liegt ein enteignungsähnlicher Eingriff in die Kennzeichenrechte vor, der außerhalb des Gebiets des anordnenden Staates keine Rechtswirkung erzeugt.
- c)
Der Name des Vermögensinhabers darf dagegen bei reinen Verwaltungshandlungen benutzt werden, wenn dadurch lediglich die Zugehörigkeit des Betriebs zum Vermögen des ausländischen Berechtigten und die hieraus sich ergebende treuhänderische Bindung der Verwaltung gekennzeichnet wird.
- d)
Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte unter der Firma des Vermögensinhabers stellt keine solche Verwaltungshandlung dar.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher, Jungbluth und Ebel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 7. März 1958 wird hinsichtlich der Unterlassungsansprüche der Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik, von West-Berlin, der sowjetischen Besatzungszone und von Ost-Berlin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Stuttgart vom 29. Oktober 1955 insoweit folgende Fassung erhält:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik, von West-Berlin, der sowjetischen Besatzungszone und von Ost-Berlin im geschäftlichen Verkehr das Wort "Kodak" als Bestandteil ihrer Firma und/oder zur Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse zu gebrauchen, insbesondere den Namen "Kodak" bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte beim Deutschen Patentamt in München als Bestandteil ihrer Firma zu führen.
Hinsichtlich der Unterlassungsansprüche der Klägerin für andere als die vorgenannten Gebiete und im Kostenpunkt wird das angefochtene Urteil aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Filmen, fotografischen Apparaten und allen sonstigen Bedarfsartikeln der Fotografie, die sie unter der Bezeichnung "Kodak" in den Handel bringt. Ihre Aktien befinden sich in den Händen der E.-K. Company in R. (USA). Sie ist Inhaberin des deutschen Warenzeichens "Kodak", das am 5. April 1895 für die "E.-P. M. Company Ltd. L." in die Warenzeichenrolle des Reichspatentamts eingetragen und am 10. September 1928 auf die Klägerin umgeschrieben worden ist. Der Zeichenschutz erstreckt sich auf fotografische Apparate, Kameras und Zubehör sowie fotografische Bedarfsartikel, insbesondere Platten und Filme. Das Zeichen ist sowohl im Bereich des deutschen Patentamts in München als auch in dem des Amts für Erfindungs- und Patentwesen der Sowjetzone für die Klägerin aufrechterhalten worden. Die Schutzdauer läuft z.Zt. bis zum Jahre 1964.
Der Sitz der Klägerin befand sich bis Ende 1947 in B.. Die Verwaltung wurde in B., L.strasse ... geführt. Dieser Teil von Berlin lag nach der Besetzung Berlins durch die alliierten Truppen im amerikanischen Sektor. Ferner unterhielt die Klägerin eine Zweigniederlassung in S. mit der Firma Kodak AG Zweigniederlassung S. Dr. N.-Werk. S. gehörte nach Kriegsende zur amerikanischen Besatzungszone von Württemberg. Außerdem betrieb die Klägerin ein Werk in B., in dem Filme hergestellt wurden. B. fiel nach der Besetzung in den sowjetischen Sektor.
Nachdem die amerikanische Militärregierung die zunächst ausgesprochene Beschlagnahme des Vermögens der Klägerin im amerikanischen Sektor von Berlin und in der amerikanisch besetzten Zone Württembergs aufgehoben hatte, wurde der Sitz der Gesellschaft am 16. Dezember 1947 von B. nach S. verlegt. Die erforderlichen Eintragungen im Handelsregister der Amtsgerichte Berlin-Mitte (HRB 52, 173) und Stuttgart (HRB 968) haben stattgefunden.
Das Werk der Klägerin in B. wurde zunächst auf Grund des Befehls Nr. 124 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 30. Oktober 1945 in Verbindung mit der dazu erlassenen Instruktion beschlagnahmt und in der Folgezeit unter die Verwaltung wechselnder Treuhänder gestellt.
Am 14. November 1949 erließ der Magistrat von Groß-Berlin folgende "Bekanntmachung über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949" (VOBl für Groß-Berlin 1949 S. 425 ff):
"Auf Grund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 hat der Magistrat von Groß-Berlin beschlossen, die Vermögenswerte der in der nachstehend veröffentlichten Liste 3 aufgeführten Personen und Betriebe als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos einzuziehen und in das Eigentum des Volkes zu überführen."
In der hier erwähnten Liste 3 findet sich unter der laufenden Nummer 231 folgende Eintragung:
"Kodak A.G. Filmfabrik
B.
F.str. ...
(Deutsche Anteile)."
Der Einspruch der Klägerin gegen diese Maßnahme wurde am 27. März 1950 durch formularmäßigen Bescheid des Magistrats von Groß-Berlin abgelehnt.
Bereits am 22. März 1950 war im Handelsregister Abt. B des Amtsgerichts Berlin-Mitte unter Nr. 4814 als neue Firma die "Treuhandverwaltung der Kodak-Aktiengesellschaft" S. eingetragen worden. In Spalte 8 (Rechtsverhältnisse) wurde dabei vermerkt:
"Auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 ... in Verbindung mit der Liste 3 der in Volkseigentum übergegangenen Betriebe - VOBl Nr. 54 vom 2. Dezember 1949, S. 433 lfd. Nr. 231 - wird das im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin belegene Vermögen der Firma: Kodak Aktiengesellschaft, S. zum Zweckvermögen erklärt."
Durch Erlaß vom 26. Juni 1951 übertrug der Minister für Schwerindustrie in Berlin mit Wirkung vom 1. Januar 1951 die Verwaltung des Betriebs Kodak, B., auf die Vereinigung volkseigener Betriebe Fotografie. Diese Maßnahme wurde unter Bezugnahme auf §§2 Abs. 2 a und 5 der "Verordnung Über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951" (GBl. S. 839) im Handelsregister vermerkt. Durch einen Regierungserlaß vom 20. Januar 1953 wurde festgestellt, daß der Betrieb, der nunmehr als "Kodak AG Filmfabrik K. in Verwaltung der H." bezeichnet wurde, auf Grund derselben Verordnung der Verwaltung des Staatssekretariats für Chemie, Steine und Erden unterstehe; mit der Durchführung der Verwaltung wurde der Leiter des Betriebs beauftragt, der ermächtigt war, "die in §4 Abs. 2 der VO ... genannten Rechtsgeschäfte abzuschließen und in diesem Rahmen über das verwaltete Vermögen zu verfügen". Später wurde die Firma in "Kodak AG Filmfabrik K. in Verwaltung" geändert; diese Änderung wurde am 3. Dezember 1953 im Handelsregister eingetragen.
Für das Werk K. und die dort hergestellten Erzeugnisse ist die Bezeichnung "Kodak" auch im geschäftlichen Verkehr verwendet worden. Im Jahre 1952 wurden so bezeichnete Erzeugnisse unter anderem durch die Firma R. & Co. in H. angeboten, die sie zum Vertrieb im Ausland erhalten hatte. Die Klägerin erwirkte darauf gegen die Firma R. & Co. ein Unterlassungsurteil. Im Jahre 1953 wurde namens der Firma "Kodak AG Filmfabrik K. in Verwaltung" zur Eintragung in die Zeichenrolle des deutschen Patentamts in München eine Reihe anderweitiger Warenzeichen angemeldet; die Anmeldungen wurden unter dem Namen der Anmelderin im Warenzeichenblatt veröffentlicht. Außer Fotomaterial ist unter der Firma "Kodak AG B." auch eine Boxkamera angeboten worden.
Auf Antrag der Klägerin wurde der "Firma Kodak AG Filmfabrik K. in Verwaltung" als Antragsgegnerin im Verfahren der einstweiligen Verfügung durch Urteil des OLG Stuttgart vom 12. Oktober 1954 untersagt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und von West-Berlin das Wort Kodak als Bestandteil ihres Firmennamens zu gebrauchen, insbesondere, den Namen "Kodak" bei Anmeldung gewerblicher Schutzrechte beim deutschen Patentamt in München als Bestandteil ihres Firmennamens zu führen. Mit der vorliegenden Hauptklage erstrebt die Klägerin ein entsprechendes Verbot ohne Beschränkung auf die Bundesrepublik und West-Berlin und mit Ausdehnung auf den Gebrauch des Wortes Kodak zur Kennzeichnung von Erzeugnissen.
Die Klägerin erblickt in den im Sowjetsektor durchgeführten, das Werk K. betreffenden Maßnahmen eine Enteignung ihres dortigen Vermögens. Diese Enteignung, so hat sie geltend gemacht, habe indessen nur die im Gebiet der enteigneten Macht belegenen Grundstücke, Maschinen und Warenvorräte, nicht dagegen die Firma und das Warenzeichen erfassen können, zumal das Warenzeichen auch in der Sowjetzone für sie, die Klägerin, auf rechterhalten sei. Ein eigenes Recht zum Gebrauch des Namens "Kodak" könne für das Werk K. nicht in Anspruch genommen werden; denn dieses Werk sei bis zur Enteignung und rechtlichen Verselbständigung nur ein Vermögensgegenstand der Aktiengesellschaft, nicht aber der Träger des Betriebsvermögens gewesen. Durch die Verwendung der Bezeichnung "Kodak" verletze die Beklagte mithin die allein ihr, der Klägerin, zustehenden Firmen- und Warenzeichenrechte; die Beklagte nutze dadurch ferner die Gütefunktion dieser Bezeichnung aus und täusche dem Verkehr Beziehungen zu dem weltbekannten Kodak-Konzern vor, die in Wahrheit nicht mehr bestanden. Die Beklagte habe sich der Bezeichnung nicht nur in der Sowjetzone und den Ostblockstaaten, sondern auch im Westen, z.B. Frankreich, Belgien und Holland bedient. In der Sowjetzone habe sie noch im Jahre 1956 einen Werbeprospekt "Mit Kodak in die Ferien" verbreitet; ein 1956 von der Beklagten neu herausgebrachtes, im Jahre 1957 in zweiter Auflage erschienenes "Kodak-Taschenbuch" werde auf Bestellung auch in die Bundesrepublik geliefert. Die unter dem Namen "Kodak" erfolgte Anmeldung von Warenzeichen beim deutschen Patentamt in München stelle gleichfalls eine Firmen- und Warenzeichenverletzung dar. Für die ihr, der Klägerin, hiernach zustehenden Unterlassungsansprüche komme es aber auf Verletzungsfälle im Gebiet der Bundesrepublik nicht einmal an, da der Schutzbereich der Firma und ihres Warenzeichens sich auf ganz Deutschland erstrecke.
An der Rechtslage habe sich auch dann nichts geändert, wenn die Beklagte, wie sie vorbringe, während des Rechtsstreits ihre eigene Produktion eingestellt und den Betrieb in K. an einen neu errichteten VEB Fotochemische Werke verpachtet habe. Die Beklagte sei dadurch nicht untergegangen. Sie führe ihre unzulässige Bezeichnung ohne Rücksicht auf die Fortdauer oder etwaige Löschung ihrer Eintragung im Handelsregister weiter und betreue, wie ihr Justitiar dies ausgedrückt habe, nach wie vor das Warenzeichen "Kodak", zu dessen Aufgabe sie sich nach ihrer Behauptung im Hinblick auf die Rechtslage in der Sowjetzone aus eigener Entschließung überhaupt nicht verpflichten könne. Danach sei jederzeit mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die Beklagte die Bezeichnung "Kodak" im Wettbewerb wieder verwende und ihre Firma, falls sie tatsächlich gelöscht worden sei, erneut im Handelsregister eintragen lasse, ohne daß sie, die Klägerin, hierbei mitwirken könne. Unter diesen Umständen sei auch die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.
Die Klägerin hat beantragt, zu erkennen:
Die Beklagte hat bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung den Gebrauch des Wortes "Kodak" sowohl als Bestandteil ihres Firmennamens wie für die Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse zu unterlassen, insbesondere hat sie es zu unterlassen, den Namen "Kodak" bei Anmeldung gewerblicher Schutzrechte beim deutschen Patentamt in München als Bestandteil ihres Firmennamens zu führen.
Die Beklagte hat beantragt:
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, das Werk K. sei nicht enteignet, sondern auf Grund der Anordnungen der sowjetischen Militärverwaltung und der späteren Verordnung vom 6. September 1951 als ausländisches Vermögen unter Treuhandverwaltung gestellt worden. Bei der Vermögenseinziehung auf Grund der Bekanntmachung vom 14. November 1949 habe es sich um eine nicht glückliche Verwaltungsmaßnahme gehandelt, die wegen der entgegenstehenden, für ausländisches Vermögen erlassenen Anordnungen der Militärregierung ohne Wirkung und zudem gegenstandslos gewesen sei, weil sie ausdrücklich nur die "deutschen Anteile" des Unternehmens habe erfassen sollen, die es tatsächlich nicht gegeben habe. Auch die Erklärung des Werkes Köpenick zum Zweckvermögen habe weder eine Enteignung noch die Überführung in Volkseigentum zur Folge gehabt. Sie, die Beklagte, sei deshalb nichts anderes als ein firmenrechtlich nicht abgrenzbarer Bestandteil des Vermögens der Klägerin. Als solcher könne sie von der Klägerin nicht verklagt werden. Auch wenn man ihr aber unzutreffender Weise eine eigene Rechtspersönlichkeit zuschreiben wolle, dürfe man jedenfalls nicht über die Tatsache der angeordneten Treuhandverwaltung hinwegsehen. Während der Dauer dieser Verwaltung könne eine Klage nur gegen den Treuhänder gerichtet werden, der alsdann Partei kraft Amtes sei.
Abgesehen hiervon stehe der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu. Als Bestandteil des Vermögens der Klägerin dürfe der Betrieb in Köpenick heute ebenso den Namen "Kodak" führen, wie dies früher geschehen sei. Nach dem Recht der Sowjetzone sei er dazu sogar verpflichtet. Andernfalls werde der Grundsatz der Firmenwahrheit verletzt. Der Betrieb habe auch Anteil an dem in der Sowjetzone aufrechterhaltenen Warenzeichen der Klägerin. Zumindest müsse infolge der Teilung Deutschlands eine Spaltung der Kennzeichenrechte angenommen werden. Dann beständen nunmehr eine Kodak AG S. und eine Kodak AG K. nebeneinander. Da die beiden Bezeichnungen auf Grund der Ortsangaben deutlich voneinander unterschieden werden könnten, sei gegen diesen Zustand wettbewerbsrechtlich nichts einzuwenden.
Zudem habe sie, die Beklagte, der Klägerin auf den westlichen Märkten niemals Konkurrenz gemacht. Sie habe die Bezeichnung "Kodak" nur in der Sowjetzone und den Oststaaten benutzt. In der Bundesrepublik und in West-Berlin sei sie dagegen als Filmfabrik K., B., aufgetreten. Die Firma R. u. Co. in H. sei nicht von ihr, sondern vom DIA-Chemie, der staatlichen Handelsorganisation, und nur unter der Bedingung beliefert worden, daß sie die Erzeugnisse nicht in Westdeutschland anbiete. Die Anmeldung von Warenzeichen beim deutschen Patentamt in München unter der eingetragenen Firma stelle keinen Firmengebrauch im geschäftlichen Verkehr dar. Inzwischen seien die Anmeldungen überdies auf den VEB Fotochemische Werke Berlin umgeschrieben worden. Dem liege folgender Vorgang zugrunde. Die Treuhandverwaltung habe den Produktionsbetrieb der Filmfabrik K. im Jahre 1956 eingestellt und die Anlagewerte des Betriebsvermögens an diesen neu errichteten VEB verpachtet, dem auch eine Lizenz an den Warenzeichen eingeräumt sei. Da sie, die Beklagte, also nur noch als Vermögensverwaltung fortbestehe, sei die Firma Kodak AG Filmfabrik B. in Verwaltung auf Antrag vom 4. Juli 1956 im Handelsregister gelöscht worden. Mithin werde die Bezeichnung "Kodak" von ihr im geschäftlichen Verkehr nicht mehr verwendet. Damit sei die Wiederholungsgefahr ausgeräumt. Aus der Verbreitung des Prospekts "Mit Kodak in die Ferien" und des "Kodak-Taschenbuchs" könne nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Der Prospekt stamme aus dem Jahre 1954, in dem sie auch das Taschenbuch angeregt habe. Die Neuauflage des Prospekts für die Leipziger Messe 1956 sei schon im Jahre 1955 gedruckt worden. Die Herausgabe des Taschenbuchs habe sich bis 1956 hinausgezogen und habe von ihr nicht mehr verhindert werden können; die Neuauflage im Jahre 1957 habe der Verlag ohne ihr Wissen und ohne ihre Billigung veranstaltet.
Soweit die Klage sich auf Handlungen im Ausland beziehe, fehle den Gerichten der Bundesrepublik die Gerichtsbarkeit.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1.)
Das Berufungsgericht läßt im Ergebnis unentschieden, ob die Filmfabrik K. enteignet ist. Jedenfalls, so legt es dar, sei diesem früher unselbständigen Werk der Klägerin durch die Anordnung der Treuhandverwaltung die Eigenschaft einer parteifähigen juristischen Person verliehen worden, die unter der Bezeichnung "Kodak AG Filmfabrik B." am Rechtsverkehr teilnehme. Gegenüber dem so bezeichneten Rechtssubjekt begehre die Klägerin Rechtsschutz Dieses Rechtssubjekt sei daher im vorliegenden Rechtsstreit Partei.
Die Beklagte habe die Parteifähigkeit nicht dadurch eingebüßt, daß ihr Anlagevermögen - Gebäude, Maschinen, Warenzeichen usw. - im März 1956 an den zu diesem Zweck neu errichteten VEB Fotochemische Werke verpachtet und ihre Firma darauf, wie sie behaupte, im Handelsregister gelöscht worden sei. Sie habe nach wie vor Vermögen und werde weiterhin nach den Bestimmungen der Verordnung vom 6. Dezember 1951 verwaltet. Also sei sie tatsächlich und rechtlich nicht vernichtet. Diese Rechtslage ergebe sich auch daraus, daß für das Kodak-"Anlagevermögen" ein Verwalter ernannt worden sei, der im Rechtsverkehr namens der "Kodak AG Filmfabrik K. in Verwaltung" auftrete, ferner aus dem Inhalt des Nutzungsvertrags mit dem VEB Fotochemische Werke und aus den Aussagen der vernommenen Zeugen.
Die Klägerin habe nicht etwa gegen den Verwalter als Partei kraft Amtes klagen müssen. Denn der Verwalter übe seine Tätigkeit nicht, wie dies bei den Parteien kraft Amtes der Fall sei, auf Grund eines amtlichen Treuhandverhältnisses, sondern als bloßer Beauftragter der sowjetzonalen Regierung aus, in deren Hand die Verwaltung liege.
2.
Die Revision macht demgegenüber geltend, nach dem für die Beurteilung maßgebenden Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sei die Klage gegen einen unselbständigen Teil des Unternehmens der Klägerin selbst gerichtet. Da das Berufungsgericht unentschieden lasse, ob das Werk in K. enteignet oder mit Rücksicht auf den ausländischen Charakter der Klägerin lediglich unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, daß keine Enteignung erfolgt sei. Alsdann sei die Beklagte als unselbständige Verwaltungsstelle zu betrachten. Durch die Erklärung zum "Zweckvermögen" sei der Filmfabrik K. nicht die Rechtsfähigkeit verliehen worden; außerdem sei diese Erklärung durch die späteren Maßnahmen überholt, durch die das Eigentum der Klägerin an den Anlagewerten eindeutig anerkannt worden sei.
Die Beklagte sei danach nicht parteifähig. Ein Prozeßrechtsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin sei nicht entstanden. Die Parteifähigkeit ergebe sich auch nicht aus der Befugnis des vom Ministerium der Finanzen eingesetzten Verwalters, das Vermögen nach außen hin zu vertreten. Diese Befugnis stehe jeder Partei kraft Amtes zu, die eine Vermögensmasse zu verwalten habe, ohne daß die Masse hierdurch rechtlich verselbständigt werde. Verwaltungsträger der im Eigentum der Klägerin stehenden Werksanlagen in K. sei mithin nicht ein rechtsfähiges Sondervermögen, sondern der eingesetzte Ver walter auf Grund seines Amtes. Deshalb habe nur der Verwalter als Partei kraft Amtes verklagt werden können.
3.
a)
Dieser Angriff der Revision geht fehl. Nach den Grundsätzen des interlokalen Privatrechts sind für den rechtlichen Status des im sowjetischen Sektor von Berlin belegenen Kodak-Vermögens die dort geltenden Bestimmungen maßgebend. Diese Bestimmungen sind in §5 der Ersten Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 1952 (VOBl I 519 - DVO -) zur Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 18. Dezember 1951 (VOBl I 565) enthalten. Danach hat das zum Zweck der Sicherung und Erhaltung verwaltete ausländische Vermögen ab 9. Mai 1945 die Rechtsform einer juristischen Person (§5 Satz 2 DVO). Zu dem verwalteten Vermögen gehören sowohl wirtschaftliche Unternehmen als auch Teile wirtschaftlicher Unternehmen (§5 Satz 1 DVO); die Rechtsform der juristischen Person gilt für alle Betriebe, auch wenn sie bisher unter einer anderen Rechtsform geführt wurden (§5 Satz 3 DVO). Die hier erwähnten Bestimmungen entsprechen inhaltlich denen der gleichnamigen sowjetzonalen VO vom 6. September 1951 (GBl 839), auf welche die Beklagte sich im Rechtsstreit bezieht, und der darauf beruhenden Ersten Durchführungsverordnung vom 11. August 1952 (GBl 745), deren Anwendungsbereich durch sie im Ergebnis auch auf den sowjetischen Sektor von Berlin erstreckt wird. Da das Vermögen, aus dem der Betrieb der Filmfabrik K. sich zusammensetzt, nach diesen Bestimmungen verwaltet wird, hat es hiernach mit Wirkung vom 9. Mai 1945 Rechtspersönlichkeit erlangt. Mithin ist es auch in der Bundesrepublik parteifähig (§50 Abs. 1 ZPO). Der für die Filmfabrik K. eingesetzte Verwalter hat daher im Prozeß nicht die Stellung einer Partei kraft Amtes, sondern ebenso wie im sonstigen Rechtsverkehr die des gesetzlichen Vertreters eines rechtlich verselbständigten Sondervermögens. Die Klägerin hat die Klage deshalb mit Recht nicht gegen ihn, sondern gegen dieses Sondervermögen, d.h. die Beklagte gerichtet. Auf die Frage, welche Rechtswirkungen mit der im Jahre 1949 erfolgten Erklärung des Vermögens zum "Zweckvermögen" verbunden waren, kommt es hiernach nicht an.
b)
Die einmal begründete, auf Gesetz beruhende Rechtsfähigkeit des Sondervermögens ist nicht dadurch wieder beseitigt worden, daß die Anlagewerte dieses Vermögens im Jahre 1956 mit Genehmigung des Ministeriums der Finanzen in Berlin an den VEB Fotochemische Werke verpachtet worden sind und die Firma der Beklagten, wie die Beklagte behauptet hat, im Handelsregister gelöscht wurde. Die rechtlich verselbständigte Filmfabrik Köpenick hörte deshalb nicht auf, Teil eines wirtschaftlichen Unternehmens, nämlich des Unternehmens der Klägerin, zu sein. Sie blieb ein zum Zweck der Sicherung und Erhaltung ausländischen Vermögens verwalteter Betrieb. Ob die verwaltete staatliche Stelle die Betriebsanlagen unmittelbar gewerblich nutzte oder die Nutzung einem VEB als Pächter überließ, war hierfür unerheblich. Auch als Verpächterin war die juristische Person Trägerin eigener Rechte und Pflichten. Die Voraussetzungen des §5 Satz 2 DVO sind also durch die Verpachtung nicht weggefallen. Das Berufungsgericht hat dies außerdem in rechtlich einwandfreier Weise aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, namentlich aus der ihm vorgelegten Urkunde über den Inhalt des Nutzungsvertrags und aus den Zeugenaussagen entnommen. Diese Beweismittel beziehen sich auf die durch den Nutzungsvertrag geschaffene Rechtslage, die - was die Revision verkennt - zu dem Zeitpunkt der letzte Tatsachenverhandlung bestand, also der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen war.
Die Löschung im Handelsregister schließlich beruhte - wenn sie inzwischen erfolgt sein sollte - auf Erwägungen formeller Art. Nach dem Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 20. Juli 1956 sollte sie nur dem Umstände Rechnung tragen daß - wie es in dem Schreiben heißt - die Bestimmungen über die Verwaltung ausländischen Vermögens eine Eintragung der unter Verwaltung gestellten Teile eines ausländischen wirtschaftlichen Unternehmens im Handelsregister überhaupt nicht vorsahen, vielmehr lediglich bei den schon vor Beginn der Verwaltung eingetragenen Unternehmen die Bekanntgabe der Verwaltung anordneten, während in allen übrigen Fällen und damit auch in dem der Filmfabrik K. "die Publizitätswirkung des Handelsregisters" durch einen Zusatz zur Firmenbezeichnung ("in Verwaltung") "ersetzt" wurde. Als Rechtsgrundlage für die Löschung wird in dem Schreiben dementsprechend die Vorschrift des §142 FGG angegeben, wonach eine Eintragung im Handelsregister von Amts wegen gelöscht werden kann, wenn sie vorgenommen wurde, obgleich sie wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war. Im letzten Absatz des Schreibens wird überdies nochmals ausdrücklich hervorgehoben, daß sich an der Tatsache der Verwaltung nach den Bestimmungen über die Verwaltung ausländischen Vermögens nichts ändere. Für den Namen des verwalteten Vermögens ferner wird in dem Schreiben weiterhin das Wort "Firmenbezeichnung" verwendet. Damit wird auf den von der Eintragung im Handelsregister unabhängigen Fortbestand des Gewerbebetriebs hingewiesen. Die etwaige Löschung im Handelsregister hätte nach alledem die Rechtspersönlichkeit des verwalteten Vermögens nicht berühren können.
c)
Wie sich aus dem Vorhergehenden ergibt, war und ist die Beklagte ein rechtsfähiges Sondervermögen, das sich von einem rechtsfähigen VEB der Sowjetzone nicht hinsichtlich der Rechtspersönlichkeit, sondern dadurch unterscheidet, daß sie, wie §5 Satz 1 DVO bestimmt, als wirtschaftlicher Teil des Unternehmens der Klägerin ausschließlich zum Zwecke der Sicherung und Erhaltung der in dem Sondervermögen vereinigten ausländischen Vermögenswerte zu verwalten ist.
Zwischen den Parteien ist hiernach ein Prozeßrechtsverhältnis entstanden, das eine Sachentscheidung über die erhobenen Ansprüche ermöglicht.
II.
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Klageansprüche auf Grund der Namens- und Firmenrechte der Klägerin an dem Worte "Kodak" nach den Vorschriften der §§12 BGB 16 Abs. 1 UWG für gerechtfertigt erklärt. Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt allerdings nicht überall klar erkennen, welche rechtlichen Gesichtspunkte hierfür ausschlaggebend gewesen sind. Das Berufungsgericht erörtert u.a. die Verkehrsgeltung und die Unterscheidungskraft des Namens "Kodak", den personenrechtlichen Einschlag, den es in dem Namen erblickt, die Unwirksamkeit der in der Sowjetzone durchgeführten Maßnahmen und ihre auf das Gebiet dieser Zone beschränkte Geltung, ferner die Frage, ob durch den Namensgebrauch für die Filmfabrik K. der Verkehr irregeführt und die mit dem Namen verbundene Herkunfts- und Gütevorstellung ausgenutzt werde, ob die Beklagte ein "Affektionsinteresse" der Klägerin verletze, sodann die Verwechslungsgefahr die es u.a. in mangelnder Unterscheidungskraft der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen sieht, und die Frage der Warengleichartigkeit und Branchengleichheit, ohne daß der Zusammenhang deutlich wird, in dem diese durchaus verschiedenartigen rechtlichen Erwägungen angestellt werden. Wie sich aus angeführten Gerichtsurteilen ergibt, wollte das Berufungsgericht aber jedenfalls im Kern der Rechtsprechung folgen, die sich mit der Wirkung sowjetzonaler Enteignungsmaßnahmen auf die Firmen- und sonstigen Kennzeichnungsrechte der enteigneten Unternehmen und mit den Ansprüchen der Rechtsinhaber bei Verwendung der Kennzeichen durch die in Volkseigentum überführten Betriebe in der Sowjetzone befassen.
Die unmittelbare Anwendung der dazu entwickelten Grundsätze begegnet allerdings Bedenken, weil das Berufungsgericht die Frage, ob das im sowjetischen Sektor von Berlin belegene Vermögen der Klägerin enteignet worden ist, offengelassen hat. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht jedoch insoweit beizutreten, als es der Beklagten untersagt hat, sich des Namens "Kodak" im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik und in West-Berlin, in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetischen Sektor von Berlin zu bedienen.
III.
In der Bundesrepublik und in West-Berlin genießt die Klägerin für ihre Firma "Kodak AG" den Schutz der §§12 BGB, 16 Abs. 1 UWG und für ihr Warenzeichen "Kodak" den des §24 WZG. Nach diesen Vorschriften kann sie jeden auf Unterlassung in Anspruch nehmen, der durch unbefugten Gebrauch des Namens "Kodak" ihr Interesse als Trägerin dieses Namens verletzt (§12 BGB), der ihre Firma im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, welche geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen (§16 Abs. 1 UWG), und der im geschäftlichen Verkehr Waren oder ihre Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen, Preislisten usw. widerrechtlich mit dem Warenzeichen "Kodak" versieht oder derart widerrechtlich gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält (§24 WZG).
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte das Wort "Kodak" in den genannten Gebieten sowohl in ihrer Firma als auch zur Kennzeichnung von Erzeugnissen der Filmfabrik K. verwendet hat. Die Beklagte hat nicht dargetan, daß sie der Klägerin gegenüber hierzu berechtigt ist.
a)
Sie kann diese Berechtigung nicht daraus herleiten, daß die Filmfabrik K. als Teil des Vermögens der Klägerin schon vor der Anordnung der Verwaltung und der rechtlichen Verselbständigung mit dem Namen der Klägerin bezeichnet wurde und daß ihre Erzeugnisse damals schon das Warenzeichen der Klägerin trugen. Hierbei handelte es sich um einen Namens- und Zeichengebrauch der Klägerin selbst, nicht dagegen der Fabrik, die zu jener Zeit als unselbständiger Vermögensteil der Klägerin nicht Inhaberin eigener Kennzeichnungsrechte sein konnte.
b)
Als dieser Vermögensteil auf Grund gesetzlicher Bestimmung die Rechtsform einer juristischen Person erhielt, konnte ihm nach der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik gegen den Willen des Berechtigten kein Name verliehen werden, dessen kennzeichnender und für den Verkehr maßgebender Bestandteil "Kodak" von einem anderen Rechtssubjekt, der Klägerin, bereits rechtmäßig als Name geführt wurde (Art. 30 EG BGB; BGH GRUR 1958, 189, 195 [BGH 24.07.1957 - I ZR 21/56] - Zeiss). Ebensowenig konnte die neue juristische Person die Befugnis zum Gebrauch eines mit diesem Namen gleichlautenden Warenzeichens erlangen.
c)
Die Beklagte kann sich ferner nicht auf den Zweck der angeordneten Verwaltung berufen, das Vermögen der Filmfabrik Köpenick bis zu einer Regelung im Friedensvertrage im Interesse der ausländischen Beteiligten, d.h. hier der amerikanischen Aktionäre unter Schutz zu stellen, zu sichern und zu erhalten. Selbst wenn die Verwaltung die Kennzeichnungsrechte, soweit sie sich auf dieses Vermögen bezogen, miterfaßt haben sollte - was dahingestellt bleiben mag -, so würde sich daraus nicht die Befugnis der Beklagten ergeben, die Kennzeichen der Klägerin im geschäftlichen Verkehr als Firma und zur Bezeichnung von Erzeugnissen zu gebrauchen.
aa)
Dient die Verwaltung der Fürsorge für das verwaltete ausländische Vermögen, wie dies in der Verordnung vom 18. Dezember 1951 und der Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 1952 ausdrücklich ausgesprochen ist, so ist sie ähnlich wie eine zugunsten einer bestimmten Person angeordnete Pflegschaft einer treuhänderischen Bindung zugunsten der Klägerin unterworfen. Sie darf alsdann nicht zu einem Einsatz des Vermögens führen, der den zu schützenden ausländischen Interessen zuwiderläuft. Diese Interessen erfordern zwar, daß der verwaltete der Betrieb weiterhin als Produktionsstätte genutzt wird; denn der Wert des dem Betrieb gewidmeten Anlagevermögens besteht nicht in der rechnerischen Summe der einzelnen Vermögensgegenstände wie Gebäude, Maschinen u. dgl., sondern in der Zusammenfassung dieser Gegenstände zum Zweck der laufenden Gütererzeugung, die nicht eingestellt werden darf, wenn der Wert des Betriebs den ausländischen Vermögensinhabern, d.h. den ausländischen Aktionären der klagenden Aktiengesellschaft erhalten bleiben soll. Dagegen werden die Interessen dieser Vermögensinhaber und damit der Klägerin verletzt, wenn für den so verwalteten Betrieb zugleich die Firma und die Warenzeichen der Aktiengesellschaft gewerblich verwertet werden. Diese Kennzeichen werden auch und in erster Linie für die Klägerin selbst, insbesondere für den nicht der Verwaltung unterliegenden Teil ihres Unternehmens und für die dort hergestellten Erzeugnisse gebraucht. Da der verwaltete Betrieb nicht nur rechtlich verselbständigt, sondern auch fabrikatorisch und kaufmännisch jedem Einfluß der Klägerin entzogen ist, steht er der Klägerin für die Dauer der Verwaltung im geschäftlichen Verkehr als Wettbewerber gegenüber. Wenn für ihn gleichwohl das Wort "Kodak" in der Firma und als Warenzeichen benutzt wird, so tritt er der Klägerin unter ihrem eigenen Namen im Wettbewerb entgegen. Die Kennzeichen werden hierdurch in ihrem Wert für die Klägerin nicht erhalten, wie der treuhänderische Zweck der Verwaltung dies erfordern würde, sondern geschwächt. Die nachteiligen Folgen, die der Wettbewerb unter ihrem eigenen Namen für die Klägerin nach sich zieht, sind angesichts des vom Berufungsgericht festgestellten Weltrufs des Namens "Kodak" überall zu erwarten, wo Erzeugnisse der Filmfabrik K. in Verbindung mit dem Namen "Kodak" angeboten und vertrieben werden. Sie müssen sich jedoch namentlich in den Absatzgebieten zeigen, in denen - wie in der Bundesrepublik und in West-Berlin - zugleich auch die Klägerin ihre Erzeugnisse in Verkehr bringt. Ein solcher gegen die Klägerin gerichteter Kennzeichengebrauch ist mit einer Schutzverwaltung, wie die Bestimmungen der Sowjetzone und des sowjetisch besetzten Sektors von Berlin sie für ausländisches Vermögen vorsehen, nicht vereinbar. Die Verwendung des Wortes "Kodak" im geschäftlichen Verkehr kann daher nicht mit dieser Verwaltung begründet werden, deren im Gesetz niedergelegten Zweck er vielmehr widerspricht.
bb)
Sollten jene Bestimmungen indessen entgegen ihrem Wortsinn zum Anlaß genommen werden, einen solchen Gebrauch zu decken, so läge in Wahrheit keine treuhänderische Verwaltung im Interesse des ausländischen Vermögens, sondern ein enteignungsähnlicher Eingriff in die Rechte der Vermögensinhaber vor, den die Beklagte allerdings in Abrede stellte Einem solchen Eingriff wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats jedenfalls im Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin jede rechtliche Wirkung versagt (BGHZ 5, 27, 35[BGH 01.02.1952 - I ZR 23/51]; 17, 209, 213 [BGH 10.05.1955 - I ZR 120/53]; BGH GRUR 1956, 555 - Jurid). Die Anordnung der Verwaltung würde dann die Verwendung des Namens "Kodak" als Firma und Warenzeichen der Filmfabrik K. in diesem Gebiet erst recht nicht gestatten.
Die Beklagte ist hiernach zu dieser Verwendung nicht befugt.
2.
Der Gebrauch des Namens Kodak in der Firmenbezeichnung wurde nicht dadurch zulässig, daß die Beklagte der für die Klägerin eingetragenen Firma "Kodak AG" den Zusatz "Filmfabrik K. in Verwaltung" beifügte. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, auch die Bezeichnung "Kodak AG Filmfabrik K. in Verwaltung" beeinträchtige das Interesse der Klägerin als Trägerin des Namens "Kodak" (§12 BGB), weil die Beklagte dadurch die mit den Kodak-Erzeugnissen verbundene Herkunfts- und Gütevorstellung ausnutze, obwohl die Klägerin auf die Produktion der Filmfabrik K. keinen Einfluß mehr habe, und weil der Verkehr aus der gewählten Firmierung auf die Fortdauer des in Wahrheit nicht mehr vorhandenen Wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenhangs des Werkes Köpenick mit dem Kodak-Konzern schließe. Allerdings ist dieses Werk durch die Anordnung der Verwaltung wirtschaftlich aus dem Vermögen der Klägerin, für die es verwaltet wird, nicht ausgeschieden. Dem Berufungsgericht kam es aber nach dem offenbaren Sinn seiner Ausführungen nicht auf diese Vermögenszugehörigkeit, sondern darauf an, ob der Verkehr infolge der Firmierung meint, daß zwischen dem Betrieb in K. und dem Kodak-Konzern noch eine Verbindung in fabrikatorischer und kaufmännischer Hinsicht bestehe, namentlich, daß der Betrieb an den in diesem Konzern erzielten technischen Fortschritten teilnehme. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Darlegungen des Berufungsgerichts rechtlich einwandfrei. Aus der Feststellung, daß der Verkehr eine solche Verbindung vermute, ergibt sich auch die Verwechslungsgefahr (§16 Abs. 1 UWG). Für das Warenzeichen bedurfte es insoweit keiner weiteren Darlegungen, weil dieses Zeichen ohnehin nur aus dem einen Worte "Kodak" besteht.
3.
Nach alledem kann die Klägerin der Beklagten die Benutzung des Namens "Kodak" im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des Herstellungsbetriebs in K. und seiner Erzeugnisse im Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin untersagen.
a)
Die Revision greift diese Beurteilung in grundsätzlicher Hinsicht nicht an. Sie macht jedoch geltend, es sei unvermeidlich, bei reinen Verwaltungshandlungen, die sich auf die zur Filmfabrik K. gehörenden Vermögensgegenstände des rechtlich verselbständigten Sondervermögens beziehen, den Namen der Klägerin als desjenigen Rechtssubjekts zu nennen, für das dieses Vermögen verwaltet wird und gesichert werden soll. Dem ist an sich beizutreten. Die Klägerin selbst hat ein Interesse daran, daß ihre Beziehung zu dem verwalteten Vermögen insoweit erkennbar bleibt. Indessen irrt die Revision, wenn sie annimmt, daß das Unterlassungsgebot der Vorinstanzen die Verwendung des Wortes "Kodak" auch in dem hier in Betracht kommenden, eng begrenzten Rahmen erfaßt. Durch das vom Berufungsgericht bestätigte Urteil des Landgerichts ist der Beklagten entsprechend dem Klageantrage der Gebrauch des Wortes Kodak "sowohl als Bestandteil ihres Firmennamens wie für die Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse" untersagt und insbesondere noch verboten worden, den Namen "Kodak" bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte beim Deutschen Patentamt in München "als Bestandteil ihres Firmennamens zu führen". Die Unterlassungspflicht erstreckt sich nach diesem Wortlaut, in dem die Wendung "als Bestandteil ihres Firmennamens" sogar zweimal erscheint, auf die Benutzung des Wortes "Kodak" als Teil einer kaufmännischen Firma, d.h. eines Namens, unter dem die Beklagte im Handel Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§17 Abs. 1 HGB), sowie als Warenzeichen, d.h. als Kennzeichen, dessen die Beklagte sich in ihrem Geschäftsbetrieb zur Unterscheidung ihrer Waren von den Waren anderer bedient (§1 WZG). Daraus folgt, daß das Verbot nicht eingreift, wenn der Name "Kodak" weder im geschäftlichen Verkehr innerhalb einer firmenmäßigen Bezeichnung - wie z.B. der Bezeichnung "Kodak AG Filmfabrik K. in Verwaltung" - noch zur Kennzeichnung von Erzeugnissen, sondern lediglich bei Verwaltungshandlungen als unmißverständlicher Hinweis auf die zugunsten der Klägerin bestehende treuhänderische Bindung des Sondervermögens erwähnt wird.
Hiermit steht nicht im Widerspruch, daß dem Unterlassungsanspruch auch stattgegeben worden ist, soweit er den firmenmäßigen Gebrauch des Wortes "Kodak" bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte beim Deutschen Patentamt in München betrifft. Die Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten stell keine bloße Maßnahme der Vermögensverwaltung dar, sondern fördert die gewerblichen Zwecke des Betriebs, in dem die Schutzrechte verwertet werden sollen. Außerdem führt sie zu Eintragungen in öffentliche Register, die unter der benutzten Firmenbezeichnung vorgenommen werden. Sie erfolgt daher im geschäftlichen Verkehr und ist mithin von den Vorinstanzen mit Recht in das Verbot einbezogen worden (RGZ 108, 272, 274; BGH v. 14. Februar 1958, I ZR 40/56 - Zeiss-Ikon).
Obwohl der Auffassung, welche die Revision vertritt, hiernach in den Urteilen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts bereits Rechnung getragen ist, hat der Senat zur Klarstellung des Verbotsumfangs den Urteilsspruch bei der ohnehin notwendigen Neufassung noch durch die Worte "im geschäftlichen Verkehr" ergänzt. Eine sachliche Einschränkung gegenüber der Entscheidung des Berufungsgerichts ist hierin nicht zu erblicken.
b)
Das Verbot des firmenmäßigen Gebrauchs geht auch nicht insofern zu weit, als es sich nicht auf die festgestellten Verletzungsformen beschränkt, sondern der Beklagten die Verwendung des Wortes "Kodak" als Firmenbestandteil im geschäftlichen Verkehr schlechthin verwehrt. Die Revision hat dies nicht gerügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann allerdings im allgemeinen wegen der Verletzung einer Firma nur diejenige bestimmte Benutzungsart untersagt werden, deren der Verletzer sich unbefugterweise bedient. Es bleibt grundsätzlich dem Verletzer überlassen, ob und in welcher Form er etwa durch eine Änderung der Firma auch unter Beibehaltung des beanstandeten Teils dem Interesse des Berechtigten Rechnung trägt (§12 BGB) und die Verwechslungsgefahr ausräumt (§16 Abs. 1 UWG). Das völlige Verbot des beanstandeten Teils ist jedoch gerechtfertigt, wenn aus dem Verhalten des Verletzers im Wettbewerb auf eine Einstellung geschlossen werden kann, die auch in Zukunft eine einwandfreie Benutzung dieses Firmenteils nicht erwarten läßt (BGH v. 14. Februar 1958, I ZR 40/56 - Zeiss-Ikon). Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts über die bisher festgestellten Verletzungsfälle geht hervor, daß das Berufungsgericht diese Voraussetzung als erfüllt angesehen hat. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Es kommt darauf aber nicht einmal entscheidend an. Denn die Beklagte darf wegen des treuhänderischen Zwecks der angeordneten Verwaltung und der sich daraus ergebenden Beschränkungen den Namen "Kodak" ohnehin nur gebrauchen, soweit dies zur Kennzeichnung ihrer treuhänderischen Verpflichtungen als Inhaberin eines für die Klägerin zu verwaltenden Sondervermögens, d.h. im Rahmen einer rein verwaltenden Tätigkeit notwendig ist. Im Rahmen einer Firma, d.h. zu gewerblichen Zwecken, ist ihr dieser Gebrauch wegen der andernfalls eintretenden Verletzung der von ihr zu schützenden Interessen der Klägerin nicht erlaubt, gleich in welchem Zusammenhang der Name "Kodak" in der kaufmännischen Firma erscheint. Das Unterlassungsgebot ist daher mit Recht für den Namen "Kodak" allgemein und ohne Rücksicht auf die jeweilige Gesamtbezeichnung ausgesprochen worden.
IV.
Das Landgericht hat in seinem vom Berufungsgericht bestätigten Urteil dieses Gebot nicht auf die Bundesrepublik und West-Berlin beschränkt, sondern ohne räumliche Begrenzung erlassen. Der Klageantrag hätte seinem Wortlaut nach nicht notwendig in einem so weiten Sinne ausgelegt werden müssen. Indessen hat die Klägerin ihre Absicht, eine Verurteilung der Beklagten für alle Länder der Welt zu erwirken, in ihren Schriftsätzen und auch dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie die Beschränkung auf die Bundesrepublik und West-Berlin, die in ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung enthalten war, im Hauptprozeß wegfallen ließ.
Die Revision wendet sich dagegen, daß das angefochtene Urteil diese Beschränkung nicht beibehalten hat. Ihre 2 dieser Richtung erhobenen Angriffe sind im Ergebnis gerechtfertigt, soweit es sich nicht um das Gebiet der Sowjetzone und von Ost-Berlin handelt.
1.
Zu Unrecht meint die Revision allerdings, daß den westdeutschen Gerichten für den Bereich außerhalb der Bundesrepublik und von West-Berlin die Gerichtsbarkeit fehle.
a)
Die Gerichtsbarkeit der westdeutschen Gerichte, d.h. die ihnen durch den Staat verliehene Entscheidungsgewalt (facultas iurisdictionis) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß über eine Streitsache mit internationalen Beziehungen zu befinden und dabei etwa ausländisches Recht anzuwenden ist. Es ist zwar möglich, daß sie kraft Völkerrechts dem Vorrang fremder Souveränität weichen muß. Dies ist bei einem Rechtsstreit zwischen einer im Bundesgbiet ansässigen Klägerin und einer juristischen Person der Sowjetzone indessen nicht der Fall (vgl. BGH GRUR 1958, 189, 196, 197 [BGH 24.07.1957 - I ZR 21/56] - Zeiss).
b)
Die Revision könnte mit ihrer Ansicht auch dann nicht durchdringen, wenn ihr Einwand dahin zu verstehen wäre, daß für die westdeutschen Gerichte die sog. internationale Zuständigkeit nicht gegeben, d.h., daß insoweit, als der Klageantrag das zukünftige Verhalten der Beklagten außerhalb der Bundesrepublik und von West-Berlin zum Gegenstande habe, das angerufene Gericht in der Bundesrepublik für die erbetene Entscheidung nicht zuständig gewesen sei (vgl. Matthies, Die deutsche internationale Zuständigkeit, S. 30; BGH GRUR 1958, 189 [BGH 24.07.1957 - I ZR 21/56] - Zeiss).
Die internationale Zuständigkeit ist vorbehaltlich abweichender völkerrechtlicher Vereinbarungen nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zu beurteilen. Diese Vorschriften regeln die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht nur in ihrem Verhältnis untereinander, sondern auch im Verhältnis zu ausländischen Gerichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen kein Anlaß besteht, sind daher auf die internationale Zuständigkeit die §§512 a, 549 Abs. 2 ZPO anzuwenden (RGZ 157, 389 ff, BGH NJW 1953, 222), wonach in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche wie diejenigen der Klägerin weder die Berufung noch die Revision darauf gestützt werden kann, daß das untere Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe. Da schon das Landgericht seine Zuständigkeit für die Klage in vollem Umfange, also auch für den Anspruch auf Unterlassung des Firmen- und Warenzeichengebrauchs außerhalb der Bundesrepublik und von West-Berlin bejaht hatte, hat das Berufungsgericht unter zutreffendem Hinweis auf §512 a ZPO seinerseits von einer Prüfung der internationalen Zuständigkeit ungeachtet der insoweit möglicherweise bestehenden Bedenken abgesehen. In der Revisionsinstanz ist für diese Prüfung nach §549 Abs. 2 ZPO gleichfalls kein Raum.
2.
a)
Die Revision rügt aber weiterhin, das Berufungsgericht habe es versäumt, den Rechtszustand in der Sowjetzone und in denjenigen Ländern zu untersuchen, welche die sog. DDR anerkannt haben. Diese Rüge ist begründet. Aus der rechtlich nicht mehr nachprüfbaren Bejahung der internationalen Zuständigkeit folgt nicht, daß der Entscheidung über den Teil der Klage, der über das Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin hinausgreift, das Recht der Bundesrepublik zugrundegelegt werden darf, wie das Berufungsgericht dies getan hat. Es besteht kein Anhalt für die Annahme, daß die Verwendung des Wortes "Kodak" für den Betrieb in K. in der Bundesrepublik und in allen sonstigen Gebieten der Erde als eine einheitliche unerlaubte Handlung betrachtet werden könnte, von der ein Teil in der Bundesrepublik begangen worden ist und die deshalb insgesamt nach dem Rechte der Bundesrepublik beurteilt werden könnte. Vielmehr sind so viel Ansprüche zu erörtern, als Länder vorhanden sind, in denen die Beklagte Erzeugnisse der Filmfabrik Köpenick unter Verwendung des Namens "Kodak" in der Firma, der Werbung oder als Warenzeichen in Verkehr gebracht hat (BGH GRUR 1958, 189, 197 [BGH 24.07.1957 - I ZR 21/56] - Zeiss). Dies gilt nicht nur für die Sowjetzone und die Länder, die sie als Staat völkerrechtlich anerkannt haben, sondern auch für die übrigen ausländischen Staaten.
b)
Das angefochtene Urteil läßt die hiernach erforderliche Erörterung vermissen. Die darin enthaltenen Feststellungen ermöglichen aber gleichwohl wenigstens für das Gebiet der Sowjetzone und von Ost-Berlin eine abschließende Entscheidung.
Der Name "Kodak" ist danach in diesem Gebiet als Firmenbestandteil zur Bezeichnung der Filmfabrik K. sowie in der Werbung und als Warenzeichen für die darin hergestellten Erzeugnisse von der Beklagten benutzt worden.
Die Beklagte hat nichts dafür vorgebracht, daß sie nach den in der Sowjetzone und in Ost-Berlin maßgebenden Bestimmungen zu dieser Art der Benutzung berechtigt war. Auch die Revision macht dies nicht geltend. Sie führt im vorliegenden Zusammenhang lediglich aus, da die Errichtung einer Verwaltung für ausländisches Vermögen zumal in Staaten, zu denen das Land des Vermögensinhabers keine diplomatischen Beziehungen unterhalte, westdeutschen Rechtsanschauungen nicht widerspreche, müsse auch die Befugnis des Verwalters anerkannt werden, sich für Verwaltungsangelegenheiten des Namens des Vermögensinhabers, hier der Klägerin, zu bedienen, um die Identität der verwalteten fremden Vermögensmasse zu bezeichnen. Dagegen räumt die Revision ausdrücklich ein, daß sich aus dem Firmenrecht der Klägerin und aus dem in der Sowjetzone für die Klägerin aufrechterhaltenen Warenzeichenrecht eine Beschränkung der Benutzungsart ergeben könne. Aus diesen Ausführungen, die im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung vom 18. Dezember 1951 und der Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 1952 stehen, ist zu entnehmen, daß es nach der Gesetzeslage in der Sowjetzone und in Ost-Berlin dort ebenso wie in der Bundesrepublik und in West-Berlin unzulässig ist, den Namen und das Warenzeichen der Klägerin außer zur verwaltungsmäßigen Bezeichnung des Sondervermögens auch als Firma und als Warenzeichen im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zur Kennzeichnung von Erzeugnissen der Filmfabrik K. und damit im Wettbewerb gegen die Klägerin zu verwenden. Die verwaltungsmäßige Bezeichnung aber wird, wie schon dargelegt wurde, von dem Unterlassungsgebot ohnehin nicht betroffen.
Da die Rechtslage hinsichtlich des Firmen- und Zeichengebrauchs in der Sowjetzone und in Ost-Berlin hiernach mit derjenigen in der Bundesrepublik und in West-Berlin übereinstimmt, erübrigt sich die Prüfung, inwieweit abweichende Bestimmungen in jenen Gebieten gegen die rechtliche Ordnung der Bundesrepublik verstoßen würden und ihre Anwendung durch die Gerichte der Bundesrepublik mithin nach Art. 30 EG BGB ausgeschlossen wäre. Auch ohne Rücksicht hierauf war der Firmen- und Zeichengebrauch in der Sowjetzone und in Ost-Berlin mit der wiederum gebotenen Klarstellung, daß es sich um eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr handeln muß, in das Unterlassungsgebot einzubeziehen.
Die im Rechtsstreit erörterte Frage, ob die Sowjetzone auf dem Gebiet der gewerblichen Kennzeichnungen ungeachtet des grundlegenden Unterschieds zwischen ihrer Wirtschaftsstruktur und derjenigen der Bundesrepublik rechtlich als Inland behandelt werden kann, bedarf nach dem Vorhergehenden keiner Entscheidung.
c)
Für die Ausdehnung des Unterlassungsgebots auf das Gebiet ausländischer Staaten fehlt es andererseits bislang an jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage. Die Klägerin hatte sich auf Verletzungshandlungen in Frankreich, Belgien und Holland berufen. Die Beklagte hatte geltend gemacht, sie habe den Namen "Kodak" als Firmenbestandteil und Warenzeichen nur in der Sowjetzone und in den Ländern benutzt, in denen ein Wettbewerb mit der Klägerin nicht möglich sei. Das Berufungsgericht hat dieses Parteivorbringen nicht geprüft und keine Feststellungen dazu getroffen. Es hat auch die Rechtslage in den etwa in Betracht kommenden Ländern nicht untersucht, sondern ersichtlich angenommen, die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch im Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin seien ausreichend, um dieselben Ansprüche für alle übrigen Staaten zu begründen. Diese Annahme ist rechtsirrig. Selbst wenn das Verhalten eines Wettbewerbers in einem ausländischen Staat grundsätzlich nach den Regeln des deutschen Wettbewerbsrechts beurteilt werden kann, müssen dabei die Anschauungen in diesem Staat berücksichtigt werden. Auch bei Anwendung deutschen Rechts ist deshalb die Beurteilung für jeden Staat getrennt vorzunehmen (vgl. Hefermehl GRUR 1958, 199 zu BGH a.a.O. - Zeiss). Andererseits ist bei der Berücksichtigung ausländischen Rechts jeweils die Vorschrift des Art. 30 EG BGB zu beachten.
Hinsichtlich der Ansprüche für das Ausland konnte daher das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden. Da die Behauptungen der Parteien in diesem Punkte noch nicht erschöpfend geprüft sind, muß darüber demnächst in der Tatsacheninstanz erneut verhandelt und entschieden werden.
V.
1.
Soweit nach dem Vorhergehenden Unterlassungsansprüche der Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik und West-Berlin, der Sowjetzone und Ost-Berlin gerechtfertigt sind, wendet die Revision sich schließlich noch dagegen, daß das Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr bejaht habe. Sie führt aus, seit fast zwei Jahren vor der letzten Tatsachenverhandlung bestehe in Köpenick kein kaufmännischer und fabrikatorischer Betrieb mehr, der sich des Wortes "Kodak" bediene. Auch nach der Feststellung des Berufungsgerichts sei die Beklagte eine reine Verwaltungsgesellschaft. Das erlassene Verbot stoße daher ins Leere. Das Berufungsgericht gehe unter Verletzung des §286 ZPO noch von dem Sachverhalt aus, wie er sich vor der grundlegenden Umwandlung dargestellt habe, die im Frühjahr durch die Verpachtung der Anlagewerte des Betriebs in K. an den VEB Fotochemische Werke und die dadurch herbeigeführte Eingliederung des Betriebs in das Wirtschaftssystem der Sowjetzone vollzogen worden sei. Die Wiedereröffnung eines eigenen Betriebs der Produktionsstätte setze eine Änderung der allgemeinen Wirtschaftsverhältnisse in der Sowjetzone voraus. Das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß eine solche Änderung zu erwarten sei. Wenn sie aber eintrete, werde aller Voraussicht nach die Klägerin selbst wieder in das dortige Wirtschaftsleben eingeschaltet. Im Gegensatz beispielsweise zu dem Liquidator einer aufgelösten GmbH könne der Verwalter des Vermögens der Filmfabrik K. den Betrieb nicht etwa wieder in ein werbendes Unternehmen zurückverwandeln; denn er sei an die ministeriellen Anweisungen gebunden. Infolge der vorgenommenen endgültigen Rechtsänderung entfalle für die Zukunft jede Wettbewerbsabsicht. Deshalb könne jetzt nicht mehr vermutet werden, daß das in der Vergangenheit beanstandete Verhalten zukünftig fortgesetzt werde. Für die Untersagung des Firmengebrauchs bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte beim deutschen Patentamt in München gelte noch die Besonderheit, daß die ursprünglichen Warenzeichenanmeldungen in Übereinstimmung mit dem Nutzungsvertrag bereits im Jahre 1956 auf den VEB Fotochemische Werke in B. umgeschrieben worden seien. Deutlicher habe nicht zum Ausdruck gebracht werden können, daß der Gebrauch des Namens Kodak gegenüber dem deutschen Patentamt für eine bloße Verwaltungsstelle, welche die Anlagewerte des verwalteten Vermögens im Wege der Verpachtung nutze, nicht in Betracht komme.
2.
Diese Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind (u.a. BGHZ 14, 163, 167, 168 [BGH 06.07.1954 - I ZR 38/53]; BGH GRUR 1957, 342, 347 - Underberg; BGH GRUR 1959, 368, 374 - Ernst Abbe). Das Berufungsgericht befindet sich im Einklang mit dieser Rechtsprechung, wenn es danach den Wegfall der Wiederholungsgefahr verneint hat. Entgegen dem Vortrag der Revision hat es hierbei nicht nur Umstände berücksichtigt, die zeitlich vor der Verpachtung der Anlagewerte in Köpenick lagen. Es hat vielmehr namentlich den bis zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsstandpunkt der Beklagten gewürdigt, daß sie ein Teil des Vermögens der Klägerin sei und als solcher auch die Kennzeichen der Klägerin führen dürfe und müsse. Solange die Beklagte diesen Standpunkt einnahm und - unter anderem - auch mit ihm ihren Antrag auf Klageabweisung begründete, war die Besorgnis zukünftiger Rechtsverletzungen nicht beseitigt. Die im zweiten Rechtszuge abgegebene Erklärung der Beklagten, daß Erzeugnisse aus Köpenick weder im Osten noch im Westen unter der firmenmäßigen oder warenzeichenmäßigen Bezeichnung "Kodak" vertrieben würden (Schriftsatz vom 12. Mai 1956), änderte hieran nichts. Sie hatte nur die Bedeutung einer Tatsachenbehauptung. Diese Behauptung mochte zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz zutreffen. Die Beklagte hat damit aber ihre grundsätzliche Rechtsauffassung nicht aufgegeben und auch keine Rechtspflicht zur Unterlassung übernommen. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner auf den Vertrieb des "Kodak-Taschenbuchs" hingewiesen, das auch nach der Verpachtung der Produktionsstätte noch in den Verkehr gebracht und im Jahre 1957 sogar neu aufgelegt wurde. Dieser Vorgang verliert seine Bedeutung für die Wiederholungsgefahr nicht dadurch, daß der Neudruck nach der Behauptung der Beklagten ohne ihr Wissen und ohne ihre Billigung vorgenommen worden sein soll; denn er zeigt, daß die Beklagte nicht die gebotenen Vorkehrungen getroffen hat, den Neudruck und weiteren Vertrieb des Taschenbuchs unter dem Namen Kodak zu verhindern. Wenn das Berufungsgericht aus dieser Sachlage die Überzeugung gewonnen hat, die überraschende Stillegung der Produktionsstätte und der Abschluß des Nutzungsvertrags mit dem VEB Fotochemische Werke schließe nicht aus, daß die Beklagte ihren Betrieb ebenso plötzlich wieder eröffne und erneut mit Erzeugnissen unter dem Namen "Kodak" hervortrete, so kann hiergegen aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden. Die Wiedereröffnung setzt nicht, wie die Revision meint, eine Änderung in den allgemeinen Wirtschaftsverhältnissen der Sowjetzone voraus. Diese Verhältnisse bestanden bereits in den Jahre in denen die Beklagte die Filmfabrik K. selbst betrieb. Ebensowenig wie sie damals der gewerblichen Betätigung der Beklagten entgegengestanden haben, würden sie der Wiederaufnahme des Betriebs durch die Beklagte in Zukunft hinderlich sein. Daß die Beklagte sich als Verpächterin auf bloße Verwaltungsaufgaben beschränkt, besagt ferner noch nicht, daß sie jede Wettbewerbsabsicht aufgegeben hat; denn es bleibt ihr die Möglichkeit, mit Hilfe des Wortes "Kodak", gegebenenfalls durch Erteilung von Lizenzen an ihren Pächter, den VEB Fotochemische Werke, den Wettbewerb dieses Pächters zu fördern. Außerdem würde mit der Wiederaufnahme einer eigenen gewerblichen Tätigkeit auch die Wettbewerbsabsicht der Beklagten wieder aufleben. Es ist auch nicht ausschlaggebend, ob der eingesetzte Verwalter Vogel, der von den Weisungen des Ministeriums der Finanzen abhängig ist, die Stillegung der Betriebsstätte und die Verpachtung aus eigener Entschließung rückgängig machen kann oder nicht. Selbst wenn ihm dies nicht gestattet wäre, so könnte er doch ebenso zur Wiederaufnahme des Betriebs der Beklagten ermächtigt werden, wie er im Jahre 1956 zu dessen Stillegung und Verpachtung ermächtigt worden ist, die er gleichfalls aus eigener Entschließung nicht hätte vornehmen können (§10 Abs. 2 DVO v. 23. Oktober 1952). Die interne Regelung der Zuständigkeiten für die Verwaltung und Vertretung der Beklagten nach den Vorschriften der Sowjetzone ist daher für die Frage der Wiederholungsgefahr ohne Belang. Daß der etwaigen Löschung im Handelsregister auch in diesem Zusammenhang keine Bedeutung beizumessen ist, folgt aus dem bereits erörterten Umstande, daß sie nur aus formellen Erwägungen des Registerrechts angeordnet worden ist. Sie wäre im übrigen unter denselben Gesichtspunkten zu beurteilen, die für die Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten überhaupt gelten; denn sie würde nicht hindern, daß die Beklagte auf staatliche Weisung im Handelsregister wieder eingetragen wird.
Das Berufungsgericht hat hiernach ohne Rechtsirrtum die im Jahre 1956 eingetretenen Änderungen nicht für ausreichend erachtet, um die Besorgnis zukünftiger Verletzungen der Firmen- und Zeichenrechte der Klägerin auszuräumen. Dies gilt auch für die Verwendung der den Namen "Kodak" enthaltenen Firma bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich hier gleichfalls aus dem Umstand, daß die Beklagte den Unterlassungsanspruch der Klägerin aus Rechtsgründen bestritten hat, und aus der nicht auszuschließenden Möglichkeit, daß sie jederzeit wieder eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet.
VI.
Nach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen, soweit die Verurteilung sich auf den Kennzeichengebrauch im Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin, der Sowjetzone und von Ost-Berlin erstreckt. Die Urteilsformel ist dabei zum Zweck größerer Deutlichkeit neu gefaßt worden. Im übrigen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird demnächst auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben, da diese Entscheidung von derjenigen in dem noch anhängigen Teil des Rechtsstreits abhängt.