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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1992, Az.: BVerwG 9 C 60.91

Voraussetzungen für die Gewährung politischen Asyls; Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrags; Gefahr einer politischen Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.09.1992
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 60.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 19403
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 30.03.1987 - AZ: 14 A 16/85
OVG Schleswig-Holstein - 18.02.1991 - AZ: 21 A 3/88
OVG Schleswig-Holstein - 18.02.1991 - AZ: 4 AR 20/91

Verfahrensgegenstand

Anforderungen an Verfolgungswiederholungsprognose

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Dr. Henkel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Februar 1991 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1957 geborene Beigeladene, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, reiste im Dezember 1983 nach Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter mit der Begründung: Er habe in der Heimat auf der Jaffna-Halbinsel mit seinem Bruder als Fischer gearbeitet. Des öfteren hätten Marinesoldaten ihnen den Fang abgenötigt. Einmal habe er es gewagt, den Soldaten die Frage zu stellen, wieso er und sein Bruder, die die ganze Nacht für den Fang gearbeitet hätten, eigentlich verpflichtet seien, den Soldaten den Fang auszuliefern. Daraufhin sei er festgenommen und ins Militärlager gebracht worden. Auf der Fahrt dorthin habe man ihn geschlagen. Auf Intervention des Priesters seines Heimatdorfes sei er wieder freigelassen worden. Nach diesem Vorfall habe er sich der Tamil United Liberation Front (TULF) angeschlossen. Weil er mit anderen zusammen in den Dörfern Versammlungen für die TULF abgehalten habe, bei denen für die TULF und die Mitgliedschaft in dieser Organisation geworben worden sei, sei über ihn vermutlich vom Militär ein Vermerk des Inhalts angefertigt worden, man sollte ihn im Auge behalten. Eines Tages, als er gerade Plakate für die TULF geklebt habe, sei er festgenommen, am nächsten Tag aber wieder freigelassen worden. Nach und nach hätten sich die Schwierigkeiten in Jaffna verschärft; ab 1980 seien in den tamilischen Gebieten Terroranschläge verübt worden. Anläßlich dieser Anschläge sei er jeweils von Militärangehörigen festgenommen, am nächsten Tag aber immer wieder freigelassen worden. Im Dezember 1981 habe er schließlich Sri Lanka das erste Mal verlassen und sei zu Freunden nach Singapur geflogen. Weil er gemeint habe, die Lage auf Sri Lanka habe sich wieder gebessert, sei er Anfang 1982 wieder nach Hause zurückgekehrt und habe dann in einer Zementfabrik gearbeitet. Er habe allerdings nicht gewagt, ständig bei seinen Eltern zu Hause zu wohnen, sondern habe sich meistens bei Verwandten aufgehalten. Am 22. Juli 1983 seien 13 Armeeangehörige auf der Straße von Terroristen ermordet worden. Er selbst habe mit diesem Anschlag nichts zu tun gehabt. Als er von dem Anschlag erfahren habe, habe er sich sogleich bei einem Freund versteckt gehalten, der ca. 5 km vom Hause seiner Eltern entfernt gewohnt habe. Weil er sich ja schon früher anläßlich der unberechtigten Festnahme im Zusammenhang mit der Wegnahme des Fischfanges mit den Soldaten gestritten habe, sei er in den Verdacht geraten, das Attentat verübt zu haben. Armeeangehörige hätten ihn daher am 23. Juli 1983 zu Hause gesucht und seinem Vater gegenüber, den sie geschlagen hätten, ihren Verdacht geäußert. Die Soldaten hätten sein Elternhaus zerstört und seinen Bruder sowie seinen Vater ins Militärlager mitgenommen. Sein Vater sei später mit der Auflage, seinen Sohn - den Beigeladenen - herbeizuschaffen, entlassen worden. Drei Tage nach seiner Festnahme habe man auch seinen Bruder auf Intervention des Dorfpriesters aus dem Armeecamp entlassen. Bis zu seiner - des Beigeladenen - Ausreise im Dezember 1983 habe er sich bei Freunden versteckt gehalten.

2

Später hat der Beigeladene ergänzend vorgetragen, daß am 17. Dezember 1985 Soldaten bei seinem Vetter erschienen seien und nach ihm - dem Beigeladenen - gefragt hätten. Als der Vetter erklärt habe, keine Ahnung zu haben, sei er sofort erschossen worden.

3

Das Bundesamt erkannte den Beigeladenen wegen einer den jungen männlichen Tamilen in Sri Lanka drohenden Gruppenverfolgungsgefahr als Asylberechtigten an.

4

Die hiergegen vom Bundesbeauftragten erhobene Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsurteil ist folgendermaßen begründet:

5

Der Beigeladene habe glaubhaft machen können, daß er in Sri Lanka politische Verfolgung erlitten habe und daß ihm solche vor seiner Ausreise unmittelbar gedroht habe. Für die Zukunft könne eine Wiederholung derartiger Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr des Beigeladenen nach Sri Lanka nicht ausgeschlossen werden. Allerdings könne sich der Beigeladene für eine Vorverfolgung nicht auf seine tamilische Volkszugehörigkeit und eine etwaige Gruppenverfolgung der Tamilen berufen; denn entgegen seiner Behauptung sei es bis zu seiner Ausreise am 12. Dezember 1903 auf Ceylon zu keiner als Gruppenverfolgung zu qualifizierenden Verfolgung der Tamilen, auf die sich der Beigeladene zu seinen Gunsten berufen könnte, gekommen. Allerdings hätten sich in den Jahren 1974, 1979, 1981 und insbesondere 1977 blutige Unruhen zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der tamilischen Minderheit ereignet. Diese Ausschreitungen hätten aber nicht das Ausmaß einer Verfolgung der gesamten Volksgruppe der Tamilen erreicht. Hierbei habe es sich vielmehr um situationsbedingte übergriffe von Teilen der singhalesischen Bevölkerung und staatlichen Funktionsträgern gehandelt, die dem srilankischen Staat weder mittelbar noch unmittelbar zuzurechnen seien. Damit fehle es bei diesen Ausschreitungen am Merkmal der staatlichen Verfolgung. Der Frage, ob die Rassenunruhen von Juli/August 1983 als Gruppenverfolgung der Tamilen zu qualifizieren seien, brauche im Falle des Beigeladenen aber schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil er sich während dieser Zeit auf der Jaffna-Halbinsel aufgehalten habe, wo es nicht zu den erwähnten schweren Rassenunruhen gekommen sei. Der Beigeladene könne sich aber deshalb auf den herabgestuften Prognosemaßstab als Vorverfolgter berufen, weil er ausnahmsweise aufgrund seines persönlichen Schicksals als Vorverfolgter anzusehen sei. Die zahlreichen, sich über mehrere Jahre erstreckenden fortlaufenden Verhaftungen und Inhaftierungen des Beigeladenen, möchten sie für sich betrachtet auch nicht asylrechtlich bedeutsam sein, besäßen in ihrer Gesamtheit asylerhebliches Gewicht. Seit der Beigeladene durch seine (berechtigte) Kritik an der widerrechtlichen Beschlagnahme der von ihm und seinem Bruder eingebrachten Fischfänge bei den Soldaten des Armeecamps von Madakal aufgefallen und bei diesen gleichsam auf eine schwarze Liste gesetzt worden sei, sei er des öfteren verhaftet und - wenn auch nur jeweils für kurze Zeit - im Armeecamp inhaftiert worden. Bei diesen Inhaftierungen und Verhaftungen habe es sich ihrer erkennbaren Gerichtetheit nach auch um eine politische Verfolgung des Beigeladenen gehandelt und nicht etwa um Maßnahmen der Terroristenverfolgung. Der Beigeladene sei zwar auch nach Terroranschlägen verhaftet worden, und die Verhaftung, die ihm nach dem Vorfall vom 22. Juli 1983 unmittelbar gedroht habe, stehe im Zusammenhang mit der Ermordung von singhalesischen Soldaten am 22. Juli 1983. Gleichwohl überwiege bei der Verfolgung des Beigeladenen durch Soldaten des Armeecamps von Madakal das politische Element derart, daß ausnahmsweise von einer politischen Verfolgung gesprochen werden müsse. Der Beigeladene sei nämlich aufgrund seines glaubhaft vorgetragenen langjährigen gewaltfreien politischen Engagements für die TULF und insbesondere bei seiner Verhaftung anläßlich des Klebens von TULF-Plakaten im Jahre 1977 individuell in das Blickfeld der srilankischen Sicherheitskräfte geraten, von denen er als politischer Gegner angesehen worden sei. Er sei nämlich von den srilankischen Sicherheitskräften nicht etwa nur im Rahmen der allgemeinen, zu jener Zeit unterschiedslos auf alle jungen Tamilen sich erstreckenden Maßnahmen der Terroristenfahndung, sondern auch unabhängig von Terroranschlägen verhaftet und verhört worden. Insbesondere die noch anhaltende Suche nach ihm Ende 1985 zeige, daß die srilankischen Sicherheitskräfte in einem besonderen Maße an seiner Person auch noch zwei Jahre nach seiner Ausreise interessiert gewesen seien. Dieses Interesse gehe aber weit über die für diese Zeit in Sri Lanka sonst bekannt gewordenen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Fahndung nach tamilischen Terroristen, hinaus. Es könne offenbleiben, ob auf der Jaffna-Halbinsel, dem Heimatdistrikt des Beigeladenen, im Ausreisejahr 1983 tatsächlich eine bürgerkriegsähnliche Situation geherrscht habe; denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, schließe das eine politische Verfolgung im Einzelfall, wie sie beim Beigeladenen anzunehmen sei, nicht aus. - Eine Wiederholung dieser Verfolgung könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Auch wenn die politischen Aktivitäten des Beigeladenen nunmehr viele Jahre zurücklägen und wenn weiter fraglich sei, ob das Interesse der srilankischen Sicherheitskräfte an seiner Person heute noch angesichts der seit Dezember 1985 verflossenen Zeit und der Eroberung der Jaffna-Halbinsel durch die indische Friedenstruppe sowie angesichts der seit dem 11. Juli 1990 erneut ausgebrochenen bürgerkriegsähnlichen Kampfhandlungen weiterhin bestehe, könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Beigeladene bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seines früheren politischen Engagements nichts mehr zu befürchten habe. Immerhin sei auch noch zwei Jahre nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden, auch rücke die durch das erneute Aufflammen des Bürgerkrieges in Sri Lanka hervorgerufene instabile Lage eine erneute Verfolgung des Beigeladenen in den Bereich des Möglichen.

6

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Bundesbeauftragte die Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sowie von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und macht vor allem geltend: Die Auffassung des Berufungsgerichts, hinreichende Verfolgungssicherheit sei nicht gegeben, wenn eine erneute Verfolgung jedenfalls möglich erscheine, stehe mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Einklang. Die Entscheidung beruhe auf dieser Abweichung, denn das Berufungsgericht habe gerade keine konkreten Anhaltspunkte dafür genannt, daß gerade der Beigeladene nicht hinreichend sicher vor erneuten Übergriffen sei. Es verbleibe bei der pauschalen Feststellung, die instabile Lage aufgrund der erneut aufgeflammten Bürgerkriegskämpfe rücke eine erneute Verfolgung in den Bereich des Möglichen. Das Berufungsgericht übersehe dabei auch, daß die Annahme, in gewissen Teilen Sri Lankas herrsche wieder Bürgerkrieg, gleichzeitig eine Grundvoraussetzung politischer Verfolgung in Frage stelle, nämlich die effektive Gebietsgewalt des Staates. Zudem beruhe die Prognose, eine Verfolgungswiederholung liege im Bereich des Möglichen, und zwar - unausgesprochen - ohne die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, auf einer nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung.

7

Der Beigeladene hält die Revision in erster Linie für unzulässig, weil das Berufungsurteil infolge verspäteten Eingangs der Nichtzulassungsbeschwerde des Revisionsklägers rechtskräftig geworden sei. In der Sache verteidigt er - hilfsweise - das angefochtene Urteil.

8

II.

Die Revision hat Erfolg. Der Senat hat durch nicht anfechtbaren Zulassungsbeschluß vom 2. Oktober 1991 die Revisionsinstanz eröffnet. Es liegen auch keine Gründe vor, die die Annahme rechtfertigten, daß die Entscheidung der Vorinstanz rechtskräftig geworden sei (vgl. den in dieser Sache ergangenen Beschluß vom 25. Februar 1992). Das sonach zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

9

Die Asylgewährung an den Beigeladenen beruht auf der Annahme des Berufungsgerichts, daß eine Wiederholung der früher schon vom Beigeladenen erlittenen politischen Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt: "Auch wenn die politischen Aktivitäten des Beigeladenen nunmehr viele Jahre zurückliegen und wenn weiter fraglich ist, ob das Interesse der srilankischen Sicherheitskräfte an der Person des Beigeladenen heute noch angesichts der seit Dezember 1905 verflossenen Zeit und der Eroberung der Jaffna-Halbinsel durch die indische Friedenstruppe sowie angesichts der seit dem 11. Juni 1990 erneut ausgebrochenen bürgerkriegsähnlichen Kampfhandlungen ... weiterhin besteht, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, der Beigeladene habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seines früheren politischen Engagements nichts mehr zu befürchten. Immerhin ist auch noch zwei Jahre nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden, auch rückt die durch das erneute Aufflammen des Bürgerkrieges in Sri Lanka hervorgerufene instabile Lage eine erneute Verfolgung des Beigeladenen in den Bereich des Möglichen." Diese - sehr knapp gehaltenen - Ausführungen genügen den Anforderungen an eine sachgerecht erarbeitete asylrechtliche Prognose nicht:

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Hauptsächlich leitet das Berufungsgericht die Möglichkeit erneuter Verfolgung des Beigeladenen aus einem Wiederaufflammen des Bürgerkriegs in Sri Lanka und einer dadurch hervorgerufenen instabilen Lage ab. Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare asylerhebliche Verfolgung ist jedoch die effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit. Daran kann es sowohl beim offenen Bürgerkrieg als auch beim Guerilla-Bürgerkrieg fehlen, dann nämlich, wenn der Staat in dem umkämpften Gebiet faktisch nur mehr die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber nicht mehr besteht (BVerfGE 80, 315 <340>; BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 75.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 138). Anderes gilt nur dann, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends wenn die Handlungen der staatlichen Kräfte in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteils umschlagen (BVerfG a.a.O.). Behauptet hingegen der Staat seine prinzipielle Gebietsgewalt oder erlangt er sie - trotz fortdauernden Bürgerkriegs - in bestimmten Gebieten zurück, so besteht auch die Möglichkeit asylrelevanter politischer Verfolgung aus seiner Überlegenheitsposition fort oder entsteht aufs neue (BVerfG a.a.O.). Dieser Frage nach der Gebietsgewalt auf der Jaffna-Halbinsel ist das Oberverwaltungsgericht weder für die Vergangenheit noch für die absehbare Zukunft nachgegangen. Es hat sie für die Vergangenheit ausdrücklich offengelassen, weil eine bürgerkriegsähnliche Situation eine politische Verfolgung im Einzelfall nicht ausschließe. Hierfür beruft sich das Oberverwaltungsgericht auf ältere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen jedoch der Frage nach dem Innehaben der Gebietsgewalt keine entscheidende Bedeutung beigemessen wird. Deshalb hätte das Berufungsgericht sich nicht der Prüfung enthoben ansehen dürfen, ob und wieweit der srilankische Staat in dem Teil seines Staatsgebiets, nämlich der Halbinsel Jaffna, in dem die Verfolgungsmaßnahmen der Militärangehörigen gegen den Beigeladenen stattgefunden haben und als solche vom Berufungsgericht für die Zukunft auch nicht ausgeschlossen werden, seine prinzipielle Gebietsgewalt noch inne hatte oder - für die Zukunft - trotz des von der Vorinstanz prognostizierten Wiederaufflammens des Bürgerkriegs die Gebietsgewalt behalten werde. Dem nachzugehen hatte die Vorinstanz umso mehr Anlaß, als sie selbst "eine instabile Lage" in dem hier in Rede stehenden Gebiet erwartet.

11

Dem Berufungsurteil kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, daß das Oberverwaltungsgericht von einem zutreffenden Wiederholungsprognosemaßstab ausgegangen ist. Zwar hat ein Asylsuchender, der bereits einmal politische Verfolgung erlitten hat, nur dann keinen Anspruch auf Asylanerkennung, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169). Doch genügt nach diesem Maßstab für die Bejahung einer Verfolgungsgefahr nicht bereits jede noch so geringe Möglichkeit abermaligen Verfolgungseintritts, jeder - auch entfernt liegende - Zweifel an der künftigen Sicherheit des Verfolgten, sondern es müssen hieran mindestens ernsthafte Zweifel bestehen; erst recht setzt die Verneinung einer Verfolgungsgefahr nicht voraus, daß die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37 S. 115 f.). Über eine "theoretische" Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus ist erforderlich, daß objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 91.90 u.a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 143 S. 291). Die Formulierung im Berufungsurteil, eine künftige Bürgerkriegssituation rücke eine erneute Verfolgung des Beigeladenen "in den Bereich des Möglichen", läßt nicht hinreichend deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht diesen Grundsätzen gerecht geworden ist.

12

Insgesamt ist die Prognose zu pauschal und widersprüchlich. Sie genügt damit nicht den Anforderungen, die der Senat dahin aufgestellt hat, daß eine sachgerecht erarbeitete asylrechtliche Prognose neben einer vollständigen Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen voraussetzt, daß das Tatsachengericht die der Prognose zugrundeliegende Beweiswürdigung in nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise offenlegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92 und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141). Im vorliegenden Fall erscheint dem Berufungsgericht einerseits fraglich, ob angesichts der inzwischen verflossenen Zeit sowie der Eroberung der Jaffna-Halbinsel durch indische Truppen und ferner angesichts der im Juni 1990 erneut ausgebrochenen bürgerkriegsähnlichen Kampfhandlungen noch ein Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beigeladenen aufgrund der alten Vorwürfe besteht. Andererseits soll gerade das erneute Aufflammen des Bürgerkriegs eine künftige Verfolgung des Beigeladenen in den "Bereich des Möglichen" rücken.

13

Schließlich ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beigeladene müsse in Sri Lanka mit einem Wiederaufleben der fluchtbegründenden Umstände rechnen, ohne daß es prüft, ob dem Beigeladenen im Falle der Rückkehr ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates, etwa nach Colombo, zumutbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 75.90 - a.a.O.). Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politschen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 - BVerfGE 81, 58; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 <146>[BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89]; vgl. auch Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104). Insoweit kommt es - schon rückschauend (BVerfGE 80, 315 <344>) - darauf an, ob dem Beigeladenen bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - a.a.O.) etwa in Colombo eine Existenzgrundlage zur Verfügung stünde.

14

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG).

Seebass
Dr. Säcker
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Seebass
Dawin
Dr. Henkel