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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.03.1990, Az.: BVerwG 9 C 97.89

Politisch Verfolgter; Fluchtbeendigung; Sicheres Drittland; Weiterwanderung; Bürgerkriegssituation; Materielle Beweislast

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 97.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 26.05.1988 - AZ: A 11 K 10830/87
VGH Baden-Württemberg - 28.08.1989 - AZ: A 13 S 964/88

Fundstellen

  • AuslR 1990, 206-210
  • DÖV 1991, 79 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1990, 206-210 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Keine Beendigung der Flucht eines politisch Verfolgten in einem sicheren Drittland bereits deshalb, weil er nicht schon bei Verlassen des Verfolgerlandes den Willen zur Weiterwanderung hatte (wie Senatsurteil vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 55.89 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

  2. 2)

    Zur Frage politischer Verfolgung in einer Bürgerkriegssituation.

  3. 3)

    Der politisch Verfolgte trägt die materielle Beweislast dafür, daß er "im Zustand der Flucht" in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (wie Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88<BVerwGE 79, 347>).

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Dr. Bertrams
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. August 1989 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1955 geborene Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer Volkszugehörigkeit. Nach seinen Angaben reiste er am 2. September 1985 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am selben Tage beantragte er die Gewährung politischen Asyls. Zur Begründung gab er an: Er habe nach dem Besuch der Schule und einer mehrjährigen Berufstätigkeit von 1975 bis 1985 in militärischen Einheiten der Eritrean Liberation Front (ELF) gekämpft. Im Juni 1985 habe er sich in den S. abgesetzt, am 31. August 1985 sei er um 3.30 Uhr über K. nach R. geflogen und am nächsten Tag weiter in die Bundesrepublik Deutschland gereist. Den auf der Flugreise benutzten äthiopischen Reisepaß habe er in Rom vernichtet. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ergänzte und korrigierte der Kläger seine Angaben dahin, er habe den gefälschten äthiopischen Paß und das Flugticket in K. gegen Zahlung von 1.900 Dollar erworben, die Verwandte ihm zugesandt hätten. In R. habe er den äthiopischen Paß gegen einen schwedischen eingetauscht; diesen habe er inzwischen nach I. zurückgeschickt.

2

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag ab, weil der Kläger bereits im S. vor politischer Verfolgung sicher gewesen sei. Die daraufhin erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Er hat ausgeführt:

3

Zwar hätte der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten, denn er habe am militärischen Kampf gegen die äthiopische Zentralregierung teilgenommen und später als örtlicher Sicherheitsbeauftragter eine verantwortliche Stellung bei den Aufständischen gehabt. Der drohenden Verfolgung könne er auch nicht dadurch entgehen, daß er sich in eines der sogenannten befreiten Gebiete Äthiopiens begebe. Es bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß diese Gebiete für länger unter der Kontrolle der Aufständischen blieben. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter scheitere jedoch an § 2 AsylVfG. Der Kläger sei im Sudan vor Verfolgung sicher gewesen. Er habe keine Abschiebung nach Äthiopien zu befürchten brauchen und auch eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt. Seinerzeit sei für äthiopische Flüchtlinge das erforderliche Existenzminimum für die absehbare Zukunft gesichert gewesen. Der Kläger habe zudem über den für die dortigen Verhältnisse außerordentlich hohen Geldbetrag von 2.200 US-Dollar verfügt, den ihm seine Verwandten geschickt hätten. Ferner habe der Senat nicht die erforderliche Überzeugungagewißheit erlangen können, daß das zutreffe, was der Kläger über Dauer und Charakter seines Aufenthalts im S. berichtet habe. Der Senat vermöge sich nicht davon zu überzeugen, daß der Kläger von Anfang an den S. lediglich als Zwischenstation auf einem von vornherein als weiterführend geplanten Weg angesehen habe. Auf diese subjektiven Vorstellungen des Ausländers komme es aber für die Frage der Fluchtbeendigung an. Sie fehlten, wenn der Ausländer während der Flucht zunächst nur vor Augen gehabt habe, den Drittstaat zu erreichen. Weiterhin verfüge der Kläger über keine Dokumente oder Unterlagen, die über Charakter und Dauer seines Aufenthalts im S. Aufschluß geben könnten. Der Kläger trage aber die materielle Beweislast dafür, daß er als Flüchtender in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei.

4

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: § 2 des Asylverfahrensgesetzes in der seit dem 15. Januar 1987 geltenden Fassung dürfe nicht in seinem Verfahren angewendet werden, denn der seinen Asylanspruch begründende Sachverhalt sei bereits vor Inkrafttreten der Neufassung des § 2 AsylVfG verwirklicht worden. Fehlerhaft sei ferner die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, die Flucht eines politisch Verfolgten sei nur dann nicht bereits in dem zuerst erreichten, Verfolgungssicherheit bietenden Lande zu Ende, wenn der Flüchtling auf dem Weg dorthin die bestimmte Vorstellung gehabt habe, seine Flucht solle über dieses Land hinausführen. Vielmehr müßten dem Flüchtling Zeit und Gelegenheit gegeben werden, sich über die Verhältnisse im Erstzufluchtsland kundig zu machen und erst dann die Entscheidung über seinenendgültigen Verbleib zu treffen. Der Kläger habe keinerlei Anstrengung unternommen, sich im S. einzugliedern. Er habe nur die Verhältnisse dort und die Möglichkeiten für eine Weiterreise erkundet und letztere schließlich auch organisiert. Wegen der Lebensbedingungen der äthiopischen Flüchtlinge im Sudan habe der Verwaltungsgerichtshof sich auf die Feststellungen bezogen, die er in seinem Urteil vom 25. Januar 1988 - A 13 S 315/86 - getroffen habe. Bei richtiger Subsumtion der vom Berufungsgericht gewonnenen Erkenntnisse unter § 2 AsylVfG ergebe sich aber, daß das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal "Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums" nicht erfüllt sei.

5

Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.

6

II.

Die Revision, über die mit Zustimmung der Prozeßbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Das angefochtene Urteil steht mit der Vorschrift des § 2 AsylVfG, dessen Anwendung auf vor dem 15. Januar 1987 eingeleitete Asylverfahren gemäß § 43 Nr. 2 AsylVfG verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Beschluß vom 14. Februar 1989 - 2 BvR 1737/88 -; ebenso bereits Urteile vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 47, 150 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71], vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332; vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347) nicht im Einklang. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

7

1)

Nicht zu beanstanden sind zunächst die Ausführungen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof die Gefahr einer politischen Verfolgung des Klägers bejaht hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, daß der Kläger als Mitglied der Streitkräfte der ELF an zahlreichen Kämpfen gegen die äthiopischen Regierungstruppen teilgenommen und später als örtlicher Sicherheitsbeauftragter der ELF eine herausgehobene Stellung in der ELF innegehabt hat, daß dies den äthiopischen Behörden bekannt ist und diese ihn nicht als nur unbedeutendes Mitglied der Aufständischenorganisation ansehen werden, gegen das nichts weiter zu unternehmen ist, sondern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Maßnahmen politischer Verfolgung greifen werden. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerfrei. Sie verbietet sich nicht deshalb, weil in Eritrea seit Jahren eine Bürgerkriegssituation herrscht. Das schließt nämlich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, eine politische Verfolgung nicht aus. Ob sie vorliegt, ist in Würdigung der im jeweiligen konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen (Beschluß vom 4. November 1986 - BVerwG 9 B 200.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 57; Beschluß vom 12. Januar 1987 - BVerwG 9 B 282.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 60). Auszugehen ist freilich davon, daß ein staatliches Vorgehen gegen Personen, die in militanten Kampforganisationen die Staatsgewalt aktiv bekämpfen und sie in den Ausmaßen eines Bürgerkriegs mit gewaltsamen Aktionen in Frage stellen, für sich keine politische Verfolgung darstellen(vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - BVerwGE 75, 181, betreffend Afghanistan). Es kommt vielmehr darauf an, ob, was hier allein in Betracht zu ziehen ist, - auch - auf die politische Überzeugung der Betroffenen zugegriffen werden soll. Das ist dann der Fall, wenn bereits diese Überzeugung als zu bekämpfende Gefahr angesehen wird. In dieser Hinsicht sind neben den im Urteil vom 17. Mai 1983 (- BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 <199>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]) beispielhaft aufgezeigten Kriterien (Eigenart des Staates, sein totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele und die zu ihrer Verwirklichung eingesetzten Mittel) insbesondere die im Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - (BVerwGE 77, 258) entwickelten Maßstäbe anzulegen und ist auf den Umfang der rechtlich gewährten und tatsächlich respektierten Meinungsfreiheit sowie über die Bekundung der politischen Gesinnung als solcher hinaus grundsätzlich auch auf die Möglichkeit ihrer Betätigung abzuheben (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315). Hiervon ausgehend kann die Auffassung des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden, daß mit einer Verfolgung des Klägers nicht nur Gefahren für den territorialen Bestand des Staates abgewehrt werden sollen, sondern gleichzeitig auch der Kläger in seiner abweichenden politischen Gesinnung getroffen werden soll. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Kläger jahrelang als Angehöriger der Streitkräfte der ELF gegen die äthiopische Regierung gekämpft hat. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, würden die zu befürchtenden Maßnahmen der Zentralregierung nicht dem früheren gegnerischen Soldaten gelten, sondern ihr Zweck würde die Bekämpfung des politischen Feindes sein, den die äthiopische Regierung in dem Kläger sieht.

8

2)

Ebenfalls frei von Rechtsfehlern sind die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß die von den Aufständischen kontrollierten sog. befreiten Gebiete keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Kläger sind. Das Berufungsgericht hat festgestellt, zwar vermöge die äthiopische Armee gegenwärtig nur im beschränkten Maße militärisch in diese Gebiete hineinzuwirken, es sei jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, daß es bei dieser militärischen Situation bleiben werde. Ein Vorrücken der Regierungstruppen in diese Territorien bei gleichzeitigem Ausweichen und Rückzug der Aufständischen nach Art der Guerilla-Kriegführung sei ohne weiteres vorstellbar. Da aber die äthiopischen Behörden nach der Prognoseentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gegen den Kläger Maßnahmen politischer Verfolgung ergreifen werden, sofern er sich in ihrem Machtbereich aufhält, bedeutet das vom Verwaltungsgerichtshof für beachtlich wahrscheinlich angesehene Vorrücken und - mindestens zeitweise - Festsetzen der äthiopischen Armee in den befreiten Gebieten auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer dem Kläger dort drohenden politischen Verfolgung.

9

3)

Rechtsfehlerfrei ist schließlich die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger habe im Sudan, in den er sich nach dem Verlassen Äthiopiens zunächst begeben und wo er sich etwa zwei Monate aufgehalten hat, nicht nur Sicherheit vor Verfolgung, sondern auch eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden.

10

Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof die Lebensbedingungen, unter denen der Kläger den tatrichterlichen Feststellungen nach im Sudan gelebt hätte, zutreffend dahin rechtlich gewertet, daß dem Kläger auch eine ausreichende Lebensgrundlage, die Bestandteil des Merkmals "Sicherheit vor Verfolgung" im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylVfG ist (Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O.; Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - a.a.O.), gewährleistet war. Dabei stellen allerdings nicht die von der Revision in komprimierter Form wiedergegebenen Passagen aus den herangezogenen Sachverständigenäußerungen die "tatsächlichen Feststellungen" des Berufungsgerichts im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO dar, deren Subsumtion unter das einschlägige Bundesrecht, hier also vorrangig § 2 Abs. 1 AsylVfG, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, revisionsgerichtlich zu überprüfen ist. Der für die revisionsgerichtliche Überprüfung maßgebende Sachverhalt besteht vielmehr in den Feststellungen, die das Berufungsgericht - erst - aufgrund und als Ergebnis der ihm obliegenden Würdigung der Gutachteraussagen trifft. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht unter Verwertung seiner bereits im Urteil vom 25. Januar 1988 - A 13 S 315/86 - getroffenen Feststellungen sowie unter Berücksichtigung auch der Einschätzung, zu der das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund seiner abweichenden Würdigung der den damaligen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegenden Gutachten gelangt war, folgendes festgestellt:

11

Ein Teil der äthiopischen Flüchtlinge, die sich in den großen Städten des Landes wie Khartoum oder Kassala aufhalten, hatArbeit gefunden oder aber, insbesondere in Kassala, kleine Läden, Handwerksbetriebe oder Transportunternehmen aufgebaut. Die meisten leben jedoch angesichts der hohen Arbeitslosigkeit von der Unterstützung durch Verwandte. Wegen der Vielzahl arbeitsloser Flüchtlinge hat die sudanesische Regierung schon Ende 1979 damit begonnen, Flüchtlinge aus den städtischen Gebieten in landwirtschaftliche Flüchtlingssiedlungen umzusiedeln. Die hier früher vorhandenen unzulänglichen Bedingungen haben sich unter dem Einsatz umfangreicher Mittel merklich gebessert. Die Lager haben sich in normale Dörfer verwandelt. Die hier lebenden Flüchtlinge können auf dem ihnen zugewiesenen Land Feldfrüchte anbauen und Kleintierhaltung betreiben. Andere finden Beschäftigung in den verschiedenen Lagereinrichtungen oder haben kleine Handwerksgeschäfte eröffnet. Viele Kinder besuchen einheimische Schulen oder werden in den Lagern unterrichtet. Der Aufenthalt der Flüchtlinge ist auch nicht auf den Umkreis der Lager beschränkt. Auch die medizinische Versorgung ist besser geworden. Den Epidemien konnte Einhalt geboten werden. Das gilt auch für die grenznahen Auffanglager, in denen die relativ hohe Sterblichkeitsrate von Anfang 1985 bis zum Frühjahr 1986 hat abgesenkt werden können.

12

Zusätzlich hat das Berufungsgericht die Lebensbedingungen in Khartoum einer besonderen Untersuchung unterzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Lage hier - bedingt durch allgemeine Arbeitslosigkeit - sehr schwierig ist, die Eritreer jedoch aufgrund ihrer besonderen Sprachkenntnisse und Fähigkeiten zu einer beachtlichen Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt gegenüber Sudanesengeworden sind und viele äthiopische Flüchtlinge trotz widriger Umstände in Khartoum eine Lebensgrundlage erlangt haben. Speziell für den Kläger hat das Berufungsgericht festgestellt, daß dieser Hilfe durch Verwandte erhalten konnte, die ihm den für die Verhältnisse im Sudan außerordentlich hohen Betrag von 2.200 US-Dollar haben zukommen lassen und möglicherweise auch weitere Unterstützung geleistet hätten. Die den herangezogenen Sachverständigenäußerungen zuteil gewordene tatrichterliche Würdigung, die diese Feststellungen des Gerichts zu den Lebensbedingungen des Klägers im S. zum Ergebnis hatte, verletzt keine allgemeingültigen Beweiswürdigungsgrundsätze. Ein offenkundiger Widerspruch zwischen den gerichtlichen Feststellungen einerseits und den Beweisergebnissen und den Akten andererseits, wie ihn die Revision mittels Wiedergabe mehrerer Gutachteraussagen zu den allgemeinen Lebensverhältnissen der äthiopischen Flüchtlinge im Sudan darzulegen unternommen hat, besteht nicht. Dem steht schon entgegen, daß der Verwaltungsgerichtshof seine Feststellung, daß eine ausreichende Lebensgrundlage des Klägers im Sudan sichergestellt war, nicht nur aus der allgemeinen Lage der äthiopischen Flüchtlinge im Sudan hergeleitet, sondern als wesentliches zusätzliches Moment einbezogen hat, daß der Kläger durch Verwandte umfangreiche finanzielle Unterstützung erhalten konnte.

13

4)

Einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand hält indessen die das Berufungsurteil tragende Erwägung, mangels richterlicher Überzeugungsgewißheit davon, daß der Kläger bereits auf dem Wege von Äthiopien in den Sudan die Vorstellunggehegt habe, der S. solle nur Zwischenstation auf einer weiterführenden Flucht sein, sei der für die Frage der Fortsetzung der Flucht über den Sudan hinaus ausschlaggebende Umstand unbewiesen geblieben, so daß sich auch ein Erreichen des Bundesgebietes als Flüchtling nicht feststellen lasse. Zwar trifft es zu, daß der klagende Asylbewerber die materielle Beweislast dafür trägt, daß er als Flüchtender, d.h. im Zustand der Flucht, die Bundesrepublik Deutschland erreicht hat (Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - a.a.O. S. 356, vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 44.89 -). Kriterium für eine etwaige Beendigung der Flucht bereits in einem Erstzufluchtsland ist aber nicht, ob der Flüchtling schon bei Antritt der Flucht im Heimatland den Willen hatte, die Flucht über das Erstzufluchtsland hinaus fortzusetzen oder ob ihm dieser Wille gefehlt hat.

14

Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet uneingeschränkt Schutz und Zuflucht jedem politisch Verfolgten, der als Flüchtender, also im Zustand der Flucht, in die Bundesrepublik Deutschland kommt. Dieser Zustand ändert sich nicht dadurch, daß der Verfolgte einen anderen Staat, der ihm Sicherheit hätte bieten können, lediglich als Fluchtweg benutzt (Senatsurteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O. S. 344). Dementsprechend geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß auch § 2 AsylVfG unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen nur dann Anwendung findet, wenn die Flucht des politisch Verfolgten im Drittstaat ihr Ende gefunden hat und deshalb kein Zusammenhang mehr besteht zwischen dem Verlassendes Heimatstaates und der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Denn solange dieser Zusammenhang gegeben ist, genießt der politisch Verfolgte ungeachtet eines Zwischenaufenthalts in einem anderen, objektiv sicheren Land in der Bundesrepublik Asylrecht (Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - a.a.O. S. 351).

15

Unrichtig ist jedoch die weitere Vorstellung der Vorinstanz, einem Aufenthalt in einem Drittstaat käme nur dann der Charakter eines in diesem Sinne unschädlichen Zwischenaufenthalts zu, wenn der Flüchtling bereits bei seinem Aufbruch im Heimatland bzw. sogleich bei Erreichen des Drittlandes den Willen hatte, nicht in dem Drittland zu bleiben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie hätte zur Konsequenz, daß der Aufenthalt in einem Drittstaat nur bei solchen Flüchtlingen den Charakter eines bloßen Zwischenaufenthaltes haben kann, die bereits im Verfolgerland oder spätestens bei überschreiten der Grenze des Drittlandes den Ablauf ihrer Flucht und das endgültige Zielland abschließend oder zumindest in der Weise verbindlich festgelegt hatten, daß sie sich jedenfalls nicht im Erstzufluchtsland niederlassen wollen. Hingegen müßte bei allen politisch Verfolgten, die, etwa wegen der Plötzlichkeit einer auftretenden Verfolgungsgefahr, "Hals über Kopf" fliehen müssen und während der Flucht im Drittland nichts weiter im Sinn haben, als dem Machtbereich des Verfolgerstaates zu entkommen, eine Fluchtbeendigung bereits im Drittland angenommen werden. Einen solchen Flüchtling will der Verwaltungsgerichtshof selbst dann nicht mehr als Schutzsuchenden ansehen, wenn er im Drittland sehrschnell und ohne Umschweife den Entschluß zur Weiterreise faßt, so daß sein Aufenthalt dort seinem äußeren Erscheinungsbild nach keinen stationären Charakter angenommen hat, worauf nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - a.a.O.) aber abzuheben ist.

16

Demgegenüber beanstandet der Kläger mit Recht, daß das Berufungsgericht die Prüfung des Aufenthalts im Drittstaat auf stationäre Elemente stets dann als entbehrlich ansieht, wenn der politisch Verfolgte bei dem Verlassen seines Heimatstaats nichts anderes vor Augen gehabt hatte als das zunächst erreichbare Nachbarland. Das Berufungsgericht geht fehl in der Annahme, daß bei einem Flüchtling, der nach seinen subjektiven Vorstellungen die Flucht im Drittland beenden wollte, von vornherein kein Zusammenhang mehr zwischen Flucht und Einreise in die Bundesrepublik bestehen könne mit der Folge, daß nur bei von vornherein zur Weiterwanderung Entschlossenen zu prüfen sei, ob nicht gleichwohl ihr Aufenthalt im Erstzufluchtsland stationäre Gestalt gewonnen habe. Da das Asylrecht, wie dargelegt, allen politisch Verfolgten Schutz gewährt, die im Zustand der Flucht in die Bundesrepublik Deutschland kommen, ist die Anwendbarkeit des die Asylanerkennung ausschließenden § 2 Abs. 1 AsylVfG durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf diejenigen unter den Verfolgten eingeschränkt, deren Flucht vor der Einreise in die Bundesrepublik bereits anderenorts beendet war. Dies kann jedoch nicht schon daraus hergeleitet werden, daß der Flüchtende seinen Fuß auf den Boden des ihm Sicherheit bietenden Nachbarlandes setzt, das er sich bei Fluchtantritt oder unterwegs als einzigesZiel vorgestellt oder zu diesem Zeitpunkt jedenfalls (noch) nicht als bloßes Transitland angesehen hat. Vielmehr ist der Fluchtvorgang stets insgesamt darauf zu untersuchen, ob ein Drittland nur als Zwischenstation auf einem weiterführenden Fluchtweg gedient hat.

17

Der Gesetzgeber ist, wie die Materialien erweisen, bei der Novellierung des § 2 AsylVfG davon ausgegangen, daß es dem Verfolgten auch noch im Erstzufluchtsland möglich sein muß, sich über den endgültigen Fluchtweg schlüssig zu werden, ohne daß ihm entgegengehalten werden kann, bereits deswegen habe allein schon im Hinblick auf subjektive Vorstellungen in der Heimat sein Aufenthalt sogleich stationären Charakter angenommen. Diese Intention des Gesetzgebers hat in der Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ihren Niederschlag gefunden. In der Beschlußempfehlung hierzu, auf die der Senat bereits früher hingewiesen hat, heißt es, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten dürfte es dem Flüchtling möglich sein, sich zu vergewissern, ob eine Schutzgewährung gegeben sei (BT-Drucks. 10/6416 S. 21). Obwohl damit ausdrücklich nur die Verfolgungssicherheit angesprochen ist, ist hieraus für die Frage der Fluchtbeendigung ebenfalls auf eine dem Flüchtling grundsätzlich zuzugestehende Überlegungszeit hinsichtlich seines weiteren Weges in die Freiheit zu schließen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Weiterreise von vornherein geplant war. Jede andere Betrachtungsweise wäre auch lebensfremd und würde an die Flucht die Maßstäbe einer normalen Reise anlegen, was nicht angängig ist (vgl. Urteil vom 20. Dezember 1960 - BVerwG 1 C 148.59 - Buchholz402.22 Art. 1 GK Nr. 7).

18

Insoweit interpretiert das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unrichtig. Im Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - (a.a.O.) hat der Senat lediglich ausgesprochen, daß bei einem objektiv stationär gewordenen Drittlandaufenthalt des Verfolgten die Flucht auch dann beendet ist, wenn der Aufenthalt nach seiner subjektiven Vorstellung nur vorläufigen Charakter haben sollte. Nicht nach außen hervorgetretene subjektive Vorbehalte und damit der bloße innere Wille des Flüchtlings, gerade in der Bundesrepublik Schutz zu suchen, belassen ihn nicht im Zustand der Flucht, wenn dem äußeren Erscheinungsbild nach nicht mehr von einer solchen gesprochen werden kann. Diese objektive Betrachtungsweise läßt es nicht zu, den Verfolgten gleichsam an seinen zu Beginn der Flucht vorhandenen Vorstellungen über deren Abschluß festzuhalten, weil er "nach seinem eigenen erklärten Willen" zunächst nichts anderes vor Augen gehabt habe als das nächstliegende Nachbarland. Statt dessen kommt es darauf an, wie sich das Erscheinungsbild der Flucht nach ihrem gesamten Ablauf darstellt.

19

Ihr Ende wird freilich dann gegeben sein, wenn der Flüchtende nach Erreichen des Drittlandes die Flucht als dort beendet ansieht und - nunmehr des Verfolgungsdruckes ledig - den (endgültigen) Entschluß faßt und zu verwirklichen sucht, im Drittland zu bleiben. In diesem Fall kommen der - nach außen manifestierten - subjektiven Vorstellung und dem Bemühen um ihre Verwirklichung maßgebliche Bedeutung zu. Werden die dabei gehegten Erwartungen des Ausländers später enttäuscht, und entschließt er sich erst daraufhin zur Weiterreise, so steht § 2 AsylVfG bei Vorliegen seiner Voraussetzungen in aller Regel seiner Asylanerkennung entgegen. Denn wer sich selbst nicht mehr als auf der Flucht befindlich ansieht, der ist es auch objektiv nicht mehr.

20

Bei diesem Ansatz ergibt sich, daß in den Fällen, in denen die Absicht des Flüchtlings ursprünglich dahin geht, nicht über das Drittland hinaus weiter nach Deutschland zu flüchten, nicht gleichsam abschließend und unabänderlich allein der bei Antritt der Flucht und auf dem Weg ins Drittland vorhandene Wille maßgebend sein kann. Wenn sich die subjektiven Vorstellungen des Flüchtlings über das Ziel seiner Flucht bis zur Ankunft im Drittland oder erst dort ändern, ist dies grundsätzlich rechtserheblich. Eine ursprünglich in der Absicht, in den S. und nicht weiter zu fliehen, geplante und angetretene Flucht endet bei richtigem Verständnis der subjektiven Vorstellungen des Flüchtlings nicht mit dem Grenzübertritt zum S. wenn der Flüchtling diese seine Vorstellungen bis zur Ankunft im Sudan wieder umstößt oder sich auch erst dort entschließt, seine Flucht fortzusetzen, bevor sein Aufenthalt durch Zeitablauf oder auf Eingliederung gerichtete Verhaltensweisen stationären Charakter annimmt. Ist letzteres nicht der Fall, dann wird die Annahme eines Fluchtzusammenhangs nicht dadurch gehindert, daß der Entschluß zur Weiterreise erst nach der Ankunft im Drittstaat gefaßt wird. Vor allem unter dem Eindruck eines akuten Verfolgungsdrucks wird der Fliehende in der Eile und den Wirren der Flucht häufig kein anderes Ziel haben als das Nachbarlandund erst nach der Ankunft dort Überlegungen über seinen weiteren Verbleib anstellen. Regelmäßig wird er erst jetzt Klarheit über sein weiteres Wollen gewinnen und über sein weiteres Schicksal entscheiden können. Folglich ist auch erst der nunmehr im sicheren Ausland gefaßte Wille zum endgültigen Verbleib oder zur Weiterreise - wie er objektiv in der Verhaltensweise des Betroffenen zum Ausdruck kommt - maßgebend. Für die Prüfung, ob sein Aufenthalt seinem Willen entsprechend oder auch entgegen seinen Vorstellungen nach den Umständen des Verweilens im Drittland nunmehr stationären Charakter angenommen hat, verbleibt es daher bei den im Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - (a.a.O. S. 354 ff.) aufgezeigten Kriterien, wie insbesondere Existenzgründungsversuchen, Wohnraumbeschaffung auf Dauer oder der Länge des Aufenthalts.

21

Die Auffassung des Berufungsgerichts, mangels Nachweises einer schon in Äthiopien gehegten Absicht des Klägers, nicht im Sudan zu bleiben, habe die Flucht bereits dort geendet, ist mithin rechtsfehlerhaft.

22

Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als im Ergebnis richtig, weil Grund für die fehlende Überzeugungsgewißheit des Berufungsgerichts davon, daß es sich bei dem Aufenthalt des Klägers im Sudan nur um einen Zwischenaufenthalt gehandelt hat, auch war, daß der Kläger über keinerlei Dokumente oder Unterlagen mehr verfügte, die über Charakter und Dauer dieses Aufenthalts hätten Aufschluß geben können. Eigentlicher Hinderungsgrund für die Erlangung der genannten richterlichenÜberzeugung waren für das Berufungsgericht die Unerweislichkeit der - nach seiner Ansicht erforderlichen - Absicht des Klägers zur Weiterreise, wobei dieser Hinderungsgrund durch das Fehlen der Reisedokumente lediglich verstärkt worden ist.

23

Das Berufungsgericht muß nunmehr den Zeitraum vom Eintreffen des Klägers im S. an näher ins Auge fassen, den es von seinem Rechtsstandpunkt aus bisher vernachlässigt hat. Dabei ist, worauf die Revision mit Recht hinweist, zu berücksichtigen, daß dem Flüchtling im Drittland Zeit bleiben muß, inne zu halten und sich über den endgültigen Zufluchtsort schlüssig zu werden. Bei der Würdigung aller Fluchtumstände wird das Berufungsgericht möglicherweise auch zu berücksichtigen haben, daß der Kläger den auf der Flugreise benutzten Paß "in R. weggeworfen" (Blatt 4 der Akte des Bundesamtes) bzw. mit einem Landsmann "ein Tauschgeschäft gemacht" hat, indem er diesem den "gefälschten äthiopischen Paß gab und dafür einen schwedischen Paß bekam", den er später "vereinbarungsgemäß nach I. zurückgeschickt" (Blatt 13, 14 der Akte des Bundesamtes) hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - a.a.O. und vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 44.88 -).

24

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes ist für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festzusetzen (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG).

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dawin
Dr. Bertrams