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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1999, Az.: BVerwG 1 D 72.97

Außerdienstliches Dienstvergehen eines Beamten; Ansehensverlust eines Beamten durch begangene Straftat; Beamtenrechtliches Vertrauensverhältnis; Zweck des Disziplinarrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 72.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29473
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.05.1997 - AZ: VII VL 46/96

Prozessführer

Oberwerkmeister ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung hat
am 24. Februar 1999, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender, Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner Bundesbahnoberinspektor Eberhard Kenserski, Postbetriebsassistent Alois Hilger als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Oberwerkmeisters ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - H. -, vom 29. Mai 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 16. Juni 1992 zwei Kinder sexuell mißbraucht hat.

2

Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 25. November 1992 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Auf die strafmaßbeschränkte Berufung des Beamten hat das Landgericht H. die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit geändert, als sie diesen zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten und drei Wochen auf Bewährung verurteilt hat. Außerdem wurde ihm die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 8.000 DM aufgegeben und zur Auflage gemacht, sich einer Sexualtherapie zu unterziehen.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 29. Mai 1997 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es ist von folgenden gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts H. vom 25. November 1992 ausgegangen:

"Der Angeklagte (das ist der Beamte, ergänzt) wohnte in unmittelbarer Nachbarschaft zu der am 6. September 1984 geborenen Sandra F. und des am 4. September 1986 geborenen Pasqual S.. Zumindest zu dem Kind P. bestand seitens des Angeklagten im Zeitraum vor der ihm vorgeworfenen Tat am 16. Juni 1992 eine längere Bekanntschaft. Er hat auf Pasqual regelmäßig in der Wohnung der Mutter aufgepaßt und zusammen mit dem Jungen - in Begleitung anderer Personen - gemeinsame Ausflüge unternommen.

Am 16. Juni 1992 hielt sich der Angeklagte im Verlauf des späten Nachmittages in seinem Keller der Wohnung ..., auf. Die Kinder Pasqual und Sandra haben zu diesem Zeitpunkt mit Spielkameraden im Freien gespielt. Im Verlaufe des Spiels kam Sandra auf die, Idee, in den Keller des Hauses ... zu gehen, um sich dort umzugucken. Sie äußerte diesen Plan gegenüber Pasqual, der sie dann in den Keller begleitete. Im Kellervorraum sind beide Kinder auf den Angeklagten getroffen, der sie dann an die Hand nahm und beide in seinen Keller brachte. Dort hat man sich zunächst gemeinsam umgeschaut, unter anderem führte der Angeklagte den Kindern seine Werkzeuge vor. Im Verlaufe des Aufenthalts im Kelleraum zog der Angeklagte Sandra die Hose herunter, faßte sie an die nackte Scheide sowie an ihren Bauch und küßte sie auf den Bauch, nachdem er sie zuvor auf einen im Keller befindlichen Schlitten gelegt hatte. Im Verlaufe der weiteren Zeit öffnete der Angeklagte seinen Hosenschlitz und zog auch dem Kind Pasqual die Hose aus. Der Angeklagte faßte den Penis von Pasqual an, nahm diesen in seinen Mund und veranlaßte im weiteren Sandra seinen, des Angeklagten, Penis in den Mund zu nehmen. Der Angeklagte gelangte vor den Kindern zum Samenerguß. Die Samenflüssigkeit wischte der Angeklagte mit im Keller vorgefundenen Papiertüchern weg. Den Kindern gab er, als diese dann den Kelleraum verlassen wollten, mit auf den Weg, von dem Vorfall niemandem zu berichten.

Pasqual, der abends verstört nach Hause kam, erzählte seiner Mutter auf vorsichtiges, nachhaltiges Befragen die Vorgänge im Keller. Daraufhin setzte sich die Mutter von Pasqual mit den Eltern von Sandra in Verbindung. Die Eltern trafen sich in der Wohnung der Familie F. und befragten die anwesenden Kinder Pasqual und Sandra intensiv nach ihrem Erlebnis und erhielten die entsprechende Sachverhaltsschilderung.

Nach dem Vorfall litten beide Kinder eine Zeitlang unter Schlafstörungen und Bettnässen. Insbesondere Pasqual reagiert aufgeregt und ablehnend, wenn er den Angeklagten bei Gelegenheit, wenn auch nur von weitem, sieht".

4

Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG), gewertet und als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG angesehen, daß die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt werden müsse. Der Beamte habe sich für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor.

5

3.

Gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Verfahren einzustellen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Umstände des Einzelfalls und auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere das Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 40.92 -)nicht ausreichend berücksichtigt. Danach sei das Persönlichkeitsbild eines Beamten im Zeitpunkt der disziplinargerichtlichen Entscheidung umfassend zu würdigen. So seien seine besondere Strafempfindlichkeit und die Tatsache, daß er noch einschneidende strafgerichtliche Sanktionen im Bewährungsbeschluß habe hinnehmen müssen, zu berücksichtigen. Schließlich hätte im Hinblick auf den insgesamt schwerer wiegenden Fall, der dem genannten Senatsurteil vom 24. August 1993 zugrunde liege, zu seinen Gunsten mildernd bewertet werden müssen, daß er den Kindern eine erneute, psychisch belastende Vernehmung erspart habe, sich seit der Tat nichts mehr habe zuschulden kommen lassen - die zur Bewährung ausgesetzte Strafe sei ihm deshalb inzwischen erlassen worden - und sich der angeordneten Sexualtherapie unterzogen habe; ärztlicherseits sei ihm eine günstige Prognose gestellt worden.

6

Das erstinstanzliche Urteil werde auch dem Grundgedanken des § 48 BBG nicht gerecht. Danach sei bei einer Freiheitsstrafe unterhalb von zwölf Monaten abzuwägen, ob die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht komme, wobei zusätzlich geprüft werden müsse, ob nach der strafrechtlichen Verurteilung überhaupt noch ein disziplinares Einschreiten erforderlich sei. Bei sachgerechter Anwendung dieser Grundgedanken gelange man hier - entsprechend dem Zweck des § 14 BDO - zur Verfahrenseinstellung.

7

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

8

Sie ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, wie der Beamte durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung klargestellt hat. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz sowie die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als außerdienstliches Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

9

Die Verhängung der Höchstmaßnahme durch das Bundesdisziplinargericht ist nicht zu beanstanden.

10

1.

Der strafbare rechts- und sittenwidrige sexuelle Mißbrauch von Kindern und Jugendlichen ist in hohem Maße persönlichkeits- und gemeinschaftsschädigend. Er greift in den sittlichen Reifeprozeß eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seiner Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten kann. Zugleich benutzt der Täter sein Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Mißachtung der Persönlichkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. Der Schutz dieses Personenkreises vor sittlicher Gefährdung ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit - trotz "Liberalisierung" der gesellschaftlichen Anschauungen auf diesem Gebiet - besonders ernst genommen wird. Deshalb führt auch der sexuelle Mißbrauch von Kindern oder Jugendlichen durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust. Dies begründet zugleich die dienstliche Relevanz eines solchen Fehlverhaltens. Insbesondere in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Dieses Vertrauen wird auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt. Indessen gibt es keine festen Bemessungsregeln zur Ahndung derartiger Dienstvergehen. Der Senat hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung, unabhängig von der generellen Eignung dieser Delikte, Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters zu beeinträchtigen, auf die konkreten Merkmale des Einzelfalls als diejenigen Umstände abgestellt, die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme allein entscheidend sind (vgl. zuletzt Urteil vom 9. November 1994 - BVerwG 1 D 36.93 - und Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 40.92 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

11

Das vorliegende außerdienstliche Dienstvergehen ist von erheblich erschwerenden Umständen geprägt, die über die belastenden Gesichtspunkte in der Sache BVerwG 1 D 40.92 (Degradierung eines Beamten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen) hinausgehen und - auch unter Berücksichtigung möglicher Milderungsgründe - die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen. Aufgrund des Eigengewichts der Tat und des dadurch eingetretenen völligen Ansehensverlustes des Beamten ist das beamtenrechtliche Vertrauensverhältnis zerstört.

12

a)

Anders als in der Sache BVerwG 1 D 40.92, in der es in zwei Fällen zu "lediglich" flüchtigen Berührungen im Genitalbereich eines 7- und eines 10-jährigen Mädchens - in einem Fall über der Hose - kam, fand hier - neben anderen körperlichen Kontakten insbesondere an der Scheide von Sandra und am Penis von Pasqual - mit dem Mädchen Oralverkehr bis zum Samenerguß statt. Auch wenn der Beamte dabei - anders als in der Sache BVerwG 1 D 40.92 - keine intensive körperliche Gewalt angewendet hat, so hat er die Verfehlungen doch selbst initiiert, indem er die Kinder "an die Hand nahm und beide in seinen Keller brachte". Allein schon aufgrund des Oralverkehrs handelt es sich um einen außergewöhnlich schweren Fall des sexuellen Kindesmißbrauchs. Dies hat auch das Landgericht straferschwerend bewertet. Ferner ist zu Lasten des Beamten zu berücksichtigen, daß der zur Tatzeit erst 5-jährige Junge und das 7-jährige Mädchen aus der damaligen Nachbarschaft des Beamten stammten und der Beamte im Falle von Pasqual ein seinerzeit bestehendes Vertrauensverhältnis ausgenutzt hat; beide kannten sich von gegenseitigen Besuchen und gemeinsamen Ausflügen. Außerdem fällt zum Nachteil des Beamten ins Gewicht, daß sich bei den Kindern körperlich und psychisch negative Folgen des sexuellen Mißbrauchs eingestellt haben.

13

Das erhebliche Gewicht des Dienstvergehens ergibt sich auch daraus, daß das Strafgericht eine Freiheitsstrafe von elf Monaten und drei Wochen verhängt hat und damit nur ganz geringfügig unterhalb der sich aus § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG ergebenden Grenze geblieben ist, wonach das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes endet, wenn ein Beamter in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Zwar ist die im Strafverfahren ausgesprochene Strafe dann für das Disziplinarmaß nicht präjudiziell, wenn das Fehlverhalten des Beamten strafrechtlich und disziplinarrechtlich unterschiedliche Bedeutung hat. Hier aber schlägt die strafrechtliche Bedeutung auf die disziplinare Wertung durch, weil Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung von der Straftat und ihren einzelnen Umständen abhängen, so daß die Einstufung des Falles und das Strafmaß auch präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme haben (vgl. Urteil vom 9. November 1994, a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Beamten wird damit auch deutlich, daß seine strafrechtliche Verurteilung der Verhängung der Disziplinarmaßnahme nicht entgegensteht. Strafrecht und Disziplinarrecht unterscheiden sich in ihren Zielen grundsätzlich, wie der Senat immer wieder hervorgehoben hat (vgl. z.B. Urteil vom 10. März 1992 - BVerwG 1 D 50.91 - DokBer B 1992, 249-252). Im Unterschied zum Strafrecht ist ausschließlicher Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern.

14

b)

Diesen erschwerenden Umständen stehen keine durchgreifenden Milderungsgründe gegenüber. Soweit sich der Beamte zu seiner Entlastung vor allem darauf beruft, er sei nach der Tat nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, habe sich einer "Sexualtherapie" - Gesprächstherapie bei seinem Hausarzt - unterzogen mit der Folge, daß ärztlicherseits eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen worden sei, und habe es durch die Strafmaßbeschränkung seiner Berufung den Kindern erspart, sich der psychisch sehr belastenden Situation einer erneuten Vernehmung vor dem Strafgericht aussetzen zu müssen, ist dieses Nachtatverhalten nicht mehr geeignet, den bereits eingetretenen völligen Ansehensverlust und die dadurch erfolgte Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn wieder rückgängig zu machen. Die Verfehlung ist - auch im Vergleich zu der Disziplinarsache 1 D 40.92 - so schwerwiegend, daß die Durchführung einer Sexualtherapie und die weiteren vom Beamten angeführten Umstände es nicht rechtfertigen können, von der disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen.

15

Auch im Hinblick auf die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens ist eine mildere Maßnahme nicht begründet. Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst knüpft daran an, daß das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten zerstört ist. Die Dauer des Verfahrens ist kein Umstand, der zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Wenn die Vertrauensgrundlage zerstört ist, bleibt hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme für die Berücksichtigung der Dauer des Straf- oder/und Disziplinarverfahrens kein Raum. Die Entfernung aus dem Dienst ist in diesem Fall die einzig mögliche Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts gerecht wird, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (vgl. z.B. Urteil vom 22. April 1997 - BVerwG 1 D 9.96 - mit weiteren Nachweisen).

16

2.

Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es weder auf eine "besondere Strafempfindlichkeit" des Beamten noch darauf an, daß er bereits "einschneidende strafgerichtliche Sanktionen im Bewährungsbeschluß" hat hinnehmen müssen. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Maßnahme. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Eine für den Betroffenen dadurch entstehende Härte ist schon deshalb nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise, weil sie im Risikobereich des für sein Handeln verantwortlichen Beamten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BVerfG <3. Kammer>, Beschluß vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -).

17

3.

Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Gödel
Mayer
Müller