Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1979, Az.: III ZR 18/77
Bindung einer Prozesspartei an einen vorangegangenen Schiedsvertrag; Rechtsfolgen der Abtretung eines mit einer Schiedsklausel verbundenen Rechts; Beendigung eines Schiedsvertrages durch den Tod eines der Vertragschließenden ; Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung eines Schiedsvertrages; Genehmigung eines mittels Insichgeschäftes geschlossenen Gesellschaftervertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1979
- Aktenzeichen
- III ZR 18/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 20.12.1976
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 1550 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1979, 202-204 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1979, 611-613
- MDR 1979, 917 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2567-2569 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Professor Dr. Ernst K., W.-L.-Straße ..., R.
2. Versicherungsdirektor Gerhard Ka., F.straße ..., D.
Prozessgegner
1. Rechtsanwalt Dr. Hans Heinrich F., S.straße ..., D.
2. Familienverein Dr. Hans Heinrich F. e.V., B.straße ..., D.,
gesetzlich vertreten durch seinen Vorstand,
dieser vertreten durch den Beklagten zu 1), und Assessor Hubert M., B.straße ..., D.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Erwerber eines Geschäftsanteils an einer GmbH tritt regelmäßig in die Rechte und Pflichten aus einem Schiedsvertrag ein, den der Veräußerer über Streitigkeiten aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses geschlossen hat, ohne daß es des gesonderten Beitritts des Erwerbers zum Schiedsvertrag in der Form des § 1027 Abs. 1 ZPO bedarf (Fortführung von BGHZ 68, 356; 71, 162; Urteil vom 14.12.1978 - III ZR 104/77 = WM 1979, 279).
- b)
Zur Frage, ob die Wirksamkeit des Schiedsvertrages von der des Hauptvertrages abhängt.
- c)
Für die Feststellungsklage eines Gesellschafters einer GmbH gegen einen anderen, daß ein Gesellschafterbeschluß unwirksam ist, kann die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart werden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
von 28. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 1976 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Der Beklagte zu 1) und sein Bruder Dr. Walter F. waren zu gleichen Teilen die Gesellschafter der durch Gesellschaftsvertrag vom 9. Dezember 1955 - abgeändert durch Gesellschafterbeschluß vom 2. April 1963 - gegründeten F.-Gesellschaft für Vermögensverwaltung und für Vermittlung mbH (im folgenden: F.). Gemeinsam mit den volljährigen Mitgliedern ihrer beiden Familien gründeten sie ferner am 3. April 1970 den "Familien-Verein F. e.V." (im folgenden: Familienverein), dessen Zweck die Pflege und Förderung gemeinschaftlicher Familieninteressen der Angehörigen ihrer beiden Familien sein sollte (§ 2 Abs. 1 der Satzung).
Durch notariellen Vertrag vom 3. Juni 1970 (UR Nr. 917/1970 des Notars W. in D.) übertrugen der Beklagte zu 1) und sein Bruder von ihren Geschäftsanteilen an der F. von je nominell 500.000 DM Teilbeträge von je nominell 455.000 DM auf den Familienverein. Beim Abschluß dieses Vertrages ließen sie sich aufgrund notariell beglaubigter Vollmachten vom 3. Juni 1970 durch den Assessor Hubert M. vertreten, während sie selbst als gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder für den Familienverein handelten. Am selben Tag erklärten der Beklagte zu 1) und sein Bruder, im eigenen Namen und namens des Familienvereins handelnd, zu notariellem Protokoll einen Beschluß der Gesellschafterversammlung der F., durch den deren Gesellschaftsvertrag neu gefaßt wurde (UR Nr. 918/1970 des Notars W.).
In § 13 des neugefaßten Gesellschaftsvertrages heißt es:
(1)
Die in einer Sondervereinbarung vom heutigen Tage enthaltenen Bestimmungen über die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und das Verfahren eines Schiedsgerichts werden auch mit statutarischer Rechtswirkung begründet. Die Sondervereinbarung ist dieser Urkunde als Anlage beigefügt; ihre Bestimmungen sind integrierender Bestandteil des Gesellschaftsvertrages.(2)
Gesamtrechtsnachfolger eines Gesellschafters sowie Sonderrechtsnachfolger in einen Geschäftsanteil oder in den Teil eines Geschäftsanteiles sind sowohl an die vertraglich als auch an die statutarisch begründete Schiedsabrede gebunden.
Den in dieser Vertragsbestimmung als Sondervereinbarung bezeichneten Schiedsvertrag schlossen der Beklagte zu 1) und sein Bruder - wiederum im eigenen Namen und namens des Familienvereins handelnd - ebenfalls am 3. Juni 1970. Nach diesem Vertrag ist das Schiedsgericht "auch außerhalb des Gesellschaftsvertrages" zur Entscheidung über alle Streitigkeiten und Neinungsverschiedenheiten zuständig, die sich zwischen der Gesellschaft auf der einen Seite und ihren Gesellschaftern auf der anderen Seite sowie zwischen Gesellschaftern untereinander aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses - auch über die Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages - ergeben (Nr. 1 des Vertrages).
Am 19. Juni 1970 faßten die Mitglieder des Familienvereins u.a. folgenden Beschluß:
"1.
a)
§ 5 Abs. 2 der Satzung enthält folgenden Zusatz als Satz 4:Die Herren Dr. Hans Heinrich F. und Dr. Walter F. sind von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit.
b)
...2.
a)
Sofern und soweit die Herren Dr. Hans Heinrich F. und Dr. Walter F. zur Bevollmächtigung des Herrn Assessor Hubert M. zum Abschluß der in der Urkunde des Notars Franz W. in D. vom 3. Juni 1970 - UR Nr. 917 - enthaltenen Vereinbarungen und der Bevollmächtigte durch die Vorschriften des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches gehindert gewesen sein sollten, wird bestätigt, daß insoweit sowohl die Herren Dr. Hans Heinrich F. und Dr. Walter F. als auch Herr Assessor Hubert M. von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit gewesen sind. Den in der vorbezeichneten Urkunde getroffenen Vereinbarungen wird zugestimmt.b)
Sofern und soweit die Herren Dr. Hans Heinrich F. und Dr. Walter F. bei dem Abschluß des Schiedsvertrages vom 3. Juni 1970, durch den die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für die Entscheidung von Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis der "F. Gesellschaft für Vermögensverwaltung und für Vermittlung mit beschränkter Haftung" mit dem Sitz in D. ergeben, begründet worden ist, durch die Vorschriften des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches gehindert gewesen sein sollten, wird bestätigt, daß insoweit die Herren Dr. Hans Heinrich F. und Dr. Walter F. von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit gewesen sind. Den in dem Schiedsvertrag getroffenen Vereinbarungen wird zugestimmt.c)
..."
Die Satzungsänderung wurde am 6. August 1970 in das Vereinsregister eingetragen.
Am 9. Januar 1972 verstarb Dr. Walter F.. Die Kläger sind Testamentsvollstrecker über seinen Nachlaß.
In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Familienstämmen. Auf einer Mitgliederversammlung des Familienvereins am 30. November 1973 traten der Beklagte zu 1) und die übrigen Mitglieder seiner Familie aus dem Familienverein aus; sie gründeten einen eigenen "Familien-Verein Dr. Hans Heinrich F. e.V.", den Beklagten zu 2). Der ursprüngliche Familienverein änderte seinen Namen durch Satzungsänderung in "Familien-Verein Dr. Walter B. e.V.". Er übertrug durch notariellen Vertrag vom 27. Dezember 1973 (UR Nr. 1276/1973 des Notars H. in D.) u.a. den Geschäftsanteil an der F. von nom. 455.000 DM, den er durch den oben erwähnten Vertrag vom 3. Juni 1970 von dem Beklagten zu 1) erworben hatte, auf den Beklagten zu 2).
Die Kläger haben gegen die Beklagten Klage erhoben und die Feststellung begehrt,
- 1.
daß der Familienverein F. nicht Gesellschafter der F.-GmbH mit Sitz in D. geworden ist;
- 2.
daß der Gesellschaftsvertrag der F. vom 3. Juni 1970 UR Nr. 918 des Notars Westhoff rechtsunwirksam ist;
- 3.
daß der Gesellschaftsvertrag vom 9. Dezember 1955 in der Fassung vom 2. April 1963 weiterhin wirksam ist.
Die Beklagten haben vorab die Einrede erhoben, daß der Rechtsstreit aufgrund des Schiedsvertrages vom 3. Juni 1970 durch Schiedsrichter zu entscheiden sei. Die Kläger halten diese Einrede für unbegründet.
Das Landgericht hat über die Einrede abgesondert verhandelt und sie durch Zwischenurteil vom 18. Mai 1976 verworfen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Zwischenurteil aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Inzwischen haben die Beklagten das Schiedsgericht angerufen und gegen 1. den Familienverein Dr. Walter F. und 2. "die ungeteilte Erbengemeinschaft nach Dr. Walter F." Klage erhoben. Das Schiedsgericht hat am 27. April 1979 einen Schiedsspruch erlassen.
Entscheidungsgründe
Die Einrede des Schiedsvertrages ist begründet; das Berufungsgericht hat die Klage daher zu Recht als unzulässig abgewiesen (§ 1027 a ZPO). Allerdings könnte der während des Revisionsverfahrens erlassene Schiedsspruch den Schiedsvertrag verbraucht und dadurch der Einrede den Boden entzogen haben, sofern und soweit er nämlich denselben Streitgegenstand wie der vorliegende Rechtsstreit betrifft und den Formerfordernissen das § 1039 ZPO genügt, insbesondere den Parteien in der vorgeschriebenen Weise zugestellt und auf der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegt worden ist. Ob dies der Fall ist (was in der Revisionsverhandlung zweifelhaft geblieben ist), brauchte der erkennende Senat indessen nicht zu prüfen. Denn selbst wenn der Schiedsspruch alle an seine Wirksamkeit zu stellenden Voraussetzungen erfüllte und in diesem Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden könnte, hätte dies nur zur Folge, daß der Zulässigkeit der Klage statt der Einrede des Schiedsvertrages nunmehr der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache (vgl. § 1040 ZPO) entgegenstände, das Berufungsurteil also mit anderer Begründung aufrechtzuerhalten wäre (§ 563 ZPO).
1.
Der Schiedsvertrag vom 3. Juni 1970, auf den die Einrede der Beklagten sich stützt, gilt für die Parteien dieses Rechtsstreits.
Für die Kläger als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß Dr. Walter F. ergibt sich dies daraus, daß der Erblasser den Schiedsvertrag geschlossen hatte und seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger in die vertragliche Bindung eingerückt sind (Senatsurteil BGHZ 68, 356, 359 m.w.Nachw.). Zwar machen die Kläger die ihrer Verwaltung unterliegenden Ansprüche aus eigenem Recht (als "Partei kraft Amtes") geltend (§ 2212 BGB), leiten ihre Prozeßführungsbefugnis also nicht von den Erben ab. Da sie aber materiell aus dem Rechtsverhältnis klagen, das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen ist, sind sie ebenso wie diese an den Schiedsvertrag gebunden (vgl. für den Konkursverwalter BGH Urteil vom 28. Februar 1957 - VII ZR 204/56 = NJW 1957, 791 = LM ZPO § 1040 Nr. 2 L. mit Anm. Johannsen; s. auch Urteil vom 17. Oktober 1956 - IV ZR 137/56 = LM KO § 29 Nr. 4).
Der Beklagte zu 1) hat den Schiedsvertrag selbst geschlossen. - Der Beklagte zu 2) ist an den Schiedsvertrag gebunden, weil er durch die Abtretung des Geschäftsanteils an der F. mit Vertrag vom 27. Dezember 1973 insoweit Rechtsnachfolger des Familienvereins (jetzt Familien-Verein Dr. Walter F. e.V.) geworden ist, der seinerseits den Schiedsvertrag geschlossen hat. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 71, 162, 164 f ausgesprochen hat, gehen mit der Abtretung eines Rechts, mit dem eine Schiedsklausel verbunden ist, regelmäßig auch die Rechte und Pflichten aus der Schiedsklausel auf den Sonderrechtsnachfolger über, ohne daß die Form des § 1027 Abs. 1 ZPO eingehalten werden müßte (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Dezember 1978 - III ZR 104/77 = WM 1979, 279). Das gilt auch im vorliegenden Fall; es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hier eine Ausnahme von der genannten Regel vorliegen sollte.
2.
Der Schiedsvertrag ist durch den Tod Dr. Walter F. nicht aufgehoben worden. Dabei kann auf sich beruhen, ob sich das schon aus den Bestimmungen in § 13 des gleichzeitig neugefaßten Gesellschaftsvertrages ergibt, wonach die Schiedsabrede auch mit statutarischer Rechtswirkung gelten soll und Gesamtrechtsnachfolger eines Gesellschafters sowie Sonderrechtsnachfolger in einen Geschäftsanteil an sie gebunden sein sollen. Denn schon der in der Sondervereinbarung vom 3. Juni 1970 niedergelegte Inhalt des Schiedsvertrages rechtfertigt die Annahme, daß dieser durch den Tod eines der Vertragschließenden nicht aufgehoben worden ist.
Der Vertrag besagt nicht, daß er mit dem Tod eines der Vertragschließenden sein Ende finden soll. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Schlosser in Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 1025 Anm. VI 2; Wünsch, Schiedsgerichtsbarkeit in Handelssachen 1968 S. 128) ergibt sich schon daraus, daß sein Bestand durch den Tod Dr. Walter F. nicht berührt worden ist. Jedenfalls führt eine Auslegung des Vertrages zu diesem Ergebnis, Zwar hat das Berufungsgericht den Schiedsvertrag in dieser Hinsicht nicht ausgelegt, doch ist das Revisionsgericht dazu selbst in der Lage, weil alle zur Auslegung heranzuziehenden Tatsachen feststehen.
Die Vertragschließenden haben die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für alle Streitigkeiten begründet, die sich auf das Gesellschaftsverhältnis der F. beziehen. Da deren Gesellschaftsvertrag nicht auf die Lebenszeit eines der Gesellschafter geschlossen worden ist, folgt daraus mangels entgegenstehender Umstände, daß auch die Geltung des Schiedsvertrages nicht an die Lebenszeit eines Gesellschafters geknüpft sein soll.
3.
Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, das im Schiedsvertrag vom 3. Juni 1970 vereinbarte Schiedsgericht sei zur Entscheidung über die im vorliegenden Rechtsstreit begehrten Feststellungen zuständig. Das trifft zu.
Das Berufungsgericht hat dem Schiedsvertrag entnommen, zu den Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, für die das Schiedsgericht zuständig sein soll, gehöre auch der Streit darüber, ob einer der Vertragspartner des Schiedsvertrages (hier: der Familienverein) überhaupt Gesellschafter geworden ist. Diese Auslegung ist rechtlich möglich und bindet daher das Revisionsgericht; sie drängt sich zudem sogar auf. Was die Revision dagegen vorbringt, setzt in unzulässiger Weise deren eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Auslegung des Berufungsgerichts. - Der Streit über die Rechtswirksamkeit des am 3. Juni 1970 neugefaßten Gesellschaftsvertrages, den die weiteren Feststellungsanträge der Kläger zum Gegenstand haben, fällt nach der ausdrücklichen Bestimmung des Schiedsvertrages in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
4.
Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, der Schiedsvertrag vom 3. Juni 1970 sei wirksam. Auch diese Ansicht hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die staatlichen Gerichte an der Entscheidung über die Wirksamkeit des Schiedsvertrages nicht durch eine dem Schiedsgericht zustehende Entscheidungsbefugnis ("Kompetenz-Kompetenz") gehindert sind. Seine Ansicht wird bereits durch seine tatrichterliche, mit Verfahrensrügen nicht angegriffene Feststellung getragen, daß die Vertragschließenden dem Schiedsgericht nicht die Zuständigkeit übertragen haben, über seine eigene Zuständigkeit mit bindender Wirkung für die staatlichen Gerichte zu entscheiden. Davon abgesehen stände den staatlichen Gerichten in jedem Fall die Entscheidung darüber zu, ob eine im Schiedsvertrag enthaltene Kompetenz-Kompetenz-Klausel wirksam zustande gekommen ist (Senatsurteil BGHZ 68, 356, 366 m.w.Nachw.). Ihre Prüfung würde sich im vorliegenden Fall auf dieselben Fragen erstrecken müssen, von deren Beantwortung die Entscheidung abhängt, ob der Schiedsvertrag wirksam zustande gekommen ist.
b)
Da der Beklagte zu 1) und sein Bruder beim Abschluß des Schiedsvertrages nicht nur im eigenen Namen gehandelt, sondern auch den Familienverein vertreten haben, könnten sie gegen das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) verstoßen haben. Selbst wenn ein solcher Verstoß vorgelegen hätte, wäre dieser aber dadurch geheilt worden, daß die Mitgliederversammlung des Familienvereins den Abschluß des Schiedsvertrages durch seinen Beschluß vom 19. Juni 1970 genehmigt hat (Nr. 2 b des Beschlusses; vgl. BGHZ 65, 126 [BGH 08.10.1975 - VIII ZR 115/74]; RGRK-BGB 12. Aufl. § 181 Rdn. 15 m.w.Nachw.).
Die Revision hält diese Genehmigung für unwirksam. Sie macht geltend, durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der F. habe der Familienverein beträchtliche Werte erworben. Dadurch und durch den mit dem gesamten Vertragswerk verfolgten Zweck habe er begonnen, sich wirtschaftlich zu betätigen, und habe damit den ihm als Idealverein durch § 21 BGB gesteckten Rahmen sowie den Boden seiner Satzung verlassen. Der Beschluß der Mitgliederversammlung vom 19. Juni 1970 sei daher als "stillschweigende Satzungsänderung" anzusehen. Diese sei nicht wirksam geworden, da sie nicht in das Vereinsregister eingetragen worden sei und wegen des nun gegebenen wirtschaftlichen Zweckes des Vereins auch nicht eingetragen werden könne. Die Revision meint, die in der notariellen Urkunde UR Nr. 917/1970 enthaltenen Vereinbarungen, der Schiedsvertrag und die gleichzeitig beurkundete Neufassung des Gesellschaftsvertrages seien als wirtschaftliche und rechtliche Einheit zu betrachten. Die im Beschluß vom 19. Juni 1970 ausgesprochenen Genehmigungen seien daher untrennbarer Bestandteil der Satzungsänderung und nach alledem unwirksam.
Die Bedenken gegen die Wirksamkeit der Genehmigung des Schiedsvertrages greifen nicht durch. Dabei kann hier auf sich beruhen, ob der Abschluß und die Genehmigung des Vertrages UR Nr. 917/1970 sowie die Neufassung des Gesellschaftsvertrages gegen den sich aus Gesetz und Satzung ergebenden Vereinszweck verstießen und darum unwirksam sind. Denn eine so begründete Unwirksamkeit würde die Genehmigung des Schiedsvertrages nicht erfassen. Wie die Revision ersichtlich nicht verkennt, ließ dessen Abschluß - für sich allein betrachtet - den Vereinszweck unberührt. Seine Genehmigung könnte daher allenfalls dann aus den von der Revision angeführten Gründen unwirksam sein, wenn sie von der Wirksamkeit der übrigen Rechtsgeschäfte hätte abhängen sollen. Indessen ist nichts dafür festgestellt oder sonst ersichtlich, daß die Mitgliederversammlung des Familienvereins, auf deren erklärten Willen es hierbei ankommt, der Genehmigung des Schiedsvertrages einen derartigen Sinn hat beilegen wollen. Im Gegenteil hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang hervorgehoben, bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit sei zwischen Haupt- und Schiedsvertrag streng zu trennen. Es kann dahinstehen, ob darin eine das Revisionsgericht bindende Auslegung des Beschlusses vom 19. Juni 1970 zu erblicken ist. Denn der festgestellte Sachverhalt ergibt jedenfalls, daß die Genehmigung des Schiedsvertrages auch dann wirksam ist, wenn der Vertrag UR Nr. 917/1970 und die darauf bezogene Genehmigung sowie die Neufassung des Gesellschaftsvertrages unwirksam sein sollten.
Hier sind die Grundsätze anzuwenden, die allgemein für das Verhältnis zwischen einer Schiedsabrede, nach der ein Schiedsgericht über Streitigkeiten aus einem Vertrag entscheiden soll, und diesem ("Haupt-")Vertrag selbst gelten. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist in einem solchen Fall die Wirksamkeit der Schiedsabrede nicht nach § 139 BGB zu beurteilen (Urteil vom 14. Mai 1952 - II ZR 276/51 = LM BGB § 139 Nr. 6; BGHZ 53, 315, 318 f m.w.Nachw.). Die Unwirksamkeit des Hauptvertrages hat daher nicht - wie nach § 139 BGB - im Zweifel die Unwirksamkeit der Schiedsabrede zur Folge. Vielmehr ist durch deren Auslegung zu ermitteln, ob die Vertragschließenden dem Schiedsgericht die Entscheidung auch über die Wirksamkeit des Hauptvertrages übertragen haben. Dabei ist im Zweifel anzunehmen, daß sie eine umfassende, sich auch auf diese Frage erstreckende Zuständigkeit des Schiedsgerichts gewollt haben (BGHZ 53, 315, 322).
Im vorliegenden Fall soll das Schiedsgericht über alle Streitigkeiten "auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses - auch über die Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages" entscheiden. Wie diese Bestimmung des Schiedsvertrages zweifelsfrei ergibt, soll dieser auch für den Fall gelten, daß der Gesellschaftsvertrag - also dessen gleichzeitig beurkundete Neufassung - unwirksam ist. Für den Vertrag UR Nr. 917/1970 muß dasselbe gelten. Wie oben zu 3. ausgeführt, ist das Schiedsgericht für den Streit darüber zuständig, ob der Familienverein Gesellschafter der Fida geworden ist. Da seine Gesellschafterstellung allein durch den Vertrag UR Nr. 917/1970 begründet worden sein kann, muß das Schiedsgericht also auch über die Wirksamkeit dieses Vertrages entscheiden können.
Soll nach alledem das Schiedsgericht auch über die Wirksamkeit der am 3. Juni 1970 erklärten weiteren Rechtsgeschäfte entscheiden, so verbietet sich die Annahme, die Mitgliederversammlung des Familienvereins habe die Genehmigung des Schiedsvertrages von der Wirksamkeit jener Rechtsgeschäfte abhängig machen wollen. Denn ersichtlich wollte sie den Schiedsvertrag so, wie der Beklagte zu 1) und sein Bruder ihn vereinbart hatten, also auch für den Fall, daß jene Rechtsgeschäfte unwirksam sind. Eine andere Deutung würde zudem der erwähnten Regel widersprechen, daß das Schiedsgericht im Zweifel eine umfassende, sich auch auf die Wirksamkeit des Hauptvertrages erstreckende Entscheidungszuständigkeit haben soll. Hat die Mitgliederversammlung den Schiedsvertrag aber auch für den Fall genehmigt, daß die weiteren Rechtsgeschäfte unwirksam sind, so muß dies auch für den Fall gelten, daß die Genehmigung jener Rechtsgeschäfte unwirksam ist. Für eine andere Auslegung ist kein Grund zu erkennen.
c)
Die Revision hält den Schiedsvertrag nach § 1025 Abs. 1 ZPO für unwirksam, weil die Parteien nicht berechtigt gewesen seien, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen. Diese Auffassung hat bereits das Berufungsgericht zutreffend abgelehnt.
Die Kläger haben zunächst die Feststellung begehrt, daß der Familienverein nicht Gesellschafter der Fida geworden sei. Ob jemand Gesellschafter einer GmbH ist, unterliegt jedoch der Bestimmung der Gesellschafter, die das einzelne Gesellschaftsverhältnis durch den Gründungsakt oder durch Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon begründen. Daher bestehen keine Bedenken, daß sie sich über die Gesellschafterstellung eines von ihnen vergleichen können. Hinsichtlich dieses Feststellungsantrages sind daher aus § 1025 Abs. 1 ZPO keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Schiedsvertrages herzuleiten.
Mit ihren weiteren Anträgen begehren die Kläger die Feststellung, daß der am 3. Juni 1970 neugefaßte Gesellschaftsvertrag unwirksam und der Gesellschaftsvertrag in der vorherigen Fassung weiterhin in Geltung ist. In seinem von der Revision angeführten Urteil vom 4. Juli 1951 (II ZR 117/50 = LM AktG § 199 a.F. Nr. 1) hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, eine Klage auf Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft könne nicht vor ein Schiedsgericht gebracht werden, da § 199 Abs. 3 a.F. AktG (jetzt § 246 Abs. 3 AktG) für eine solche Klage die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts vorschreibe und diese Frage damit der Parteiwillkür der Beteiligten entziehe (ebenso Urteil vom 11. Juli 1966 - II ZR 134/65 = WM 1966, 1132, 1133). Da die Vorschriften des Aktiengesetzesüber die Nichtigkeit und Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen auf die GmbH entsprechend angewandt werden, soweit deren Besonderheiten nicht eine Abweichung notwendig machen (BGHZ 11, 231, 235; BGH Urteil vom 25. April 1966 - II ZR 80/65 = LM GmbHG § 47 Nr. 8), können diese Grundsätze auch im Recht der GmbH Bedeutung haben (so Scholz/Karsten Schmidt GmbHG 6. Aufl. § 45 Rdn. 94; Kuhn WM 1966, 1118, 1128; Vogel GmbH-Rundschau 1952, 33, 34). Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, daß nicht ein Gesellschafter gegen die Gesellschaft klagt, wie es bei der Anfechtungsklage nach § 246 AktG geboten ist (Scholz/Karsten Schmidt a.a.O. § 45 Rdn. 97, 101), sondern daß ein Gesellschafter gegen einen anderen (bzw. gegen jemanden, der sich einer Gesellschafterstellung berühmt) auf Feststellung klagt, daß ein Gesellschafterbeschluß unwirksam ist. Dieser Unterschied ist erheblich. Die Anfechtungsklage ist eine Gestaltungsklage; das auf sie ergehende Urteil ist ein Gestaltungsurteil, das zwischen der Gesellschaft und sämtlichen Gesellschaftern wirkt (Scholz/Karsten Schmidt a.a.O.). Eine Feststellungsklage eines Gesellschafters gegen einen anderen oder einen Dritten, die daneben möglich ist und deren Zulässigkeit sich nach § 256 ZPO richtet (Scholz/Karsten Schmidt a.a.O. § 45 Rdn. 90, 96; Schilling in AktG Großkommentar 3. Aufl. § 249 Anm. 2), wirkt hingegen nur zwischen den Prozeßbeteiligten (BGH Urteil vom 25. April 1966 a.a.O.). Diese können sich mithin in ihrem Verhältnis zueinander wirksam über den Gegenstand ihres Streites, etwa die Rechtsgültigkeit eines Gesellschafterbeschlusses, vergleichen. Auch hinsichtlich dieses Feststellungsantrages steht § 1025 Abs. 1 ZPO daher der Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht entgegen.
Krohn
Tidow
Lohmann
Boujong